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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 9. April 2021
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2021.3
Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021
Einstellung in der Anspruchsberechtigung; erstmals verspätet eingereichter Nachweis der Arbeitsbemühungen
Erwägungen
1.
1.1. A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1967, meldete sich mit Anspruchserhebung ab 1. Januar 2020 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an und suchte im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung eine Erwerbstätigkeit (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Sie kam ihren Mitwirkungspflichten jeweils vollumfänglich nach. Den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2020 ging jedoch erst am 14. Dezember 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. AB 3).
1.2. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2020 für fünf Tage in ihrer Anspruchsberechtigung ein, da sie sich im November 2020 nicht um Arbeit bemüht habe (vgl. AB 2). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2020 Einsprache (vgl. AB 4), welche vom RAV mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 abgewiesen wurde (vgl. AB 5).
4.1.2. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ahndet Verfehlungen gegen die in Art. 17 Abs. 1 AVIG und Art. 26 AVIV vorgesehenen Verpflichtungen mit der Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. auch BGE 145 V 90, 91 E. 3.1 [Pra 2019 Nr. 93] sowie BGE 139 V 164, 167 E. 3.2 [Pra 2014 Nr. 53]).
5.1.2. Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens (als schwer) findet sich, in Art. 45 Abs. 4 AVIV, lediglich für die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die "AVIG-Praxis ALE" erlassen. Darin findet sich unter anderem ein Raster für die rechtsgleiche Bemessung der Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung. In diesem werden unter dem Randtitel D79 insbesondere der Tatbestand der ungenügenden (1.C), der fehlenden (1.D) sowie der verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen (1.E.) während der Kontrollperiode angeführt. Für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen sieht der Raster eine Einstelldauer von drei bis vier Tagen vor (1.C). Für erstmals fehlende sowie für erstmals verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen wird eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen statuiert (1.D und 1.E.).
5.2.3. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen bis und mit Oktober 2020 sowohl in qualitativer und als auch in quantitativer Hinsicht immer rechtzeitig und in hinreichender Anzahl und Qualität geleistet (vgl. AB 7). Es gibt auch sonst keine Anhalte dafür, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber den Organen der Arbeitslosenversicherung jemals nicht gebührend nachgekommen ist. Ihr Verschulden ist daher als sehr minim zu erachten. Bei dieser Ausgangslage erscheint eine Einstelldauer von fünf Tagen als zu hoch. Als angemessen erachtet werden kann eine solche von zwei Tagen.
5.2.4. Damit kann offenbleiben, ob der Einstellraster, welcher für eine (erstmalig) verspätete Einreichung der Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen die gleiche Sanktion vorsieht wie für (erstmals) ganz unterbliebene Bemühungen (vgl. Erwägung 5.1.2. hiervor), überhaupt gesetzes- resp. verordnungskonform ist. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es – wie dargetan wurde – einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an. Dieses für beide genannten Varianten gleich hoch anzusetzen, erscheint im Hinblick auf das Mass der Verletzung der Schadenminderungspflicht zumindest als fragwürdig. Während die versicherte Person im einen Fall ihrer Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen gar nicht nachkommt und damit ihre Aussichten auf ein baldiges Ende ihrer Arbeitslosigkeit nicht verbessert werden, verschlechtern sich die Chancen, eine Anstellung zu finden, bei zwar gesetzeskonform tatsächlich erfolgten, aber verspätet nachgewiesenen Arbeitsbemühungen nicht (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3.).
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 dahingehend abgeändert, dass die darin vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen auf zwei Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco