Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2021.2

Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2020

Erfüllung der Beitragszeit

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1963, ist gelernter Landschaftsgärtner und -architekt und verfügt über diverse Weiterbildungen in diesem Bereich (vgl. u.a. den "Lebenslauf"; Antwortbeilage [AB] 1). Seit dem 27. Mai 2008 war er im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C____ GmbH (vormals: D____ GmbH) eingetragen (vgl. u.a. den im Internet einsehbaren Auszug).

b)        Per 2. August 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als ganz Arbeitsloser zur Stellenvermittlung an (vgl. AB 4). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 lehnte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab, da er weiterhin an der C____ GmbH beteiligt sei (vgl. AB 5). Am 21. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (vgl. AB 7). Seiner Anmeldung hatte er das von ihm unterzeichnete Kündigungsschreiben der C____ GmbH vom 30. Mai 2019 beigelegt, wonach man sich wegen der mangelnden Auftragslage zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende August 2019 gezwungen sehe. Für den Abschluss laufender Projekte würden noch ca. 10 % der Arbeit nach Ende August 2019 anfallen (vgl. AB 6). Daraufhin verneinte die KAST mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 wiederum einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, da dieser nicht definitiv aus der C____ GmbH ausgeschieden sei (vgl. AB 9). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. AB 10) mit Einspracheentscheid vom 7. November 2019 festgehalten (vgl. AB 11).

c)         Mit Schreiben vom 4. März 2020 gelangte der Beschwerdeführer nochmals an das RAV. Er machte geltend, er habe die C____ GmbH per 29. Februar 2020 stillgelegt. Die Versicherungen seien gekündet und die Mehrwertsteuernummer gelöscht. Die Firma werde verkauft (vgl. AB 12). In der Folge verlegte die Unternehmung den Sitz in den Kanton [...]. Am 24. April 2020 wurde als Nachfolgefirma der C____ GmbH die E____ GmbH mit Sitz in [...] im Handelsregister des Kantons [...] eingetragen. Der Beschwerdeführer wurde seinerseits als Gesellschafter und Geschäftsführer der C____ GmbH im Handelsregister des Kantons [...] gelöscht. Als Geschäftsführer der E____ GmbH wurde F____ im Handelsregister des Kantons [...] eingetragen (vgl. u.a. den im Internet einsehbaren Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...] resp. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...] [AB 3]). In der Folge setzte der Beschwerdeführer das RAV mit einem weiteren Schreiben vom 30. April 2020 darüber in Kenntnis, dass er das Unternehmen jetzt verkauft habe und im Handelsregister gelöscht worden sei. Um Aufträge zu erhalten, habe er sich per 1. März 2020 als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse [...] angemeldet (vgl. AB 16). Dessen ungeachtet verneinte die KAST mit Verfügung vom 29. Juni 2020 erneut einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung wurde angeführt, dieser habe seinen Einfluss auf die Firma C____ GmbH durch die Umwandlung der Firma in die Einzelfirma A____ nicht endgültig aufgegeben und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 18). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (AB 19) wurde mit Einspracheentscheid der KAST vom 21. September 2020 dahingehend gutgeheissen, dass ab dem 24. April 2020 ein massgeblicher Einfluss des Beschwerdeführers auf die C____ GmbH verneint wurde. Dem Beschwerdeführer wurde ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zuerkannt, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien (vgl. AB 20).

d)        Es erfolgte wiederum eine Überweisung an die KAST (vgl. AB 22). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 verneinte die KAST einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. April 2020, da die erforderliche Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten nicht erfüllt sei (vgl. AB 23). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2020 Einsprache (vgl. AB 25), welche mit Einspracheentscheid der KAST vom 29. Dezember 2020 abgewiesen wurde (vgl. AB 26).

II.       

a)        Am 20. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde bei der KAST eingereicht mit dem Antrag, es sei ihm ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zuzugestehen. Die Beschwerde wurde in der Folge zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht übermittelt.

b)        Die KAST (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. April 2021 an seiner Beschwerde fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 5. Mai 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 22. Juni 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.2.       Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3.       Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe die Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten nicht erfüllt; denn es sei nicht rechtsgenügend belegt, dass er innert der massgebenden Rahmenfrist vom 23. April 2019 bis zum 24. April 2020 während mindestens zwölf Monaten einer Arbeit nachgegangen sei resp. Lohn bezogen habe (vgl. insb. S. 7 ff. der Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er habe sehr wohl Lohn bezogen. Dies lasse sich namentlich seinen Steuerunterlagen und dem Auszug aus dem Individuellen Konto entnehmen (vgl. S. 1 f. der Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 16. Oktober 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2020, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit abgelehnt hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen zweijährigen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 1, 2 und 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt gemäss Art. 9 AVIG mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).

3.1.2.  Bei der Ermittlung der Beitragszeit ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIV als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zu zählen, in welchem der Versicherte beitragspflichtig ist. Abs. 2 derselben Bestimmung sieht vor, dass Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden (Satz 1), wobei je dreissig Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2). Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165, 170 E. 2c/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1).

3.2.       3.2.1.  Für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist einzig der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer entscheidend. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu (BGE 131 V 444, 453 f. E. 3.3). Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung rechtsgenügend dargetan ist, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444, 451 E. 3.2.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts C337/05 und C338/05 vom 10. Juli 2006 E. 3.4).

3.2.2.  Nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdiensts wirken sich nach der Rechtsprechung zum Nachteil des Versicherten aus (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2017 vom 26. Januar 2017 E. 5.2 und 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1). Führt eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lässt, kann das in letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1, 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 5.4 und 8C_119/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 3).

3.2.3.  Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinn der Vereinbarung fiktiver Löhne, die in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen Konto (BGE 131 V 444, 447 E. 1.2). Gerade bei einer sog. Einmann-GmbH sind besonders hohe Anforderungen an den Beweis zu stellen. Insbesondere ist hier zu verlangen, dass die Geschäfte (einschliesslich der Lohnzahlungen) zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter klar dokumentiert sind und buchungsmässig eindeutig behandelt werden (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2. und 8C_627/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.1).

3.3.       3.3.1.  Den obigen Ausführungen zufolge ist somit in erster Linie das Vorliegen einer beitragspflichtigen Tätigkeit während zwölf Monaten in der massgebenden Rahmenfrist erforderlich (vgl. Erwägungen 3.1. und 3.2.1. hiervor). Das bedeutet vorliegend, dass ein rechtsgenügender Nachweis darüber zu bestehen hat, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. April 2018 bis zum 23. April 2020 während mindestens zwölf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 6 der Beschwerdeantwort; siehe auch die E-Mail von Frau G____ vom 28. September 2020 [bei AB 35]) setzt dies – jedenfalls was die vorliegend zu beurteilende spezielle Konstellation angeht (Einmann-GmbH) – nicht voraus, dass sich der Beschwerdeführer monatlich (zwölfmal) einen Lohn ausbezahlt hat.

3.3.2.  Fest steht, dass der Beschwerdeführer die C____ GmbH, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter er während Jahren gewesen war, per 29. Februar 2020 herunterfuhr resp. "stilllegte" (vgl. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. März 2020 AB 12). Die massgebende Löschung der Unternehmung im Handelsregister des Kantons [...], mithin die definitive Geschäftsaufgabe durch den Beschwerdeführer, erfolgte dann am 24. April 2020, als die Gesellschaft den Sitz nach [...] (Kanton [...]) verlegte resp. als E____ GmbH mit F____ als Geschäftsführer im Handelsregister des Kantons [...] eingetragen wurde (vgl. u.a. den im Internet einsehbaren Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...] resp. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...] [AB 3]).

3.3.3.  Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. April 2018 bis zum 23. April 2020 mindestens während zwölf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung bei der C____ GmbH nachgegangen ist. Es ist zwar anzunehmen, dass sein Einkommen bereits seit einigen Jahren vor der gänzlichen Geschäftsaufgabe markant zurückging, was – gemäss der plausiblen Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. insb. die Replik) – einerseits mit der schlechteren Auftragslage zusammenhing und andererseits auch gesundheitlichen Gründen zuzuschreiben war (vgl. auch die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 8. Mai 2018 betreffend die Zusprechung einer IV-Rente; bei AB 30). Wegen des Einkommensrückganges hatte sich der Beschwerdeführer denn auch bereits per 2. August 2016 und nochmals per 1. September 2019 (erfolglos) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet (vgl. AB 4 resp. AB 7). Tiefe oder gar zeitweise ausbleibende Lohnüberweisungen sind jedoch nicht, respektive nicht automatisch, mit fehlender Arbeitstätigkeit gleichzusetzen. Die Annahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung setzt – zumindest was das vorliegende spezielle Anstellungsverhältnis angeht – keine nahtlosen Lohnzahlungen voraus.

3.3.4.  Als zentrales Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer in den massgebenden zwei Jahren – mindestens während zwölf Monaten – für die C____ GmbH gearbeitet hat, können die Überweisungen der C____ GmbH auf das Privatkonto des Beschwerdeführers angesehen werden (vgl. AB 24). So wurden im 2019 in neun Monaten entsprechende Überweisungen getätigt. Zu erwähnen sind folgende Kontobewegungen: 8. Januar 2019: Fr. 1'000.--; 11. Februar 2019: Fr. 1'000.--; 28. März 2019: Fr. 1'000.--; 30. April 2019: Fr. 1'000.--; 21. Mai 2019: Fr. 1'000.--; 7. Juni 2019: Fr. 1'000.--; 4. Juni 2019: Fr. 1'000.--; 11. September 2019: Fr. 200.--; 14. Oktober 2019: Fr. 1'000.--; 20. November 2019: Fr. 2'000.--; 29. November 2019: Fr. 4'800.--. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Überweisungen um (geringfügigen) Lohn, mithin Entgelt für Arbeit, gehandelt hat (vgl. dazu auch Erwägung 4.2.5. hiernach). Als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2018 für die C____ GmbH gearbeitet hat, spricht schliesslich, dass er im Jahr 2018 Einkommen versteuert und AHV-Beiträge abgerechnet hat (vgl. AB 30 und AB 31). Die Tatsache, dass sich im Jahr 2018 ein Lohnfluss nicht rechtsgenügend nachweisen lässt (vgl. dazu Erwägung 4.2.3. hiernach), heisst nicht, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht gearbeitet hat. In der Gesamtschau ist jedenfalls davon auszugehen, dass er in den massgebenden zwei Jahren (24. April 2018 bis 23. März 2020) während zwölf Monaten für die C____ GmbH tätig war. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe lediglich in neun Monaten gearbeitet (vgl. insb. S. 7 der Beschwerdeantwort und S. 3 des Einspracheentscheides), erscheint als realitätsfremd und überspitzt formalistisch. Allerdings hat in diesem Fall – bei Unklarheit über den effektiv ausbezahlten Lohn – eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor resp. die nachstehenden Überlegungen).

4.             

4.1.       4.1.1.  Gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 AVIG).

4.1.2.  Der versicherte Verdienst bemisst sich gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. Gemäss Art. 40 Satz 1 AVIV ist der Verdienst nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht.

4.2.       4.2.1.  Laut Lohnabrechnung vom 31. Dezember 2018 und "Lohnkonto 2018" bezahlte sich der Beschwerdeführer im Dezember 2018 einen Lohn von Fr. 24'674.20 (Bruttolohn: Fr. 33'500.--) aus (vgl. AB 34). Im Lohnausweis für das Jahr 2018 wurde ein Einkommen von Fr. 33'500.-- brutto resp. von Fr. 26'474.-- netto angeführt (vgl. AB 30). Dieses Einkommen deklarierte der Beschwerdeführer auch in der Steuererklärung für das Jahr 2018 (vgl. AB 30). Gemäss IK-Auszug belief sich das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2018 auf Fr. 35'419.-- (vgl. AB 31). Gemäss "Lohnkonto 2019" und Lohnabrechnung vom 30. Dezember 2019 zahlte sich der Beschwerdeführer im Dezember 2019 einen Lohn Fr. 24'565.60 (Bruttolohn: Fr. 33'500.--) aus (vgl. AB 34). Im Lohnausweis für das Jahr 2019 wurde ein Einkommen von Fr. 33'500.-- brutto und von Fr. 25'466.-- netto angegeben (vgl. AB 29). Dieses Einkommen deklarierte der Beschwerdeführer auch in der Steuererklärung für das Jahr 2019 (vgl. AB 30). In den vom Beschwerdeführer nachgereichten "Lohnkonti" 2018/2019 wurde das vormals als Dezemberlohn deklarierte Einkommen (Fr. 33'500.-- brutto) exakt auf die einzelnen Monate aufgeteilt und nunmehr für die Monate Januar bis Dezember 2018 resp. Januar bis Dezember 2019 ein Lohn von Fr. 2'791.65 (brutto) ausgewiesen (vgl. AB 36).

4.2.2.  Diese Lohnangaben decken sich jedoch nicht mit den sich aus den Kontoauszügen ergebenden Überweisungen der C____ GmbH an den Beschwerdeführer. Wie bereits dargetan wurde, hat sich der Beschwerdeführer – in Abhängigkeit vom Geschäftsgang – Lohn in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt (vgl. insb. Erwägung 3.3.4. hiervor). Als Erklärung für die gegenüber der Steuerbehörde und den Organen der AHV deklarierte Lohnsumme wendet der Beschwerdeführer ein, er habe den Lohn auch direkt aus der GmbH verwendet, um Kreditrechnungen oder andere Rechnungen wie Benzin etc. zu begleichen. Er habe daher sehr wohl im 2018 und 2019 ein Jahreseinkommen von ungefähr Fr. 26'000.-- netto resp. monatlich Fr. 2'100.-- netto gehabt (vgl. die E-Mail vom 28. September 2020 und die Replik). Es sei daher vom offiziell deklarierten Einkommen auszugehen. Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

4.2.3.  Wie bereits unter Erwägung 3.2.3. hiervor dargetan wurde, stellen Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen Konto gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung dar. Gerade bei einer sog. Einmann-GmbH sind besonders hohe Anforderungen an den Beweis zu stellen. Es wird verlangt, dass die Geschäfte (einschliesslich der Lohnzahlungen) zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter klar dokumentiert sind und buchungsmässig eindeutig behandelt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.). Vorliegend stellen die einzigen stichhaltigen Beweise für den tatsächlichen Lohnfluss die sich aus den Kontoauszügen ergebenden Überweisungen der C____ GmbH an den Beschwerdeführer dar. Für die anderen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohnzahlungen gibt es dagegen keine hinreichenden Belege. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus der Buchhaltung wäre alles Relevante ersichtlich (vgl. die E-Mail vom 28. September 2020 [AB 35]; siehe auch die Beschwerde und die Replik), kann ihm daher nicht gefolgt werden. Es ist nicht anzunehmen, dass die erwähnten Buchhaltungsunterlagen eindeutige Schlüsse zur privaten oder geschäftlichen Natur der Ausgaben zulassen würden. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich auf einen Beizug der Unterlagen verzichten. Im Übrigen macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass es der Behörde nicht zugemutet werden kann, die Buchhaltung des Beschwerdeführers detailliert zu prüfen. Es ist vielmehr Sache des Beschwerdeführers, die entsprechenden zweckdienlichen Angaben zu liefern (vgl. S. 7 oben der Beschwerdeantwort).

4.2.4.  Im Umfang der sich aus den Kontoauszügen ergebenden Überweisungen ergibt (vgl. AB 24), ist der Lohnfluss allerdings als rechtsgenügend nachgewiesen zu erachten. Es lässt sich insoweit – im Unterschied zu dem vom Bundesgericht mit Urteil 8C_472/2019 vom 20. November 2019 beurteilten Sachverhalt – ein tatsächlicher Lohnbezug bestimmen. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kontoauszüge ist in der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 (massgebender Zeitraum gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV; vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor) von einem Lohn von Fr. 7'800.-- auszugehen (vgl. als Beispiel zur Festlegung des Bemessungszeitraumes u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2017 vom 26. Januar 2018). Dieser Lohn setzt sich aus den folgenden Überweisungen der C____ GmbH an den Beschwerdeführer zusammen: 14. Oktober 2019: Fr. 1'000.--; 20. November 2019 Fr. 2'000.--; 29. November 2019 Fr. 4'800.--. Der für den versicherten Verdienst massgebende Durchschnittslohn beläuft sich somit auf Fr. 1'300.--. Unter Beachtung des zwölfmonatigen Zeitraumes gemäss Art. 37 Abs. 2 AVIV (1. April 2019 bis 31. März 2020) ergibt sich ein Lohn von Fr. 12'000.--, der sich aus den folgenden Überweisungen der C____ GmbH an den Beschwerdeführer zusammensetzt: 30. April 2019: Fr. 1‘000.--; 21. Mai 2019: Fr. 1'000.--; 4. Juni 2019: Fr. 1'000.--; 7. Juni 2019: Fr. 1‘000.--; 11. September 2019: Fr. 200.--; 14. Oktober 2019: Fr. 1‘000.--; 20. November 2019: Fr. 2'000.--; 29. November 2019: Fr. 4‘800.--. Der Durchschnittslohn beträgt folglich Fr. 1'000.--. Da der Durchschnittslohn der letzten sechs Monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug somit höher ist als der Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate, bemisst sich der versicherte Verdienst nach diesem. Dies hat die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

4.3.       Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen, hätte anerkennen müssen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung festlegt.

5.             

5.1.       Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2020 aufzuheben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung festlegt.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Festlegung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

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