|

|
Sozialversicherungsgericht
|
Urteil
der Präsidentin
vom 14. Dezember 2021
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, B____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.30
Einspracheentscheid vom 17.
September 2021
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
Erwägungen
1.
1.1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin arbeitete ab
1. Juni 2019 als [...] in der [...] des C____spitals [...]. Diese Stelle
kündigte ihr das C____ [...] mit Verfügung vom 27. August 2020 auf den 30.
November 2020. Daraufhin meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung an. Die aktuelle Rahmenfrist wurde am 9. Dezember
2020 eröffnet. Per 1. Januar 2021 trat die Beschwerdeführerin das unbefristete
Arbeitsverhältnis als "[...]"
bei der D____ GmbH an (Arbeitsvertrag, Beschwerdebeilage/BB 6). Dieses
Arbeitsverhältnis wurde in gegenseitigem Einvernehmen mittels einer am 27. Mai
2021 unterzeichneten Aufhebungsvereinbarung, ohne Einhaltung der vertraglichen
Kündigungsfrist von drei Monaten, per 30. Juni 2021 aufgehoben (vgl. Termination
Agreement der D____ GmbH vom 28. Mai 2021, BB 7).
1.2. Mit Arztzeugnis vom 18. Juni 2021 attestierte
med. pract. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdeführerin
eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2021 (AB 12).
Per 2. Juli 2021 stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Leistungen der
Arbeitslosenversicherung. Auf Nachfrage nahm der Arbeitgeber am 10. August 2021
zu den Kündigungsgründen Stellung (vgl. AB 11).
1.3. Mit Verfügung vom 19. August
2021 wurden der Beschwerdeführerin 20 Einstelltage auferlegt (AB 7). Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der Unterzeichnung
der Aufhebungsvereinbarung auf die vertragliche Kündigungsfrist verzichtet
habe. Da aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht davon ausgegangen werden könne,
dass die ausgeübte Arbeit als unzumutbar zu beurteilen sei (AB 7, S. 2), wäre
von der Beschwerdeführerin erwartet worden und hätte ihr auch zugemutet werden
können bei der D____ GmbH bis zum 31. August 2021 (Ablauf der Kündigungsfrist)
zu arbeiten (AB 7, S. 2). Aufgrund des Verzichts der Beschwerdeführerin auf die
Kündigungsfrist habe sie zu Lasten der Arbeitslosenversicherung vom 1. Juli
2021 bis 31. August 2021 freiwillig auf die Lohnzahlung verzichtet. Da das
Verschulden unter Würdigung aller Umstände als mittelschwer einzustufen sei,
werde die Beschwerdeführerin für 20 Tage (unterer Bereich des mittelschweren
Verschuldens) in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AB 7, S. 2).
1.4. Am 30. August 2021 füllte med.
pract. E____ das Formular "Arztzeugnis betr. Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen" aus (AB 10) und die
Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 1. September 2021 Einsprache gegen
die Verfügung vom 19. August 2021 (AB 8). Diese wurde mit Einspracheentscheid
vom 17. September 2021 abgewiesen (AB 9). Am 30. Oktober 2021 verfasste med.
pract. E____ eine Ergänzung zum Formular "Arztzeugnis betr. Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen" vom 30. August 2021 (BB
9).
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einsprache Entscheid der Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom 17.9.2021
aufzuheben.
2.
Es seien die mit
der Verfügung vom 19.08.2021 abgezogenen 20 Taggelder von der Arbeitslosenkasse
[...] umgehend auszubezahlen, unter o/e-Kostenfolge.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22.
November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Innert Frist geht keine Replik ein.
2.4.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer Parteiverhandlung
beantragt.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung
mit § 82 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128
Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).
3.2.
Die Beschwerdefrist wurde eingehalten und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist.
3.3.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein
solcher liegt hier vor.
4.
4.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (sog.
Schadenminderungspflicht). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die
zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
verfügen. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der
Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder
vermindern können.
4.2.
Zur Durchsetzung dieses Prinzips sieht das Gesetz bei
Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht
der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. So kann bei
Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die
Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen
ausgesetzt werden.
4.3.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG ist der Versicherte in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er zu Lasten der Versicherung auf
Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber
verzichtet hat. Demgegenüber ist eine versicherte Person gemäss Art. 30 Abs.1
lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes
Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt
unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von
sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert worden
war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet
werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses „im gegenseitigen Einvernehmen“ gilt aus der Sicht des
Arbeitslosenversicherungsrechts grundsätzlich als Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (ARV 1979 Nr. 23). Nach ständiger
Rechtsprechung ist aber zu prüfen, ob eine versicherte Person
unmissverständlich vor die Wahl gestellt worden ist, selber zu kündigen (bzw.
das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen) oder aber die
Kündigung der Arbeitgeberin entgegen zu nehmen (Barbara
Kupfer-Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage,
Zürich 2019, S. 209 m.H.). Wer eine Kündigung akzeptiert, welche die
gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist missachtet, verzichtet nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die
Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Verhalten kann den
Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllen (Urteil des
Bundesgerichts vom 8. März 2013, 8C_765/2012, E. 2.4).
4.4.
Nach Art. 20 lit. b und c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen
Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 [SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft
seit dem 17. Oktober 1991] können Leistungen, auf welche eine geschützte Person
bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit Anspruch gehabt hätte, unter anderem dann
gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle feststellt, dass der Betreffende
seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat. Eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn
das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger
Hinsicht klar feststeht und das vorwerfbare Verhalten vorsätzlich erfolgt ist,
wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte
Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer
Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie diese in Kauf nimmt (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1 und
8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen).
5.
5.1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom
17. September 2021, in welchem die Verfügung vom 19. August 2021 geschützt
wurde. Zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt
hat. Dabei wird der
Beschwerdeführerin nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses an sich,
sondern der Verzicht auf die ordentliche Kündigungsfrist zulasten der
Versicherung angelastet.
5.2.
Wenn eine Person eine Kündigung akzeptiert, welche die
gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist missachtet, verzichtet sie nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die
Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Verhalten kann den
Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllen (vgl. Erwägung 4.3
m.H.). Dabei gilt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses „im gegenseitigen
Einvernehmen“ aus der Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts grundsätzlich
als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (vgl. Erwägung
4.3 vorstehend m.H.). Dabei ist zu prüfen, ob eine versicherte Person
unmissverständlich vor die Wahl gestellt worden ist, selber zu kündigen (bzw.
das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen) oder aber die
Kündigung der Arbeitgeberin entgegen zu nehmen (a.a.O., m.H.).
5.3.
Die Beschwerdeführerin macht eine hohe Arbeitsüberlastung, sowie
chaotische Zustände im Betrieb und in der Buchhaltung geltend (Beschwerde, S. 3
f.). Nach einer dreitägigen Einarbeitung vor Ort habe sie bereits im Homeoffice
gewesen, von wo aus sie sich selber hätte weiter einarbeiten müssen
(Beschwerde, S. 4). Aufgrund einer Vielzahl an nicht vergüteten Überstunden,
sei es zu einer Arbeitsüberlastung gekommen. Allerdings habe die
Beschwerdeführerin in den ersten drei bis vier Monaten nicht mit Überlastungs-
und Überforderungsproblemen an ihren Arbeitgeber gelangen wollen (Beschwerde,
S. 4). Dennoch habe die Beschwerdeführerin die Mehrarbeit mit ihrem
Vorgesetzten diskutiert, worauf ihr baldige Lösungen mit Neuanstellungen
versichert worden seien (Beschwerde, S. 4). In einem weiteren Gespräch am 27.
Mai 2021 sei der Beschwerdeführerin dann die Aufhebungsvereinbarung vorgelegt
worden, wobei sie damals nicht realisiert habe, dass die vertragliche
Kündigungsfrist von drei Monaten seitens des Arbeitgebers zu ihren Ungunsten
auf einen Monat reduziert worden sei (Beschwerde, S. 4).
5.4.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin eine Aufhebungsvereinbarung
zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen
unterzeichnet. Dass sie dabei vor der Wahl gestanden hätte, entweder die
Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen zu akzeptieren oder die ordentliche
Kündigung seitens des Arbeitgebers zu erhalten, ergibt sich aus den Akten
nicht. Korrekterweise wurde daher in der Verfügung vom 19. August 2021
ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführerin werde nicht zur Last gelegt,
dass ihr Arbeitgeber die Aufhebungsvereinbarung aus Gründen der Überforderung
initiierte hätte. Hierzu würden auch Verwarnungen bzw. eine Kündigungsandrohung
fehlen.
5.5.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde sinngemäss vorbringt,
sie habe de facto unbewusst Lohnansprüche (in Form von Taggeldern) geopfert, um
eine ordentliche Kündigung zu verhindern (Beschwerde, S. 5), kann ihr nicht
gefolgt werden. Bei einer ordentlichen Kündigung hätte sie Anspruch auf den
Lohn während der Dauer der Kündigungsfrist gehabt und damit nicht zum Nachteil
der Arbeitslosenversicherung gehandelt. Mit der Unterzeichnung der
Aufhebungsvereinbarung geschah aber ebendies. Dabei ist festzuhalten, dass die
von drei Monaten auf einen Monat verkürzte Kündigungsfrist der
Beschwerdeführerin in jedem Fall hätte auffallen müssen, da sie auf Seite 2 der
Vereinbarung relativ prominent positioniert war. Zudem kann von einer
Mitarbeiterin in der Stellung der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass
diese auch eine mehrseitige Vereinbarung vor der Unterzeichnung aufmerksam
durchliest. Jedenfalls ist es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, dieses
Versäumnis aufzufangen.
5.6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV gilt eine Arbeitslosigkeit
insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das
Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert
war, es sei denn, dass ihm der Verbleib an der Arbeitsstelle nicht zugemutet
werden konnte.
5.7.
Nach Lage der Akten hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Kündigung keine anderweitige Stelle in Aussicht. Da sie dies sodann auch nicht
selbst vorbringt, erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu. Bezüglich der
Frage, ob es der versicherten Person zumutbar war, am bisherigen Arbeitsplatz
zu verbleiben, ist nach der AVIG-Praxis ein strenger Massstab anzuwenden (vgl.
AVIG-Praxis ALE/D26 f.). So genügt ein angespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten
oder anderen mitarbeitenden Personen nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung für die Annahme von Unzumutbarkeit nicht. Bei Schwierigkeiten
wie Auseinandersetzungen oder dergleichen ist es der versicherten Person
grundsätzlich zuzumuten, ihre Stelle nicht ohne Zusicherung einer neuen Stelle
aufzugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003 E. 3.2
m.H.). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die es für die
Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen liessen, für die weiteren zwei
Monate der Kündigungsfrist an ihrem bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben.
5.8.
Insbesondere hat der behandelnde Arzt med. pract. E____ der
Beschwerdeführerin in seinem ersten Attest eine klare Diagnose attestiert und ihr
geraten, auf ihre Gesundheit zu achten. Er hat ihr aber auch empfohlen, vorerst
mit ihrem Arbeitgeber nach einer Lösung zu suchen (vgl. Beschwerde, S. 6) und
damit das Arbeitsverhältnis zum damaligen Zeitpunkt nicht als unzumutbar
erachtet. Erst nach Bekanntwerden der arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Konsequenzen hat er in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2021 den Verbleib am
Arbeitsplatz als unzumutbar erachtet (vgl. med. pract. E____, BB 9, S. 1). Dieses
neue Vorbringen steht im Widerspruch zur ersten Einschätzung und kann daher
nicht mehr entgegengenommen werden. Daraus ergibt sich, dass das
Arbeitsverhältnis auch aus medizinischer Sicht zum Zeitpunkt der Kündigung noch
zumutbar gewesen wäre.
5.9.
Als Zwischenfazit ist vorliegend durch den Verzicht der
Weiterführung des Arbeitsverhältnisses der Tatbestand der selbstverschuldeten
Arbeitslosigkeit gegeben. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass
sie die Beschwerdegegnerin vorübergehend in der Anspruchsberechtigung
eingestellt hat.
6.
6.1.
Zu prüfen bleibt, ob die Höhe der verfügten Einstelltage angemessen
ist.
6.2.
Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich
nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60
Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV beträgt die Einstellung 1
- 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 - 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und
31 - 60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Innerhalb der
Verschuldensstufen entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemässem Ermessen.
Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Vorinstanz zustehende
Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Vorinstanz,
solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.
6.3.
Grundsätzlich liegt bei einem Verzicht auf einen Lohnausfall von bis
zu zwei Monaten, wie dies vorliegend der Fall ist, gemäss dem vom
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zur Arbeitslosenentschädigung erlassenen
Kreisschreiben „AVIG Praxis ALE“ (abrufbar unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publi-kationen/kreisschreiben---avig-praxis.html)
ein mittelschweres Verschulden vor (vgl. Einstellraster für ALK D 75 in der AVIG-Praxis
ALE, Ziffer 1.A.). Damit besteht ein Rahmen von 16 - 30 Tagen (vgl. Erwägung
6.2 vorstehend).
6.4.
Allerdings wird unter Ziffer D 64 unter dem Titel „Dauer der
Einstellung“ vorgesehen, dass bei der individuellen Verschuldensbeurteilung
alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind, wie z. B. die
Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse wie Alter, Zivilstand,
Gesundheitszustand, Suchtverhalten, soziales Umfeld, Bildungsgrad,
Sprachkenntnisse usw., die Begleitumstände und irrtümliche Annahmen über den
Sachverhalt (AVIG Praxis ALE, D 64).
6.5.
Die Beschwerdeführerin erachtet die Höhe der Sanktion mit 20
Einstelltagen als zu hoch. Sie macht insbesondere geltend, privat habe die sie
bereits seit längerer Zeit unter der physischen und psychischen häuslichen
Gewalt durch ihren Expartner gelitten (Beschwerde, S. 8). Daher habe sie zu
Hause keine Entspannung finden können, weshalb sie sich in die Arbeit
geflüchtet habe. In der Beilage zur Beschwerde reicht sie hierzu die Verfügung
betreffend eine polizeiliche Schutzmassnahme bei häuslicher Gewalt vom 7. Juni
2021 ein (vgl. BB 10). Gemäss dieser Verfügung wurde der Expartner der
Beschwerdeführerin, F____, aus der Wohnung der Beschwerdeführerin verwiesen und
ihm ein Kontaktverbot auferlegt (BB 10, S. 1). Zudem gibt die
Beschwerdeführerin die Bestätigung der [...] des G____ vom 18. Mai 2021 zu den
Akten (vgl. BB 11). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegenüber
dem G____ angab, seit Monaten unter der psychischen Gewalt ihres Partners zu
leiden, die er in Form von Vorwürfen, Beleidigungen und Erniedrigungen bis hin
zu Morddrohungen gegen sie ausübe. Zudem habe er materielle Ansprüche an sie
gestellt, denen nachzukommen sie nicht mehr bereit sei. Schliesslich sei es
seit ungefähr einem Monat wiederholt zu Handgreiflichkeiten gekommen (vgl. BB
11).
6.6.
Vorliegend ist der Beschwerdeführerin zu Gute zu halten, dass sie
eine Kündigung vermeiden und stattdessen versuchen wollte, auf einem anderen
Weg eine Abnahme des Arbeitsaufwandes zu bewirken (vgl. Beschwerde, S. 4 und
Ergänzung zum ärztlichen Attest med. pract. E____, BB 9, S. 1). Zudem schildert
med. pract. E____ in seiner jüngsten Stellungnahme, dass er und die
Beschwerdeführerin durch die Vorlage des Aufhebungsvertrags überrascht worden
seien. Eigentlich hätte er der Beschwerdeführerin bei einem negativen Ausgang
des von ihm angeratenen Gesprächs mit dem Arbeitgeber ganz klar empfehlen
wollen, sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes krankschreiben zu lassen.
Zur Begründung führt er aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Überforderung am Arbeitsplatz sowie den privaten Problemen in einem Zustand
geistiger Verwirrtheit befunden und sich deshalb selber überschätzt habe,
sodass sie auch nicht mehr in der Lage gewesen sei, vernünftig zu entscheiden
(BB 9, S. 2). Vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Verfügung
betreffend die polizeiliche Schutzmassnahme bei häuslicher Gewalt vom 7. Juni
2021 (vgl. BB 10) sowie der der Bestätigung der [...] des G____ vom 18. Mai
2021 (vgl. BB 11) erscheinen die Ausführungen von med. pract. E____ als
vollumfänglich nachvollziehbar.
6.7.
Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten wird deutlich, dass
die Beschwerdegegnerin den Druck, unter dem die Beschwerdeführerin stand, als
sie die Aufhebungsvereinbarung unterzeichnete (vom Arbeitgeber mit der
Aufhebungsvereinbarung überrascht und gesundheitlich sowie affektiv Gründen sehr
angeschlagen), bei Erlass der Verfügung resp. des angefochtenen
Einspacheentscheids nicht ausreichend gewürdigt hat. Zumindest hat sie dazu
weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid entsprechende Feststellungen
getroffen. Auch das erst im Beschwerdeverfahren eingegangene neue Zeugnis von
med. pract. E____ (Beschwerdebeilage 9) wird in den vorstehenden Dokumenten
nicht erwähnt.
6.8.
Der vorstehend erwähnte Druck ist bei der Bemessung des Verschuldens
zu berücksichtigen ist und rechtfertigt eine Reduktion der Einstelltage. Im
Ergebnis erscheint es unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
vorliegenden Falles als angemessen, die Einstellung auf das unterste Limit des
mittelschweren Verschuldens und damit auf 16 Tage zu reduzieren.
7.
7.1.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid
vom 17. September 2021 ist dahingehend abzuändern, dass die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung auf 16 Tage reduziert wird.
7.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Einspracheentscheid vom 17. September 2021 dahingehend abgeändert, dass die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 16 Tage reduziert wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. K.
Zimmermann
(i.V. lic. iur. R.
Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: