Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]          Beschwerdeführerin

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2022.13

Einspracheentscheid vom 13. April 2022

Kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.        

Die Beschwerdeführerin existiert seit [...] und erbringt u.a. Dienstleistungen im [...]bereich. Ferner erbringt sie Dienstleistungen in der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und handelt mit [...]. Die Gesellschaft erbringt überdies Dienstleistungen im Bereich von [...] sowie sämtlicher Dienstleistungen [...]bereich (vgl. Handelsregisterauszug, Beschwerdeantwortbeilage/AB 4).

Im Zeitraum von März 2020 bis Ende Februar 2022 bezog die Beschwerdeführerin durchgehend Kurzarbeitsentschädigung (nachfolgend KAE) aufgrund der Coronavirus-Pandemie. Am 18. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin mit dem Voranmeldeformular die Weiterführung der Kurzarbeit bis zum 31. März 2022 (Formular, AB 5, S. 2), obwohl bereits eine Bewilligung bis zum 31. März 2022 bestand (vgl. Verfügung vom 13.12.2021, AB 6), was von der Beschwerdegegnerin dahingehend interpretiert wurde, dass die Beschwerdeführerin KAE ab 1. April 2022 beantrage. Der voraussichtliche Arbeitsausfall für 7 Mitarbeitende wurde auf dem Formular nicht angegeben (Formular, AB 5, S. 2).

Mit Verfügung vom 25. März 2022 erhob die Beschwerdegegnerin gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung per 1. April 2022 Einspruch und beschränkte den Anspruch bis zum 31. März 2022 (AB 1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2022 fristgerecht Einsprache (AB 2), welche mit Einspracheenscheid vom 13. April 2022 abgewiesen wurde (AB 3).

II.       

Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 reichte die Beschwerdegegnerin das Schreiben der A____ vom 19. Mai 2022 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.

Mit Beschwerde vom 20. April 2022 (Posteingang beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 23. Mai 2022) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 13. April 2022 aufzuheben und es sei ihr KAE ab 1. April 2022 zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Innert Frist wurde keine Replik eingereicht.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangte, findet am 13. September 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

1.2.          Auf die – im übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) erhobene – Beschwerde ist einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Einspracheentscheid vom 13. April 2022 begründete die Beschwerdegegnerin die Ablehnung mit dem Hinweis, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nach dem 31. März 2022 wegen den am 17. Februar 2022 weggefallenen behördlichen Massnahmen und der langen Bezugsdauer nicht mehr gegeben sei.

2.2.          Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden und beantragt die Weiterführung der Kurzarbeitsentschädigung ab 1. April 2022.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung zu Recht verweigert hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können.

3.2.          Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe – in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung – sehr weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (vgl. BGE 128 V 305, 307 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

3.3.          Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371, 374 E. 2a mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).

3.4.          Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371, 373 E. 2a). Die Anspruchsvoraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG beurteilt sich prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 121 V 373 f. E. 2a).

3.5.          3.5.1. Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 lit. a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).

3.5.2. Die Voranmeldung zur Kurzarbeit dient in erster Linie der Sicherung der Kontrollmöglichkeiten der kantonalen Amtsstellen. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist die Verwaltung in diesem Bereich in besonders hohem Ausmass auf eine sofortige Überprüfung der vom um Kurzarbeit nachsuchenden Arbeitgeber gemachten Angaben angewiesen, da rückwirkende Abklärungen – insbesondere wegen unvorhergesehener Veränderungen wirtschaftlicher Natur – häufig keine zuverlässigen Aufschlüsse mehr ergeben können (BGE 114 V 123, 124 E. 3b mit Hinweis).

3.6.          Die Regelungen betreffend den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erfuhren im Zusammenhang mit den Massnahmen wegen des Coronavirus (Covid-19) verschiedene Änderungen (vgl. Covid-19 Gesetz, SR 818.102, insbesondere zur Voranmeldefrist). Sodann wurde in den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO festgehalten, dass die Pandemie nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG zu betrachten ist, weshalb Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, welche auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar sind (vgl. zum Ganzen Weisung 2021/13: Aktualisierungen "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" vom 30. Juni 2021 und vom 1. Oktober 2021. Die Weisung 2022/05 setzt per 1. April 2022 die Weisung 2022/01 ausser Kraft. Alle ab dem 1. April 2022 weiterhin wirksamen Regelungen wurden in die Weisung 2022/06 "Anpassung der AVIG-Praxen" übernommen). Der Arbeitgeber muss aber weiterhin glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung (Ziff. 2.2 der Weisung 2021/13 und der Weisung 2021/16: Aktualisierung "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie").

3.7.          Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Nach Art. 38 Abs. 3 AVIG hat der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang der Kasse die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete KAE (lit. b) und eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung der Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c) einzureichen. Die Kasse kann, wenn nötig, weitere Unterlagen verlangen.

3.8.          3.8.1. Am 20. März erliess der Bundesrat aufgrund der Covid-19-Pandemie unter anderem die Verordnung über die Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033). Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung) und brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse (vorübergehende) Verfahrenserleichterungen.

3.8.2. Der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gesetzte Art. 7 COVID-19-Verordnung-Arbeitslosenversicherung sah in Abweichung von Art. 38 Abs. 3 lit. b und c AVIG vor, dass der Arbeitgeber keine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung einzureichen hat und es auch keiner Bestätigung betreffend die Übernahme der Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge bedarf.

3.9.          Der Bundesrat hat am 17. Februar 2022 alle gesundheitspolitisch motivierten Einschränkungen aufgehoben (Ausnahme: Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr und im Gesundheitswesen). Veranstaltungen können wieder im gewohnten Rahmen stattfinden. Es existieren keine behördlichen Einschränkungen mehr. Das SECO hat die Vollzugsstellen am 17. Februar 2022 angewiesen, die Voranmeldungen wieder im ordentlichen Verfahren, d.h. im Detail zu prüfen. Zudem wurde mit der SECO Weisung 2022/05 per 1. April 2022 die Weisung 2022/01 ausser Kraft gesetzt und alle ab dem 1. April 2022 weiterhin wirksamen Regelungen wurden in die Weisung 2022/06 "Anpassung der AVIG-Praxen" übernommen.

4.                

4.1.          Zur Ablehnung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung wird im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei der aktuellen Voranmeldung äusserst vage halte und für die beantragten Monate keinen potentiellen Arbeitsausfall angebe. Die aktuellen Beschäftigungsschwankungen müssten mit dem Wegfall der behördlichen Massnahmen als normales und nicht mehr als ausserordentliches Betriebsrisiko angesehen werden. Die Arbeitsausfälle seien zudem künftig nicht mehr anrechenbar, da sie nicht mehr auf behördliche Massnahmen zurückzuführen seien (Einspracheentscheid, AB 3, S. 3).

4.2.          Zuvor hatte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 25. März 2022 ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits von März 2020 bis Januar 2022 ohne Unterbruch eine pandemiebedingte Kurzarbeitsentschädigung erhalten. Die Angaben zur Veränderung der Auftragslage und zur Entwicklung des Geschäftsganges würden auf eine geringere Auftragslage verweisen, auch nach Aufhebung der behördlichen Einschränkungen. Massnahmen zur Schadenminderung seien keine ergriffen worden oder seien aus den Unterlagen nicht klar ersichtlich (Verfügung, S. 2). Weiter vermerkte die Beschwerdegegnerin, dass der zweijährige Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ohne Unterbruch nicht mehr dem Begriff "vorübergehend" in Art. 31 AVIG entspreche. Ferner müssten aktuelle Beschäftigungsschwankungen mit dem Wegfall der behördlichen Massnahmen als normales und nicht mehr als ausserordentliches Betriebsrisiko gewertet werden. Im vorliegenden Fall sei zudem ein dauerhafter Strukturwandel wahrscheinlich. Das durch die Pandemie veränderte Kundenverhalten werde wohl nicht mehr gänzlich verschwinden. Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe unter diesen Umständen nicht mehr (Verfügung, AB 1, S. 2).

4.3.          Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde dagegen, dass sie aufgrund von behördlichen Massnahmen dazu gezwungen gewesen sei, ihre Tätigkeiten einzustellen. Bis diese Tätigkeiten wieder in vollem Umfang ausgeübt werden könnten, brauche es schlicht und einfach Zeit (Beschwerde, S. 1). Einige ihrer Kunden seien durch die Pandemie wesentlich geschwächt und würden nicht mehr über die gleichen Budgets wie vorher verfügen. Andere Kunden hätten ihre Tätigkeiten ganz aufgegeben. Auch wenn die Beschwerdeführerin jetzt langsam wieder ihre Arbeit aufnehmen könne und auch Neuakquise betreibe, sei der Umsatz bei weitem noch nicht der alte (a.a.O.). Bis sie wieder an ihre vergangenen Einnahmen anknüpfen könne, brauche sie zur Überbrückung die Hilfe der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin verweist abschliessend darauf, dass ähnliche Betriebe (Partner) immer noch Kurzarbeit erhalten würden und dass sie nicht verstehe, wo hier der Unterschied gemacht werde (Beschwerde, S. 2).

4.4.          Als Beilage zur Beschwerde legt die Beschwerdeführerin eine neue Voranmeldung bei, in welcher sie vom 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Kurzarbeit beantragt und einen voraussichtlich prozentualen Arbeitsausfall in der Höhe von 65% geltend macht (Formular, Beschwerdebeilage/BB 4). Zur Begründung der veränderten Auftragslage (Frage 10a) führte die Beschwerdeführerin aus, dass aufgrund von COVID-19 und dessen Massnahmen Veranstaltungen nur teilweise erlaubt gewesen seien. Da die Beschwerdeführerin hauptsächlich Grossproduktionen betreue, seien ihre Umsätze grösstenteils ausgefallen. Die Veranstalter würden nun wieder anfangen zu planen, würden aber eine gewisse Vorlaufzeit benötigen, weshalb die Beschwerdeführerin noch nicht dementsprechend wirtschaften könne. Einige ihrer Kunden hätten es leider nicht durch die Pandemie geschafft oder seien nun finanziell sehr eingeschränkt, was limitierte Budgets zur Folge habe. Aus diesem Grund müsse die Beschwerdeführerin neben der normalen Tätigkeit auch wieder Neuakquise betreiben (dies benötige Kapital) um sich so langsam wieder hin zu den alten Umsätzen zu bewegen (Beiblatt Formular, BB 4). Zusätzlich führte sie auf die Frage, weshalb der Arbeitsausfall lediglich vorübergehen sei (Frage 12) aus, dass ihre Auftragslage vor COVID-19 zeige, dass der Einbruch ihrer Umsätze auf die Pandemie zurückzuführen sei. Sie sei zuversichtlich, dass sich die Eventbranche längerfristig wieder erholen werde. Ausserdem sei sie im Aufbau neuer Geschäftsfelder, die ihr zukünftig mehr Stabilität in Bezug auf die in den letzten Jahren verursachten Marktschwankungen im Eventbereich verschaffen würden (Beiblatt Formular, BB 4).

4.5.          Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin bereits vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids bis Ende März 2022 Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von 25 Monaten bewilligt wurde, weshalb sie die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten erreicht und grundsätzlich keinen Anspruch auf KAE mehr hat. Zwar ist es seit Dezember 2021 wieder möglich, Kurzarbeit für sechs Monate zu bewilligen (SECO-Weisung, Nr. 01 vom 31. Januar 2022, Ziff. 2.14). Allerdings wies das SECO die Beschwerdegegnerin an, die ab Januar 2022 ausgestellten Bewilligungen, die mit dem Wegfall der Massnahmen im Februar 2022 zu lange ausgefallen sind, nicht zu widerrufen. Stattdessen solle die Arbeitslosenkasse diese Firmen im Einzelfall melden, damit die Beschwerdegegnerin die Bewilligungen kürzen könne. Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass andere Betriebe (noch) KAE beziehen, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.6.          Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das AVIG mit dem Instrument der KAE bezweckt, versicherten Personen Erwerbsausfälle zu ersetzen, welche sie aufgrund der Anordnung des Arbeitgebers erleiden, vorübergehend die betriebliche Arbeitszeit reduzieren zu müssen. Die KAE hat deshalb stets nur vorübergehenden Charakter. Hintergrund bildet der präventive Charakter, Entlassungen zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten. Ein Anspruch auf KAE besteht deshalb nur, wenn im Einzelfall verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind, was vorliegend bei einer Gesamtwürdigung der Akten nicht der Fall ist.

4.7.          Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, kann nach einer Bezugsdauer von 25 Monaten nicht mehr von einem "vorübergehenden" Arbeitsausfall gesprochen werden. Die aktuellen Beschäftigungsschwankungen müssen mit dem Wegfall der behördlichen Massnahmen als normales und nicht mehr als ausserordentliches Betriebsrisiko angesehen werden. Die Arbeitsausfälle wären somit künftig nicht mehr anrechenbar, da diese nicht mehr auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind.

4.8.          Die vorliegende Branche aber auch die von der Beschwerdeführerin genannten Veranstalter von Grossproduktionen können seit dem 17. Februar 2022 ihre Dienstleistungen wieder uneingeschränkt anbieten, da der Bundesrat sämtliche Massnahmen (mit Ausnahme der vorliegend nicht interessierenden noch bis Ende März 2022 geltenden Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen) aufgehoben hat. Insbesondere existieren weder für öffentliche Veranstaltungen wie Public Viewings oder Konzerte noch für anderweitige (zum Beispiel private) Veranstaltungen im Innen- noch für Aussenräume irgendwelche Limiten oder Einschränkungen. Bei dieser Ausgangslage können allfällige Beschäftigungslücken nicht auf eine behördliche Massnahme zurückgeführt werden. Vielmehr handelt es sich bei den saisonalen Schwankungen (nach Angaben der Beschwerdeführerin in der Einsprache habe sie bereits vor der Pandemie den Hauptumsatz bei Grossproduktionen erzielt, welche mehrheitlich im Sommer durchgeführt würden) um ein Betriebsrisiko, welches nicht mit dem Mittel der Kurzarbeitsentschädigung aufgefangen werden kann. Insgesamt wird von Seiten der Beschwerdeführerin vorliegend weder glaubhaft dargelegt, dass ein unvermeidbarer anrechenbarer Arbeitsausfall aufgrund behördlicher Massnahmen oder wirtschaftlicher Gründe vorliege, noch dass ein Zusammenhang zwischen den Arbeitsausfällen und dem Auftreten des Coronavirus bestehe.

4.9.          Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen von der Pandemie oder den behördlichen Massnahmen beziehungsweise durch wirtschaftliche Gründe verursachten, unvermeidbaren Arbeitsausfall nicht als glaubhaft gemacht erachtet hat.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 13. April 2022 ist zu bestätigen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 13. April 2022 wird bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: