Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 4. August 2021   

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AL.2021.7

Einspracheentscheid vom 23. November 2020

Ausschöpfung der maximalen Taggelder in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

 


Erwägungen

1.                

1.1.          1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte per 1. Februar 2019 einen Antrag (Beschwerdeantwortbeilage/AB 3) auf Arbeitslosenentschädigung (ALE). Entsprechend erstreckte sich die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2019 und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2021 (vgl. auch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2019, AB 6). Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 (AB 10) wurde der Versicherte per 18. Februar 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Als Abmeldegrund ist notiert «verzichtet auf Vermittlung (Ausschöfpung Ihrer Kassentaggelder)».

1.1.2.  Erneut stellte der Beschwerdeführer per 4. September 2021 Antrag auf ALE (AB 15). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (AB 16) eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, er könne für die laufende Rahmenfrist keine ALE mehr beziehen, da der Höchstanspruch auf Taggelder (260, vgl. AB 6, AB 17) ausgeschöpft sei. Ab 4. September 2020 bestehe kein Anspruch auf ALE. Die nächste Anspruchsprüfung sei ab dem 1. Februar 2021 möglich.

Hiergegen erhob der Versicherte am 29. Oktober 2020 (AB 18) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 23. November 2020 (AB 24) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

1.2.          Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2020 (an das Sozialversicherungsgericht mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2021 weitergeleitet) beantragt der Versicherte sinngemäss, es seien in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 23. November 2020 die Taggeldleistungen ab 4. September 2020 wieder aufzunehmen. Mit Replik vom 19. Juli 2021 und Duplik vom 26. Juli 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

2.                

2.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) sowie Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1993 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIV; SR 837.02). 

2.2.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor. 

 

2.3.           Auf die im Weiteren fristgerecht (vgl. Art. 29 Abs. 3 bzw. Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherunsgsrechdts, [ATSG; SR 830.1]) eingereichte Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten. 

3.                

3.1.          In der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff 16) bzw. im Einspracheentscheid legt die Beschwerdegegnerin dar, der Beschwerdeführer habe in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2017 bis und mit 31. Januar 2019 vom 1. Februar 2018 bis und mit 31. Januar 2019 12 Monate bei der Firma «B____» (vgl. Arbeitsvertrag, AB 2) gearbeitet. Davor habe er in den Monaten März 2017 bis und mit Juli 2017 für die Firma «C____» in [...] gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis habe 5 Monate gedauert und sei ebenfalls zur schweizerischen Beitragszeit angerechnet worden. Da aufgrund der beiden Arbeitsverhältnisse zusammen die Beitragszeit von mindestens 18 Monaten (vgl. Art. 27 Abs 1 lit. b AVIG) nicht erreicht worden sei, habe der Beschwerdeführer gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a AVIG Anspruch auf höchstens 260 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2021.

Diese Darlegungen stehen mit der Aktenlage sowie mit Art. 27 Abs. 1 lit. a und b AVIG überein. Mit Bezug auf die massgebliche Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2019 macht auch der Versicherte nichts Abweichendes geltend.

Gestützt darauf ist die Beschwerdegegnerin von einem Höchstanspruch von 260 Taggeldern für die Bezugsrahmenfrist ab 1. Februar 2019 ausgegangen.

3.2.          Die Beschwerdegegnerin führt sodann auch (a.a.O.) aus, der Versicherte habe die 260 Taggelder in der Zeit vom 1. Februar 2019 bis und mit 18. Februar 2020 bezogen. Dies wird vom Versicherten nicht bestritten.

4.                

Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer mit der Folgerung der Beschwerdegegnerin, dass ihm nach dem Bezug aller Taggelder bis 18. Februar 2020 für die restliche Zeit der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis am 31. Januar 2021 kein Anspruch auf (weitere) Taggelder zustehe.

Für die Zeit vom 2. März 2020 bis und mit 1. September 2020 hatte der Beschwerdeführer einen befristeten Arbeitsvertrag bei der Firma «D____» (Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2020, AB 12).

In der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 18) legt die Beschwerdegegnerin dar, Beitragszeiten, die bereits für die Eröffnung einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug angerechnet worden seien, könnten nicht erneut für eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug angerechnet werden. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma «B____» (bzw. jenes bei der C____) sei bereits für die Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Februar 2019 angerechnet worden. Diese Rahmenfrist habe sich bis zum 31. Januar 2021 erstreckt. Um einen neuen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2021 zu haben, müsste der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Februar 2019 bis und mit 31. Januar 2021 erneut während mindestens 12 Monaten gearbeitet haben. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma «D____» vom 2. März 2020 bis 1. September 2020 (6 Monate, vgl. Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2020, AB 12) könnte einzig im Rahmen einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Februar 2021 berücksichtigt (mit entsprechender Rahmenfrist für die Beitragszeit ab 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2021) werden.

Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Sie stimmen mit Art. 9 Abs. 1 bis 3 AVIG überein, wonach für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen gelten. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag. Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Es gibt sich aus dieser Ordnung, dass, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, Beitragszeiten nur für jeweils eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug anrechenbar sind und darum auch nicht doppelt gezählt werden können. Ist aber einmal der Taggeldanspruch noch vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug aufgebraucht, bleibt es dabei, dass der Versicherte für die restliche Rahmenfrist für den Leistungsbezug keine weiteren Taggelder mehr beanspruchen kann. Neu zusammengerechnet werden die Beitragszeiten erst ab Beginn der neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug, und zwar mit Blick auf das Intervall von 2 Jahren innerhalb der zwei Jahre vor Beginn der Bezugsrahmenfrist.

5.                

Zusammenfassend ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2021 erbrachten Beitragszeiten keinen Anspruch auf zusätzliche Taggelder für diese Bezugsrahmenfrist vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2021 generieren.

Klarzustellen ist, dass der Kläger auch nichts aus der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) herleiten kann.

Nach Art. 8a Abs. 2 der Verordnung in der seit 1. September 2020 geltenden Fassung wird für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder gehabt haben, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert, für die die versicherte Person Anspruch auf zusätzliche Taggelder hatte, höchstens jedoch um 6 Monate.

Diese Vorschrift nimmt Bezug auf Art. 8a Abs. 1 der Verordnung. Diese Vorschrift wurde ab 26. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. AS 2020 1075) und per 1. September 2020 aufgehoben. Er lautete:

«Alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG erhalten zusätzlich höchstens 120 Taggelder. Der aktuelle Höchstanspruch wird dadurch nicht belastet.».

Gemäss Schreiben vom 20. Februar 2020 (AB 10) hat die Beschwerdegegnerin den Versicherten per 18. Februar 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Als Abmeldegrund wird festgehalten: «Verzichtet auf Vermittlung (Ausschöpfung Ihrer Kassentaggelder)». Damit ist klar, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung von Art. 8a Abs. 1 der Verordnung keinen Anspruch auf Taggelder mehr hatte. Somit zählt er nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen im Sinne dieser Vorschrift.

6.                

Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

 

 

 

 

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Dikenmann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

Versandt am: