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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. Mai 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____
Gegenstand
AL.2021.5
Einspracheentscheid vom 12. Januar 2021
Beschwerde abgewiesen. Anspruchsvoraussetzungen zur Eröffnung einer neuen Rahmenfrist gemäss Covid-19-Verordnung-Arbeitslosenversicherung sind nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1960 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 18. Dezember 2020 (Antwortbeilage [AB] 2) per 1. Dezember 2020 erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (nachfolgend: ALE) an. Zuvor hatte er bereits für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 30. November 2020 ALE (vgl. Anmeldebestätigung vom 19. März 2018, AB 4) bezogen.
b) Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 (Antwortbeilage 5) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf ALE mit der Begründung ab, die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei nicht erfüllt. Die gegen die Verfügung fristgerecht erhobene Einsprache vom 2. Januar 2021 (AB 6) wurde mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 (AB 7) abgelehnt.
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. Februar 2021 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Februar 2012 und die Zusprache von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. Dezember 2020.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 10. Mai 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
3.1.3. Am 20. März 2020 erliess der Bundesrat aufgrund der Covid-19-Pandemie unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung [AS 2020 877; SR 837.033]). Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung). Am 25. März 2020 wurde die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal abgeändert und es wurden weitere Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie eingeführt (AS 2020 1075). Mit der Änderung vom 25. März 2020 wurde unter anderem Art. 8a der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung eingefügt. Dieser besagt, dass alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG zusätzlich höchstens 120 Taggelder erhalten. Der aktuelle Höchstanspruch wird dadurch nicht belastet (Abs. 1).
3.1.4. Gemäss Ziff. 1.2 Absatz 2 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) herausgegebenen Weisung Nr. 15 vom 30. Oktober 2020 (Weisung 2020/15: Aktualisierung «Sonderregelungen aufgrund der Pandemie»; nachfolgend: Weisung 2020/15), welche die Weisung 2020/12 vom 27. August 2020 und die Präzisierungen ersetzte und für die gesamte Dauer der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (rückwirkend seit dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020) galt, erhält jede versicherte Person, die am 1. März 2020 ihren Taggeldanspruch noch nicht ausgeschöpft hatte, für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 maximal 120 zusätzliche Taggelder. Die normalen Taggelder werden während dieser Zeit erst beansprucht, wenn die 120 zusätzlichen Taggelder aufgebraucht sind. In Ziff. 1.2 Abs. 3 der Weisung 2020/15 wird festgehalten, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug für alle Personen, die am 1. März 2020 bereits eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug haben und ab dem 1. März 2020 noch anspruchsberechtigt sind, um sechs Monate verlängert wird.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco