Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 1. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61,

Postfach 3398, 3001 Bern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2022.10

Einspracheentscheid vom 18. März 2022

Versicherte Verdienst wurde von Beschwerdegegnerin falsch festgelegt; auch unter Berücksichtigung des korrekten höheren Verdienstes besteht für Juli und August 2021 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

 


Tatsachen

I.        

Die 1976 geborene Beschwerdeführerin war als Haushälterin / Nanny in zwölf verschiedenen Teilzeitarbeitsverhältnissen tätig als sie sich am 7. Juli 2021 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete (Beschwerdeantwortbeilage [BA], S. 312ff.). In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 6'217.-- und einem Taggeld der Arbeitslosenversicherung in Höhe von Fr. 200.55 (BA, S. 258).

Mit Verfügung vom 8. November 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Juli 2021. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe im Juli 2021 einen Zwischenverdienst erzielt, der höher ausfalle als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung. Daher werde ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Juli 2021 abgelehnt, da die Beschwerdeführerin finanziell zumutbare Arbeit ausgeübt habe (BA, S. 224ff.).

Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin (vgl. E-Mail vom 24. November 2021, BA, S. 222), erliess die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2021 eine Verfügung und bestätigte den bereits errechneten versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 6'217.-- (BA, S. 217ff.).

Am 7. Dezember 2021 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, in welcher sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für August 2021 ablehnte. Wiederum wies sie darauf hin, die Beschwerdeführerin habe im August 2021 einen Zwischenverdienst erzielt, der höher ausfalle als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung. Aufgrund finanziell zumutbarer Arbeit bestehe somit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BA, S. 171ff.).

Am 5. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügungen vom 8. November, 6. Dezember und 7. Dezember 2021 (BA, S. 86ff.). Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2022 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Sie dehnte hierbei den Verfahrensgegenstand wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 8. November 2021 aus. Sie kam zum Schluss, der versicherte Verdienst sei auf Fr. 7'127.-- festzulegen. Dennoch bestehe nach wie vor kein Anspruch auf Kompensationszahlungen bzw. Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Juli und August 2021, da der Tagesverdienst aus dem Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 335.10 für Juli 2021 und Fr. 248.-- für August 2021 höher sei als das Taggeld der Arbeitslosenversicherung in Höhe von Fr. 231.35 ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 7'127.-- (BA, S. 40ff.).

 

II.       

Mit Beschwerde vom 2. Mai 2022 wird sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom 18. März 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei für Juli 2021 und August 2021 Arbeitslosenentschädigung zu entrichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 7. Juli 2022 und Eingabe vom 8. August 2022 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 1. November 2022 findet vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der Vertreter der Beschwerdegegnerin eine Hauptverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin sind befragt worden. Anschliessend sind die Parteien zum Vortrag gekommen. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).  

1.2.           Auf die – im Übrigen fristgerecht (Art. 60 ATSG) erhobene – Beschwerde ist einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 18. März 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für Juli 2021 und August 2021 verneint. Dabei ermittelte sie den versicherten Verdienst neu, wobei sie Überstunden nicht berücksichtigte. Aufgrund dieser Berechnungsweise betrage der versicherte Verdienst neu ab Juli 2021 Fr. 7'172.--, was einem Arbeitslosentaggeld von Fr. 231.35 (70% des versicherten Verdienstes) entspreche. Ausgehend von dem vorerwähnten versicherten Verdienst verneinte die Beschwerdeführerin für die Kontrollperioden Juli und August 2021 einen Verdienstausfall der Beschwerdeführerin. Denn die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Arbeit im Zwischenverdienst im Juli 2021 einen Tagesverdienst von Fr. 335.10 und im August 2021 einen Tagesverdienst von Fr. 248.-- erzielt. Im Vergleich mit dem Arbeitslosentaggeld von Fr. 231.35 falle der Zwischenverdienst höher aus, so dass aufgrund finanziell zumutbarer Arbeit kein anrechenbarer Verdienstausfall und kein Anspruch auf Kompensationszahlungen bestehe (vgl. BA, S. 40ff.).

2.2.          Die Beschwerdeführerin ist mit dem Einspracheentscheid vom 18. März 2022 nicht einverstanden. Sie wendet im Wesentlichen ein, dass bei der Berechnung des versicherten Verdienstes das bei der Familie B____ erzielte Einkommen von Mai und Juni 2021 unberücksichtigt geblieben und somit der versicherte Verdienst zu tief festgesetzt worden sei. Der versicherte Verdienst betrage Fr. 8'189.--, wobei auf den Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate abzustellen sei, da dieser höher ausfalle als jener der letzten zwölf Monate. Überdies könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass ein 100%-Pensum 42 Stunden pro Woche entspreche. Vielmehr sei gestützt auf den Normalarbeitsvertrag (NAV) für Arbeitnehmende im Haushalt im Kanton Basel-Stadt von einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden auszugehen. Sinngemäss habe die Beschwerdeführerin infolge des höheren versicherten Verdienstes Anspruch auf Kompensationsleistungen bzw. Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Juli und August 2021 (vgl. Beschwerde vom 2. Mai 2022 und Eingabe vom 8. August 2022).

2.3.          Strittig und zu prüfen ist, ob der versicherte Verdienst von der Beschwerdegegnerin korrekt festgelegt wurde (vgl. E. 4) und basierend darauf für die Monate Juli und August 2021 zu Recht ein Anspruch auf Kompensationsleistungen bzw. Arbeitslosenentschädigung verneint wurde (vgl. E. 5).

3.                

3.1.          Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.  

3.2.          Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes. Ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes erhalten unter anderem Versicherte, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Nach Art. 37 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02] bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.  

3.3.          Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2021 [8C_378/2021], E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 127 V 479; 122 V 433; 120 V 233, 502; bestätigt in SVR 2011 ALV Nr. 5 S. 11, 8C_721/2010) ist der von teilarbeitslosen Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG weiterhin durch die teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit erzielte Lohn als Zwischenverdienst anzurechnen. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 41a Abs. 1 AVIV besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480).

Nimmt die versicherte Person eine finanziell zumutbare und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernde Arbeit auf, gilt die Arbeitslosigkeit als beendet und der aus diesem Arbeitsverhältnis resultierende Verdienst darf nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (AVIG-Praxis ALE, Rz. C139).

4.                

4.1.          In einem ersten Schritt ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 7'172.-- korrekt festgelegt hat. Nicht strittig ist hierbei, dass der versicherte Verdienst anhand des Durchschnittslohns der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu berechnen ist (vgl. Art. 37 Abs. 2 AVIV).

4.2.          Mit Blick auf die Aktenlage ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des versicherten Verdienstes die bei der Familie B____ generierten Einkommen im Monat Mai und Juni 2021 zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. So geht aus den Bescheinigungen für den Zwischenverdienst für die Monate Mai und Juni 2021 hervor, dass sie bei diesem Arbeitgeber im Mai 2021 64 Stunden und im Juni 2021 72 Stunden gearbeitet hat (BA S. 164ff., vgl. auch IK-Auszug vom 18. Februar 2022, BA S. 117). Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Arbeitstätigkeit wird von Herrn B____ auch mit E-Mail vom 13. April 2022 sowie unterschriftlich mit Lohnmeldung vom 31. Dezember 2021 bestätigt (BA, S. 36f.). Schliesslich gibt die Beschwerdegegnerin anlässlich der Parteiverhandlung vom 1. November 2022 ebenfalls bekannt, dass die bei der Familie B____ generierten Einkommen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes in den Monaten Mai und Juni 2021 fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden seien (Abschrift des Verhandlungsprotokolls vom 1. November 2022, S. 1).

4.3.          Unter diesen Umständen sind die von der Beschwerdeführerin im Mai und Juni 2021 erzielten Einkommen bei der Familie B____ in die Berechnung des versicherten Verdienstes einzubeziehen. Ausgehend von den in den Tabellen aufgeführten Zahlen der Beschwerdegegnerin (BA, S. 48ff.), welche von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, hat die Beschwerdeführerin unter Hinzurechnung der in den Monaten Mai und Juni 2021 generierten Einkommen bei der Familie B____ einen durchschnittlichen Gesamtverdienst in den Monaten Januar bis Juni 2021 von Fr. 49'138.80 erzielt, was einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 8'189.80 entspricht.

4.4.          Wie die Beschwerdegegnerin indes zu Recht vorbringt, hat die Beschwerdeführerin basierend auf einer 42-Stunden-Woche Mehrarbeit bzw. Überstunden geleistet. Diese dürfen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt werden. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird keine Entschädigung für Erwerbseinbussen ausgerichtet, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung stammen (BGE 125 V 475, 478 E. 5a; 120 V 233, 253 f. E. 5 und 6; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2001 [C 186/00] E. 2a). Der Grundgedanke der Arbeitslosenversicherung rechtfertigt es, den versicherten Verdienst praxisgemäss auf die normale Arbeitnehmertätigkeit zu beschränken (vgl. BGE 126 V 207, 209 E. 1; 125 V 475, 478 E. 5a; 123 V 70, 74 E. 5c je mit Verweis auf BGE 116 V 281, 283 E. 2d). Die höchstrichterliche Praxis zur Ausserachtlassung von Überstundenentschädigungen bei der Bemessung des versicherten Verdienstes findet auch auf teilzeitlich angestellte Personen Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013 [8C_379/2012] E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Dass die Beschwerdegegnerin hierbei von einer 42-Stunden-Woche ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Gemäss § 7 des Normalarbeitsvertrags für Hauspersonal im Kanton Basel-Stadt (SG 215.700) beträgt die wöchentliche Arbeitszeit – sofern nichts anderes vereinbart wurde – 42 Stunden. Die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal des Kantons Baselland (SGS 212.34) sieht gemäss § 4 – vorbehältlich einer anderen Vereinbarung – ebenfalls eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 42 Stunden vor. Da es in den Akten keine gegenteiligen Hinweise gibt, ist die Beschwerdegegnerin daher bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu Recht von einer 42-Stunden-Woche ausgegangen.

4.5.          Dementsprechend ist das von der Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis Juni 2021 durchschnittlich erzielte Gesamteinkommen von Fr. 49'138.80 zu kürzen. Gemäss den unbestritten gebliebenen Zahlen in den Tabellen der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des versicherten Verdienstes (BA, S. 48ff.) hat die Beschwerdeführerin unter Hinzurechnung der bei der Familie B____ im Mai und Juni 2021 generierten Einkommen ein Pensum von durchschnittlich rund 112 % wahrgenommen. Folglich ist das von der Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis Juni 2021 durchschnittlich erzielte Gesamteinkommen von Fr. 49'138.80 um 12% zu kürzen, was zu einem versicherten Verdienst von rund Fr. 43'874.-- bei einem 100%-Pensum führt. Dies entspricht einem monatlich versicherten Verdienst von Fr. 7'312.--.

5.                

5.1.          Basierend auf dem vorerwähnten monatlichen versicherten Verdienst von Fr. 7'312.-- ist zu berechnen, ob die Beschwerdeführerin in den Monaten Juli und August 2021 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bzw. Kompensationsleistungen hat.

5.2.          Eine Arbeit ist finanziell unzumutbar, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationszahlungen. Die lohnmässige Zumutbarkeit bestimmt sich durch Vergleich des Bruttolohnes und der Arbeitslosenentschädigung, auf welche die versicherte Person ohne Beschäftigung Anspruch hätte. Solange eine versicherte Person Anspruch auf Kompensationszahlungen nach Art. 24 Abs. 4 AVIG hat, liegt die Zumutbarkeitsgrenze bei 70 % bzw. 80 % des versicherten Verdienstes. Für die Beurteilung der Frage, ob die massgebende Grenze von 70 % bzw. 80 % des versicherten Verdienstes erreicht wird, ist das Gesamteinkommen aus allenfalls mehreren Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Kompensationszahlungen nach Art. 24 AVIG besteht nur dann, wenn das Total dieser Einkommen die mögliche Arbeitslosenentschädigung nicht erreicht (AVIG-Praxis ALE Rz. B 298 mit Hinweis auf BGE 127 V 479).

5.3.          Ausgehend vom oben ermittelten monatlichen versicherten Verdienst von Fr. 7'312.-- lässt sich das Taggeld der Arbeitslosenversicherung mit Fr. 235.90 beziffern (7'312 : 21.7 = 336.95 x 70 = 235.87). Dieser Betrag stellt die einkommensmässige Grenze dar, unterhalb der gemäss Art. 41a Abs. 1 AVIV Anspruch auf Kompensationszahlungen nach Art. 24 AVIG besteht. Im Nachfolgenden ist daher für die Monate Juli und August 2021 zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin im Zwischenverdienst die massgebende Grenze von Fr. 235.90 erreicht und damit keinen Anspruch auf Kompensationsleistungen hat.

Gemäss den von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Darlegungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 18. März 2022 (BA, S. 40ff.)  hat die Beschwerdeführerin im Juli 2021 einen Verdienst von Fr. 7'372.35 erzielt (vgl. auch Bescheinigungen Zwischenverdienst, BA S. 225ff, insbesondere Tabelle Beschwerdeführerin, BA, S. 252). Laut Rz. B299 der AVIG-Praxis ALE berechnet sich der Tagesverdienst aus Zwischenverdienst wie folgt: Bruttomonatsverdienst (vorliegend Fr. 7'372.35) : Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit (vorliegend: 22). Dies führt zu einem Tagesverdienst aus Zwischenverdienst im Juli 2021 von Fr. 335.10. Da dieser Betrag höher ausfällt als das Taggeld für die Arbeitslosenentschädigung von Fr. 235.90, hat die Beschwerdeführerin für Juli 2021 aufgrund finanziell zumutbarer Arbeit keinen Anspruch auf Kompensationsleistungen bzw. Arbeitslosenentschädigung.

Im August 2021 hat die Beschwerdeführerin einen Verdienst von Fr. 5'455.45 generiert (Einspracheentscheid vom 22. März 2022, BA S. 40ff., und Angabe Beschwerdeführerin, BA S. 177). Unter Berücksichtigung von wiederum 22 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit entspricht dies einem Tagesverdienst von rund Fr. 248.--. Verglichen mit dem Arbeitslosentaggeld von Fr. 235.90 fällt dieser Tagesverdienst höher aus. Damit besteht auch für August 2021 kein Anspruch auf Kompensationszahlungen, da das von der Beschwerdeführerin im August 2021 generierte Einkommen höher ist als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeit war somit finanziell zumutbar, was einen Anspruch ausschliesst.

5.4.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der versicherte Verdienst unter Berücksichtigung der bei der Familie B____ generierten Einkommen im Mai und Juni 2021 auf Fr. 7'312.-- festzulegen ist. Ausgehend von diesem versicherten Verdienst besteht für Juli und August 2021 dennoch kein Anspruch auf Kompensationsleistungen, da das von der Beschwerdeführerin generierte Einkommen in den Monaten Juli und August 2021 höher war als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 22. März 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli und August 2021 verneint.       

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

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