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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 1.
November 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61,
Postfach 3398, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2022.10
Einspracheentscheid vom 18. März
2022
Versicherte Verdienst wurde von
Beschwerdegegnerin falsch festgelegt; auch unter Berücksichtigung des korrekten
höheren Verdienstes besteht für Juli und August 2021 kein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung.
Tatsachen
I.
Die 1976 geborene Beschwerdeführerin war als Haushälterin /
Nanny in zwölf verschiedenen Teilzeitarbeitsverhältnissen tätig als sie sich am
7. Juli 2021 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung anmeldete (Beschwerdeantwortbeilage [BA], S. 312ff.).
In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin eine Rahmenfrist für den
Leistungsbezug vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2023 mit einem versicherten
Verdienst von Fr. 6'217.-- und einem Taggeld der Arbeitslosenversicherung in
Höhe von Fr. 200.55 (BA, S. 258).
Mit Verfügung vom 8. November 2021 verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Juli 2021.
Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe im Juli 2021 einen
Zwischenverdienst erzielt, der höher ausfalle als die ihr zustehende
Arbeitslosenentschädigung. Daher werde ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung für Juli 2021 abgelehnt, da die Beschwerdeführerin finanziell
zumutbare Arbeit ausgeübt habe (BA, S. 224ff.).
Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin (vgl. E-Mail vom 24.
November 2021, BA, S. 222), erliess die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2021
eine Verfügung und bestätigte den bereits errechneten versicherten Verdienst in
Höhe von Fr. 6'217.-- (BA, S. 217ff.).
Am 7. Dezember 2021 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere
Verfügung, in welcher sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für
August 2021 ablehnte. Wiederum wies sie darauf hin, die Beschwerdeführerin habe
im August 2021 einen Zwischenverdienst erzielt, der höher ausfalle als die ihr
zustehende Arbeitslosenentschädigung. Aufgrund finanziell zumutbarer Arbeit
bestehe somit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BA, S. 171ff.).
Am 5. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen
die Verfügungen vom 8. November, 6. Dezember und 7. Dezember 2021 (BA, S.
86ff.). Mit Einspracheentscheid vom 18. März 2022 hiess die Beschwerdegegnerin
die Einsprache teilweise gut. Sie dehnte hierbei den Verfahrensgegenstand
wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 8. November 2021 aus. Sie kam zum
Schluss, der versicherte Verdienst sei auf Fr. 7'127.-- festzulegen. Dennoch
bestehe nach wie vor kein Anspruch auf Kompensationszahlungen bzw.
Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Juli und August 2021, da der
Tagesverdienst aus dem Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 335.10 für Juli 2021
und Fr. 248.-- für August 2021 höher sei als das Taggeld der
Arbeitslosenversicherung in Höhe von Fr. 231.35 ausgehend von einem
versicherten Verdienst von Fr. 7'127.-- (BA, S. 40ff.).
II.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2022 wird sinngemäss beantragt, der
Einspracheentscheid vom 18. März 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin
sei für Juli 2021 und August 2021 Arbeitslosenentschädigung zu entrichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 7. Juli 2022 und Eingabe vom 8. August 2022 hält
die Beschwerdeführerin sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 1. November 2022 findet vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der Vertreter der
Beschwerdegegnerin eine Hauptverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin als auch
die Beschwerdegegnerin sind befragt worden. Anschliessend sind die Parteien zum
Vortrag gekommen. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und
die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs.
1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128
Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
1.2.
Auf die – im Übrigen fristgerecht (Art. 60 ATSG) erhobene –
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 18. März 2022
einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für Juli
2021 und August 2021 verneint. Dabei ermittelte sie den versicherten Verdienst
neu, wobei sie Überstunden nicht berücksichtigte. Aufgrund dieser
Berechnungsweise betrage der versicherte Verdienst neu ab Juli 2021 Fr.
7'172.--, was einem Arbeitslosentaggeld von Fr. 231.35 (70% des versicherten
Verdienstes) entspreche. Ausgehend von dem vorerwähnten versicherten Verdienst
verneinte die Beschwerdeführerin für die Kontrollperioden Juli und August 2021
einen Verdienstausfall der Beschwerdeführerin. Denn die Beschwerdeführerin habe
anlässlich ihrer Arbeit im Zwischenverdienst im Juli 2021 einen Tagesverdienst
von Fr. 335.10 und im August 2021 einen Tagesverdienst von Fr. 248.-- erzielt.
Im Vergleich mit dem Arbeitslosentaggeld von Fr. 231.35 falle der
Zwischenverdienst höher aus, so dass aufgrund finanziell zumutbarer Arbeit kein
anrechenbarer Verdienstausfall und kein Anspruch auf Kompensationszahlungen
bestehe (vgl. BA, S. 40ff.).
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist mit dem Einspracheentscheid vom 18. März
2022 nicht einverstanden. Sie wendet im Wesentlichen ein, dass bei der
Berechnung des versicherten Verdienstes das bei der Familie B____ erzielte
Einkommen von Mai und Juni 2021 unberücksichtigt geblieben und somit der
versicherte Verdienst zu tief festgesetzt worden sei. Der versicherte Verdienst
betrage Fr. 8'189.--, wobei auf den Durchschnittslohn der letzten sechs
Beitragsmonate abzustellen sei, da dieser höher ausfalle als jener der letzten
zwölf Monate. Überdies könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass
ein 100%-Pensum 42 Stunden pro Woche entspreche. Vielmehr sei gestützt auf den
Normalarbeitsvertrag (NAV) für Arbeitnehmende im Haushalt im Kanton Basel-Stadt
von einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden auszugehen. Sinngemäss
habe die Beschwerdeführerin infolge des höheren versicherten Verdienstes Anspruch
auf Kompensationsleistungen bzw. Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Juli
und August 2021 (vgl. Beschwerde vom 2. Mai 2022 und Eingabe vom 8. August
2022).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob der versicherte Verdienst von der
Beschwerdegegnerin korrekt festgelegt wurde (vgl. E. 4) und basierend darauf
für die Monate Juli und August 2021 zu Recht ein Anspruch auf
Kompensationsleistungen bzw. Arbeitslosenentschädigung verneint wurde (vgl. E.
5).
3.
3.1.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter
anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist
(lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Als ganz
arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG,
wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als
teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und
lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat
und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG).
Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar,
wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei
aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.
3.2.
Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für
eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein
volles Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes. Ein Taggeld in der
Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes erhalten unter anderem Versicherte,
die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG).
Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende
Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren
Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die
vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung
für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
Nach Art. 37 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]
bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten
sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er
bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor
Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn
höher ist als derjenige nach Absatz 1.
3.3.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des
Bundesgerichts vom 17. August 2021 [8C_378/2021], E. 3.2 mit
Hinweisen auf BGE 127 V 479; 122 V 433; 120 V
233, 502; bestätigt in SVR 2011 ALV Nr. 5 S. 11, 8C_721/2010) ist der
von teilarbeitslosen Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG weiterhin
durch die teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit erzielte Lohn als Zwischenverdienst anzurechnen. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus
unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose
innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG).
Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als
Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode
erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber
dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem
versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Gemäss
Art. 41a Abs. 1 AVIV besteht innerhalb
der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen,
wenn das Einkommen geringer ist als die dem Versicherten zustehende
Arbeitslosenentschädigung. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480).
Nimmt die versicherte Person
eine finanziell zumutbare und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernde
Arbeit auf, gilt die Arbeitslosigkeit als beendet und der aus diesem
Arbeitsverhältnis resultierende Verdienst darf nicht als Zwischenverdienst
angerechnet werden. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (AVIG-Praxis ALE, Rz.
C139).
4.
4.1.
In einem ersten Schritt ist zu untersuchen, ob die
Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 7'172.-- korrekt
festgelegt hat. Nicht strittig ist hierbei, dass der versicherte Verdienst anhand
des Durchschnittslohns der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der
Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu berechnen ist (vgl. Art. 37 Abs. 2 AVIV).
4.2.
Mit Blick auf die Aktenlage ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des versicherten Verdienstes die bei der
Familie B____ generierten Einkommen im Monat Mai und Juni 2021 zu Unrecht nicht
berücksichtigt hat. So geht aus den Bescheinigungen für den Zwischenverdienst
für die Monate Mai und Juni 2021 hervor, dass sie bei diesem Arbeitgeber im Mai
2021 64 Stunden und im Juni 2021 72 Stunden gearbeitet hat (BA S. 164ff., vgl.
auch IK-Auszug vom 18. Februar 2022, BA S. 117). Die von der Beschwerdeführerin
erbrachte Arbeitstätigkeit wird von Herrn B____ auch mit E-Mail vom 13. April
2022 sowie unterschriftlich mit Lohnmeldung vom 31. Dezember 2021 bestätigt
(BA, S. 36f.). Schliesslich gibt die Beschwerdegegnerin anlässlich der
Parteiverhandlung vom 1. November 2022 ebenfalls bekannt, dass die bei der
Familie B____ generierten Einkommen bei der Berechnung des versicherten
Verdienstes in den Monaten Mai und Juni 2021 fälschlicherweise nicht
berücksichtigt worden seien (Abschrift des Verhandlungsprotokolls vom 1.
November 2022, S. 1).
4.3.
Unter diesen Umständen sind die von der Beschwerdeführerin im Mai
und Juni 2021 erzielten Einkommen bei der Familie B____ in die Berechnung des
versicherten Verdienstes einzubeziehen. Ausgehend von den in den Tabellen
aufgeführten Zahlen der Beschwerdegegnerin (BA, S. 48ff.), welche von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, hat die Beschwerdeführerin unter
Hinzurechnung der in den Monaten Mai und Juni 2021 generierten Einkommen bei
der Familie B____ einen durchschnittlichen Gesamtverdienst in den Monaten
Januar bis Juni 2021 von Fr. 49'138.80 erzielt, was einem durchschnittlichen
monatlichen Einkommen von Fr. 8'189.80 entspricht.
4.4.
Wie die Beschwerdegegnerin indes zu Recht vorbringt, hat die
Beschwerdeführerin basierend auf einer 42-Stunden-Woche Mehrarbeit bzw. Überstunden
geleistet. Diese dürfen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – bei der
Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt werden. Denn
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird keine Entschädigung für
Erwerbseinbussen ausgerichtet, die vom Wegfall einer ein normales
Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung stammen (BGE 125 V 475, 478 E. 5a;
120 V 233, 253 f. E. 5 und 6; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2001 [C
186/00] E. 2a). Der Grundgedanke der Arbeitslosenversicherung rechtfertigt es,
den versicherten Verdienst praxisgemäss auf die normale Arbeitnehmertätigkeit
zu beschränken (vgl. BGE 126 V 207, 209 E. 1; 125 V 475, 478 E. 5a; 123 V 70,
74 E. 5c je mit Verweis auf BGE 116 V 281, 283 E. 2d). Die höchstrichterliche
Praxis zur Ausserachtlassung von Überstundenentschädigungen bei der Bemessung
des versicherten Verdienstes findet auch auf teilzeitlich angestellte Personen
Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013 [8C_379/2012] E.
4.2.2 mit Hinweisen).
Dass die Beschwerdegegnerin hierbei von einer 42-Stunden-Woche ausgeht, ist
nicht zu beanstanden. Gemäss § 7 des Normalarbeitsvertrags für Hauspersonal im
Kanton Basel-Stadt (SG 215.700) beträgt die wöchentliche Arbeitszeit – sofern
nichts anderes vereinbart wurde – 42 Stunden. Die Verordnung über den
Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal des Kantons Baselland (SGS 212.34) sieht gemäss
§ 4 – vorbehältlich einer anderen Vereinbarung – ebenfalls eine wöchentliche
Höchstarbeitszeit von 42 Stunden vor. Da es in den Akten keine gegenteiligen
Hinweise gibt, ist die Beschwerdegegnerin daher bei der Berechnung des
versicherten Verdienstes zu Recht von einer 42-Stunden-Woche ausgegangen.
4.5.
Dementsprechend ist das von der Beschwerdeführerin in den Monaten
Januar bis Juni 2021 durchschnittlich erzielte Gesamteinkommen von Fr.
49'138.80 zu kürzen. Gemäss den unbestritten gebliebenen Zahlen in den Tabellen
der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des versicherten Verdienstes (BA, S.
48ff.) hat die Beschwerdeführerin unter Hinzurechnung der bei der Familie B____
im Mai und Juni 2021 generierten Einkommen ein Pensum von durchschnittlich rund
112 % wahrgenommen. Folglich ist das von der Beschwerdeführerin in den Monaten
Januar bis Juni 2021 durchschnittlich erzielte Gesamteinkommen von Fr.
49'138.80 um 12% zu kürzen, was zu einem versicherten Verdienst von rund Fr.
43'874.-- bei einem 100%-Pensum führt. Dies entspricht einem monatlich
versicherten Verdienst von Fr. 7'312.--.
5.
5.1.
Basierend auf dem vorerwähnten monatlichen versicherten Verdienst
von Fr. 7'312.-- ist zu berechnen, ob die Beschwerdeführerin in den Monaten
Juli und August 2021 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bzw.
Kompensationsleistungen hat.
5.2.
Eine Arbeit ist finanziell unzumutbar, wenn sie der versicherten
Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten
Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationszahlungen.
Die lohnmässige Zumutbarkeit bestimmt sich durch Vergleich des Bruttolohnes und
der Arbeitslosenentschädigung, auf welche die versicherte Person ohne
Beschäftigung Anspruch hätte. Solange eine versicherte Person Anspruch auf
Kompensationszahlungen nach Art. 24 Abs. 4 AVIG hat, liegt die
Zumutbarkeitsgrenze bei 70 % bzw. 80 % des versicherten Verdienstes. Für die
Beurteilung der Frage, ob die massgebende Grenze von 70 % bzw. 80 % des
versicherten Verdienstes erreicht wird, ist das Gesamteinkommen aus allenfalls
mehreren Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf
Kompensationszahlungen nach Art. 24 AVIG besteht nur dann, wenn das Total
dieser Einkommen die mögliche Arbeitslosenentschädigung nicht erreicht (AVIG-Praxis
ALE Rz. B 298 mit Hinweis auf BGE 127 V 479).
5.3.
Ausgehend vom oben ermittelten monatlichen versicherten Verdienst
von Fr. 7'312.-- lässt sich das Taggeld der Arbeitslosenversicherung mit Fr.
235.90 beziffern (7'312 : 21.7 = 336.95 x 70 = 235.87). Dieser Betrag stellt
die einkommensmässige Grenze dar, unterhalb der gemäss Art. 41a Abs. 1 AVIV
Anspruch auf Kompensationszahlungen nach Art. 24 AVIG besteht. Im Nachfolgenden
ist daher für die Monate Juli und August 2021 zu untersuchen, ob die
Beschwerdeführerin im Zwischenverdienst die massgebende Grenze von Fr. 235.90 erreicht
und damit keinen Anspruch auf Kompensationsleistungen hat.
Gemäss den von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen
Darlegungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 18. März 2022 (BA,
S. 40ff.) hat die Beschwerdeführerin im Juli 2021 einen Verdienst von Fr.
7'372.35 erzielt (vgl. auch Bescheinigungen Zwischenverdienst, BA S. 225ff,
insbesondere Tabelle Beschwerdeführerin, BA, S. 252). Laut Rz. B299 der
AVIG-Praxis ALE berechnet sich der Tagesverdienst aus Zwischenverdienst wie
folgt: Bruttomonatsverdienst (vorliegend Fr. 7'372.35) : Anzahl Tage
kontrollierter Arbeitslosigkeit (vorliegend: 22). Dies führt zu einem
Tagesverdienst aus Zwischenverdienst im Juli 2021 von Fr. 335.10. Da dieser
Betrag höher ausfällt als das Taggeld für die Arbeitslosenentschädigung von Fr.
235.90, hat die Beschwerdeführerin für Juli 2021 aufgrund finanziell zumutbarer
Arbeit keinen Anspruch auf Kompensationsleistungen bzw.
Arbeitslosenentschädigung.
Im August 2021 hat die Beschwerdeführerin einen Verdienst von
Fr. 5'455.45 generiert (Einspracheentscheid vom 22. März 2022, BA S. 40ff., und
Angabe Beschwerdeführerin, BA S. 177). Unter Berücksichtigung von wiederum 22
Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit entspricht dies einem Tagesverdienst von
rund Fr. 248.--. Verglichen mit dem Arbeitslosentaggeld von Fr. 235.90 fällt
dieser Tagesverdienst höher aus. Damit besteht auch für August 2021 kein
Anspruch auf Kompensationszahlungen, da das von der Beschwerdeführerin im
August 2021 generierte Einkommen höher ist als die ihr zustehende
Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeit war somit finanziell zumutbar, was einen
Anspruch ausschliesst.
5.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der versicherte Verdienst
unter Berücksichtigung der bei der Familie B____ generierten Einkommen im Mai
und Juni 2021 auf Fr. 7'312.-- festzulegen ist. Ausgehend von diesem
versicherten Verdienst besteht für Juli und August 2021 dennoch kein Anspruch
auf Kompensationsleistungen, da das von der Beschwerdeführerin generierte
Einkommen in den Monaten Juli und August 2021 höher war als die ihr zustehende
Arbeitslosenentschädigung. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Einspracheentscheid vom 22. März 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli und August 2021 verneint.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: