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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
Juli 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.
T. Fasnacht, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.31
Einspracheentscheid vom
24. September 2021
Keine Kurzarbeitsentschädigung
für Strassenverkäuferinnen und –verkäufer
Tatsachen
I.
a)
Am 19. März 2020 tätigte der A____ (Beschwerdeführer) eine
Voranmeldung von Kurzarbeit. Er begründete diese im Wesentlichen mit
Einschränkungen in seinen Tätigkeiten aufgrund der COVID-19-Pandemie bzw. der
vom Bundesrat infolge der Pandemie verordneten Massnahmen (vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Oktober 2020, Tatsachen
I.a).
b)
Mit Verfügung vom 25. März 2020 teilte das Amt für Wirtschaft und
Arbeit (AWA) dem Beschwerdeführer mit, dass es gegen die Auszahlung von
Kurzarbeitsentschädigung an den Beschwerdeführer keinen Einspruch erhebe.
Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die
"Arbeitslosenkasse 12.000 Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt"
in der Zeit vom 22. März 2020 bis 21. Juni 2020
Kurzarbeitsentschädigung ausrichten. Infolgedessen reichte der Beschwerdeführer
am 2. April 2020 bei der erwähnten Arbeitslosenkasse einen Antrag auf
Kurzarbeitsentschädigung und eine Abrechnung für den Zeitraum vom 22. März
2020 bis zum 31. März 2020 ein (vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Oktober 2020, Tatsachen
I.a).
c)
Mit Verfügung vom 29. April 2020 (BB 4) korrigierte die
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST; Beschwerdegegnerin)
die Verfügung vom 25. März 2020 und sprach dem Beschwerdeführer einen
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vom 19. März 2020 bis zum
18. September 2020 zu. Zugleich verneinte sie einen Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung für die Strassenverkäuferinnen und -verkäufer, da
diese nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Beschwerdeführer stünden. Am
26. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (BB 5).
Mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 (BB 6) hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest. Die vom Beschwerdeführer am
9. Juli 2020 dagegen erhobene Beschwerde (BB 7) hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil AL.2020.24 vom 14. Oktober 2020 gut und hob den
Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 auf. Das Gericht hielt dabei fest,
dass die Strassenverkäuferinnen und Strassenverkäufer als
unselbstständigerwerbend zu qualifizieren sind (vgl. E. 5.1. des Urteils).
d)
Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 lehnte das AWA einen Anspruch der
Strassenverkäuferinnen und –verkäufer auf Kurzarbeitsentschädigung erneut ab.
Als Begründung gab es an, der Arbeitsausfall lasse sich nicht überprüfen (Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni 2021
Einsprache (AB 2). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 24. September 2021 ab (AB 3).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2021 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, (1) der Einspracheentscheid
Nr. [...] vom 24. September 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und
der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kurzarbeitsentschädigung zugunsten
seiner Strassenverkäuferinnen und Strassenverkäufer sei rückwirkend auf den
Zeitpunkt der Voranmeldung am 19. März 2020 anzuerkennen. (2) Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das
Einspracheverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. (3) Alles unter
o/e-Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
14. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 16. Februar 2022 und Duplik vom 20. April 2022
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 19. Mai 2022 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der
Strassenverkäuferinnen und –verkäufer des Beschwerdeführers auf
Kurzarbeitsentschädigung. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Verordnung
bewusst nicht allen Arbeitnehmenden einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
gewähre, weshalb auch in Bezug auf die Strassenverkäuferinnen und –verkäufer
des Beschwerdeführers nicht von einer planwidrigen Lücke (die es zu füllen
gälte) gesprochen werden könne. Damit Arbeitnehmende auf Abruf einen Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung haben, seien sowohl ein Arbeitsvertrag als auch
ein bestimmbarer, d.h. nachgewiesener, Arbeitsausfall notwendig. Die Grundlage
für die Entschädigung werde nach dem Günstigkeitsprinzip auf der Basis der
letzten sechs oder zwölf Monate vor Beginn der Kurzarbeit berechnet, also in
einem Moment, in welchem die Abrufangestellten gemäss ihren Arbeitsverträgen
tätig und nach ihren geleisteten Stunden entlöhnt worden seien (die
Beschwerdegegnerin verweist auf Art. 8f Abs. 2 COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung). Dieser Vorgang sei auf Personen im Strassenverkauf
nicht analog anwendbar, zumal es sich bei diesen auch nicht um Angestellte in
einem Abrufvertrag handle und sich den Materialien zum Covid-19-Gesetz keine
schrankenlose Ausweitung der Anspruchsgruppen entnehmen lasse.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin liege eine planwidrige Unvollständigkeit der
COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vor, welche vom Gericht zu
schliessen sei. Dies habe in der Weise zu erfolgen, dass ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf Kurzarbeitsentschädigung zugunsten seiner
Strassenverkäuferinnen und –verkäufer anzuerkennen sei. Er rügt, dass es nicht
nachvollziehbar sei, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die
Strassenverkäuferinnen und –verkäufer abgelehnt werde. Damit ein Arbeitsausfall
bei Arbeitnehmenden auf Abruf relativ zu einer Normalarbeitszeit bestimmbar
bleibe, gelte die Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate
gedauert habe. Diese Regelung könne analog auf die Strassenverkäuferinnen und
–verkäufer angewendet werden. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den
Standpunkt, dass vorliegend eine planwidrige Unvollständigkeit der Verordnung
bestehe, welche vom Gericht zu schliessen sei.
2.3.
Streitig ist, ob die Strassenverkäuferinnen und –verkäufer des
Beschwerdeführers einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Die Frage,
ob die Strassenverkäuferinnen und –verkäufer selbständig oder unselbständig
erwerbend sind, wurde bereits mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt AL.2020.24 vom 14. Oktober 2020 beantwortet und ist daher nicht
mehr zu prüfen.
3.
3.1.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit
verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, einen Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind
oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht
haben (lit. a), der Arbeitsausfall im Sinne von Art. 32 AVIG anrechenbar ist
(lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c) und der
Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass
durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d).
3.2.
Was das Erfordernis der Kürzung oder Einstellung der Arbeitszeit
betrifft, führt Art. 46 Abs. 1 AVIV aus, dass die vertragliche
Arbeitszeit der arbeitnehmenden Person, jedoch höchstens die ortsübliche
Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig als normale Arbeitszeit gilt
(Art. 46 Abs. 1 Satz 1 AVIV). Für Arbeitnehmende mit flexiblem
Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche
Arbeitszeit als normale Arbeitszeit (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 AVIV). Als
verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden
die normale Arbeitszeit nicht erreicht (Art. 46 Abs. 2 Satz 1
AVIV).
3.3.
Der Bundesrat hat die Kompetenz, für gewisse Personengruppen
abweichende Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung zu erlassen (Art. 31
Abs. 2 AVIG). Art. 31 Abs. 3 AVIG listet diejenigen Personengruppen auf, welche
keinen Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung haben. Darunter fallen
namentlich Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren
Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG).
Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt gemäss Art. 46b
Abs. 1 AVIV eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus (vgl. dazu auch Barara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 31,
S. 256).
3.4.
Infolge der Covid-19-Pandemie hat der Bundesrat am 20. März
2020 gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) die
COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung erlassen. Darin wurden
verschiedene (zeitlich begrenzte) Ausnahmen von den allgemein geltenden
Anspruchsvoraussetzungen vorgesehen. Der Bundesrat setzte die Verordnung
rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft (Art. 9 Abs. 1
COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand am 17. März 2020).
Später erklärte er, die Verordnung gelte rückwirkend seit dem 1. März 2020
(Art. Art. 9 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung,
Stand am 9. April 2020).
3.5.
Mit der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wurde einerseits
der Personenkreis erweitert, welcher grundsätzlich Kurzarbeitsentschädigung
beanspruchen kann und andererseits wurden andere Erleichterungen im Bezug von
Kurzarbeitsentschädigung eingeführt. In Bezug auf den anspruchsberechtigten
Personenkreis gewährte der Bundesrat zunächst – in Abweichung von Art. 1
Abs. 3 lit. b AVIG –mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen
Partnern oder Partnerinnen eines Arbeitgebers sowie – in Abweichung von Art. 1
Abs. 3 lit. c AVIG – Personen, die in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines
obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des
Arbeitgebers mitbestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre
mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Partnerinnen Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 1 und 2 COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung, Stand 17. März 2020; beide Artikel wurden mit Wirkung
per 1. Juni 2020 aufgehoben, vgl. COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung,
Stand 1. Juni 2020). Dasselbe gilt für Personen in einem Arbeitsverhältnis auf
bestimmte Dauer, in einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für
Temporärarbeit (Art. 4 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; der
Artikel wurde mehrfach geändert und schliesslich per 31. März 2022
aufgehoben; vgl. Art. 9 Abs. 10 COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung, Stand 1. Januar 2022; vgl. zum Ganzen auch Pärli Kurt, Corona-Verordnungen des
Bundesrates zur Arbeitslosenversicherung und zum Erwerbsausfall, in: SZS 2020,
S. 126). Später gewährte der Bundesrat – in Abweichung von Art. 31
Abs. 3 lit. a und Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG – auch
Arbeitnehmenden auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen
unterliegt (mehr als 20 Prozent), ebenfalls Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung, sofern sie seit mehr als sechs Monaten in dem
Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet (Art. 8f COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung, Stand 9. April 2020). Art. 8f COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung wurde im weiteren Verlauf zunächst per
1. September 2020 aufgehoben (COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung, Stand 1. September 2020), anschliessend wieder
rückwirkend per 1. September 2020 in Kraft gesetzt (COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung, Stand 8. Oktober 2020) erhielt zweimalig eine
neue Fassung (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 1. Juli
2021 und 20. Dezember 2021) und stand, nach wiederholter Verlängerung der
Geltung (Art. 9 Abs. 5 und 5bis COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung, Stand 1. Oktober 2021,und Art. 9 Abs. 10
COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 1. Januar 2022), schliesslich
bis 31. März 2022 in Kraft. Was die weiteren Abweichungen der
COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom AVIG betrifft, so erübrigt es
sich, an dieser Stelle vertieft auf diese einzugehen, da sie vorliegend keine
Auswirkungen haben und auch nicht Gegenstand des Angefochtenen
Einspracheentscheids sind.
4.
4.1.
Das AVIG will, wie bereits ausgeführt, den versicherten Personen
einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle unter anderem wegen Kurzarbeit
garantieren (Art. 1a Abs. 1 lit. b AVIG). Kurzarbeit bedeutet die
wirtschaftlich bedingte, ganze oder teilweise Herabsetzung der vertraglichen
Arbeitszeit, verbunden mit einer entsprechenden Lohnreduktion. Mit der
Kurzarbeit soll dem Arbeitgeber ermöglicht werden, vorübergehende
wirtschaftliche Engpässe zu überbrücken, die Arbeitsstelle zu erhalten, um auf
diese Weise die ansonsten drohende Ganzarbeitslosigkeit der betroffenen
Arbeitnehmer zu verhindern. Um einen Teil des resultierenden Lohnausfalls der
Arbeitnehmenden zu ersetzen, wird diesen eine Entschädigung ausgerichtet (vgl.
BGE 123 V 234 E. 7a). Im Falle der Strassenverkäuferinnen und –verkäufer stellt
sich bereits an dieser Stelle die Frage, ob die Kurzarbeitsentschädigung mit
der Anerkennung eines entsprechenden Anspruchs dieses Ziel verfolgen würde,
oder ob es sich nicht vielmehr um – an sich ebenfalls berechtigte, in
vorliegendem Zusammenhang jedoch nicht relevante –, eine Existenzsicherung der
Strassenverkäuferinnen und –verkäufer handelt, die im Rahmen der Kurzarbeit
nicht zu vergüten ist.
4.2.
Der Entschädigungsanspruch setzt in persönlicher Hinsicht voraus,
dass die Arbeitnehmenden bei der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig
sind. Die Arbeitnehmenden dürfen sich ausserdem nicht in gekündigter Stellung
befinden. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben befristet
angestellte Personen sowie Temporärbeschäftigte (Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG). Art. 4
COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wich hiervon ab und räumte auch
letzteren eine Anspruchsberechtigung ein, nicht aber den gekündigten
Arbeitnehmenden.
4.3.
Sodann und in vorliegendem Zusammenhang relevant muss der
Arbeitsausfall, für welchen Kurzarbeitsentschädigung beantragt wird, bestimmbar
und kontrollierbar sein (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG). Grund hierfür ist
einerseits die Missbrauchsverhinderung sowie vor allem die
Sachverhaltsermittlung, da die Kurzarbeitsentschädigung nur dann berechnet und
ausgerechnet werden kann, wenn bekannt ist, wie gross der zu entschädigende
Ausfall ist. Dieses Erfordernis führt zur Notwendigkeit einer
Arbeitszeitkontrolle (Art. 46b AVIV i.V.m. Art. 109 AVIG). Darunter wird eine
Zeiterfassung verstanden, die für jeden einzelnen Tag die geleistete Arbeit
ausweist. Sie muss zeitgleich, das heisst fortlaufend und nicht erst im
Nachhinein erstellt werden und genügend detailliert Auskunft über die
tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geben. Nachträglich erstellte Dokumente
sind nicht ausreichend. Mangelnde Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls kann nicht
nur daraus resultieren, dass die geleistete Arbeitszeit nicht erfasst worden
ist, sondern auch daraus, dass sich die geschuldete Arbeitszeit nicht bestimmen
lässt. Diese ergibt sich nämlich aus der vertraglich vereinbarten oder üblichen
Arbeitszeit. Dies führte dazu, dass einzelne Kategorien von Arbeitnehmern vom
Anspruch ausgeschlossen werden, da ihr Arbeitsausfall generell als nicht
hinreichend bestimmbar gilt. Angestellte auf Abruf, deren Arbeitszeit starken
Schwankungen unterliegt, haben grundsätzlich gemäss AVIG und AVIV keinen
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Da sie flexibel eingesetzt werden
können, besteht keine vereinbarte Arbeitszeit, und aufgrund der starken
Schwankungen lässt sich auch eine übliche Arbeitszeit nicht feststellen.
4.4.
Das Notrecht hat diese Bestimmung aufgeweicht und ist hiervon
insofern abgewichen, als es, wie erwähnt, ausnahmsweise und vorübergehend auch
Arbeitnehmenden auf Abruf Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ermöglicht. Sie
konnten gestützt auf COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ausnahmsweise
ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Voraussetzung dafür
war aber, dass sie davor seit mindestens sechs Monaten im Betrieb gearbeitet
hatten (Art. 8f Abs. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung), damit
eine zumindest ansatzweise belastbare Datengrundlage zur Ermittlung der
üblichen Arbeitszeit vorhanden ist.
4.5.
Unter Arbeit auf Abruf wird in Lehre und Rechtsprechung im
Allgemeinen verstanden, dass einzelne Arbeitseinsätze des Arbeitsnehmers auf
Veranlassung der Arbeitgeberin hin erfolgen. Unterschieden wird der
Arbeitnehmer der Aufforderung nachkommen muss oder nicht (vgl. Portmann Wolfgang/Wildhaber Isabelle,
Schweizerisches Arbeitsrecht, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, S. 263). Vorliegend
wurden die Strassenverkäufer des Beschwerdeführers gestützt auf das Urteil vom 14.
Oktober 2020 als unselbständige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen qualifiziert.
Bezüglich der Arbeitszeit geht aus der Vereinbarung zwischen dem
Beschwerdeführer und den Strassenverkäuferinnen und –verkäufer [nachfolgend:
Vereinbarung], Ziff. 4.3 (BB 11) hervor, dass die
Strassenverkäuferinnen und –verkäufer ihre Einsatzzeiten frei bestimmen und
sich lediglich an die Ladenöffnungszeiten zu halten haben. Es handelt sich
somit um Arbeitnehmende mit freien Einsatzzeiten. Diese Arbeitnehmenden werden
vom Arbeitgeber nicht aufgefordert und werden insofern nicht abgerufen. Die
Strassenverkäuferinnen und –verkäufer weisen eine gewisse Ähnlichkeit mit
Arbeitnehmenden auf Abruf auf, als ihr Lohn über die Monate hinweg Schwankungen
unterliegen dürfte und es möglich ist, dass sie nicht jeden Monat gleich viele
Stunden arbeiten. Anders als die Arbeitnehmenden auf Abruf, liegt es aber in
der Hand der Strassenverkäuferinnen und –verkäufer, wie viele Stunden sie
arbeiten. Eine Aufforderung durch die Arbeitgeberin ist nicht vorgesehen und
nicht erforderlich. Die Strassenverkäuferinnen und -verkäufer sind sie durch
die Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner in der Zeit, in welcher sie überhaupt
Hefte verkaufen dürfen zwar eingeschränkt – nämlich auf die Ladenöffnungszeiten
–, können aber ihre Einsatzzeiten vollkommen selbst bestimmen. Ihr Einkommen
hängt denn auch nicht von den geleisteten Stunden ab, sondern vielmehr von der
Anzahl der von ihnen in dieser Zeit verkauften Hefte ab (vgl. Ziff. 2.1
und 2.2 der Vereinbarung, gemäss welcher sie die Hefte für Fr. 3.30 pro
Stück kaufen und sie anschliessend zum Preis von Fr. 6.00 an Dritte
verkaufen, wobei der die sich ergebende Differenz von Fr. 2.70 pro Heft
das Entgelt der verkaufenden Person bildet). Die Strassenverkäuferinnen und
–verkäufer unterscheiden sich demnach von Arbeitnehmenden auf Abruf, als sie in
ihrer Zeiteinteilung völlig unabhängig sind für ihren Arbeitseinsatz vom
Arbeitgeber nicht aufgeboten werden und es insofern auch keine vertraglich
vereinbarte Arbeitszeit gilt. Wie bereits ausgeführt, muss der Arbeitsausfall
für welchen die Kurzarbeitsentschädigung beantragt wird, zumindest ansatzweise
bestimmbar und kontrollierbar sein, damit die Kurzarbeitsentschädigung
berechnet und ausgerechnet werden. Erst wenn bekannt ist, wie gross der zu
entschädigende Ausfall ist, lässt sich dies bestimmen, was naturgemäss
schwierig ist, wenn keinerlei vertragliche Arbeitszeit vereinbart oder üblich
ist und auch keine Arbeitszeitkontrolle stattfindet. Wenngleich somit in der
Pandemie Arbeitnehmenden auf Abruf für eine gewisse Zeit
ausserordentlicherweise Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gewährt wurde,
führt dies vorliegend nicht dazu, dass die Strassenverkäuferinnen ebenfalls
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben.
4.6.
Eine Gesetzeslücke liegt nur vor, wenn sich eine Regelung als
unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage
schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die als sachlich unhaltbar angesehen
werden muss (BGE 134 V 131, 134 f. E. 5.3, BGE 134 V 182, 185
E. 4.1 und BGE 127 V 38, 41 E. 4b/cc mit Hinweisen). Bevor angenommen
werden darf, dass eine Lücke ausfüllungsbedürftig ist, ist durch Auslegung zu
ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort
des Gesetzgebers (ein sog. qualifiziertes Schweigen) darstellt. Nur wenn diese
Frage verneint wird, kann von einer Lücke gesprochen werden. Eine vom Gericht
zu füllende echte Lücke darf nur angenommen werden, wenn das Gesetz eine sich
unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet. Dabei genügt es nicht,
dass das Gericht das Fehlen einer Vorschrift als sachlich unbefriedigend
empfindet (unechte Lücke). Mit der Annahme echter Lücken ist
rechtsprechungsgemäss Zurückhaltung geboten. (BGE 127 V 38, 41 E. 4b/cc
und BGE 105 V 209, 211 E. 2b).
4.7.
Wie bereits erwähnt, ist das Ziel der Kurzarbeitsentschädigung der
Erhalt von Arbeitsplätzen. Dieses Ziel hatte der Bundesrat bereits in seiner Botschaft
zu einem neuen Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
vom 2. Juli 1980 genannt (BBL 1980 III 489, S. 501 und 531) und auch
in der Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für
Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Gesetz) wiederholt (BBL 2020 6563 ff., S. 6585). Er
erklärte, es solle verhindert werden, dass aufgrund eines vorübergehenden
Rückgangs der Nachfrage nach den angebotenen Waren und Dienstleistungen und der
sich daraus ergebenden Arbeitsausfälle kurzfristig Kündigungen ausgesprochen
werden (a.a.O.). Kurzarbeit ist dazu da, Entlassungen und Arbeitslosigkeit zu
verhindern. Vorübergehend wurde im Rahmen von Notrecht und im Wissen um ein
gewisses Missbrauchspotenzial im Parlament lange über verschiedene Arten von atypischen
Arbeitsverhältnissen diskutiert und schliesslich ein Kompromiss geschlossen,
der vorsah, dass nur Mitarbeitende auf Abruf mit einem unbefristeten
Arbeitsvertrag – nicht aber beispielsweise die Angestellten auf Abruf in
befristeten Arbeitsverhältnissen- in den Kreis aufgenommen werden, die bei
COVID-19-bedingter Kurzarbeit vorübergehend und ausnahmsweise Anspruch auf eine
Entschädigung haben (vgl. dazu Motion 20.4330). Aus den parlamentarischen Debatten
ist erkennbar, dass eine Einschränkung auf diese konkreten Arbeitsverhältnisse beabsichtigte
und keine weitere Ausdehnung bzw. analoge Anwendung möglich ist (vgl. AB 2020 N
1337, N 1343, N 1500). Denn eine Ausweitung des Versicherungsschutzes führte
dazu, dass zum Beispiel weitere Arbeitsmodelle gefördert würden, die nicht als
Anspruchsberechtigte von Kurzarbeit gelten sollten. Eine versicherungstechnische
Besserstellung von atypischen Arbeitsverhältnissen sollte letztlich, so wohl die
Intention der Parlamentarier, nicht gefördert werden. Aus den parlamentarischen
Diskussionen ergibt sich, dass sich der Kompromiss auf die Ausdehnung auch auf
Arbeitnehmende auf Abruf vom Parlament mit dem Hinweis vorgenommen wurde, dass
diese Arbeitnehmende zwar einen unregelmässigen Arbeitseinsatz leisten, jedoch
auf Basis eines unbefristeten Arbeitsvertrages ein regelmässiges Einkommen und
einen monatlichen Dienstplan besitzen. Demgegenüber wurden Arbeitnehmende auf
Abruf mit befristeten Verträgen bewusst vom Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen (vgl. Motion 20.4330). Diese Ausführungen
und Diskussionen lassen darauf schliessen, dass das Parlament und der Bundesrat
keine weitere Ausdehnung dieser Bestimmungen auf weitere atypische Arbeitsverhältnisse
bezweckt hatten. Bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer handelt es sich um Personen mit freien Einsatzzeiten und um
solche ohne monatlichen Dienstplan und ohne regelmässiges Einkommen handelt,
und die nicht auf Abruf arbeiten, sondern ihre Arbeitszeit (an den Tagen, an
welchen ihnen ein Standplatz zugeteilt ist) grundsätzlich selbst bestimmten.
Dieser Umstand, bewirkt, dass die Strassenverkäuferinnen und –verkäufer bis zu
einem gewissen Grad ihr Einkommen selbst beeinflussen können und insofern wohl auch
keine Kündigung befürchten müssten. Je nach Zeitdauer ihrer täglichen
Arbeitszeit und der von ihnen ausgesuchten Tageszeit, zu welcher sie Hefte
verkaufen, dürften die Einnahmen höher oder tiefer ausfallen. Das Einkommen der
Arbeitnehmenden auf Abruf hingegen ist davon abhängig, ob und für welchen
Zeitraum sie aufgeboten werden. Ihr eigener Einfluss ist – vorbehaltlich einer
allenfalls bestehenden Möglichkeit, einen Einsatz abzulehnen – deutlich
geringer. Insofern unterscheiden sich die beiden Personengruppen massgeblich.
Zudem wird der effektive Anspruch für die Arbeitnehmenden auf Abruf auf der
Basis der letzten sechs oder zwölf Monate vorgenommen. Dafür ist – wie von der
Beschwerdegegnerin zu Recht geltend gemacht – eine Zeiterfassung notwendig,
denn nur anhand einer solchen können die Sollstunden ermittelt werden (vgl.
dazu Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] 2020/06 vom
9. April 2020, S. 7, gemäss welcher Verdienst und Sollstunden pro
Monat ermittelt werden müssen). Wie aus den Ausführungen unter E. 4.5. hervorgeht,
kann eine solche für die Strassenverkäuferinnen und –verkäufer nicht vorliegen.
Aufgrund dieser Feststellungen erscheint eine analoge Anwendung von
Art. 8f COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung auf die
Strassenverkäuferinnen und –verkäufer nicht angezeigt und es ist nicht von
einer echten, vom Gericht zu füllenden Gesetzeslücke in der Verordnung auszugehen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesrat und das Parlament bewusst
keine Ausdehnung auf weitere Anspruchsberechtigte vorgenommen hat bzw. dem
Erfordernis einer gewissen Arbeitszeiterfassung als Voraussetzung für die Kurzarbeitsentschädigung
explizit eine grosse Bedeutung beigemessen hat.
4.8.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass vorliegend kein Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung besteht.
5.
5.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (vgl. dazu § 17 Abs. 2 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
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