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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
September 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...] Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2022.13
Einspracheentscheid vom 13. April
2022
Kein Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin existiert seit [...] und erbringt u.a.
Dienstleistungen im [...]bereich. Ferner erbringt sie Dienstleistungen in der
Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und handelt mit [...]. Die
Gesellschaft erbringt überdies Dienstleistungen im Bereich von [...] sowie
sämtlicher Dienstleistungen [...]bereich (vgl. Handelsregisterauszug, Beschwerdeantwortbeilage/AB
4).
Im Zeitraum von März 2020 bis Ende Februar 2022 bezog die
Beschwerdeführerin durchgehend Kurzarbeitsentschädigung (nachfolgend KAE) aufgrund
der Coronavirus-Pandemie. Am 18. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin mit
dem Voranmeldeformular die Weiterführung der Kurzarbeit bis zum 31. März 2022
(Formular, AB 5, S. 2), obwohl bereits eine Bewilligung bis zum 31. März 2022 bestand
(vgl. Verfügung vom 13.12.2021, AB 6), was von der Beschwerdegegnerin
dahingehend interpretiert wurde, dass die Beschwerdeführerin KAE ab 1. April
2022 beantrage. Der voraussichtliche Arbeitsausfall für 7 Mitarbeitende wurde
auf dem Formular nicht angegeben (Formular, AB 5, S. 2).
Mit Verfügung vom 25. März 2022 erhob die Beschwerdegegnerin
gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung per 1. April 2022 Einspruch
und beschränkte den Anspruch bis zum 31. März 2022 (AB 1). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2022 fristgerecht Einsprache (AB
2), welche mit Einspracheenscheid vom 13. April 2022 abgewiesen wurde (AB 3).
II.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 reichte die Beschwerdegegnerin
das Schreiben der A____ vom 19. Mai 2022 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
weiter.
Mit Beschwerde vom 20. April 2022 (Posteingang beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt am 23. Mai 2022) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, es
sei der Einspracheentscheid vom 13. April 2022 aufzuheben und es sei ihr KAE ab
1. April 2022 zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24.
Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Innert Frist wurde keine Replik eingereicht.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangte, findet am 13. September 2022 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs.
1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128
Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
1.2.
Auf die – im übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) erhobene
– Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 13. April 2022 begründete die
Beschwerdegegnerin die Ablehnung mit dem Hinweis, dass der Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung nach dem 31. März 2022 wegen den am 17. Februar 2022
weggefallenen behördlichen Massnahmen und der langen Bezugsdauer nicht mehr
gegeben sei.
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden und beantragt
die Weiterführung der Kurzarbeitsentschädigung ab 1. April 2022.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung
von Kurzarbeitsentschädigung zu Recht verweigert hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG haben Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz
eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall
anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf,
dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können.
3.2.
Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass
er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs.
1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe
– in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung –
sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle
Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den
normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (vgl. BGE
128 V 305, 307 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember
2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).
3.3.
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich
grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als
anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch
saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b
AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende
Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371,
374 E. 2a mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall,
wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche
Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen
Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil
AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).
3.4.
Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der
Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der
Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft
werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall
wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die
Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte
die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371, 373 E. 2a). Die
Anspruchsvoraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und
der Eignung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs.
1 lit. d AVIG beurteilt sich prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung aus und
aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des
Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 121 V 373 f. E. 2a).
3.5.
3.5.1. Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung
geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn
Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für
Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern,
wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der
Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche
Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die
Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat
bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach
den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 lit. a erfüllt sind. Die kantonale
Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36
Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen
glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet
ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt
sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36
Abs. 4 Satz 1 AVIG).
3.5.2. Die Voranmeldung zur Kurzarbeit dient in erster Linie der Sicherung
der Kontrollmöglichkeiten der kantonalen Amtsstellen. Zur Vermeidung von Missbräuchen
ist die Verwaltung in diesem Bereich in besonders hohem Ausmass auf eine
sofortige Überprüfung der vom um Kurzarbeit nachsuchenden Arbeitgeber gemachten
Angaben angewiesen, da rückwirkende Abklärungen – insbesondere wegen
unvorhergesehener Veränderungen wirtschaftlicher Natur – häufig keine
zuverlässigen Aufschlüsse mehr ergeben können (BGE 114 V 123, 124 E. 3b mit
Hinweis).
3.6.
Die Regelungen betreffend den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
erfuhren im Zusammenhang mit den Massnahmen wegen des Coronavirus (Covid-19)
verschiedene Änderungen (vgl. Covid-19 Gesetz, SR 818.102, insbesondere zur
Voranmeldefrist). Sodann wurde in den Weisungen des Staatssekretariats für
Wirtschaft SECO festgehalten, dass die Pandemie nicht als normales, vom
Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG
zu betrachten ist, weshalb Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach
Gütern und Dienstleistungen, welche auf die Pandemie zurückzuführen sind, in
Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar sind (vgl. zum Ganzen
Weisung 2021/13: Aktualisierungen "Sonderregelungen
aufgrund der Pandemie"
vom 30. Juni 2021 und vom 1. Oktober 2021. Die Weisung 2022/05 setzt per 1.
April 2022 die Weisung 2022/01 ausser Kraft. Alle ab dem 1. April 2022
weiterhin wirksamen Regelungen wurden in die Weisung 2022/06 "Anpassung der AVIG-Praxen" übernommen). Der Arbeitgeber
muss aber weiterhin glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu
erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind.
Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung (Ziff. 2.2
der Weisung 2021/13 und der Weisung 2021/16: Aktualisierung "Sonderregelungen aufgrund der
Pandemie").
3.7.
Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den
Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf
jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm
bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Nach Art. 38 Abs. 3 AVIG hat
der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang der Kasse die für die weitere
Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung
erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine
Arbeitnehmer ausgerichtete KAE (lit. b) und eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung
der Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c)
einzureichen. Die Kasse kann, wenn nötig, weitere Unterlagen verlangen.
3.8.
3.8.1. Am 20. März erliess der Bundesrat aufgrund der
Covid-19-Pandemie unter anderem die Verordnung über die Massnahmen im Bereich
der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033). Die Verordnung
wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der
Verordnung) und brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse
(vorübergehende) Verfahrenserleichterungen.
3.8.2. Der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gesetzte Art. 7
COVID-19-Verordnung-Arbeitslosenversicherung sah in Abweichung von Art. 38 Abs.
3 lit. b und c AVIG vor, dass der Arbeitgeber keine Abrechnung über die an
seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung
einzureichen hat und es auch keiner Bestätigung betreffend die Übernahme der
Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge bedarf.
3.9.
Der Bundesrat hat am 17. Februar 2022 alle gesundheitspolitisch
motivierten Einschränkungen aufgehoben (Ausnahme: Maskentragpflicht im
öffentlichen Verkehr und im Gesundheitswesen). Veranstaltungen können wieder im
gewohnten Rahmen stattfinden. Es existieren keine behördlichen Einschränkungen
mehr. Das SECO hat die Vollzugsstellen am 17. Februar 2022 angewiesen, die
Voranmeldungen wieder im ordentlichen Verfahren, d.h. im Detail zu prüfen. Zudem
wurde mit der SECO Weisung 2022/05 per 1. April 2022 die Weisung 2022/01 ausser
Kraft gesetzt und alle ab dem 1. April 2022 weiterhin wirksamen Regelungen
wurden in die Weisung 2022/06 "Anpassung der AVIG-Praxen" übernommen.
4.
4.1.
Zur Ablehnung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung wird im
angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten, dass sich die
Beschwerdeführerin bei der aktuellen Voranmeldung äusserst vage halte und für
die beantragten Monate keinen potentiellen Arbeitsausfall angebe. Die aktuellen
Beschäftigungsschwankungen müssten mit dem Wegfall der behördlichen Massnahmen
als normales und nicht mehr als ausserordentliches Betriebsrisiko angesehen
werden. Die Arbeitsausfälle seien zudem künftig nicht mehr anrechenbar, da sie
nicht mehr auf behördliche Massnahmen zurückzuführen seien
(Einspracheentscheid, AB 3, S. 3).
4.2.
Zuvor hatte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. März
2022 ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits von März 2020 bis Januar
2022 ohne Unterbruch eine pandemiebedingte Kurzarbeitsentschädigung erhalten.
Die Angaben zur Veränderung der Auftragslage und zur Entwicklung des
Geschäftsganges würden auf eine geringere Auftragslage verweisen, auch nach
Aufhebung der behördlichen Einschränkungen. Massnahmen zur Schadenminderung
seien keine ergriffen worden oder seien aus den Unterlagen nicht klar
ersichtlich (Verfügung, S. 2). Weiter vermerkte die Beschwerdegegnerin, dass
der zweijährige Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ohne Unterbruch nicht mehr
dem Begriff "vorübergehend" in Art. 31 AVIG entspreche.
Ferner müssten aktuelle Beschäftigungsschwankungen mit dem Wegfall der
behördlichen Massnahmen als normales und nicht mehr als ausserordentliches
Betriebsrisiko gewertet werden. Im vorliegenden Fall sei zudem ein dauerhafter
Strukturwandel wahrscheinlich. Das durch die Pandemie veränderte
Kundenverhalten werde wohl nicht mehr gänzlich verschwinden. Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
bestehe unter diesen Umständen nicht mehr (Verfügung, AB 1, S. 2).
4.3.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde dagegen, dass sie
aufgrund von behördlichen Massnahmen dazu gezwungen gewesen sei, ihre
Tätigkeiten einzustellen. Bis diese Tätigkeiten wieder in vollem Umfang
ausgeübt werden könnten, brauche es schlicht und einfach Zeit (Beschwerde, S.
1). Einige ihrer Kunden seien durch die Pandemie wesentlich geschwächt und
würden nicht mehr über die gleichen Budgets wie vorher verfügen. Andere Kunden
hätten ihre Tätigkeiten ganz aufgegeben. Auch wenn die Beschwerdeführerin jetzt
langsam wieder ihre Arbeit aufnehmen könne und auch Neuakquise betreibe, sei
der Umsatz bei weitem noch nicht der alte (a.a.O.). Bis sie wieder an ihre
vergangenen Einnahmen anknüpfen könne, brauche sie zur Überbrückung die Hilfe
der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin verweist abschliessend darauf,
dass ähnliche Betriebe (Partner) immer noch Kurzarbeit erhalten würden und dass
sie nicht verstehe, wo hier der Unterschied gemacht werde (Beschwerde, S. 2).
4.4.
Als Beilage zur Beschwerde legt die Beschwerdeführerin eine neue
Voranmeldung bei, in welcher sie vom 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Kurzarbeit
beantragt und einen voraussichtlich prozentualen Arbeitsausfall in der Höhe von
65% geltend macht (Formular, Beschwerdebeilage/BB 4). Zur Begründung der
veränderten Auftragslage (Frage 10a) führte die Beschwerdeführerin aus, dass
aufgrund von COVID-19 und dessen Massnahmen Veranstaltungen nur teilweise
erlaubt gewesen seien. Da die Beschwerdeführerin hauptsächlich
Grossproduktionen betreue, seien ihre Umsätze grösstenteils ausgefallen. Die
Veranstalter würden nun wieder anfangen zu planen, würden aber eine gewisse
Vorlaufzeit benötigen, weshalb die Beschwerdeführerin noch nicht
dementsprechend wirtschaften könne. Einige ihrer Kunden hätten es leider nicht
durch die Pandemie geschafft oder seien nun finanziell sehr eingeschränkt, was
limitierte Budgets zur Folge habe. Aus diesem Grund müsse die
Beschwerdeführerin neben der normalen Tätigkeit auch wieder Neuakquise
betreiben (dies benötige Kapital) um sich so langsam wieder hin zu den alten Umsätzen
zu bewegen (Beiblatt Formular, BB 4). Zusätzlich führte sie auf die Frage,
weshalb der Arbeitsausfall lediglich vorübergehen sei (Frage 12) aus, dass ihre
Auftragslage vor COVID-19 zeige, dass der Einbruch ihrer Umsätze auf die
Pandemie zurückzuführen sei. Sie sei zuversichtlich, dass sich die Eventbranche
längerfristig wieder erholen werde. Ausserdem sei sie im Aufbau neuer
Geschäftsfelder, die ihr zukünftig mehr Stabilität in Bezug auf die in den
letzten Jahren verursachten Marktschwankungen im Eventbereich verschaffen
würden (Beiblatt Formular, BB 4).
4.5.
Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin bereits vor
Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids bis Ende März 2022
Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von 25 Monaten bewilligt wurde, weshalb sie
die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten erreicht und grundsätzlich keinen
Anspruch auf KAE mehr hat. Zwar ist es seit Dezember 2021 wieder möglich,
Kurzarbeit für sechs Monate zu bewilligen (SECO-Weisung, Nr. 01 vom 31. Januar
2022, Ziff. 2.14). Allerdings wies das SECO die Beschwerdegegnerin an, die ab
Januar 2022 ausgestellten Bewilligungen, die mit dem Wegfall der Massnahmen im
Februar 2022 zu lange ausgefallen sind, nicht zu widerrufen. Stattdessen solle
die Arbeitslosenkasse diese Firmen im Einzelfall melden, damit die
Beschwerdegegnerin die Bewilligungen kürzen könne. Vor diesem Hintergrund kann die
Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass andere Betriebe (noch) KAE beziehen,
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.6.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das AVIG mit dem Instrument der
KAE bezweckt, versicherten Personen Erwerbsausfälle zu ersetzen, welche sie
aufgrund der Anordnung des Arbeitgebers erleiden, vorübergehend die
betriebliche Arbeitszeit reduzieren zu müssen. Die KAE hat deshalb stets nur
vorübergehenden Charakter. Hintergrund bildet der präventive Charakter,
Entlassungen zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten. Ein Anspruch auf KAE
besteht deshalb nur, wenn im Einzelfall verschiedene Voraussetzungen erfüllt
sind, was vorliegend bei einer Gesamtwürdigung der Akten nicht der Fall ist.
4.7.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, kann nach
einer Bezugsdauer von 25 Monaten nicht mehr von einem "vorübergehenden"
Arbeitsausfall gesprochen werden. Die aktuellen Beschäftigungsschwankungen
müssen mit dem Wegfall der behördlichen Massnahmen als normales und nicht mehr
als ausserordentliches Betriebsrisiko angesehen werden. Die Arbeitsausfälle
wären somit künftig nicht mehr anrechenbar, da diese nicht mehr auf behördliche
Massnahmen zurückzuführen sind.
4.8.
Die vorliegende Branche aber auch die von der Beschwerdeführerin
genannten Veranstalter von Grossproduktionen können seit dem 17. Februar 2022
ihre Dienstleistungen wieder uneingeschränkt anbieten, da der Bundesrat
sämtliche Massnahmen (mit Ausnahme der vorliegend nicht interessierenden noch
bis Ende März 2022 geltenden Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in
Gesundheitseinrichtungen) aufgehoben hat. Insbesondere existieren weder für öffentliche
Veranstaltungen wie Public Viewings oder Konzerte noch für anderweitige (zum
Beispiel private) Veranstaltungen im Innen- noch für Aussenräume irgendwelche
Limiten oder Einschränkungen. Bei dieser Ausgangslage können allfällige
Beschäftigungslücken nicht auf eine behördliche Massnahme zurückgeführt werden.
Vielmehr handelt es sich bei den saisonalen Schwankungen (nach Angaben der
Beschwerdeführerin in der Einsprache habe sie bereits vor der Pandemie den
Hauptumsatz bei Grossproduktionen erzielt, welche mehrheitlich im Sommer
durchgeführt würden) um ein Betriebsrisiko, welches nicht mit dem Mittel der
Kurzarbeitsentschädigung aufgefangen werden kann. Insgesamt wird von Seiten der
Beschwerdeführerin vorliegend weder glaubhaft dargelegt, dass ein
unvermeidbarer anrechenbarer Arbeitsausfall aufgrund behördlicher Massnahmen
oder wirtschaftlicher Gründe vorliege, noch dass ein Zusammenhang zwischen den
Arbeitsausfällen und dem Auftreten des Coronavirus bestehe.
4.9.
Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin einen von der Pandemie oder den behördlichen Massnahmen
beziehungsweise durch wirtschaftliche Gründe verursachten, unvermeidbaren
Arbeitsausfall nicht als glaubhaft gemacht erachtet hat.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 13. April 2022 ist zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 13. April 2022 wird bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: