|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 9.
August 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2021.6
Einspracheentscheid vom 22.
Februar 2021
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in einer Phase mit
pandemiebedingten Betriebsschliessungen aufgehoben.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2. September
2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl.
Beschwerdeantwortbeilage/AB 4). Zuletzt war die Beschwerdeführerin als Köchin
tätig (vgl. Lebenslauf, AB 1).
b) Nachdem die Beschwerdeführerin für den Monat Oktober
2020 lediglich zwei Arbeitsbemühungen nachweisen konnte, wurde sie mit
Verfügung vom 4. November 2020 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für drei
Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt (AB 6). Die dagegen
erhobene Einsprache vom 8. November 2020 wurde mit Einspracheentscheid vom 9.
Dezember 2020 abgewiesen (AB 7). Der Einspracheentscheid blieb
unangefochten und ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen.
c) Für den Monat Januar 2021 wies die Beschwerdeführerin
drei Stellenbewerbungen vor (AB 12). Mit Verfügung vom 2. Februar 2021
(AB 5) wurde sie wegen ungenügender Arbeitsbemühungen wiederum für sechs
Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene
Einsprache vom 10. Februar 2021 (AB 8) wurde mit Einspracheentscheid vom
22. Februar 2021 (AB 9) abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 3. März 2021 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 22.
Februar 2021.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2021 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik
eingereicht.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 9. August 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837) in
Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 (AB 5) hat die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Januar
2021 für sechs Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen
erhobene Einsprache vom 10. Februar 2021 (AB 8) wurde mit Einspracheentscheid
vom 22. Februar 2021 (AB 9) abgewiesen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, auf dem Stellenmarkt gebe es fast
keine offenen Stellen, da die Betriebe durch bundesrätliche bzw. kantonale
Beschlüsse geschlossen seien oder ihren Betrieb stark hätten einschränken
müssen. Auf alle für sie in Frage kommenden Stellenangebote habe sie sich
beworben. Man könne keine fünf Bewerbungen schreiben, wenn alle Gastbetriebe
geschlossen seien und keiner der Arbeitgeber wisse, wann und wie es wieder
weitergehe.
Die Beschwerdegegnerin argumentiert demgegenüber, die Versicherte
habe im Monat Januar 2021 lediglich drei Arbeitsbemühungen getätigt, obwohl der
zuständige Personalberater der Beschwerdeführerin erklärt habe, auf welche
Institutionen sie ihre Suche ausweiten könne, wie z.B. Spitäler und Heime.
Davon ausgehend, dass im Durchschnitt zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat
verlangt werden könnten, komme die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit mindestens fünf Bewerbungen pro Monat bzw. rund einer Bewerbung pro Woche
unter Berücksichtigung der aktuellen schwierigen Lage entgegen. Bis anhin habe die
Beschwerdegegnerin von einer Ausweitung der Stellensuche ausserhalb des bis
anhin ausgeübten Berufes der Beschwerdeführerin abgesehen.
3.
3.1.
3.1.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte
Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen
Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt
allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Person. Mit der Formel,
der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung,
aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht
der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche.
Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in
Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht,
insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels
Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch
verholfen werden (BGE 139 V 524, 526, E. 2.1.1, mit weiteren Hinweisen).
3.1.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person
genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, sind sowohl die Quantität wie auch die
Qualität der Stellenbewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 215, 217, E. 1b,
mit weiteren Hinweisen). Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls
heranzuziehen. Die erforderliche Anzahl von Bemühungen hängt unter anderem ab
vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen der versicherten
Person, wie Alter, Bildung, geographische Mobilität und sprachliche Hindernisse
usw. (AVIG Praxis ALE B316). Zwar schreiben weder das Gesetz noch die
Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat jedoch in verschiedenen Entscheiden erwähnt, dass
gemäss Verwaltungspraxis zwischen zehn und zwölf Bewerbungen pro
Kontrollperiode verlangt werden, wobei das Quantitativ jedoch nach den
konkreten Umständen zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] C 82/02 vom 23. Juli 2002 E. 2.2; C 338/01 vom
6. August 2002 E. 1).
3.1.3. Der zuständigen Amtsstelle steht bei der Überprüfung der
qualitativen und quantitativen Aspekte der Arbeitsbemühungen ein gewisser
Ermessensspielraum zu. Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (vgl. BGE 123 V 150, 152,
E. 2).
3.1.4. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30
Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15
Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage, bei schwerem Verschulden
31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c AVIV). Gemäss
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt Art. 45
Abs. 3 AVIV eine Vorschrift dar, von der die Verwaltung und das
Versicherungsgericht abweichen können, wenn besondere Umstände dies
rechtfertigen (BGE 130 V 125, 130 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; AVIG
Praxis ALE D72 f.).
4.
4.1.
Mit Änderung vom 19. November 2020 der Verordnung vom 3. November
2020 über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen; SG 321.331)
wurden Restaurationsbetriebe auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt durch den
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt für das Publikum geschlossen. Die
Bestimmung ist am 23. November 2020 in Kraft getreten (vgl. Schlussbestimmung
der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen, Kantonsblatt vom 21. November
2020).
Mit Änderung vom 18. Dezember 2020 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung
besondere Lage vom 19. Juni 2020; SR 818.101.26) wurde der Betrieb von
Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen
durch den Bundesrat grundsätzlich verboten. Die Änderung ist am 22. Dezember
2020 in Kraft getreten (Art. 5a Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni
2020; AS 2020 5813, 5816). Um auf die unterschiedliche epidemiologische Lage in
den einzelnen Kantonen und Regionen eingehen zu können, sah die Verordnung die
Möglichkeit vor, dass ein Kanton, der sich in einer vergleichsweisen guten
Situation befand, von einzelnen Beschränkungen Abstand nehmen konnte (vgl. Art.
7 Abs. 2 bis 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020;
Erläuterungen zur Änderung vom 18. Dezember 2020 der Covid-19-Verordnung
besondere Lage vom 19. Juni 2020, S. 3). Die Kantone Basel-Stadt und
Basel-Landschaft haben von der Möglichkeit kantonaler Erleichterungen keinen
Gebrauch gemacht. Mit Änderung vom 6. Januar 2021 wurde die Möglichkeit der
kantonalen Erleichterungen per 9. Januar 2021 überdies bundesrechtlich wieder
aufgehoben.
4.2.
Das generelle Verbot des Betriebs von Restaurations-, Bar- und
Clubbetrieben blieb bis zur Öffnung der Aussengastronomie am 19. April 2021
(Änderung vom 14. April 2021 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19.
Juni 2020, AS 2021 213) bzw. der Innengastronomie am 31. Mai 2021 (Änderung vom
26. Mai 2021 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, AS 2021
300) bestehen. Das generelle Verbot des Betriebs von Diskotheken und
Tanzlokalen wurde erst per 26. Juni 2021 aufgehoben (Art. 30 und
Art. 33 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen
Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage
vom 23. Juni 2021; SR 818.101.26]).
4.3.
Aus der geschilderten Rechtslage für den Monat Januar 2021 ist zu
folgern, dass Bewerbungschancen der Beschwerdeführerin als äusserst gering zu
veranschlagen waren. Es wäre nicht einzusehen, was in diesem Zeitraum einen
potentiellen Arbeitgeber, dessen Betrieb für einen für ihn nicht absehbaren
Zeitraum stillgelegt ist, dazu hätte motivieren können, sein Personal mittels
einer Neuanstellung der Beschwerdeführerin aufzustocken.
5.
5.1.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 4. November 2020 mit drei
Einstelltagen belegt, da sie für den Oktober 2020 statt der verlangten fünf Arbeitsbemühungen
lediglich zwei nachweisen konnte (AB 6). Die Beschwerdegegnerin hat gemäss
ihren Darlegungen auch für Januar 2021 fünf Bewerbungen verlangt (vgl.
Beschwerdeantwort, Ziff. 9; AB 11). Es ist indes nicht ersichtlich,
weshalb die Beschwerdegegnerin trotz schweizweiter Schliessung der
Gastronomiebetriebe auf derselben Anzahl Arbeitsbemühungen festhält wie im
Oktober 2020, zumal sich die Umstände seither nicht verbessert hatten. Damit
verkennt die Beschwerdegegnerin, dass die Lage auf dem Arbeitsmarkt ein
entscheidendes Kriterium für die Bestimmung der erforderlichen Anzahl
Arbeitsbemühungen darstellt (vgl. oben E. 3.1.2). Der Wirtschaftszweig des
Gastgewerbes wies im Januar 2021 die mit Abstand höchste Arbeitslosenquote aus
(10.1 % bzw. 18’837 registrierte Arbeitslose; vgl. Staatssekretariat für
Wirtschaft SECO, Die Lage auf dem Arbeitsmarkt, Januar 2021, S. 15). In
einem derart angespannten Arbeitsmarkt scheint die Weisung der Beschwerdegegnerin,
fünf Arbeitsbemühungen zu tätigen, unverhältnismässig und gar realitätsfremd.
In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der Quantität der Arbeitsbemühungen ein
gewisser Ermessenspielraum zusteht (vgl. vorne E. 3.1.3). Gleiches gilt
für die Sanktionierung und die Anzahl der Einstelltage (vgl. vorne
E. 3.1.4). Soweit sich die Beschwerdegegnerin nun als gebunden betrachtet
hatte, obschon sie nach Gesetz berechtigt gewesen wäre, nach Ermessen zu
handeln, handelt es sich dabei um eine Ermessenunterschreitung (vgl. BGer
8C_322/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2; 8C_321/2019 vom 18. September
2019 E. 3.2, 8C_302/219 vom 22. August 2019 E. 3.3.1, je mit weiteren
Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als die Gastronomie wie auch andere Branchen
aufgrund der staatlichen Massnahmen historische Arbeitslosenquoten verzeichnen,
weshalb sich eine besonders moderate Würdigung der Arbeitsbemühungen aufdrängt
(vgl. Amtliches Bulletin S 2020 N 921).
5.2.
Bezüglich der Vorgabe einer bestimmten Anzahl Arbeitsbemühungen im
Monat Januar 2021 ist zudem anzumerken, dass nach Lage der Akten die Anzahl der
Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2021 erst anlässlich des
Beratungsgesprächs vom 21. Januar 2021 festgehalten wurde (vgl. AB 11). Das
letzte aktenkundige Beratungsgespräch vom 29. Oktober 2020 wurde zeitlich vor
der Schliessung der Gastronomiebetriebe geführt und das entsprechende
Beratungsprotokoll hält keine Mindestzahl an Bewerbungen fest (vgl. AB 10).
Ob eine entsprechende Weisung für den Monat Januar 2021 bereits früher
kommuniziert wurde, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Dementsprechend
lassen sich keine Rückschlüsse auf eine rechtzeitige Kommunikation der verlangten
Arbeitsbemühungen während der Schliessung der Gastronomiebetriebe ziehen.
Auch die Beschwerdegegnerin hält der Versicherten im Übrigen nicht
vor, sie habe pflichtwidrig davon abgesehen, die Stellensuche auch auf Stellen
ausserhalb der bis anhin ausgeübten Tätigkeit auszuweiten. Zwar wurde in den
Verfügungen vom 4. November 2020 und 2. Februar 2021 darauf hingewiesen,
dass das Gesetz verlange, dass die Beschwerdeführerin, wenn nötig, auch
ausserhalb ihres bisherigen Berufes um eine neue Arbeit bemühen müsse (vgl.
AB 5 und 6). In der Beschwerdeantwort hält die Beschwerdegegnerin zu
diesem Punkt allerdings fest, dass sie bis anhin von einer Ausweitung der
Stellensuche ausserhalb des bis anhin ausgeübten Berufs der Beschwerdeführerin
abgesehen habe (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 9). Es bestand somit auch
unter diesem Gesichtswinkel kein Anlass, von der Beschwerdeführerin für den
Monat Januar fünf Stellenbewerbungen zu verlangen.
So oder so ist die Beschwerdeführerin im Januar 2021 nicht
untätig geblieben. Sie weist immerhin drei Arbeitsbemühungen nach, was mehr als
die Hälfte des von der Beschwerdegegnerin für Januar 2021 geltend gemachten
Solls erfüllt. Wenn die Beschwerdeführerin vor dem dargestellten rechtlichen
sowie konjunkturellen Hintergrund nicht mehr als drei Stellenbewerbungen
getätigt hat, so ist dies angesichts der Umstände kein sanktionswürdiges
Verhalten. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Unrecht gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung angeordnet.
6.
6.1.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 22. Februar 2021 aufzuheben.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In
Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Februar
2021 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: