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B____ |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 28. Juni 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____
Gegenstand
AL.2021.8
Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021
Festlegung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich am 23. Oktober 2020 (gemäss Notiz auf dem Formular war dies der Tag des Maileingangs) zum Bezug von Arbeitslosenleistungen an (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 5). Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erstellte am 2. November 2020 eine Anmeldebestätigung, welche es der Beschwerdegegnerin zukommen liess (AB 1). Diese informierte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2020, dass seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Arbeitslosenentschädigung am 23. Oktober 2020 beginne (AB 2).
b) Am 23. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die erwähnte Verfügung (AB 3). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 ab (AB 4).
II.
a) Mit Beschwerde vom 22. März 2021 stellt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer (anm.: als "Kläger" bezeichnet) weder im Vorfeld noch während seiner Arbeitslosigkeit im Oktober 2020 eine sanktionsfähige Pflichtverletzung begangen habe.
2. Die Beschwerdegegnerin (anm.: "der Beklagte" bezeichnet) sei im Rahmen einer Stufenklage auf erster Stufe verpflichtet, darzulegen, weshalb die rechtswidrige Aufhebung des Leistungsentscheids für Oktober 2020 und die zwischenzeitlich aufgehobenen Sanktionen nicht willkürlich und fremdenfeindlich motiviert gewesen seien.
3. Eventualiter, falls die Darlegung gemäss Ziffer 2 misslinge, sei eine willkürliche, fremdenfeindlich motivierte Benachteiligung festzustellen und Genugtuung im Ermessen des Gerichts zu sprechen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2021 (Postaufgabe 23. April 2021) auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 19. Mai 2021 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und verzichtet explizit auf eine mündliche Verhandlung. Für den Fall, dass es die Beschwerdegegnerin bestreiten sollte, dass es aufgrund der Komplexität und Besonderheit des Falles des Beschwerdeführers zahlreiche Abklärungen und Korrekturen gegeben habe, seien C____ und D____ als Zeugen zu befragen.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Juni 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – und damit auch in gerichtlichen Verfahren betreffend unfallversicherungsrechtliche Streitigkeiten – sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde (hier die Beschwerdegegnerin als Arbeitslosenkasse) vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. – im Falle der Arbeitslosenversicherung – eines Einspracheentscheides Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid, den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1 und BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen, sowie Urteile des Bundesgericht 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3. und 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2.).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf (wie er selbst angibt, zwischenzeitlich aufgehobene) Sanktionen bezieht, sind diese nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 24. Februar 2021. Insofern kann deshalb nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden.
1.3. Auch soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Zusprechung einer Genugtuung beantragt, sei festgehalten, dass sich die Verantwortlichkeit für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, bestimmt nach Art. 78 ATSG richtet. Gemäss dessen Abs. 2 entscheidet die zuständige Behörde per Verfügung über einen Ersatzanspruch. Dasselbe muss für einen allfälligen Genugtuungsanspruch (namentlich nach Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [VG; SR 170.32]) gelten. Eine solche Verfügung liegt nicht vor, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Auch in dieser Hinsicht kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.4. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich auf den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 bezieht. Im Übrigen kann nicht darauf eingetreten werden.
Auch wenn eine versicherte Person entsprechende Bemühungen vornimmt – wie auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht – erfüllt dies allein die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen jedoch nicht. Vielmehr müssen alle Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG kumulativ gegeben sein (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) C 226/03 vom 8. November 2004 E. 2.2). Hinsichtlich der Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung im Besonderen hält Art. 17 Abs. 2 AVIG zudem explizit fest, dass sich eine versicherte Person frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, bei der zuständigen Amtsstelle persönlich anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen muss (vgl. E. 2.3.).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco