Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 20. Juli 2021

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AL.2021.4

Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021

Beschwerde gutgeheissen. Die Versicherte trifft am Nichtzustandekommen des Arbeitsvertrags kein Verschulden


Erwägungen

1.                

1.1.          Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem Jahr 2000 zunächst als Zoofachverkäuferin und zuletzt als Verkaufsleiterin der Firma C____ AG (vgl. Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) bis sie im Februar 2020 die Kündigung per 31. Mai 2020 erhielt (vgl. AB 3). Ihr Gehalt betrug bei dieser Anstellung Fr. 3'960.00 bei einem Pensum von 80 % zuzüglich 13. Monatslohn (vgl. Arbeitsvertrag, AB 2, S. 1 Ziffer 4 und 5). Aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2020 (vgl. AB 4). Zusammen mit der Kündigung wurde der Beschwerdeführerin ein neuer Arbeitsvertrag ohne Führungsfunktion in einer anderen Filiale angeboten (vgl. AB 5). Das Gehalt bei dieser Stelle hätte Fr. 3'360.00 bei einem Arbeitspensum von 80 % betragen (vgl. a.a.O.). Diese Stelle lehnte die Beschwerdeführerin indes ab und meldete sich per 1. Juli 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. AB 6).

1.2.          Am 3. August 2020 konnte sich die Beschwerdeführerin anlässlich eines Bewerbungsgesprächs bei der Firma D____ AG vorstellen und wäre für die Position als Filialleiterin mit einem Pensum von 80 % in Frage gekommen (vgl. AB 7). Der Stellenantritt wäre per 1. November 2020 möglich gewesen. In der Folge kam es jedoch aufgrund von Lohndifferenzen nicht zum Stellenantritt, weshalb die Firma D____ AG zunächst mündlich und anschliessend schriftlich mit Schreiben vom 20. August 2020 vom Vertrag zurücktrat (Beschwerdebeilage/BB 3).

1.3.          Nachdem die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom Nichtantritt der Stelle als Filialleiterin bei der D____ AG Kenntnis erlangte, überwies sie das Dossier am 16. Dezember 2020 der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung zur Prüfung einer Sanktion (vgl. AB 8). Diese erliess daraufhin am 29. Dezember 2020 eine Verfügung, worin die Beschwerdeführerin mit 32 Einstelltagen wegen Ablehnung eines privaten Stellenangebots sanktioniert wurde (vgl. AB 9). Daran hielt die Beschwerdegegnerin auf Einsprache vom 8. Januar 2021 hin (vgl. AB 9) mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 fest (vgl. AB 11).

1.4.          Rund ein halbes Jahr später bot die Firma D____ AG der Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle als Aushilfe mit variablem Pensum an. Die Beschwerdeführerin nahm die Stelle unverzüglich an (vgl. AB 14, Aktennotiz Kurzkontakt RAV vom 23. März 2021). Nur wenige Tage später kündigte die Firma D____ AG den Arbeitsvertrag während der Probezeit mit Schreiben vom 3. April 2021 (AB 13).

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 16. Februar 2021 (Postaufgabe 17. Februar 2021) wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 sei aufzuheben.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.          Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. Mai 2021 an der Beschwerde fest und beantragt eine mündliche Verhandlung.

2.4.          Am 20. Juli 2021 findet die Hauptverhandlung statt. Für alle mündlichen Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den die Beschwerdegegnerin als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

3.2.          Gestützt auf § 82 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

3.3.          Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist einzutreten.

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin stellte die Beschwerdeführerin für 32 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung ein, weil sie ein privates Stellenangebot ausgeschlagen habe. Die Stelle habe den Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen der Beschwerdeführerin entsprochen und wäre gleich wie ihre vorangehende Position entlöhnt worden. Unter diesen Umständen sei die Stelle für die Beschwerdeführerin zumutbar und von der Annahmepflicht nicht ausgenommen gewesen. Im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht hätte die Beschwerdeführerin den Vertrag unterschreiben und die Stelle bis zum Finden einer anderen, für sie besser entlöhnten Stelle antreten müssen (vgl. Einspracheentscheid, AB 11, S. 3).

4.2.          Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe die Stelle nicht abgelehnt. Vielmehr habe die Arbeitgeberin sie auch nicht für den Lohn von Fr. 3'800.-- anstellen wollen, weshalb diese vom Vertrag zurückgetreten sei. Alle Versuche, mit dem gebotenen Lohn doch noch angestellt zu werden, seien erfolglos geblieben. Die Beschwerdeführerin habe sich sodann umgehend mit ihrer RAV-Beraterin in Verbindung gesetzt und sie jederzeit transparent informiert. Gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem Sozialversicherungsgericht habe sie versichert, jede Chance auf ein neues Arbeitsverhältnis wahrzunehmen (vgl. Beschwerde, S. 1 und Replik, S. 1).

4.3.          Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht für 32 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

5.                

5.1.          Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89, 91 E. 6.1.1; 126 V 520, 523 E. 4; 124 V 225, 227 f. E. 2b). Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/‌Tanquerel/‌Tschannen/‌Uhlmann [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828 ff.). In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht sozialrechtliche Abteilungen) C17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2; C 177/02 vom 13. März 2003 E. 1; Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 693).

5.2.          Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Bestimmung erfasst in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen oder durch Dritte vermittelten resp. angebotenen zumutbaren Arbeitsstelle (BGer C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2; vgl. Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz, in: BBl 2001 S. 2285). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbestand grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt. Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 34, 38 E. 3b; BGer 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021, E. 3.1.; 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). Zur Erfüllung des Tatbestandes wird jedoch vorausgesetzt, dass das ablehnende Verhalten des Versicherten für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses kausal war. Die Einstellung entfällt, wenn sie die Stelle ohnehin nicht erhalten hätte (Jaqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 148; Urteile des Versicherungsgerichts Graubünden S 2012 80 vom 23. Oktober 2012 E. 2 und E. 3d und S 2004 52 vom 17. August 2004 E. 1).

6.                

6.1.          Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe sich am 3. August 2020 bei der Firma D____ AG in [...] vorstellen können. Beim Gespräch sei ihre Lohnvorstellung von monatlich Fr. 4'750.-- besprochen und gutgeheissen worden. Als die Beschwerdeführerin den schriftlichen Vertrag erhalten habe, habe sie festgestellt, dass die Arbeitgeberin den zuvor angenommenen Lohn im Hinblick auf ein Pensum von 100 % verstanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin für das vereinbarte Pensum von 80 % monatlich lediglich Fr. 3'800.-- erhalten hätte. Als die Beschwerdeführerin dieses Missverständnis habe klären wollen und nochmals um eine Lohnverhandlung gebeten habe, sei die Arbeitgeberin zunächst mündlich und später schriftlich (BB 3) vom Vertrag zurückgetreten. Alle Versuche mit dem gebotenen Lohn doch angestellt zu werden, seien erfolglos geblieben, obwohl die Beschwerdeführerin jederzeit bereit gewesen wäre, die Stelle auch mit einem geringeren Gehalt anzutreten. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt begründet die Beschwerdeführerin die Differenz ihrer Lohnforderung bei der Firma D____ AG zum vorherigen Lohn bei der Firma C____ AG mit mehreren Weiterbildungen, welche sie seit der letzten Lohnvereinbarung vom 21. April 2011 (bei der alten Arbeitgeberin) absolviert habe und welche bislang in der Lohnhöhe nicht berücksichtigt worden seien (vgl. AB 1) sowie mit der Tatsache, dass der neue Lohn im Gegensatz zum letzten weder einen Bonus noch einen 13. Monatslohn enthalten hätte (vgl. Protokoll S. 1 f.). Ob vor diesem Hintergrund der in Aussicht gestellte Lohn von Fr. 3'800.-- für ein Pensum von 80 % als unzumutbar im Sinne des Art. 16 Abs. 2 AVIG zu gelten hat, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, denn für eine Einstellung der Anspruchsberechtigung fehlt es vorliegend bereits an einem vorwerfbaren Fehlverhalten der Beschwerdeführerin.

6.2.          Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann keine Rede davon sein, dass eine arbeitslose Person im Rahmen eines Vorstellungsgespräches nicht über den Lohn mit dem potentiellen Arbeitgeber verhandeln dürfte. Nur darf sie damit nicht die Chance der angebotenen Anstellung vereiteln, wenn ersichtlich wird, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist (BGer C 218/06 vom 22. Februar 2007 E. 4). Ferner räumt auch die Beschwerdegegnerin zu Recht ein, dass eine arbeitssuchende Person Anspruch auf eine Nachfrage bei Unklarheiten im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsvertrag hat (Beschwerdeantwort, Rz. 11). Was die Lohndifferenzen betrifft, welche zum Nichtzustandekommen des neuen Arbeitsvertrages führten, kann folgendes festgehalten werden: Der bisherige Lohn der Beschwerdeführerin betrug gemäss Arbeitsvertrag Fr. 3'960.-- bei einem Pensum von 80 % zuzüglich 13. Monatslohn, mithin Fr. 4'290.-- pro Monat (vgl. Arbeitsvertrag, AB 2, S. 1 Ziffer 4 und 5). Zudem gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung an, dass sie bei der Firma C____ AG einen Bonus erhalten habe (vgl. Protokoll, S. 1 f.). Dass dies zutreffend ist, ergibt sich aus dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 4'373.-- (vgl. ASAL-Daten, AB 6). Bei einem zur Verhandlung offerierten Lohn von Fr. 4'750.-- und dem bisherigen Lohn bei der Firma C____ AG von Fr. 4'373.-- besteht eine Lohndifferenz von Fr. 377.-- pro Monat. Angesichts des langjährigen Ausbleibens einer Lohnerhöhung trotz zahlreicher aktenkundiger Weiterbildungen (vgl. AB 2) und dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in einer Lohnverhandlung befand, lässt sich diese Differenz rechtfertigen. Insbesondere kann vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Lohnvorstellung von Fr. 4'750.-- eine Chance auf eine Anstellung von vornherein vereitelt (vgl. BGer C 218/06 vom 22. Februar 2007 E. 4) oder in Kauf genommen hätte, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (vgl. E. 5.2 vorstehend). Ein sanktionierungswürdiges Verhalten liegt damit nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin die Stelle auch zum tieferen Lohn angetreten hätte, hat sie denn sowohl gegenüber der Firma D____ AG als auch gegenüber ihrer Personalberaterin bekräftigt (BB 1), mit ihrem späteren Antritt einer Aushilfsstelle bei der gleichen Arbeitgeberin bewiesen und dies auch anlässlich der Hauptverhandlung glaubwürdig dargelegt. Dennoch hat die Beschwerdeführerin nach der Rückfrage zur Höhe des Gehalts keine Gelegenheit mehr erhalten, die Stelle als Filialleiterin zum tieferen Lohn anzutreten (vgl. auch Schreiben der D____ AG vom 12. Februar 2021; BB 4).

6.3.          Das Verhalten der Firma D____ AG war in der Folge insofern widersprüchlich, als dass sie die Beschwerdeführerin später als Aushilfe im Verkauf auf Stundenlohnbasis angestellt und den Arbeitsvertrag nach wenigen Tagen noch innerhalb der Probezeit gekündigt hat. Allerdings liegt darin kein der Beschwerdeführerin vorwerfbares Verhalten. Die Beschwerdeführerin nahm die ihr gebotene Chance als Aushilfe zu arbeiten ohne Verzug an und meldete sowohl den Rücktritt vom Arbeitsvertrag als auch die Kündigung während der Probezeit durch die D____ AG ihrer Personalberaterin jeweils transparent und zeitnah (AB 14).

6.4.          Unter diesen Umständen erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass andere Gründe als die Frage nach der Lohnhöhe zur Absage betreffend die Stelle als Filialleiterin geführt haben, welche nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Firma D____ AG zuzurechnen sind. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Wiederanstellung durch übersetzen Lohnforderungen fahrlässig oder gar vorsätzlich zu manipulieren versucht hätte. Es scheinen vielmehr diverse Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den potenziellen Vertragsparteien aufgetreten zu sein, welche im Gesamten nicht einseitig der Beschwerdeführerin angelastet werden dürfen.

7.                

7.1.          Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 aufzuheben.

7.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 aufgehoben.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

Versandt am: