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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2022.12
Einspracheentscheid vom
28. März 2022
Beschwerde abgewiesen,
Zumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bejaht. Einstellung in
der Anspruchsberechtigung rechtmässig.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1964 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. November
2021 als Meister im Bereich der Hörgeräteakustik in der C____ AG im Institut in
[...] (nachfolgend: D____) mit einem Pensum von 90% angestellt
(vgl. Arbeitsvertrag vom 4. Oktober 2021, Beschwerdebeilage [BB] 13).
Mit Schreiben vom 22. November 2021 kündigte der Beschwerdeführer das
Arbeitsverhältnis während der Probezeit unter Einhaltung der vertraglichen
Kündigungsfrist per 30. November 2021 (vgl. BB 1).
b)
Am 26. November 2021 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung (vgl. Anmeldebestätigung
Arbeitslosenkasse vom 30. November 2021, Antwortbeilage [AB] 1) und
per 1. Dezember 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
(nachfolgend: ALE) an (vgl. Rahmenfristen und ASAL-Daten, AB 2).
c)
Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (AB 5) stellte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Dauer von 31 Tagen in seiner
Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit selbst
verschuldet, da er eine ihm zumutbare Stelle aufgegeben habe, ohne dass ihm
eine andere zugesichert gewesen wäre. Dies stelle eine schwere Verletzung der
Schadenminderungspflicht dar und sei mit 31 Einstelltagen zu sanktionieren.
d)
Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 5. Januar 2022
erhobene Einsprache vom 3. Februar 2022 (AB 6) wurde mit
Einspracheentscheid vom 28. März 2022 (AB 7) abgewiesen.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 10. Mai 2022 beantragt der Beschwerdeführer die
Neubeurteilung sowie Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. März 2022
und somit sinngemäss den Verzicht auf Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2022 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 28. August 2022, Duplik vom 20. September 2022
sowie Triplik vom 5. Oktober 2022 halten die Parteien an ihren eingangs
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Da keine der
Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet
am 23. November 2022 die Beratung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119
Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV,
SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2022 bestätigte die
Beschwerdegegnerin die Einstellung in der Anspruchsberechtigung per
1. Dezember 2021 wegen Aufgabe einer zumutbaren Tätigkeit ohne
vorausgehende Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle für 31 Tage. Von einer
gesundheitsgefährdenden Arbeitsstelle sei nicht auszugehen. Der
Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, die Corona-Schutzvorkehrungen vor
Ort seinen Bedürfnissen anzupassen, mindestens aber das Gespräch mit dem
Arbeitgeber hinsichtlich Lösungsvorschlägen zu suchen. Bei entsprechendem
Verhalten seitens des Beschwerdeführers wäre die Kündigung vermeidbar gewesen. Folglich
sei die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers selbstverschuldet, wobei das Verschulden
des Beschwerdeführers als schwer einzustufen sei. Die Einstellung der
Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen sei daher nicht zu beanstanden.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen unter Hinweis auf seine
gesundheitliche Situation im Wesentlichen vor, das Verbleiben an der Arbeitsstelle
beim D____ sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Er verweist
in diesem Zusammenhang auf die seiner Ansicht nach fehlende Einhaltung von
Corona-Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz und auf Arztzeugnisse seiner
behandelnden Ärztin E____ vom 17. Dezember 2021 (BB 5), vom 25. Februar
2022 (BB 7) sowie vom 25. April 2022 (BB 11), wonach er an mehreren
schweren chronischen Autoimmunerkrankungen leide. Insgesamt sei ihm die
Weiterführung seiner Tätigkeit somit nicht zumutbar gewesen, weshalb von der
Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei.
2.3.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer erfolgte, ohne dass er eine
neue Arbeitsstelle in Aussicht hatte. Es erübrigen sich daher entsprechende
Weiterungen in den Entscheidgründen. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob dem
Beschwerdeführer die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zumutbar war und die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt hatte.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person,
welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamts alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen. Mit der Formel, die versicherte Person habe alles
Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen,
statuiert das Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 16 AVIG muss die versicherte Person zur Schadensminderung
grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen, es sei denn, die Arbeit sei
ihr unzumutbar. Die Zumutbarkeit der Fortsetzung des bisherigen
Arbeitsverhältnisses beurteilt sich ebenfalls nach Art. 16 Abs. 1 AVIG, wonach
grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn, einer der in Art. 16 Abs.
2 AVIG abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände liege vor (Urteil des
Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Die
Unzumutbarkeitstatbestände müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine
Arbeit als zumutbar qualifiziert werden kann (BGE 124 V 62, 63 E. 3).
3.2.2.
Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG normiert, dass eine Arbeit
unzumutbar ist, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem
Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Eine
Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung in der Regel durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder
durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb;
Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2;
8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2). Die Zumutbarkeit zum Verbleiben
am bisherigen Arbeitsplatz ist gemäss Bundesgericht strenger zu beurteilen, als
die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 234, 238
E. 4b/bb mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Einer Verletzung der Schadenminderungspflicht hat die
Verwaltung mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu begegnen (BGE
133 V 89, 91 E. 6.2). Nach. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine
versicherte Person unter anderem in der Anspruchsberechtigung einzustellen,
wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt
insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das
Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle
zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle
nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
3.3.2.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30
Abs. 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei
mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis
60 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis lit. c AVIV). Hat die versicherte
Person eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle
aufgegeben, liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV schweres
Verschulden vor. Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am
ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte
Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 45
Abs. 1 lit. a AVIV).
3.3.3.
Die Verwaltung hat die Pflicht, das Verhalten der versicherten Person
unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, das heisst
der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem
Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018
vom 20. Februar 2019 E. 5.4). Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet
die Verwaltung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Gericht darf sein Ermessen
nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE
137 V 71, 73 E. 5.2).
4.
4.1.
Zur Beurteilung der Frage, ob die Fortführung der Anstellung im D____
für den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes als unzumutbar zu
werten ist, sind zunächst die vorliegenden medizinischen Unterlagen zu
würdigen.
4.2.
4.2.1 Mit Arztzeugnis vom 17. Dezember 2021 (BB 5) hielt die
behandelnde Ärztin pract. med. E____ fest, dem Beschwerdeführer sei es aufgrund
seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich, in einem Betrieb ohne
angemessene Corona-Schutzmassnahmen zu arbeiten. Er habe deshalb bei seiner
letzten Stelle kündigen müssen. Pract. med. E____ ergänzte mit Arztzeugnis vom
25. Februar 2022 (BB 7) ihre Ausführungen mit dem Zusatz, der
Beschwerdeführer sei seit 2017 in ihrer Behandlung und leide unter mehreren
schweren, chronischen Autoimmunerkrankungen.
4.2.2.
Die behandelnde Ärztin attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom
25. April 2022 (BB 11) eine chronische aggressive Autoimmunhepatitis mit
Antikörper gegen Mitochondrien und glatte Muskulatur, Multiple Sklerose mit schubförmigem
Verlauf, Diabetes mellitus, Granuloma anulare, Osteoporose, Colitis ulcerosa, primär
sklerosierende Cholangitis, asymptomatische, häufige monomorphe ventrikuläre Extrasystolie,
neurogene Harnblasenfunktionsstörung bei MS und DM, einen rezidivierenden
Nierenabszess, Selbstkatheterismus sowie beginnende Polyneuropathie. Im Übrigen
führte sie erneut aus, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner
gesundheitlichen Situation nicht möglich sei, in einem Betrieb ohne angemessene
Corona-Schutzmassnahmen zu arbeiten.
4.3.
4.3.1. Die beiden ärztlichen Zeugnisse vom 17. Dezember 2021 und vom
25. Februar 2022, welche im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden, enthalten
keine Diagnosen. Eine Beurteilung der ärztlichen Darstellung von pract. med. E____,
wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation unzumutbar
gewesen sei in einem Betrieb weiter zu arbeiten, in welchem angeblich die
Corona-Schutzmassnahmen nicht eingehalten würden, ist daher gestützt darauf nicht
möglich. Die beiden Arztzeugnisse stellen keine – wie von der Rechtsprechung
gefordert – eindeutigen Beweismittel hinsichtlich der Unzumutbarkeit aus
gesundheitlichen Gründen dar. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es als
Erfahrungstatsache gilt, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3).
Die Darstellung der Behandlerin ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt mit
Zurückhaltung zu würdigen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als dass sich
in den Akten keine weiteren medizinischen Berichte befinden, mit welchen die
Einschätzung von pract. med. E____ in Relation gesetzt werden könnten.
4.3.2.
In beweisrechtlicher Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass das
ärztliche Zeugnis von pract med. E____ vom 25. April 2022 (BB 11) erst
nach dem Einspracheentscheid vom 28. März 2022 datiert, praxisgemäss jedoch relevant
ist, wie sich der rechtserhebliche Sachverhalt und insbesondere die
medizinischen Gegebenheiten bis zum Zeitpunkt der Verfügung respektive des
Einspracheentscheids darstellen (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; Urteil des
Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Das
vorerwähnte Arztzeugnis bestätigt jedoch die bereits während dem
Einspracheverfahren zu beurteilende gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers.
Neue Entwicklungen nach dem Einspracheentscheid ergeben sich daraus indes
nicht. Einer Berücksichtigung des Berichts vom 25. April 2022 steht daher
nichts entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_358/2016 vom 1. Mai 2017 E.
5.3.2).
4.3.3.
Das Arztzeugnis vom 25. April 2022 weist, wie auch die vorangehenden
Zeugnisse von pract. med. E____, eine geringe Informationsdichte auf. Immerhin
lässt sich anhand der bescheinigten Diagnosen erkennen, dass der Beschwerdeführer
allenfalls aufgrund seiner Erkrankungen einer Kategorie besonders gefährdeter
Personen zugerechnet werden könnte (vgl. Bundesamt für Gesundheit [BAG],
Kategorien besonders gefährdeter Personen, Stand vom 10. August 2022), bei
welcher eine Erkrankung mit dem Coronavirus im Vergleich zur Allgemeinheit mit
einem höheren gesundheitlichen Risiko verbunden ist. Für die Bejahung der
Unzumutbarkeit der Fortführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ist die
blosse Zuordnung zu einer Kategorie von besonders gefährdeten Personen jedoch
lediglich eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung. Erst das
Hinzutreten eines weiteren Faktors, namentlich die Missachtung der Corona-Schutzmassnahmen
durch den Arbeitgeber, könnte dazu führen, dass die Unzumutbarkeit der
Weiterführung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen wäre. Das Arztzeugnis von
pract. med. E____ vom 25. April 2022 stellt jedenfalls für sich allein
genommen, kein geeignetes Beweismittel dar, um die Unzumutbarkeit der
Fortführung des Arbeitsverhältnisses beim D____ anzunehmen. Einerseits ergibt
sich aus dem Arztzeugnis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer einer Kategorie besonders gefährdeten Personen zuzuordnen ist
und andererseits stellt das ärztliche Attest kein taugliches Beweismittel dar,
um die Nichteinhaltung der Corona-Schutzmassnahmen zu belegen. Der
Vollständigkeit halber ist dennoch zu prüfen, ob sich die Missachtung der
Corona-Schutzmassnahmen durch geeignete Beweismittel als überwiegend
wahrscheinlich darstellt.
5.
5.1.
Die Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung
des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24) sah im
Zeitraum vom 18. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 in Art. 27a Massnahmen
zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor.
Es wurde der Grundsatz stipuliert, dass besonders gefährdete Arbeitnehmende ihre
Arbeitsverpflichtung (wenn möglich) zu Hause erfüllen konnten (Art. 27a Abs. 1
Covid-19-Verordnung 3). Bei Erforderlichkeit von Präsenz aus betrieblichen
Gründen sah die Verordnung vor, dass der Arbeitsplatz so ausgestaltet sein
musste, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen auszuschliessen war,
namentlich indem ein Einzelraum oder ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich zur
Verfügung gestellt wurde (Art. 27a Abs. 3 lit. a Covid-19-Verordnung 3).
In denjenigen Fällen, in denen ein enger Kontakt nicht jederzeit vermieden
werden konnte, mussten weitere Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip ergriffen
werden (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen,
persönliche Schutzausrüstung; Art. 27a Abs. 3 lit. b
Covid-19-Verordnung 3).
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, am
Arbeitsplatz seien keine Covid-Schutzmassnahmen ergriffen worden. So seien die
Stühle im Wartezimmer nicht mit 1.5 Meter Abstand aufgestellt worden, es habe
keine Schutzmasken zur Verfügung gehabt, es habe keine Plexiglasscheiben
gegeben und die Zeitschriften im Wartezimmer seien ausgelegt gewesen. Insgesamt
sei die hygienische Situation unzumutbar gewesen.
5.2.2.
Damit der Arbeitgeber seine in Art. 27a Covid-19-Verordnung 3 normierte
Schutzverpflichtung wahrnehmen kann, ist er auf eine entsprechende Information
des Arbeitnehmenden angewiesen. Dem Arbeitgeber ist es nämlich nicht möglich,
ohne die entsprechende Information Kenntnis über dessen Gesundheitszustand zu
erhalten (Streif/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag,
Praxiskommentar, zu Art. 319 – 362 OR, 7. Aufl., Basel/Genf 2012, Art. 328b N
11). Art. 27a Abs. 8 Covid-19-Verordnung 3 enthält ebenfalls eine
entsprechende Informationspflicht der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und
hält fest, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre besondere Gefährdung
durch eine persönliche Erklärung geltend zu machen haben. Vorliegend ergibt
sich aus den Akten keine Orientierung des Arbeitgebers durch den
Beschwerdeführer. Entsprechendes wird seitens des Beschwerdeführers im Übrigen
auch nicht geltend gemacht. Vielmehr kündigte der Beschwerdeführer das
Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 22. November 2022 noch während der
Probezeit, ohne vorgängig das Gespräch mit seinem Arbeitgeber zu suchen. Selbst
im Kündigungsschreiben vom 22. November 2021 (BB 1) weist der Beschwerdeführer
den Kündigungsgrund nicht aus. Mit Blick auf die in Art. 17 Abs. 1 AVIG
normierte Schadenminderungspflicht, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar
gewesen, seinen Arbeitgeber über seinen Gesundheitszustand zu informieren und
damit zusammenhängende allfällige Missstände bezüglich der Corona-Schutzmassnahmen
zu thematisieren. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Telefongespräche
(BB 14 und 15) datieren alle nach dem Kündigungsschreiben und sind daher
betreffend die Frage der vorgängigen Information nicht einschlägig. Ohne
Information des Arbeitgebers und Hinweis auf etwaige Missstände erscheint eine
Kündigung wegen Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht haltbar,
zumal rechtsprechungsgemäss der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz strenger
beurteilt wird als die Zumutbarkeit des Antritts einer neuen Stelle (BGE 124 V
234, 238 E. 4bb). Hinzu kommt, dass sich aus den Akten ohnehin keine Hinweise
ergeben, welche die Missachtung der Corona-Schutzmassnahmen belegen würden. Die
seitens der Beschwerdegegnerin vom ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers
eingeholte Stellungnahme (vgl. E-Mail vom 15. Juni 2022, AB 8) erhärtet die
Behauptungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht. Der Vorwurf der
ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin zielt
vorliegend ins Leere.
5.2.3.
Mangels zuverlässiger ärztlicher Belege oder anderweitigen geeigneten
Beweismitteln ist davon auszugehen, dass die Fortführung des
Arbeitsverhältnisses beim D____ für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung
seines Gesundheitszustandes zumutbar war. Damit ist von einer selbstverschuldeten
Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die durch eine Einstellung
in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist.
5.3.
Der Beginn der Einstellung in der Anspruchsberechtigung per 1.
Dezember 2021 und die Anzahl der Einstelltage von 31 Tagen sind nicht zu
beanstanden. Da die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung
einer neuen Arbeitsstelle gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV als schweres
Verschulden gilt und die von der Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstelltage
im untersten Bereich des ordentlichen Sanktionenrahmens für schweres
Verschulden liegen, besteht keine Veranlassung, in das Ermessen der
Beschwerdegegnerin einzugreifen (vgl. Art. 45 Abs. 3 AVIV; AVIG-Praxis ALE/D79).
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist der Einspracheentscheid vom
28. März 2022 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: