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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 26. April 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, lic. iur. A. Meier
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2021.28
Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021
Beschwerdefrist; Eingabe per E-Mail
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1967, war seit November 2011 als Kundenberater bei der C____ AG angestellt (vgl. den Arbeitsvertrag sowie den Nachtrag vom 1. November 2011; Antwortbeilage [AB] 3). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 11. Februar 2015 [AB 3] per 31. Mai 2015 gekündigt, wobei sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit des Beschwerdeführers verlängerte (vgl. die Arbeitgeberbescheinigung [AB 3], siehe auch die Anmeldung zum Leistungsbezug [AB 10]).
b) Ende August 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab September 2015 an. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) richtete ihm in der Folge vom 1. September 2015 bis zum 14. Juni 2017 Taggelder aus (vgl. die Abrechnungen [AB 12]; siehe auch den Auszug AVAM [AB 1] sowie das Schreiben betreffend die Aussteuerung des Beschwerdeführers [AB 2]). Im Rahmen der Bemessung des Taggeldes hatte die ÖAK auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Dieser hatte im Rahmen der Anmeldung unter anderem angegeben, er erziele gegenwärtig kein Einkommen (vgl. AB 10). Im Formular "Angaben der versicherten Person" hatte er in Bezug auf gewisse Monate vermerkt, er sei keiner Arbeit nachgegangen. In Bezug auf andere Monate hatte er einen bei der D____ GmbH erzielten Lohn angegeben (vgl. AB 18). Die ÖAK hatte dementsprechend (einzig) den von der D____ GmbH bescheinigten Zwischenverdienst (vgl. AB 11) berücksichtigt (vgl. dazu insb. Spalte 1 resp. Spalte 6 der Neuberechnung ["ZV D____" resp. "ZV 1. Zahlung"]; AB 15).
c) Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer während des Bezuges der ALE auch für die E____ Versicherungen und der F____ Gesundheitsorganisation als Vermittler für Versicherungen gearbeitet hatte. Gestützt auf die eingeholten Unterlagen (vgl. dazu insb. die Auftraggeberbescheinigung der E____ Versicherungen [AB 14] und die Provisionsabrechnungen der F____ Gesundheitsorganisation [AB 17]) berechnete die ÖAK den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers neu. Gestützt auf die Neuberechnung forderte die ÖAK vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Januar 2020 (AB 6) in der Zeit von September 2015 bis Mai 2017 bis zu Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 6'167.25 zurück (vgl. auch die Zusammenfassung der Rückforderung vom 20. Januar 2020 [AB 5] sowie die monatlichen Rückforderungen [AB 20]). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 Einsprache (vgl. AB 7), die er am 30. April 2020 näher begründete (vgl. AB 8). Mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 wies die ÖAK die Einsprache des Beschwerdeführers ab und setzte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 6'229.-- fest (AB 9).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13. September 2021 bei der ÖAK Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde wurde in der Folge zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet (vgl. das Schreiben vom 21. September 2021).
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Januar 2022 wurde die ÖAK (Beschwerdegegnerin) gebeten, den Zustellnachweis (A-Post Plus) der Schweizerischen Post (track and trace) einzureichen, damit die Daten verifiziert und eine allfällige Nichteinhaltung der Frist exakt berechnet werden könne.
c) Die ÖAK (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie die Verfahrensakten beigelegt, unter anderem den Einspracheentscheid mit Sendungsverlauf (AB 9).
d) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Am 26. April 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.
1.2. 1.2.1. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
1.2.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3. 1.3.1. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 ATSG).
1.3.2. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 ATSG).
1.3.3. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gelangt eine rechtzeitig erhobene Beschwerde an eine unzuständige Behörde, ist sie von dieser ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG) und die Beschwerdefrist gilt als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG). Die unzuständige Behörde ist auch bei zweifelhaftem Anfechtungswillen grundsätzlich zur Weiterleitung der Eingabe verpflichtet, denn es ist Sache des zuständigen Gerichts zu entscheiden, ob eine Eingabe den rechtlichen Anforderungen an eine Beschwerde entspricht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2007 vom 5. Mai 2008 E. 2.3).
1.4. 1.4.1. Nach Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) - nach kantonalem Recht, das bestimmten bundesrechtlich umschriebenen Anforderungen zu genügen hat (Art. 61 lit. a bis i ATSG).
1.4.2. Gemäss Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. § 6 SVGG statuiert, dass das Verfahren durch die Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift beim Sozialversicherungsgericht eingeleitet wird.
1.5. 1.5.1. Vorliegend erfolgte die Beschwerdeerhebung mit E-Mail vom 13. September 2021. Eine per E-Mail erhobene Beschwerde ist jedoch mangels Unterzeichnung resp. Einhaltung der Schriftform als formungültig zu erachten (vgl. dazu implizit BGE 142 V 152, 155 E. 2.4; siehe auch BGE 142 IV 299, 301 E. 1.1).
1.5.2. Nach der Rechtsprechung besteht ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren Formmangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben (BGE 142 V 152, 159 E. 4.3). Der Anwendungsbereich der Nachfrist (Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG) erstreckt sich daher über die in Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Sie ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152, 156 E. 2.3).
1.5.3. Gemäss Sendungsverfolgung (AB 9) wurde der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 am 13. Juli 2021 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt (vgl. auch den Posteingangsstempel auf dem Einspracheentscheid). Der erste Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist war somit der 14. Juli 2021. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli 2021 bis zum 15. August 2021 (vgl. Erwägung 1.3.2. hiervor) fiel der letzte Tag der Beschwerdefrist auf Sonntag, 12. September 2021 und endete folglich am Montag, 13. September 2021 (vgl. Erwägung 1.3.1. hiervor).
1.5.4. Die formungültige Eingabe des Beschwerdeführers traf folglich am letzten Tag der Beschwerdefrist bei der Beschwerdegegnerin ein. Bei dieser Ausgangslage konnte das Sozialversicherungsgericht, an welches die Beschwerde weitergeleitet wurde, den Beschwerdeführer nicht mehr im Rahmen der richterlichen Fürsorgepflicht auf das Schrifterfordernis hinweisen (vgl. BGE 143 I 187, 192 E. 3.3).
1.6. Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde somit nicht rechtzeitig formgültig erhoben hat, kann auf sie nicht eingetreten werden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco