____

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2021.5

Einspracheentscheid vom 12. Januar 2021

 

Beschwerde abgewiesen. Anspruchsvoraussetzungen zur Eröffnung einer neuen Rahmenfrist gemäss Covid-19-Verordnung-Arbeitslosenversicherung sind nicht erfüllt.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1960 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 18. Dezember 2020 (Antwortbeilage [AB] 2) per 1. Dezember 2020 erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (nachfolgend: ALE) an. Zuvor hatte er bereits für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 30. November 2020 ALE (vgl. Anmeldebestätigung vom 19. März 2018, AB 4) bezogen.

b)           Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 (Antwortbeilage 5) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf ALE mit der Begründung ab, die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei nicht erfüllt. Die gegen die Verfügung fristgerecht erhobene Einsprache vom 2. Januar 2021 (AB 6) wurde mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 (AB 7) abgelehnt.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 25. Februar 2021 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Februar 2012 und die Zusprache von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. Dezember 2020.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 10. Mai 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).  

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.  

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Ansicht, im Rahmen des wegen der Covid-19-Pandemie ins Leben gerufenen Härtefallprogramms des Bundesrates sei eine Verlängerung der Taggeldbezugsdauer für Arbeitslose beschlossen worden. Vor diesem Hintergrund habe er nach wie vor Anspruch auf ALE. Zumindest bestehe ein Anspruch auf drei Taggeldentschädigungen, da gemäss der Abrechnung für November 2020 (AB 2) noch ein Restanspruch von 3 Tagen ausgewiesen sei.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug betreffend die Anmeldung per 1. Juni 2018 trotz der Verlängerung der Rahmenfrist gemäss Art. 8a Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 2020 (SR 837.033) per 30. November 2020 ausgelaufen sei. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung gestützt auf die Covid-Gesetzgebung seien vorliegend ferner nicht gegeben. Für die Anmeldung per 1. Dezember 2020 sei aufgrund des vorangegangenen Bezugs von ALE die Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt. Ein Anspruch auf ALE bestehe daher nicht.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf ALE zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.          3.1.1. Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 

3.1.2.      Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt haben muss (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

3.1.3.      Am 20. März 2020 erliess der Bundesrat aufgrund der Covid-19-Pandemie unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung [AS 2020 877; SR 837.033]). Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung). Am 25. März 2020 wurde die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal abgeändert und es wurden weitere Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie eingeführt (AS 2020 1075). Mit der Änderung vom 25. März 2020 wurde unter anderem Art. 8a der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung eingefügt. Dieser besagt, dass alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG zusätzlich höchstens 120 Taggelder erhalten. Der aktuelle Höchstanspruch wird dadurch nicht belastet (Abs. 1). 

3.1.4.      Gemäss Ziff. 1.2 Absatz 2 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) herausgegebenen Weisung Nr. 15 vom 30. Oktober 2020 (Weisung 2020/15: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie»; nachfolgend: Weisung 2020/15), welche die Weisung 2020/12 vom 27. August 2020 und die Präzisierungen ersetzte und für die gesamte Dauer der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (rückwirkend seit dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020) galt, erhält jede versicherte Person, die am 1. März 2020 ihren Taggeldanspruch noch nicht ausgeschöpft hatte, für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 maximal 120 zusätzliche Taggelder. Die normalen Taggelder werden während dieser Zeit erst beansprucht, wenn die 120 zusätzlichen Taggelder aufgebraucht sind. In Ziff. 1.2 Abs. 3 der Weisung 2020/15 wird festgehalten, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug für alle Personen, die am 1. März 2020 bereits eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug haben und ab dem 1. März 2020 noch anspruchsberechtigt sind, um sechs Monate verlängert wird.

3.2.          Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) nach dem Alter der versicherten Person sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 27 Abs. 2 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und das 55. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG)

4.                

4.1.          Der Anspruch auf Taggelder nach Art. 8a Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung setzt zunächst voraus, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2020 die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8a Abs 1 AVIG erfüllte.

4.2.          Gemäss den vorliegenden Akten und den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführer in der vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Mai 2020 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen Taggeldanspruch von insgesamt 520 Taggeldern. Per 1. März 2020 war sein Taggeldanspruch demnach noch nicht ausgeschöpft. Nach Massgabe von Art. 8a Covid-19-Verordnung Arbeitslosentschädigung kam der Beschwerdeführer damit in den Genuss von 120 zusätzlichen Taggeldern und somit von insgesamt 640 Taggeldern und einer Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zum 30. November 2021.

4.3.          Aus der Taggeldabrechnung vom 30. November 2020 (AB 8) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am Ende der verlängerten Rahmenfrist insgesamt 637 Taggelder bezogen hatte und sein Saldo daher noch einen Restanspruch von drei Taggeldern aufwies. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt allerdings den Zeitraum innerhalb welchem ein Leistungsbezug möglich ist (AVIG-Praxis ALE B35). Nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug verfallen auch allfällige noch bestehende Taggeldguthaben, weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf den Restsaldo von 3 Taggeldern zukommt.  

4.4.           Per 1. Dezember 2021 erfüllte der Beschwerdeführer weder die Mindestbeitragszeit noch war er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Beschwerdeführer erfüllte daher die Anspruchsvoraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Dezember 2021 nicht. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer angeführte, vom Bundesrat am 27. Januar 2021 bekannt gegebene, Aufstockung des Härtefallprogramm nichts zu ändern. Zum einen sind die entsprechenden Massnahmen (noch) nicht in Kraft und zum anderen greifen die vorgesehenen Regelungen nur für Personen, welche am 1. März 2021 noch anspruchsberechtigt waren, was auf den Beschwerdeführer wie dargelegt nicht zutrifft.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.  

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.                    

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

Versandt am: