Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 9. April 2021

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AL.2021.3

Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021

Einstellung in der Anspruchsberechtigung; erstmals verspätet eingereichter Nachweis der Arbeitsbemühungen

 


Erwägungen

1.             

1.1.       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1967, meldete sich mit Anspruchserhebung ab 1. Januar 2020 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an und suchte im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung eine Erwerbstätigkeit (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Sie kam ihren Mitwirkungspflichten jeweils vollumfänglich nach. Den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2020 ging jedoch erst am 14. Dezember 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. AB 3).

1.2.       Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2020 für fünf Tage in ihrer Anspruchsberechtigung ein, da sie sich im November 2020 nicht um Arbeit bemüht habe (vgl. AB 2). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2020 Einsprache (vgl. AB 4), welche vom RAV mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 abgewiesen wurde (vgl. AB 5).

2.             

2.1.       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt sinngemäss, es sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufzuheben. Sie macht geltend, ihre Post sofort nachgereicht zu haben, als sie ihr Versäumnis am 12. Dezember 2020 mit Schrecken festgestellt habe.  

2.2.       Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 schliesst die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.       Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.

3.             

3.1.       Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

3.2.          Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

3.3.          Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.

3.4.       Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht.

4.             

4.1.       4.1.1.  Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre erbrachten Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (Satz 1). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Satz 2).

4.1.2.  Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ahndet Verfehlungen gegen die in Art. 17 Abs. 1 AVIG und Art. 26 AVIV vorgesehenen Verpflichtungen mit der Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. auch BGE 145 V 90, 91 E. 3.1 [Pra 2019 Nr. 93] sowie BGE 139 V 164, 167 E. 3.2 [Pra 2014 Nr. 53]).

4.2.       Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis ihrer im November 2020 getätigten Arbeitsbemühungen erst am 14. Dezember 2020 und damit verspätet beim RAV eingereicht hat. Einen entschuldbaren Grund macht sie nicht geltend. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung lässt sich daher rechtfertigen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor).

5.             

5.1.       5.1.1.  Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).

5.1.2.  Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens (als schwer) findet sich, in Art. 45 Abs. 4 AVIV, lediglich für die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die "AVIG-Praxis ALE" erlassen. Darin findet sich unter anderem ein Raster für die rechtsgleiche Bemessung der Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung. In diesem werden unter dem Randtitel D79 insbesondere der Tatbestand der ungenügenden (1.C), der fehlenden (1.D) sowie der verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen (1.E.) während der Kontrollperiode angeführt. Für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen sieht der Raster eine Einstelldauer von drei bis vier Tagen vor (1.C). Für erstmals fehlende sowie für erstmals verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen wird eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen statuiert (1.D und 1.E.).

5.1.3.  Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 362, 368 E. 2.4).

5.2.       5.2.1.  Die Beschwerdegegnerin stellte die Beschwerdeführerin – gestützt auf die "AVIG-Praxis ALE", Randtitel D79, 1.E. – wegen erstmals verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen ab Dezember 2020 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

5.2.2.  Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es für die Festsetzung der Einstellungsdauer einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an. Der vom SECO vorgesehene Rahmen der Einstellungsdauer kann auch unterschritten werden, wenn die konkreten Verhältnisse, namentlich Überlegungen der Verhältnismässigkeit, dies nahelegen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3., 8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.3. und 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 E. 3.2).

5.2.3.  Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen bis und mit Oktober 2020 sowohl in qualitativer und als auch in quantitativer Hinsicht immer rechtzeitig und in hinreichender Anzahl und Qualität geleistet (vgl. AB 7). Es gibt auch sonst keine Anhalte dafür, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber den Organen der Arbeitslosenversicherung jemals nicht gebührend nachgekommen ist. Ihr Verschulden ist daher als sehr minim zu erachten. Bei dieser Ausgangslage erscheint eine Einstelldauer von fünf Tagen als zu hoch. Als angemessen erachtet werden kann eine solche von zwei Tagen.

5.2.4.  Damit kann offenbleiben, ob der Einstellraster, welcher für eine (erstmalig) verspätete Einreichung der Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen die gleiche Sanktion vorsieht wie für (erstmals) ganz unterbliebene Bemühungen (vgl. Erwägung 5.1.2. hiervor), überhaupt gesetzes- resp. verordnungskonform ist. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es – wie dargetan wurde – einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an. Dieses für beide genannten Varianten gleich hoch anzusetzen, erscheint im Hinblick auf das Mass der Verletzung der Schadenminderungspflicht zumindest als fragwürdig. Während die versicherte Person im einen Fall ihrer Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen gar nicht nachkommt und damit ihre Aussichten auf ein baldiges Ende ihrer Arbeitslosigkeit nicht verbessert werden, verschlechtern sich die Chancen, eine Anstellung zu finden, bei zwar gesetzeskonform tatsächlich erfolgten, aber verspätet nachgewiesenen Arbeitsbemühungen nicht (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3.).

5.3.       Aus all dem folgt, dass die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021, ab Dezember 2020 angeordnete Einstellung für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung als unverhältnismässig zu erachten und in Anbetracht des sehr geringen Verschuldens der Beschwerdeführerin auf zwei Tage zu reduzieren ist.

6.             

6.1.       Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 dahingehend abzuändern, dass die darin vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung fünf Tagen auf zwei Tage zu reduzieren ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 dahingehend abgeändert, dass die darin vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen auf zwei Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

Versandt am: