Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2022.12

Einspracheentscheid vom 28. März 2022

 

Beschwerde abgewiesen, Zumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bejaht. Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig.

 

 


Tatsachen

I.        

a)               Der im Jahr 1964 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. November 2021 als Meister im Bereich der Hörgeräteakustik in der C____ AG im Institut in [...] (nachfolgend: D____) mit einem Pensum von 90% angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 4. Oktober 2021, Beschwerdebeilage [BB] 13). Mit Schreiben vom 22. November 2021 kündigte der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis während der Probezeit unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist per 30. November 2021 (vgl. BB 1).

b)               Am 26. November 2021 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung (vgl. Anmeldebestätigung Arbeitslosenkasse vom 30. November 2021, Antwortbeilage [AB] 1) und per 1. Dezember 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (nachfolgend: ALE) an (vgl. Rahmenfristen und ASAL-Daten, AB 2).

c)               Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (AB 5) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Dauer von 31 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, da er eine ihm zumutbare Stelle aufgegeben habe, ohne dass ihm eine andere zugesichert gewesen wäre. Dies stelle eine schwere Verletzung der Schadenminderungspflicht dar und sei mit 31 Einstelltagen zu sanktionieren.

d)               Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. Januar 2022 erhobene Einsprache vom 3. Februar 2022 (AB 6) wurde mit Einspracheentscheid vom 28. März 2022 (AB 7) abgewiesen.

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 10. Mai 2022 beantragt der Beschwerdeführer die Neubeurteilung sowie Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. März 2022 und somit sinngemäss den Verzicht auf Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)               Mit Replik vom 28. August 2022, Duplik vom 20. September 2022 sowie Triplik vom 5. Oktober 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 23. November 2022 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Einstellung in der Anspruchsberechtigung per 1. Dezember 2021 wegen Aufgabe einer zumutbaren Tätigkeit ohne vorausgehende Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle für 31 Tage. Von einer gesundheitsgefährdenden Arbeitsstelle sei nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, die Corona-Schutzvorkehrungen vor Ort seinen Bedürfnissen anzupassen, mindestens aber das Gespräch mit dem Arbeitgeber hinsichtlich Lösungsvorschlägen zu suchen. Bei entsprechendem Verhalten seitens des Beschwerdeführers wäre die Kündigung vermeidbar gewesen. Folglich sei die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers selbstverschuldet, wobei das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer einzustufen sei. Die Einstellung der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen sei daher nicht zu beanstanden.

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen unter Hinweis auf seine gesundheit­liche Situation im Wesentlichen vor, das Verbleiben an der Arbeitsstelle beim D____ sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die seiner Ansicht nach fehlende Einhaltung von Corona-Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz und auf Arztzeugnisse seiner behandelnden Ärztin E____ vom 17. Dezember 2021 (BB 5), vom 25. Februar 2022 (BB 7) sowie vom 25. April 2022 (BB 11), wonach er an mehreren schweren chronischen Autoimmunerkrankungen leide. Insgesamt sei ihm die Weiterführung seiner Tätigkeit somit nicht zumutbar gewesen, weshalb von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei.

2.3.          Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer erfolgte, ohne dass er eine neue Arbeitsstelle in Aussicht hatte. Es erübrigen sich daher entsprechende Weiterungen in den Entscheidgründen. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zumutbar war und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hatte.

3.                

3.1.          Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamts alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Mit der Formel, die versicherte Person habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.

3.2.          3.2.1. Gemäss Art. 16 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen, es sei denn, die Arbeit sei ihr unzumutbar. Die Zumutbarkeit der Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses beurteilt sich ebenfalls nach Art. 16 Abs. 1 AVIG, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn, einer der in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände liege vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Die Unzumutbarkeitstatbestände müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine Arbeit als zumutbar qualifiziert werden kann (BGE 124 V 62, 63 E. 3).

3.2.2.      Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG normiert, dass eine Arbeit unzumutbar ist, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2; 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2). Die Zumutbarkeit zum Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz ist gemäss Bundesgericht strenger zu beurteilen, als die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb mit Hinweisen).

3.3.          3.3.1. Einer Verletzung der Schadenminderungspflicht hat die Verwaltung mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu begegnen (BGE 133 V 89, 91 E. 6.2). Nach. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person unter anderem in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

3.3.2.      Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis lit. c AVIV). Hat die versicherte Person eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben, liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV schweres Verschulden vor. Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV).

3.3.3.      Die Verwaltung hat die Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, das heisst der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4). Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71, 73 E. 5.2).

 

4.                

4.1.          Zur Beurteilung der Frage, ob die Fortführung der Anstellung im D____ für den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes als unzumutbar zu werten ist, sind zunächst die vorliegenden medizinischen Unterlagen zu würdigen.

4.2.          4.2.1 Mit Arztzeugnis vom 17. Dezember 2021 (BB 5) hielt die behandelnde Ärztin pract. med. E____ fest, dem Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich, in einem Betrieb ohne angemessene Corona-Schutzmassnahmen zu arbeiten. Er habe deshalb bei seiner letzten Stelle kündigen müssen. Pract. med. E____ ergänzte mit Arztzeugnis vom 25. Februar 2022 (BB 7) ihre Ausführungen mit dem Zusatz, der Beschwerdeführer sei seit 2017 in ihrer Behandlung und leide unter mehreren schweren, chronischen Autoimmunerkrankungen.

4.2.2.      Die behandelnde Ärztin attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 25. April 2022 (BB 11) eine chronische aggressive Autoimmunhepatitis mit Antikörper gegen Mitochondrien und glatte Muskulatur, Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, Diabetes mellitus, Granuloma anulare, Osteoporose, Colitis ulcerosa, primär sklerosierende Cholangitis, asymptomatische, häufige monomorphe ventrikuläre Extrasystolie, neurogene Harnblasenfunktionsstörung bei MS und DM, einen rezidivierenden Nierenabszess, Selbstkatheterismus sowie beginnende Polyneuropathie. Im Übrigen führte sie erneut aus, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich sei, in einem Betrieb ohne angemessene Corona-Schutzmassnahmen zu arbeiten.

4.3.          4.3.1. Die beiden ärztlichen Zeugnisse vom 17. Dezember 2021 und vom 25. Februar 2022, welche im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden, enthalten keine Diagnosen. Eine Beurteilung der ärztlichen Darstellung von pract. med. E____, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation unzumutbar gewesen sei in einem Betrieb weiter zu arbeiten, in welchem angeblich die Corona-Schutzmassnahmen nicht eingehalten würden, ist daher gestützt darauf nicht möglich. Die beiden Arztzeugnisse stellen keine – wie von der Rechtsprechung gefordert – eindeutigen Beweismittel hinsichtlich der Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen dar. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es als Erfahrungstatsache gilt, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3). Die Darstellung der Behandlerin ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als dass sich in den Akten keine weiteren medizinischen Berichte befinden, mit welchen die Einschätzung von pract. med. E____ in Relation gesetzt werden könnten.

4.3.2.      In beweisrechtlicher Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass das ärztliche Zeugnis von pract med. E____ vom 25. April 2022 (BB 11) erst nach dem Einspracheentscheid vom 28. März 2022 datiert, praxisgemäss jedoch relevant ist, wie sich der rechtserhebliche Sachverhalt und insbesondere die medizinischen Gegebenheiten bis zum Zeitpunkt der Verfügung respektive des Einspracheentscheids darstellen (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Das vorerwähnte Arztzeugnis bestätigt jedoch die bereits während dem Einspracheverfahren zu beurteilende gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Neue Entwicklungen nach dem Einspracheentscheid ergeben sich daraus indes nicht. Einer Berücksichtigung des Berichts vom 25. April 2022 steht daher nichts entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_358/2016 vom 1. Mai 2017 E. 5.3.2).

4.3.3.      Das Arztzeugnis vom 25. April 2022 weist, wie auch die vorangehenden Zeugnisse von pract. med. E____, eine geringe Informationsdichte auf. Immerhin lässt sich anhand der bescheinigten Diagnosen erkennen, dass der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund seiner Erkrankungen einer Kategorie besonders gefährdeter Personen zugerechnet werden könnte (vgl. Bundesamt für Gesundheit [BAG], Kategorien besonders gefährdeter Personen, Stand vom 10. August 2022), bei welcher eine Erkrankung mit dem Coronavirus im Vergleich zur Allgemeinheit mit einem höheren gesundheitlichen Risiko verbunden ist. Für die Bejahung der Unzumutbarkeit der Fortführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ist die blosse Zuordnung zu einer Kategorie von besonders gefährdeten Personen jedoch lediglich eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung. Erst das Hinzutreten eines weiteren Faktors, namentlich die Missachtung der Corona-Schutzmassnahmen durch den Arbeitgeber, könnte dazu führen, dass die Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen wäre. Das Arztzeugnis von pract. med. E____ vom 25. April 2022 stellt jedenfalls für sich allein genommen, kein geeignetes Beweismittel dar, um die Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses beim D____ anzunehmen. Einerseits ergibt sich aus dem Arztzeugnis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer einer Kategorie besonders gefährdeten Personen zuzuordnen ist und andererseits stellt das ärztliche Attest kein taugliches Beweismittel dar, um die Nichteinhaltung der Corona-Schutzmassnahmen zu belegen. Der Vollständigkeit halber ist dennoch zu prüfen, ob sich die Missachtung der Corona-Schutzmassnahmen durch geeignete Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich darstellt.

 

 

5.                

5.1.          Die Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24) sah im Zeitraum vom 18. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 in Art. 27a Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor. Es wurde der Grundsatz stipuliert, dass besonders gefährdete Arbeitnehmende ihre Arbeitsverpflichtung (wenn möglich) zu Hause erfüllen konnten (Art. 27a Abs. 1 Covid-19-Verordnung 3). Bei Erforderlichkeit von Präsenz aus betrieblichen Gründen sah die Verordnung vor, dass der Arbeitsplatz so ausgestaltet sein musste, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen auszuschliessen war, namentlich indem ein Einzelraum oder ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich zur Verfügung gestellt wurde (Art. 27a Abs. 3 lit. a Covid-19-Verordnung 3). In denjenigen Fällen, in denen ein enger Kontakt nicht jederzeit vermieden werden konnte, mussten weitere Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip ergriffen werden (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung; Art. 27a Abs. 3 lit. b Covid-19-Verordnung 3).

5.2.          5.2.1.  Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, am Arbeitsplatz seien keine Covid-Schutzmassnahmen ergriffen worden. So seien die Stühle im Wartezimmer nicht mit 1.5 Meter Abstand aufgestellt worden, es habe keine Schutzmasken zur Verfügung gehabt, es habe keine Plexiglasscheiben gegeben und die Zeitschriften im Wartezimmer seien ausgelegt gewesen. Insgesamt sei die hygienische Situation unzumutbar gewesen.

5.2.2.      Damit der Arbeitgeber seine in Art. 27a Covid-19-Verordnung 3 normierte Schutzverpflichtung wahrnehmen kann, ist er auf eine entsprechende Information des Arbeitnehmenden angewiesen. Dem Arbeitgeber ist es nämlich nicht möglich, ohne die entsprechende Information Kenntnis über dessen Gesundheitszustand zu erhalten (Streif/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, zu Art. 319 – 362 OR, 7. Aufl., Basel/Genf 2012, Art. 328b N 11).  Art. 27a Abs. 8 Covid-19-Verordnung 3 enthält ebenfalls eine entsprechende Informationspflicht der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und hält fest, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend zu machen haben. Vorliegend ergibt sich aus den Akten keine Orientierung des Arbeitgebers durch den Beschwerdeführer. Entsprechendes wird seitens des Beschwerdeführers im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Vielmehr kündigte der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 22. November 2022 noch während der Probezeit, ohne vorgängig das Gespräch mit seinem Arbeitgeber zu suchen. Selbst im Kündigungsschreiben vom 22. November 2021 (BB 1) weist der Beschwerdeführer den Kündigungsgrund nicht aus. Mit Blick auf die in Art. 17 Abs. 1 AVIG normierte Schadenminderungspflicht, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, seinen Arbeitgeber über seinen Gesundheitszustand zu informieren und damit zusammenhängende allfällige Missstände bezüglich der Corona-Schutzmassnahmen zu thematisieren. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Telefongespräche (BB 14 und 15) datieren alle nach dem Kündigungsschreiben und sind daher betreffend die Frage der vorgängigen Information nicht einschlägig. Ohne Information des Arbeitgebers und Hinweis auf etwaige Missstände erscheint eine Kündigung wegen Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht haltbar, zumal rechtsprechungsgemäss der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit des Antritts einer neuen Stelle (BGE 124 V 234, 238 E. 4bb). Hinzu kommt, dass sich aus den Akten ohnehin keine Hinweise ergeben, welche die Missachtung der Corona-Schutzmassnahmen belegen würden. Die seitens der Beschwerdegegnerin vom ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers eingeholte Stellungnahme (vgl. E-Mail vom 15. Juni 2022, AB 8) erhärtet die Behauptungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht. Der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin zielt vorliegend ins Leere.

5.2.3.      Mangels zuverlässiger ärztlicher Belege oder anderweitigen geeigneten Beweismitteln ist davon auszugehen, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses beim D____ für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes zumutbar war. Damit ist von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die durch eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist.

5.3.          Der Beginn der Einstellung in der Anspruchsberechtigung per 1. Dezember 2021 und die Anzahl der Einstelltage von 31 Tagen sind nicht zu beanstanden. Da die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV als schweres Verschulden gilt und die von der Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstelltage im untersten Bereich des ordentlichen Sanktionenrahmens für schweres Verschulden liegen, besteht keine Veranlassung, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen (vgl. Art. 45 Abs. 3 AVIV; AVIG-Praxis ALE/D79).

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist der Einspracheentscheid vom 28. März 2022 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–          Beschwerdegegnerin

–          seco

 

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