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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 20.
Juli 2021
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.4
Einspracheentscheid vom 29.
Januar 2021
Beschwerde gutgeheissen. Die
Versicherte trifft am Nichtzustandekommen des Arbeitsvertrags kein Verschulden
Erwägungen
1.
1.1.
Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem Jahr 2000 zunächst als
Zoofachverkäuferin und zuletzt als Verkaufsleiterin der Firma C____ AG (vgl.
Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) bis sie im Februar 2020 die Kündigung per 31.
Mai 2020 erhielt (vgl. AB 3). Ihr Gehalt betrug bei dieser Anstellung
Fr. 3'960.00 bei einem Pensum von 80 % zuzüglich 13. Monatslohn (vgl.
Arbeitsvertrag, AB 2, S. 1 Ziffer 4 und 5). Aufgrund einer krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2020
(vgl. AB 4). Zusammen mit der Kündigung wurde der Beschwerdeführerin ein
neuer Arbeitsvertrag ohne Führungsfunktion in einer anderen Filiale angeboten
(vgl. AB 5). Das Gehalt bei dieser Stelle hätte Fr. 3'360.00 bei
einem Arbeitspensum von 80 % betragen (vgl. a.a.O.). Diese Stelle lehnte
die Beschwerdeführerin indes ab und meldete sich per 1. Juli 2020 zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung an (vgl. AB 6).
1.2.
Am 3. August 2020 konnte sich die Beschwerdeführerin anlässlich
eines Bewerbungsgesprächs bei der Firma D____ AG vorstellen und wäre für die
Position als Filialleiterin mit einem Pensum von 80 % in Frage gekommen
(vgl. AB 7). Der Stellenantritt wäre per 1. November 2020 möglich gewesen.
In der Folge kam es jedoch aufgrund von Lohndifferenzen nicht zum Stellenantritt,
weshalb die Firma D____ AG zunächst mündlich und anschliessend schriftlich mit
Schreiben vom 20. August 2020 vom Vertrag zurücktrat
(Beschwerdebeilage/BB 3).
1.3.
Nachdem die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom
Nichtantritt der Stelle als Filialleiterin bei der D____ AG Kenntnis erlangte, überwies
sie das Dossier am 16. Dezember 2020 der Kantonalen Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung zur Prüfung einer Sanktion (vgl. AB 8). Diese
erliess daraufhin am 29. Dezember 2020 eine Verfügung, worin die
Beschwerdeführerin mit 32 Einstelltagen wegen Ablehnung eines privaten
Stellenangebots sanktioniert wurde (vgl. AB 9). Daran hielt die
Beschwerdegegnerin auf Einsprache vom 8. Januar 2021 hin (vgl. AB 9) mit
Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 fest (vgl. AB 11).
1.4.
Rund ein halbes Jahr später bot die Firma D____ AG der
Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle als Aushilfe mit variablem Pensum an. Die
Beschwerdeführerin nahm die Stelle unverzüglich an (vgl. AB 14, Aktennotiz
Kurzkontakt RAV vom 23. März 2021). Nur wenige Tage später kündigte die Firma D____
AG den Arbeitsvertrag während der Probezeit mit Schreiben vom 3. April 2021 (AB
13).
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 16. Februar 2021 (Postaufgabe 17. Februar 2021)
wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, der
angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 sei aufzuheben.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. April
2021 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. Mai 2021 an der
Beschwerde fest und beantragt eine mündliche Verhandlung.
2.4.
Am 20. Juli 2021 findet die Hauptverhandlung statt. Für alle
mündlichen Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidgründe und das
Verhandlungsprotokoll verwiesen.
3.
3.1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25.
Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich
der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
erhoben werden. Nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.
August 1983 (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das
Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des
vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den die
Beschwerdegegnerin als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG
erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt zu bejahen ist.
3.2.
Gestützt auf § 82 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als
einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht
ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch
sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
3.3.
Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde
ist einzutreten.
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte die Beschwerdeführerin für 32 Tage in
ihrer Anspruchsberechtigung ein, weil sie ein privates Stellenangebot
ausgeschlagen habe. Die Stelle habe den Qualifikationen und beruflichen
Erfahrungen der Beschwerdeführerin entsprochen und wäre gleich wie ihre
vorangehende Position entlöhnt worden. Unter diesen Umständen sei die Stelle
für die Beschwerdeführerin zumutbar und von der Annahmepflicht nicht
ausgenommen gewesen. Im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht hätte die
Beschwerdeführerin den Vertrag unterschreiben und die Stelle bis zum Finden
einer anderen, für sie besser entlöhnten Stelle antreten müssen (vgl.
Einspracheentscheid, AB 11, S. 3).
4.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe die Stelle nicht
abgelehnt. Vielmehr habe die Arbeitgeberin sie auch nicht für den Lohn von
Fr. 3'800.-- anstellen wollen, weshalb diese vom Vertrag zurückgetreten
sei. Alle Versuche, mit dem gebotenen Lohn doch noch angestellt zu werden,
seien erfolglos geblieben. Die Beschwerdeführerin habe sich sodann umgehend mit
ihrer RAV-Beraterin in Verbindung gesetzt und sie jederzeit transparent
informiert. Gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem Sozialversicherungsgericht
habe sie versichert, jede Chance auf ein neues Arbeitsverhältnis wahrzunehmen
(vgl. Beschwerde, S. 1 und Replik, S. 1).
4.3.
Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin zu Recht für 32 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung
eingestellt hat.
5.
5.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles
Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige
Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30
AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der
Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder
vermindern können. Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine
angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie der
Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal
verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89, 91 E. 6.1.1; 126 V 520, 523 E. 4;
124 V 225, 227 f. E. 2b). Als Verwaltungssanktion ist sie vom
Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage,
Basel 2016, Rz. 828 ff.). In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem
Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht sozialrechtliche Abteilungen) C17/07
vom 22. Februar 2007 E. 2.2; C 177/02 vom 13. März 2003 E. 1; Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 693).
5.2.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte
Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die
Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt,
namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche
Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren
Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die
Bestimmung erfasst in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung auch die
Nichtannahme einer selbst gefundenen oder durch Dritte vermittelten resp.
angebotenen zumutbaren Arbeitsstelle (BGer C 17/07 vom 22. Februar 2007
E. 2.2; vgl. Botschaft zu einem revidierten
Arbeitslosenversicherungsgesetz, in: BBl 2001 S. 2285). Gemäss
Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der
Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein
Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin
erfasst der Tatbestand grundsätzlich jedes Verhalten, welches das
Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt. Der arbeitslose
Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und
eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung
der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 34, 38
E. 3b; BGer 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021, E. 3.1.; 8C_750/2019
vom 10. Februar 2020 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). Zur Erfüllung des
Tatbestandes wird jedoch vorausgesetzt, dass das ablehnende Verhalten des
Versicherten für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses kausal war. Die
Einstellung entfällt, wenn sie die Stelle ohnehin nicht erhalten hätte (Jaqueline Chopard, Die Einstellung in
der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 148; Urteile des Versicherungsgerichts
Graubünden S 2012 80 vom 23. Oktober 2012 E. 2 und E. 3d und S 2004
52 vom 17. August 2004 E. 1).
6.
6.1.
Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe sich am 3. August 2020
bei der Firma D____ AG in [...] vorstellen können. Beim Gespräch sei ihre
Lohnvorstellung von monatlich Fr. 4'750.-- besprochen und gutgeheissen
worden. Als die Beschwerdeführerin den schriftlichen Vertrag erhalten habe,
habe sie festgestellt, dass die Arbeitgeberin den zuvor angenommenen Lohn im
Hinblick auf ein Pensum von 100 % verstanden habe, weshalb die
Beschwerdeführerin für das vereinbarte Pensum von 80 % monatlich lediglich
Fr. 3'800.-- erhalten hätte. Als die Beschwerdeführerin dieses
Missverständnis habe klären wollen und nochmals um eine Lohnverhandlung gebeten
habe, sei die Arbeitgeberin zunächst mündlich und später schriftlich (BB 3)
vom Vertrag zurückgetreten. Alle Versuche mit dem gebotenen Lohn doch
angestellt zu werden, seien erfolglos geblieben, obwohl die Beschwerdeführerin
jederzeit bereit gewesen wäre, die Stelle auch mit einem geringeren Gehalt
anzutreten. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
begründet die Beschwerdeführerin die Differenz ihrer Lohnforderung bei der
Firma D____ AG zum vorherigen Lohn bei der Firma C____ AG mit mehreren
Weiterbildungen, welche sie seit der letzten Lohnvereinbarung vom
21. April 2011 (bei der alten Arbeitgeberin) absolviert habe und welche bislang
in der Lohnhöhe nicht berücksichtigt worden seien (vgl. AB 1) sowie mit
der Tatsache, dass der neue Lohn im Gegensatz zum letzten weder einen Bonus
noch einen 13. Monatslohn enthalten hätte (vgl. Protokoll S. 1 f.). Ob vor
diesem Hintergrund der in Aussicht gestellte Lohn von Fr. 3'800.-- für ein
Pensum von 80 % als unzumutbar im Sinne des Art. 16 Abs. 2 AVIG
zu gelten hat, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, denn für eine
Einstellung der Anspruchsberechtigung fehlt es vorliegend bereits an einem
vorwerfbaren Fehlverhalten der Beschwerdeführerin.
6.2.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann keine Rede davon
sein, dass eine arbeitslose Person im Rahmen eines Vorstellungsgespräches nicht
über den Lohn mit dem potentiellen Arbeitgeber verhandeln dürfte. Nur darf sie
damit nicht die Chance der angebotenen Anstellung vereiteln, wenn ersichtlich
wird, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist (BGer C 218/06 vom 22.
Februar 2007 E. 4). Ferner räumt auch die Beschwerdegegnerin zu Recht ein,
dass eine arbeitssuchende Person Anspruch auf eine Nachfrage bei Unklarheiten
im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsvertrag hat (Beschwerdeantwort, Rz. 11). Was
die Lohndifferenzen betrifft, welche zum Nichtzustandekommen des neuen
Arbeitsvertrages führten, kann folgendes festgehalten werden: Der bisherige
Lohn der Beschwerdeführerin betrug gemäss Arbeitsvertrag Fr. 3'960.-- bei
einem Pensum von 80 % zuzüglich 13. Monatslohn, mithin Fr. 4'290.--
pro Monat (vgl. Arbeitsvertrag, AB 2, S. 1 Ziffer 4 und 5). Zudem gab die
Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung an, dass sie bei der Firma C____
AG einen Bonus erhalten habe (vgl. Protokoll, S. 1 f.). Dass dies
zutreffend ist, ergibt sich aus dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten
versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 4'373.-- (vgl. ASAL-Daten,
AB 6). Bei einem zur Verhandlung offerierten Lohn von Fr. 4'750.--
und dem bisherigen Lohn bei der Firma C____ AG von Fr. 4'373.-- besteht
eine Lohndifferenz von Fr. 377.-- pro Monat. Angesichts des langjährigen
Ausbleibens einer Lohnerhöhung trotz zahlreicher aktenkundiger Weiterbildungen
(vgl. AB 2) und dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in einer Lohnverhandlung
befand, lässt sich diese Differenz rechtfertigen. Insbesondere kann vorliegend
nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Lohnvorstellung
von Fr. 4'750.-- eine Chance auf eine Anstellung von vornherein vereitelt
(vgl. BGer C 218/06 vom 22. Februar 2007 E. 4) oder in Kauf genommen hätte,
dass die Stelle anderweitig besetzt wird (vgl. E. 5.2 vorstehend). Ein sanktionierungswürdiges
Verhalten liegt damit nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin die Stelle auch
zum tieferen Lohn angetreten hätte, hat sie denn sowohl gegenüber der Firma D____
AG als auch gegenüber ihrer Personalberaterin bekräftigt (BB 1), mit ihrem
späteren Antritt einer Aushilfsstelle bei der gleichen Arbeitgeberin bewiesen
und dies auch anlässlich der Hauptverhandlung glaubwürdig dargelegt. Dennoch hat
die Beschwerdeführerin nach der Rückfrage zur Höhe des Gehalts keine
Gelegenheit mehr erhalten, die Stelle als Filialleiterin zum tieferen Lohn anzutreten
(vgl. auch Schreiben der D____ AG vom 12. Februar 2021; BB 4).
6.3.
Das Verhalten der Firma D____ AG war in der Folge insofern
widersprüchlich, als dass sie die Beschwerdeführerin später als Aushilfe im
Verkauf auf Stundenlohnbasis angestellt und den Arbeitsvertrag nach wenigen
Tagen noch innerhalb der Probezeit gekündigt hat. Allerdings liegt darin kein
der Beschwerdeführerin vorwerfbares Verhalten. Die Beschwerdeführerin nahm die
ihr gebotene Chance als Aushilfe zu arbeiten ohne Verzug an und meldete sowohl
den Rücktritt vom Arbeitsvertrag als auch die Kündigung während der Probezeit
durch die D____ AG ihrer Personalberaterin jeweils transparent und zeitnah
(AB 14).
6.4.
Unter diesen Umständen erscheint es als überwiegend wahrscheinlich,
dass andere Gründe als die Frage nach der Lohnhöhe zur Absage betreffend die Stelle
als Filialleiterin geführt haben, welche nicht der Beschwerdeführerin, sondern der
Firma D____ AG zuzurechnen sind. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Wiederanstellung
durch übersetzen Lohnforderungen fahrlässig oder gar vorsätzlich zu
manipulieren versucht hätte. Es scheinen vielmehr diverse
Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den potenziellen Vertragsparteien
aufgetreten zu sein, welche im Gesamten nicht einseitig der Beschwerdeführerin
angelastet werden dürfen.
7.
7.1.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid
vom 29. Januar 2021 aufzuheben.
7.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: