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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...] Beschwerdeführer
B____
[...] Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.29
Einspracheentscheid vom 26.
August 2021
Meldepflichtverletzung durch
nicht angegebenen Zwischenverdienst
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. März 2018 zum Bezug
von Arbeitslosenentschädigung (ALE) an (Antrag, Beschwerdeantwortbeilage/AB 188).
Die Kasse eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Januar 2018
bis 30. September 2020 mit einem versicherten Verdienst von CHF 4'842.00 und
einem Taggeld von CHF 156.20 (70 % des versicherten Verdienstes, Schreiben der
Arbeitslosenkasse vom 2.1.2018, AB 179). Der Vermittlungsgrad betrug 100%. Für
die Kontrollperioden März 2018, Oktober 2018, Februar 2019 sowie Oktober 2019
bis Juli 2020 richtete die Kasse Leistungen der Arbeitslosenversicherung im
Betrag von CHF 46'088.85 aus.
b) Im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft und Arbeit
(SECO) nahm die Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Beschwerdeführers Abklärungen
in Bezug auf mögliche Schwarzarbeit / Doppelbezüge vor. Dabei stellte sich
heraus, dass der Beschwerdeführer, während er Taggeldleistungen bezog,
Einkommen aus den Arbeitsverhältnissen bei den Firmen C____ GmbH, D____ AG, E____
AG und F____ AG erhielt.
c) In der Folge holte die Kasse die entsprechenden
Arbeitgeberbescheinigungen und Lohnabrechnungen ein und stellte dabei fest,
dass der Beschwerdeführer bei den Firmen C____ GmbH (März 2018) und D____ AG (Oktober
2018) gearbeitet hatte, ohne diese Einkommen auf den Formularen "Angaben der versicherten
Person" anzugeben oder
entsprechende Bescheinigungen über diese Zwischenverdienste einzureichen (vgl.
Formular März 2018, AB 169; Formular Oktober 2018, AB 136). Zudem wurde
festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Monat Februar 2019 von der Firma E____
AG noch einen Lohn bezogen hatte, welcher nicht abgerechnet worden ist.
d) Die verschiedenen Einkommen bei der Firma F____ AG von
September 2019 bis September 2020 wurden durch den Beschwerdeführer als
Zwischenverdienstbeträge korrekt gemeldet, allerdings durch die Kasse nicht
korrekt verbucht und die während den Schulferien zu berücksichtigende
Ferienaufrechnung nicht vorgenommen. Nachdem die Kasse in den erwähnten
Kontrollperioden die Zwischenverdienstabrechnungen korrigiert hatte, resultierte
eine Rückforderung von CHF 5'192.10, welche die Kasse mit Verfügung vom
26. Februar 2021 einforderte (vgl. AB 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
1. März 2021 Einsprache, welche er am 26. April 2021 begründete (AB 6 und 7).
Die Kasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 26. August 2021 ab
(AB 3).
II.
a) Mit Beschwerde vom 20. September 2021 (Postaufgabe 21.
September 2021) wird sinngemäss beantragt, es sei der angefochtene
Einspracheentscheid aufzuheben.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
29. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein.
III.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 6. Dezember 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (vgl. Art. 56 Abs. 1
respektive Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] vom 6. Oktober 2000 in Verbindung
mit § 56a lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100] vom 27.
Juni 1895 und mit § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes [SVGG, SG
154.200] vom 9. Mai 2001). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Auf die rechtzeitig gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhobene Beschwerde
ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind – einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hält im Einspracheentscheid an der
Rückforderung im Betrag von CHF 5’192.10 fest. Zur Begründung führt sie aus,
der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Zwischenverdienste bei den Firmen C____
GmbH, D____ AG und E____ AG eine Meldepflichtverletzung begangen. Hinsichtlich
der Einkommen bei der Firma F____ AG, welche der Beschwerdeführer stets
vollumfänglich als Zwischenverdienst deklariert hat, begründet die
Beschwerdegegnerin die Rückforderung mit einer fehlerhaften Abrechnung
ihrerseits, verweist jedoch (sinngemäss) darauf, dass die Rückforderung auch
bei einem guten Glauben zu erfolgen habe und dieser erst beim Erlass der
Rückforderung zu prüfen sei (Einspracheentscheid, S. 3).
2.2.
Der Beschwerdeführer gesteht hinsichtlich der Forderungen der Firmen
C____ GmbH, D____ AG und E____ AG ein, dass er diese wohl nicht angegeben habe.
Das sei ein grosser Fehler, den er mit einer Ratenzahlung ausgleichen wolle.
Hinsichtlich des Restbetrags führt er aus, er habe seine Zwischenverdienstbescheinigungen
nach bestem Wissen und Gewissen eingereicht, in gutem Glauben gehandelt und sei
sich keiner Schuld bewusst (Beschwerde, S. 1).
2.3.
Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit
Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen
in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der
Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder
Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs.
1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 1 ATSG).
3.2.
Zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen sind die vom
Versicherungsträger unentgeltlich abzugebenden Formulare von der einen Anspruch
stellenden Person vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem
Versicherungsträger zuzustellen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Zudem ist aufgrund der
sog. Meldepflicht jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung
massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden
(Art. 31 Abs. 1 ATSG).
3.3.
Meldepflichten haben im Sozialversicherungsrecht eine grosse
Bedeutung. Dies gilt aufgrund der Tatsache, dass oft Dauerleistungen
ausgerichtet werden. Hier ist die Veränderung der Verhältnisse (zum Beispiel
die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit) durch den Versicherungsträger nur
schwer zu erfassen. Es sind vielmehr andere Personen und Stellen (v.a. die
versicherten und leistungsbeziehenden Personen), welche über die entsprechenden
Kenntnisse verfügen (Kieser, ATSG-Kommentar,
4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 31 Rz. 3). Ein Bezug besteht sodann zu
Art. 25 ATSG, in welcher Bestimmung die Rückerstattung der unrechtmässig
bezogenen Leistung angeordnet wird. Die Verletzung der Meldepflicht kann es
nämlich mit sich bringen, dass die Dauerleistung trotz Fehlens der
entsprechenden Voraussetzungen weiterhin bezogen wird. Dies führt in der Folge
zu einer Unrechtmässigkeit des Bezugs und zu einer daraus resultierenden
Rückforderung der bezogenen Leistung (a.a.O., Art. 31 Rz. 4).
3.4.
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, welcher gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG
auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist,
sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Hat jemand Leistungen
in gutem Glauben empfangen, so sind diese nicht zurückzuerstatten, wenn die
Rückerstattung eine grosse (finanzielle) Härte bedeuten würde (sog. Erlass,
vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Dabei müssen die beiden Voraussetzungen
„guter Glaube“ und „grosse Härte“ kumulativ erfüllt sein. Ist bereits das
Kriterium des guten Glaubens nicht erfüllt, so entfällt die Frage nach dem
Bestehen einer grossen Härte.
3.5.
Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 ZGB). Er ist nach der
Rechtsprechung als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des
Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur
keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig
gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn
die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder
grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist.
Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben
berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_182/2014 vom 13. Juni 2014, E. 3.3 mit Hinweis auf
Bundesgerichtsentscheid [BGE] 138 V 218, 220 E. 4 f.). Wie in anderen Bereichen
beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (vgl. BGE 138 V 218, 221 E. 4 in fine).
4.
4.1.
Die Kasse hat nachträglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer
gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der AHV und den eingereichten
Arbeitgeberbescheinigungen folgende zusätzliche Verdienste erzielt hat:
-
im Monat März 2018 bei der Firma C____ GmbH CHF 465.25
-
im Monat Oktober 2018 bei der Firma D____ AG CHF 87.60
-
im Monat Februar 2019 (ausbezahlt im März 2019) bei der Firma E____
AG CHF 97.95.
4.2.
Auf den Formularen "Angaben
der versicherten Person"
für die Monate März 2018, Oktober 2018 und Februar 2019 kreuzte der Beschwerdeführer
bei der Frage "1. Haben
Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" jeweils die Antwort "nein"
an, womit eine Meldepflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers vorliegt. Die
Kasse hätte diesen Verdienst bei der Abrechnung der in Frage stehenden
Kontrollperioden berücksichtigen müssen, weshalb die Auszahlung bzw. die
Abrechnungen offensichtlich falsch waren. Der Beschwerdeführer anerkennt diesen
Umstand und ist bereit diese Beträge im Gesamttotal von CHF 650.80
zurückzubezahlen. (Einsprache, S. 1, AB 7 und Beschwerde, S. 1). Folglich sind
die Voraussetzungen für eine Korrektur gegeben und es erübrigen sich weitere
Bemerkungen hierzu.
4.3.
Der weitaus grössere Teil der Rückforderung steht nicht im
Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer nicht deklarierten Einkommen (vgl.
Erwägung 4.1 vorstehend), sondern ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die
Beschwerdegegnerin den Verdienst der Firma F____ AG nicht korrekt angerechnet
hat. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid korrekterweise ausführt,
ist bei der Berechnung des Zwischenverdienstes grundsätzlich der gesamte
während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst heranzuziehen. Dazu gehören
der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche
die versicherte Person einen Anspruch hat (wie z.B. ein 13. Monatslohn, eine Gratifikation,
Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und
Pikettzulagen), wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche
Zulagen normalerweise erhält. Jedoch wird eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete
Ferienentschädigung erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als
Zwischenverdienst angerechnet (AVIG-Praxis ALE/C125 - Seco), was vorliegend
nicht erfolgt ist. Deshalb sind auch hier die Voraussetzungen für eine
Korrektur der in Frage stehenden Abrechnungen gegeben. Allerdings ist
vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht hinsichtlich
der Einkommen bei der F____ AG unbestrittenermassen vollumfänglich nachgekommen
ist (vgl. Einspracheentscheid, S. 3) und dass die fehlerhafte Auszahlung der
Arbeitslosenentschädigung diesbezüglich einzig auf ein Versehen der Kasse
zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu
prüfen, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich derjenigen Beträge, die auf ihr
eigenes Verschulden zurückgehen, der Erlass der Rückforderung gewährt werden
kann. Der Erlass setzt neben dem guten Glauben des Empfängers auch eine grosse
finanzielle Härte voraus. Der Beschwerdeführer hat den Erlass der Rückforderung
bereits in der Einsprache unter Hinweis auf seinen guten Glauben und seine
AHV-Rente im Betrag von lediglich CHF 334.00 monatlich beantragt. Da der Erlass
einer Rückforderung jedoch eine rechtskräftige Rückforderungsverfügung voraussetzt,
wird erst nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids über die Rückforderung
über den Erlass entschieden werden können. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin
in Ziffer 2 des angefochtenen Einspracheentscheids zu Recht festgehalten, dass
sie nach Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheids das Erlassgesuch
vom 26. April 2021 an die zuständige kantonale Amtsstelle weiterleiten werde.
Darauf ist sie zu behaften.
4.4.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Beschwerde gegen
die Rückforderung abzuweisen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils wird die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der
Rückforderung an die zuständige kantonale Amtsstelle weiterleiten und diese
daraufhin entscheiden. Sollte dem Erlassgesuch nicht entsprochen werden, werden
dem Beschwerdeführer wiederum die entsprechenden Rechtsmittel offenstehen.
5.
5.1.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und §
16 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: