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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
April 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer , Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____,
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.34
Einspracheentscheid vom 5.
November 2021
Beschwerde abgewiesen. Frist zur
Einreichung der Unterlagen (Art. 38 Abs. 1 AVIG) verwirkt.
Tatsachen
I.
a)
Mit Voranmeldung von Kurzarbeit vom 20. November 2020 meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von
Kurzarbeitsentschädigung (nachfolgend:
KAE) für die voraussichtliche Dauer vom
1. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021 an.
b)
Mit Verfügung
vom 4. Dezember 2020 (Antwortbeilage [AB] 5) teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass sie keinen Einspruch gegen die Auszahlung von KAE
erhebe. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die
zuständige Arbeitslosenkasse in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 28.
Februar 2021 KAE ausrichten.
c)
Mit Verfügung vom 27. September
2021 (AB 2) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
KAE ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe das Abrechnungsformular
für den Monat Dezember 2020 erst am 6. September 2021 und somit nach Ablauf der
massgeblichen Einreichungsfrist von drei Monaten seit Ablauf der Abrechnungsperiode
eingereicht. Der Anspruch auf KAE sei daher im Einreichungszeitpunkt bereits
verwirkt gewesen.
d)
Die gegen diese Verfügung
erhobene Einsprache vom 27. Oktober 2021 (AB 3) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 5. November 2021 (AB 4) ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2021 beantragt die Beschwerdeführerin,
der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2021 sei
vollumfänglich aufzuheben und es sei der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
für den Monat Dezember 2020 gutzuheissen. Eventualiter sei der Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Dezember 2020 unter Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 5. November 2020 sowie der zugrundeliegenden Verfügung
vom 27. September 2021 in Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs
gutzuheissen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 24. Januar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an den
eingangs gestellten Anträgen fest.
d)
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 18. Februar 2022 auf
einen zweiten Schriftenwechsel.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 12.
April 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit
§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG;
SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit
Art. 128 Abs. 1 sowie
Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV;
SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2021 (AB 4) stellte sich die
Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin hätte den
Entschädigungsanspruch für KAE für den Monat Dezember 2020 nicht fristgerecht
gestellt (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Da die Voraussetzungen für die
Wiederherstellung der Einreichungsfrist nicht gegeben seien, sei die KAE für
den Monat Dezember 2020 zu Recht nicht vergütet worden (Art. 39 Abs. 3 AVIG).
2.2.
Die Beschwerdeführerin hält dagegen, unter Würdigung der gesamten
Umstände sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Antrag auf KAE für den Monat Dezember 2020 fristgerecht eingereicht worden sei.
Namentlich indiziere der Umstand, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis der
Fristwahrung für den zunächst ebenfalls als verspätet eingereicht geglaubten
Antrag auf KAE für November 2020 gelungen war, die rechtzeitige Einreichung der
Anmeldung für KAE für den Monat Dezember 2020. Die entsprechende Entschädigung sei
daher auszurichten. Sollte das Gericht wider Erwarten davon ausgehen, die Fristwahrung
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so seien die
Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG erfüllt und
die Entschädigung sei unter diesem Gesichtspunkt zu gewähren.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf KAE für den Monat Dezember 2020 zu Recht verweigerte.
3.
3.1.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer,
deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist,
unter den in lit. a bis d genannten Voraussetzungen Anspruch auf KAE.
3.2.
Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer KAE geltend machen will,
muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der
Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die
Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert
(Art. 36 Abs. 1 AVIG).
3.3.
3.3.1. Der Arbeitgeber hat
nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner
Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode
gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse
geltend zu machen. Er hat der Kasse die in diesem Zusammenhang massgeblichen
Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 38 Abs. 3 AVIG).
3.3.2. Die in Art. 38 Abs. 1 AVIG
normierte Frist beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode
(Art. 61 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung [AVIV], SR 837.02). Ist der letzte Tag der Frist
ein Samstag, Sonntag oder ein im betreffenden Kanton anerkannter Feiertag,
endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (AVIG-Praxis KAE/I1-14, Stand 1. Januar 2022,
Geltendmachung des Anspruchs, Rz. I1). Als Abrechnungsperiode gilt hierbei ein
Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder
vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die
Abrechnungsperiode einen Monat (Art. 53 Abs. 1 AVIV). Im vorliegenden Fall
endete diese Frist für die Abrechnungsperiode Dezember 2020 am 31. März 2021. Bei
der in Art. 38 Abs. 1 AVIB normierten Frist handelt es sich um eine
Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 101 Ib 348, 350
mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2018 vom 21.
November 2018, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3.3. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung
unverschuldeterweise abgehalten worden binnen Frist zu handeln, so wird diese
wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt (Art. 41 ATSG; BGE 124 V 75, 80 f. E. 4b/bb;
114 V 123, 123 E. 3a mit weiteren Hinweisen;
AVIG-Praxis KAE/I1-14, Stand 1. Januar 2022, Geltendmachung des
Anspruchs, Rz. I2).
3.4.
Entschädigungen, die der
Arbeitgeber nicht fristgemäss nach Art. 38 Abs. 1 AVIG
geltend macht, werden ihm nicht vergütet
(Art. 39 Abs. 3 AVIG).
4.
4.1.
4.1.1. Vorweg zu bemerken ist, dass die Beschwerdeführerin mit
Vollmacht vom 17. August 2021 die B____ AG mit der Vertretung in
sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten (Beschwerdebeilage [BB] 2)
beauftragte. Vor diesem Hintergrund war die B____ AG/SA dafür zuständig,
gestützt auf die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Unterlagen
die Anträge auf KAE für die Monate November 2020 und Dezember 2020 einzureichen
(vgl. Beschwerde vom 2. Dezember 2021, S. 3).
4.1.2.
Angesichts des bestehenden Vertretungsverhältnis hat die
Beschwerdeführerin sämtliche in diesem Zusammenhang erfolgten Handlungen (oder
Unterlassungen) der B____ AG gegen sich gelten zu lassen (vgl. Art. 32
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung zum Zivilgesetzbuch (Fünfter Teil:
Obligationenrecht) [OR], SR 220; vgl. Watter
Rolf in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser
David, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel und Zürich
2019, Art. 32 N 23). Dies wird vorliegend zu Recht auch nicht bestritten (vgl.
Beschwerde vom 2. Dezember 2021, S. 5).
4.2.
4.2.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die B____ AG nicht
nachzuweisen vermag, den Antrag auf KAE für den Monat Dezember 2020
fristgerecht eingereicht zu haben (vgl. E. 3.3.2. hiervor). So liegt kein
Zustellnachweis (Postaufgabequittung oder Ähnliches) vor, woraus sich eine
fristgerechte Einreichung des fraglichen Antrags ableiten liesse. Die erste
aktenkundige Einreichung des Antrags auf KAE für den Monat Dezember 2020
datiert vom 26. Juli 2021 (vgl. E-Mail vom 26. Juli 2021, BB 5) und erweist
sich im Hinblick auf Art. 38 Abs. 1 AVIG als verspätet.
4.2.2.
An dieser Betrachtungsweise ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin in
der Folge den nachweislich eingereichten Antrag vom 26. Juli 2021 nicht mehr
auffinden konnte (vgl. E-Mailkorrespondenz, BB 5 und 6). Zwar ist die Dokumentenhandhabung
der Beschwerdegegnerin vorliegend als unsorgfältig zu bezeichnen. Dies gilt
allerdings auch für jene der Beschwerdeführerin, welche die behauptete
rechtzeitige Einreichung ihrerseits nicht nachweisen kann. Zudem ist es nicht
Aufgabe der Beschwerdegegnerin zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre
Anträge fristgerecht eingereicht hatte. Schliesslich fällt für die Beantwortung
der Frage nach der Fristwahrung hinsichtlich des Antrags auf KAE für den Monat
Dezember 2020 nicht ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis der
rechtzeitigen Einreichung des anfänglich seitens der Beschwerdegegnerin als
ebenfalls nicht eingereicht deklarierten Antrags auf KAE für den Monat November
2020 gelungen war. So führt der Umstand, dass der Antrag für den Monat November
2020 fristgerecht eingereicht worden war nicht ohne Weiteres zur Annahme, der
Antrag für Dezember 2020 sei ebenfalls rechtzeitig eingereicht worden.
Entsprechende Begleitumstände, welche diese Annahme stützen würden, sind vorliegend
nicht ersichtlich. Eher scheint es wahrscheinlich, dass allenfalls die
krankheitsbedingte Abwesenheit der für die Einreichung zuständigen
Mitarbeiterin als ursächlich für die verspätete Einreichung des Antrags auf KAE
für den Monat Dezember 2020 zu betrachten ist (vgl. Einsprache vom 27. Oktober 2021,
AB 3). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die B____ AG durch die
krankheitsbedingte Abwesenheit ihrer Mitarbeiterin unverschuldeter Weise von
der Einhaltung der Frist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG abgehalten worden war (vgl.
E. 3.3.3. hiervor).
4.3.
Dies ist vorliegend zu verneinen. In einem Unternehmen der Grösse
von B____ AG führt die Krankheit einer einzigen mitarbeitenden Person nicht
dazu, dass jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln unmöglich
erscheint (vgl. Urteil 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.1 mit Hinweisen).
In Fällen (längerer) krankheitsbedingter Abwesenheiten von Mitarbeitenden hat
vielmehr eine Stellvertretungsregelung zu greifen und die zu erledigenden
Aufgaben sind von einer oder mehreren anderen Mitarbeitenden zu übernehmen.
Dass vorliegend keine Stellvertretung der krankheitsbedingt abwesenden
Mitarbeiterin erfolgte ist als eine bei B____ AG liegende organisatorische
Unzulänglichkeit zu betrachten. Solche Unzulänglichkeiten stellen allerdings
keine Hinderungsgründe dar, welche die Wiederherstellung der Verwirkungsfrist
bewirken würden (vgl. hierzu BGE 136 II 187 E. 6). In vorliegendem Fall tritt
hinzu, dass die Beschwerdeführerin, respektive ihre Vertretung, kein
Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 41 ATSG eingereicht hatte (vgl. E.
3.3.3. hiervor). Eine Wiederherstellung der Frist um Einreichung des Antrags
auf KAE für den Monat Dezember 2020 fällt daher auch aus formellen Gründen
ausser Betracht.
4.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einreichung der Anmeldung
der KAE für den Monat Dezember 2020 gestützt auf die Aktenlage frühestens am
26. Juli 2021 erfolgte. Dies erweist sich mit Blick auf Art. 38 Abs. 1 AVIG als
verspätet. Eine rechtzeitige Einreichung ergibt sich aus den von der
Beschwerdeführerin angerufenen Gründen nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Da überdies keine Hinderungsgründe
vorliegen, welche zur Wiederherstellung der Einreichungsfrist führen könnten
und zudem die formellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist
nicht gegeben sind, erfolgte die Ablehnung der verspätet geltend gemachten KAE
für den Monat Dezember 2020 mit Blick auf Art. 39 Abs. 3 AVIG zu Recht. Der
Einspracheentscheid vom 5. November 2021 ist daher zu schützen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: