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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 22. Juni 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2021.2
Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2020
Erfüllung der Beitragszeit
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1963, ist gelernter Landschaftsgärtner und -architekt und verfügt über diverse Weiterbildungen in diesem Bereich (vgl. u.a. den "Lebenslauf"; Antwortbeilage [AB] 1). Seit dem 27. Mai 2008 war er im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C____ GmbH (vormals: D____ GmbH) eingetragen (vgl. u.a. den im Internet einsehbaren Auszug).
b) Per 2. August 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als ganz Arbeitsloser zur Stellenvermittlung an (vgl. AB 4). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 lehnte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab, da er weiterhin an der C____ GmbH beteiligt sei (vgl. AB 5). Am 21. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (vgl. AB 7). Seiner Anmeldung hatte er das von ihm unterzeichnete Kündigungsschreiben der C____ GmbH vom 30. Mai 2019 beigelegt, wonach man sich wegen der mangelnden Auftragslage zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende August 2019 gezwungen sehe. Für den Abschluss laufender Projekte würden noch ca. 10 % der Arbeit nach Ende August 2019 anfallen (vgl. AB 6). Daraufhin verneinte die KAST mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 wiederum einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, da dieser nicht definitiv aus der C____ GmbH ausgeschieden sei (vgl. AB 9). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. AB 10) mit Einspracheentscheid vom 7. November 2019 festgehalten (vgl. AB 11).
c) Mit Schreiben vom 4. März 2020 gelangte der Beschwerdeführer nochmals an das RAV. Er machte geltend, er habe die C____ GmbH per 29. Februar 2020 stillgelegt. Die Versicherungen seien gekündet und die Mehrwertsteuernummer gelöscht. Die Firma werde verkauft (vgl. AB 12). In der Folge verlegte die Unternehmung den Sitz in den Kanton [...]. Am 24. April 2020 wurde als Nachfolgefirma der C____ GmbH die E____ GmbH mit Sitz in [...] im Handelsregister des Kantons [...] eingetragen. Der Beschwerdeführer wurde seinerseits als Gesellschafter und Geschäftsführer der C____ GmbH im Handelsregister des Kantons [...] gelöscht. Als Geschäftsführer der E____ GmbH wurde F____ im Handelsregister des Kantons [...] eingetragen (vgl. u.a. den im Internet einsehbaren Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...] resp. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...] [AB 3]). In der Folge setzte der Beschwerdeführer das RAV mit einem weiteren Schreiben vom 30. April 2020 darüber in Kenntnis, dass er das Unternehmen jetzt verkauft habe und im Handelsregister gelöscht worden sei. Um Aufträge zu erhalten, habe er sich per 1. März 2020 als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse [...] angemeldet (vgl. AB 16). Dessen ungeachtet verneinte die KAST mit Verfügung vom 29. Juni 2020 erneut einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung wurde angeführt, dieser habe seinen Einfluss auf die Firma C____ GmbH durch die Umwandlung der Firma in die Einzelfirma A____ nicht endgültig aufgegeben und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 18). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (AB 19) wurde mit Einspracheentscheid der KAST vom 21. September 2020 dahingehend gutgeheissen, dass ab dem 24. April 2020 ein massgeblicher Einfluss des Beschwerdeführers auf die C____ GmbH verneint wurde. Dem Beschwerdeführer wurde ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zuerkannt, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien (vgl. AB 20).
d) Es erfolgte wiederum eine Überweisung an die KAST (vgl. AB 22). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 verneinte die KAST einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. April 2020, da die erforderliche Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten nicht erfüllt sei (vgl. AB 23). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2020 Einsprache (vgl. AB 25), welche mit Einspracheentscheid der KAST vom 29. Dezember 2020 abgewiesen wurde (vgl. AB 26).
II.
a) Am 20. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde bei der KAST eingereicht mit dem Antrag, es sei ihm ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zuzugestehen. Die Beschwerde wurde in der Folge zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht übermittelt.
b) Die KAST (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. April 2021 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 5. Mai 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 22. Juni 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.
1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.
3.1.2. Bei der Ermittlung der Beitragszeit ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIV als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zu zählen, in welchem der Versicherte beitragspflichtig ist. Abs. 2 derselben Bestimmung sieht vor, dass Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden (Satz 1), wobei je dreissig Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2). Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165, 170 E. 2c/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1).
3.2.2. Nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdiensts wirken sich nach der Rechtsprechung zum Nachteil des Versicherten aus (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2017 vom 26. Januar 2017 E. 5.2 und 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1). Führt eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lässt, kann das in letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1, 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 5.4 und 8C_119/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 3).
3.2.3. Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinn der Vereinbarung fiktiver Löhne, die in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil 8C_749/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen Konto (BGE 131 V 444, 447 E. 1.2). Gerade bei einer sog. Einmann-GmbH sind besonders hohe Anforderungen an den Beweis zu stellen. Insbesondere ist hier zu verlangen, dass die Geschäfte (einschliesslich der Lohnzahlungen) zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter klar dokumentiert sind und buchungsmässig eindeutig behandelt werden (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2. und 8C_627/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.1).
3.3.2. Fest steht, dass der Beschwerdeführer die C____ GmbH, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter er während Jahren gewesen war, per 29. Februar 2020 herunterfuhr resp. "stilllegte" (vgl. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. März 2020 AB 12). Die massgebende Löschung der Unternehmung im Handelsregister des Kantons [...], mithin die definitive Geschäftsaufgabe durch den Beschwerdeführer, erfolgte dann am 24. April 2020, als die Gesellschaft den Sitz nach [...] (Kanton [...]) verlegte resp. als E____ GmbH mit F____ als Geschäftsführer im Handelsregister des Kantons [...] eingetragen wurde (vgl. u.a. den im Internet einsehbaren Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...] resp. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...] [AB 3]).
3.3.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. April 2018 bis zum 23. April 2020 mindestens während zwölf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung bei der C____ GmbH nachgegangen ist. Es ist zwar anzunehmen, dass sein Einkommen bereits seit einigen Jahren vor der gänzlichen Geschäftsaufgabe markant zurückging, was – gemäss der plausiblen Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. insb. die Replik) – einerseits mit der schlechteren Auftragslage zusammenhing und andererseits auch gesundheitlichen Gründen zuzuschreiben war (vgl. auch die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 8. Mai 2018 betreffend die Zusprechung einer IV-Rente; bei AB 30). Wegen des Einkommensrückganges hatte sich der Beschwerdeführer denn auch bereits per 2. August 2016 und nochmals per 1. September 2019 (erfolglos) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet (vgl. AB 4 resp. AB 7). Tiefe oder gar zeitweise ausbleibende Lohnüberweisungen sind jedoch nicht, respektive nicht automatisch, mit fehlender Arbeitstätigkeit gleichzusetzen. Die Annahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung setzt – zumindest was das vorliegende spezielle Anstellungsverhältnis angeht – keine nahtlosen Lohnzahlungen voraus.
3.3.4. Als zentrales Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer in den massgebenden zwei Jahren – mindestens während zwölf Monaten – für die C____ GmbH gearbeitet hat, können die Überweisungen der C____ GmbH auf das Privatkonto des Beschwerdeführers angesehen werden (vgl. AB 24). So wurden im 2019 in neun Monaten entsprechende Überweisungen getätigt. Zu erwähnen sind folgende Kontobewegungen: 8. Januar 2019: Fr. 1'000.--; 11. Februar 2019: Fr. 1'000.--; 28. März 2019: Fr. 1'000.--; 30. April 2019: Fr. 1'000.--; 21. Mai 2019: Fr. 1'000.--; 7. Juni 2019: Fr. 1'000.--; 4. Juni 2019: Fr. 1'000.--; 11. September 2019: Fr. 200.--; 14. Oktober 2019: Fr. 1'000.--; 20. November 2019: Fr. 2'000.--; 29. November 2019: Fr. 4'800.--. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Überweisungen um (geringfügigen) Lohn, mithin Entgelt für Arbeit, gehandelt hat (vgl. dazu auch Erwägung 4.2.5. hiernach). Als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2018 für die C____ GmbH gearbeitet hat, spricht schliesslich, dass er im Jahr 2018 Einkommen versteuert und AHV-Beiträge abgerechnet hat (vgl. AB 30 und AB 31). Die Tatsache, dass sich im Jahr 2018 ein Lohnfluss nicht rechtsgenügend nachweisen lässt (vgl. dazu Erwägung 4.2.3. hiernach), heisst nicht, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht gearbeitet hat. In der Gesamtschau ist jedenfalls davon auszugehen, dass er in den massgebenden zwei Jahren (24. April 2018 bis 23. März 2020) während zwölf Monaten für die C____ GmbH tätig war. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe lediglich in neun Monaten gearbeitet (vgl. insb. S. 7 der Beschwerdeantwort und S. 3 des Einspracheentscheides), erscheint als realitätsfremd und überspitzt formalistisch. Allerdings hat in diesem Fall – bei Unklarheit über den effektiv ausbezahlten Lohn – eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor resp. die nachstehenden Überlegungen).
4.1.2. Der versicherte Verdienst bemisst sich gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. Gemäss Art. 40 Satz 1 AVIV ist der Verdienst nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht.
4.2.2. Diese Lohnangaben decken sich jedoch nicht mit den sich aus den Kontoauszügen ergebenden Überweisungen der C____ GmbH an den Beschwerdeführer. Wie bereits dargetan wurde, hat sich der Beschwerdeführer – in Abhängigkeit vom Geschäftsgang – Lohn in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt (vgl. insb. Erwägung 3.3.4. hiervor). Als Erklärung für die gegenüber der Steuerbehörde und den Organen der AHV deklarierte Lohnsumme wendet der Beschwerdeführer ein, er habe den Lohn auch direkt aus der GmbH verwendet, um Kreditrechnungen oder andere Rechnungen wie Benzin etc. zu begleichen. Er habe daher sehr wohl im 2018 und 2019 ein Jahreseinkommen von ungefähr Fr. 26'000.-- netto resp. monatlich Fr. 2'100.-- netto gehabt (vgl. die E-Mail vom 28. September 2020 und die Replik). Es sei daher vom offiziell deklarierten Einkommen auszugehen. Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
4.2.3. Wie bereits unter Erwägung 3.2.3. hiervor dargetan wurde, stellen Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen Konto gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung dar. Gerade bei einer sog. Einmann-GmbH sind besonders hohe Anforderungen an den Beweis zu stellen. Es wird verlangt, dass die Geschäfte (einschliesslich der Lohnzahlungen) zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter klar dokumentiert sind und buchungsmässig eindeutig behandelt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.). Vorliegend stellen die einzigen stichhaltigen Beweise für den tatsächlichen Lohnfluss die sich aus den Kontoauszügen ergebenden Überweisungen der C____ GmbH an den Beschwerdeführer dar. Für die anderen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohnzahlungen gibt es dagegen keine hinreichenden Belege. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus der Buchhaltung wäre alles Relevante ersichtlich (vgl. die E-Mail vom 28. September 2020 [AB 35]; siehe auch die Beschwerde und die Replik), kann ihm daher nicht gefolgt werden. Es ist nicht anzunehmen, dass die erwähnten Buchhaltungsunterlagen eindeutige Schlüsse zur privaten oder geschäftlichen Natur der Ausgaben zulassen würden. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich auf einen Beizug der Unterlagen verzichten. Im Übrigen macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass es der Behörde nicht zugemutet werden kann, die Buchhaltung des Beschwerdeführers detailliert zu prüfen. Es ist vielmehr Sache des Beschwerdeführers, die entsprechenden zweckdienlichen Angaben zu liefern (vgl. S. 7 oben der Beschwerdeantwort).
4.2.4. Im Umfang der sich aus den Kontoauszügen ergebenden Überweisungen ergibt (vgl. AB 24), ist der Lohnfluss allerdings als rechtsgenügend nachgewiesen zu erachten. Es lässt sich insoweit – im Unterschied zu dem vom Bundesgericht mit Urteil 8C_472/2019 vom 20. November 2019 beurteilten Sachverhalt – ein tatsächlicher Lohnbezug bestimmen. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kontoauszüge ist in der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 (massgebender Zeitraum gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV; vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor) von einem Lohn von Fr. 7'800.-- auszugehen (vgl. als Beispiel zur Festlegung des Bemessungszeitraumes u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2017 vom 26. Januar 2018). Dieser Lohn setzt sich aus den folgenden Überweisungen der C____ GmbH an den Beschwerdeführer zusammen: 14. Oktober 2019: Fr. 1'000.--; 20. November 2019 Fr. 2'000.--; 29. November 2019 Fr. 4'800.--. Der für den versicherten Verdienst massgebende Durchschnittslohn beläuft sich somit auf Fr. 1'300.--. Unter Beachtung des zwölfmonatigen Zeitraumes gemäss Art. 37 Abs. 2 AVIV (1. April 2019 bis 31. März 2020) ergibt sich ein Lohn von Fr. 12'000.--, der sich aus den folgenden Überweisungen der C____ GmbH an den Beschwerdeführer zusammensetzt: 30. April 2019: Fr. 1‘000.--; 21. Mai 2019: Fr. 1'000.--; 4. Juni 2019: Fr. 1'000.--; 7. Juni 2019: Fr. 1‘000.--; 11. September 2019: Fr. 200.--; 14. Oktober 2019: Fr. 1‘000.--; 20. November 2019: Fr. 2'000.--; 29. November 2019: Fr. 4‘800.--. Der Durchschnittslohn beträgt folglich Fr. 1'000.--. Da der Durchschnittslohn der letzten sechs Monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug somit höher ist als der Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate, bemisst sich der versicherte Verdienst nach diesem. Dies hat die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Festlegung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco