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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
Februar 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.
Zalad, Dr. iur. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
1
B____
[...]
Beschwerdeführer
2
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.25
Einspracheentscheid vom 4. August
2021
Kurzarbeitsentschädigung,
Einreichung der Unterlagen
Tatsachen
I.
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) bewilligte
der D____ (im Folgenden: E____) auf entsprechende Voranmeldung vom 23. März
2020 hin mit Verfügung vom 27. März 2020 (Beschwerdeant-wortbeilage [BAB] 1)
Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 26. März 2020 bis zum 25. Juni
2020 und richtete diese aus. Die Beschwerdeführer, Inhaber des E____, machten
den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April am 4. Juni 2020
und für den Monat Mai am 2. Juli 2020 geltend («Antrag und Abrechnung von
Kurzarbeitsentschädigung [Ausserordentliches Formular]», BAB 6).
Mit Email vom 16. April 2021 bat die ÖAK zur abschliessenden
Prüfung der Anträge und der definitiven Abrechnung um die Einreichung mehrerer
Unterlagen innert 14 Tagen. Mit Mahnung vom 4. Mai 2021 (BAB 8) erinnerte die
ÖAK die E____, die Unterlagen bis 18. Mai 2021 einzureichen, ansonsten müsse
sie den Anspruch definitiv absprechen und den bereits ausbezahlten Vorschuss
zurückfordern.
Mit Mail vom 12. Mai 2021 informierte Frau F____ auf Bitte der
Beschwerdeführer hin die ÖAK, dass das D____ per 1. April 2021 von der neu gegründeten
Firma G____ übernommen worden sei, deren Inhaberin eine bisher angestellte
Mitarbeiterin gewesen sei. Dem Mail fügte sie zwei Lohntabellen, eine für das
Jahr 2020 und eine für das Jahr 2021, an. Des Weiteren präzisierte sie die
Lohnsituation der einzelnen Mitarbeitenden und gab an, sie stehe für weitere
Erläuterungen zur Verfügung.
Die ÖAK antwortete per Mail vom 14. Mai 2021 (BAB 9), sie
benötigten weiterhin die genannten Unterlagen. Frau F____ antwortete am 26. Mai
2021 (BAB 9), dass sie der ÖAK bereits die Tabelle der Lohnzahlungen gesandt
habe, sie würden keine andere Zeiterfassung führen. Des Weiteren legte sie
nochmals die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden dar.
Am 28. Mai 2021 (BAB 2) verfügte die ÖAK, dass aufgrund
fehlender Unterlagen kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe und forderte
die bereits ausbezahlten Entschädigungen in der Höhe von Fr. 5’742.50 zurück. Dagegen
erhoben die Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 (BAB 4) Einsprache. Darin baten
sie, die Verzögerung in der Beantwortung der Schreiben aufgrund der
Geschäftsübergabe zu berücksichtigen. Im Einspracheentscheid vom 4. August 2021
(BAB 5) wies die ÖAK die Beschwerde ab und führte aus, dass die Voraussetzungen
für eine Wiederherstellung der Frist nicht gegeben seien.
II.
Mit Beschwerde vom 17. August 2021 beantragen die
Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. August 2021. Eventualiter
beantragten sie den Erlass der Rückforderung.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2021 beantragt die ÖAK
die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 8. Dezember 2021 halten die Beschwerdeführer an
ihren Anträgen fest, die ÖAK verzichtet am 10. Januar 2021 auf eine Duplik.
III.
Am 17. Februar 2022 findet die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des ba-sel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten ihr Geschäft per 31.
März 2021 an eine ihrer bisherigen Lernenden im Betrieb übergeben. Diese habe
ihre eigene Firma bereits per 1. Januar 2021 im Handelsregister eintragen
lassen (G____ GmbH) und habe auf den 1. April 2021 den Mietvertrag sowie die
angestellten Mitarbeitenden übernommen. Sie hätten ihren eigenen Eintrag im
Handelsregister bis Abschluss sämtlicher Geschäftsgänge belassen. Im April und
Mai 2021 hätten sie ihre Geschäftsräume ausgeräumt und die Geschäftsunterlagen
in ihre private Wohnung gebracht. In genau diese Zeit sei die Aufforderung
gefallen, die Unterlagen beizubringen. Diese hätten sich jedoch in Umzugskisten
befunden. Auch habe erst eine neue EDV-Verbindung installiert werden müssen,
was nicht sofort ohne Probleme geklappt habe. So hätten sie das Mail der ÖAK
vom 16. April 2021 erst mit einiger Verspätung entdeckt. Auch hätten sie in der
Form, wie es verlangt gewesen sei, die Zahlen nicht beibringen können und das
zugesandte Excel-Formular sei für sie nicht verständlich und ausfüllbar
gewesen. Auch sei das Schreiben der ÖAK vom 4. Mai 2021 aus diesem Grund
verspätet zu ihnen gelangt, was sie der ÖAK am 30. Mai 2021 mitgeteilt hätten.
Sie hätten die Lohnunterlagen, so wie sie die Lohnadministration geführt habe,
von einer externen Mitarbeiterin einreichen lassen. Trotzdem sei nochmals eine
Excel-Datei verlangt worden. Sie seien jedoch davon ausgegangen, dass auch die
beigebrachten Unterlagen ihre Situation während der Kurzarbeitsperiode
ausreichend belegen würde, da die ursprünglich angegebenen Ausfallzeiten
gleichgeblieben seien, denn der Betrieb sei vollständig geschlossen gewesen und
sie hätten trotzdem ihre Lohnansprüche immer erfüllt.
2.2.
Die ÖAK hebt demgegenüber hervor, die Beschwerdeführer hätten die
fehlenden Unterlagen für die abschliessende Prüfung und definitive Abrechnung
der Kurzarbeit nicht fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer hätten die
im Email vom 16. April 2021 gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen, woraufhin
die ÖAK sie gemahnt und auf die Rückforderung bei Nichteinhaltung der Frist
hingewiesen habe. Da die Beschwerdeführer erneut keine Unterlagen eingereicht
hätten, sei die für die Monate April und Mai 2020 ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung
in der Höhe von Fr. 5’742.50 von den Beschwerdeführern zurückgefordert worden.
Die Beschwerdeführer hätten zwar mit Mail vom 12. Mai 2021 Lohntabellen einreichen
lassen. Am 14. Mai 2021 habe die ÖAK jedoch darauf mit dem Hinweis reagiert,
dass weiterhin die bereits eingeforderten Dokumente benötigt würden und habe
nochmals dazu aufgefordert, ihr diese Unterlagen bis zum 18. Mai zukommen zu
lassen.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die ÖAK zu Recht darauf berufen
durfte, die Unterlagen seien nicht rechtzeitig eingereicht worden.
3.
3.1.
Gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG fordert
die Kasse vom Arbeitgeber zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung
zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so
ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmenden ausgeschlossen. Gestützt
auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV;
SR 830.11) wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen.
3.2.
Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den
Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder
Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten
Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Nach Art. 38 Abs. 3 AVIG hat der
Arbeitgeber in diesem Zusammenhang der Kasse die für die weitere Beurteilung
der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine
Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung
(lit. b) und eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung der Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge
übernimmt (lit. c) einzureichen. Die Kasse kann, wenn nötig, weitere Unterlagen
verlangen.
3.3.
Bei der erstmaligen Geltendmachung
eines Arbeitsausfalls im Kalenderjahr hat die Arbeitslosenkasse vom Arbeitgeber
einzuverlangen: Angaben zur vertraglichen Arbeitszeit, Angaben über Vor- und
Nachholzeiten und deren Kompensationsdaten, Reglement zum betrieblichen
Gleitzeitsystem, Verzeichnis mit den Arbeitszeiten und den bezahlten Ferien-
und Freitagen, Lohnliste mit den vertraglichen, regelmässigen Zulagen,
Handelsregisterauszug bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, Aufstellung über die in den letzten 6 bzw. 12 Monaten von
den einzelnen Arbeitnehmenden geleisteten Mehrstunden (AVIG-Praxis Kurzarbeitsentschädigung
KAE/I4).
3.4.
Wurde der Entschädigungsanspruch geltend gemacht, ohne alle
notwendigen Unterlagen einzureichen, setzt die Arbeitslosenkasse dem
Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Vervollständigung mit dem Hinweis, dass
der Anspruch erlischt, wenn die Vervollständigung nicht bis zum Ablauf der
3-monatigen Verwirkungsfrist erfolgt. Erfolgt die Geltendmachung kurz vor
Ablauf der 3-monatigen Verwirkungsfrist, ist für eine allfällige
Vervollständigung der Unterlagen eine angemessene Frist anzusetzen, die über
die Verwirkungsfrist hinausgehen kann (AVIG-Praxis KAE/I7).
4.
4.1.
Im Mail vom 16. April 2021 (BAB 7) bittet die ÖAK die
Beschwerdeführer für die abschliessende Prüfung der Anträge und anschliessende
definitive Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung um Einreichung der
vollständigen Unterlagen und bittet um folgende Dokumente als pdf-Datei per
E-Mail: Unterlagen, welche die Sollstunden aller anspruchsberechtigten
Arbeitnehmenden für den ganzen Monat belegen (z.B. Arbeitszeitrapporte, Arbeitsverträge);
Unterlagen, welche die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden aller von
Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden belegen, alternativ könnten sie die
beigefügte Excelliste wahrheitsgetreu ausfüllen, unterschreiben und zusammen
mit dem Antrag einreichen. Die ÖAK sandte sodann die Mahnung vom 4. Mai 2021
(BAB 8), in der sie die angeführten Unterlagen nochmals anforderte und anfügte,
wenn sie bis 18. Mai 2021 nicht im Besitz der Akten sein sollten, sie ihnen den
Anspruch definitiv absprechen müssten und den bereits ausbezahlten Vorschuss
zurückfordern müssten.
4.2.
Die Beschwerdeführer machten ihren Anspruch bereits am 4. Juni 2020 fristgerecht
geltend, die ÖAK verlangte die fehlenden Unterlagen jedoch erst am 16. April
2021 per Mail ein, somit in etwa zehn Monate nach der Geltendmachung. Zu diesem
Zeitpunkt mussten die Beschwerdeführer nicht mehr damit rechnen, von der ÖAK
kontaktiert zu werden, vor allem, da die Konzeption von Art. 38 AVIG eine
Erledigung innerhalb von drei Monaten nahelegt. Ferner ist zu berücksichtigen,
dass eine Kontaktaufnahme per Email mit Problemen behaftet sein kann und deren
Zustellung unsicher ist. Eine Zustellung per Email war zwischen den Parteien
zudem nicht vereinbart.
4.3.
Frau F____ hatte im Auftrag der Beschwerdeführer am 12. Mai 2021
geantwortet, über die Übernahme der Firma G____ GmbH informiert, zwei
Lohntabellen, eine für das Jahr 2020 und eine für das Jahr 2021, angefügt und
die Lohnsituation der einzelnen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen präzisiert. Die
Antwort erfolgte damit innerhalb der in der Mahnung vom 4. Mai 2021 gesetzten
Frist bis 18. Mai 2021 und erfolgte damit rechtzeitig. Die ÖAK antwortete darauf
am 14. Mai 2021 (BAB 9) per Email. Sie ging darin jedoch nicht auf die von Frau
F____ gemachten Angaben und gesandten Unterlagen ein, sondern wiederholte
lediglich, dass sie die Unterlagen benötige und listete nochmals die gleichen
Unterlagen wie im Mail vom 16. April 2021 bzw. im Schreiben vom 4. Mai 2021
auf. Im Mail vom 26. Mai 2021 wies Frau F____ nochmals darauf hin, dass sie
keine andere Zeiterfassung führen würden und sie ihnen deshalb die Tabelle der
Lohnzahlungen geschickt habe.
4.4.
Der Korrespondenz zwischen der ÖAK und Frau F____ ist zu entnehmen,
dass Frau F____ im Auftrag der Beschwerdeführer sowohl auf die Mahnung vom 4.
Mai 2021 und sodann auch auf das Mail der ÖAK vom 14. Mai 2021 reagiert hatte.
Insbesondere hatte Frau F____ im Mail vom 12. Mai 2021 und somit innerhalb der
in der Mahnung vom 4. Mai 2021 gesetzten Frist, die Lohnsituation der
Mitarbeitenden erläutert und zwei Lohntabellen angehängt und auch auf die
Übernahme des Betriebes hingewiesen. Die ÖAK ging auf die Erläuterungen bzw.
auf die Lohntabellen nicht ein, ebenso wenig ging sie auf das Mail von Frau F____
vom 26. Mai 2021 ein. Es ist jedoch anzunehmen, dass unter Berücksichtigung der
Betriebsgrösse die Lohntabellen zusammen mit den Erklärungen von Frau F____ die
wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden ausreichend belegen.
4.5.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen sehr
kleinen Betrieb handelt mit zwei Lernenden und zwei Mitarbeitenden. Des
Weiteren haben die Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass der Betrieb in
der Zeit, in welcher die Anfrage der ÖAK erfolgte, übernommen worden ist, und
im Zuge der Übernahme aus nachvollziehbaren Gründen ihre Erreichbarkeit sowohl
per Mail als auch auf dem Postweg lediglich unzureichend gewährleistet war. Da die
Beschwerdeführer mit einer Kontaktaufnahme der ÖAK nicht mehr rechnen mussten,
ist ihnen dies nicht vorzuwerfen. Aber ohnehin hatte Frau F____ innerhalb der
Frist geantwortet und Unterlagen eingereicht, weswegen den Beschwerdeführern
mit dem Verweis, sie hätten die eingeforderten Unterlagen nicht beigebracht, Selbiges
nicht vorgeworfen werden kann.
4.6.
Die Sache ist daher an die ÖAK zurückzuweisen, damit diese unter
Bezugnahme auf die Mails von Frau F____ vom 14. Mai und vom 26. Mai 2021 und
den von ihr eingereichten Unterlagen mit den Beschwerdeführern klärt, ob und
welche Unterlagen sie von den Beschwerdeführern noch benötigt. Dabei hat sie
die Grösse des Betriebes zu bedenken und zu prüfen, ob die bisher eingereichten
Unterlagen zusammen mit den Erklärungen von Frau F____ den Anspruch ausreichend
belegen.
5.
5.1.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid
vom 4. August 2021 aufzuheben. Die Sache ist an die ÖAK zurückzuweisen, damit
diese prüft, ob und welche Unterlagen sie von den Beschwerdeführern tatsächlich
noch benötigt.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 4. August 2021 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin 1
– Beschwerdeführer
2
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: