|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 5.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin[...]
Beschwerdeführer
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61,
Postfach 3398, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2022.15
Einspracheentscheid vom 2. Juni
2022
Beschwerde gutgeheissen.
Zwischenverdienst ist nicht anhand eines fiktiven Einkommens sondern anhand des
effektiven Verdienstausfalles zu berechnen.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführer meldete sich per 27. Oktober
2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Anmeldebestätigung vom 2.
November 2021, Antwortbeilage [AB] 79). Seit September 2021 wird der
Beschwerdeführer von der Sozialhilfe [...] unterstützt
(Unterstützungsbestätigung vom 17. Juni 2022, Beschwerdebeilage [BB] 2). Die
Beschwerdegegnerin eröffnete im Nachgang zur Anmeldung eine Rahmenfrist für den
Leistungsbezug vom 27. Oktober 2021 bis zum 26. Oktober 2023 mit einem
Versicherten Verdienst von CHF 2'510.00 und einem Taggeld von CHF 92.55 (80%
des versicherten Verdienstes, vgl. Taggeldabrechnungen, bei den AB).
b)
Seit dem Zeitpunkt der Anmeldung erzielte der Beschwerdeführer einen
Zwischenverdienst bei der C____ AG, bei welcher er gemäss Arbeitsvertrag vom 7.
Dezember 2020 (AB 95) in einem Pensum von 16.5 Stunden pro Woche als Reinigungsmitarbeiter
tätig ist. Mit Arbeitsvertrag vom 18. Januar 2022 wurde die Wochenarbeitszeit
per 1. April 2022 auf 7.5 Stunden (AB 51) und mit Arbeitsvertrag vom 5. Mai
2022 per 1. Mai 2022 auf 23.5 Wochenstunden festgesetzt (AB 56).
c)
Die Beschwerdegegnerin rechnete die Kontrollperioden November 2021 bis
und mit Februar 2022 unter Anrechnung von jeweils 16,5 Wochenstunden im
Zwischenverdienst ab. Hierauf verlangte der Beschwerdeführer eine
einsprachefähige Verfügung betreffend die Kontrollperioden Oktober 2021 bis und
mit Februar 2022 (vgl. Schreiben Sozialhilfe [...] vom 18. März 2022, AB 29)
und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Zwischenverdienst nicht
anhand der mit Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2020 vereinbarten Wochenarbeitszeit,
sondern aufgrund der gemäss Zwischenverdienstbescheinigungen effektiv
geleisteten Arbeitsstunden, welche im fraglichen Zeitraum weniger als die 16.5
Wochenstunden betrugen, zu berechnen sei. Die Beschwerdegegnerin erliess
daraufhin am 25. März 2022 (AB 29) eine Verfügung betreffend die
Kontrollperioden November 2021 bis und mit Februar 2022 und hielt darin an
ihrer Abrechnungsweise (vertraglich vereinbarte Stunden) fest.
d)
Am 27. April 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die
Verfügung vom 25. März 2022. Die Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom
2. Juni 2022 abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin dehnte hierbei den
Verfahrensgegenstand auf die Kontrollperioden Oktober 2021 bis und mit Februar
2022 aus und hielt fest, dass der Zwischenverdienst betreffend die zu
beurteilenden Kontrollperioden korrekt aufgrund der vereinbarten Arbeitszeit von
16.5 Wochenstunden berechnet worden sei (AB 21).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 1. Juli 2022 beantragt der Beschwerdeführer, es sei
der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2022 aufzuheben und
es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Dem
Beschwerdeführer seien Arbeitslosentaggelder auf der Basis der tatsächlichen
Lohnbezüge im Zwischenverdienst zuzusprechen, dies rückwirkend für die Monate Oktober,
November, Dezember 2021 und Januar, Februar 2022. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mir lic. iur. B____, Advokatin,
als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Alles unter o/e Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 5.
Oktober 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs.
1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128
Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
1.2.
Auf die – im übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) erhobene
– Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die
Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt, da sie die Lohnabrechnungen betreffend Zwischenverdienst für den
Zeitraum von Dezember 2021 bis und mit März 2022 nicht bei der C____ AG
eingeholt habe. Der Einspracheentscheid sei bereits unter diesem Gesichtspunkt
aufzuheben. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin Bundesrecht verletzt habe
indem sie den Zwischenverdienst anhand des Arbeitsausfalles und nicht, wie es
Art. 24 Abs. 3 AVIG statuiere, anhand des Verdienstausfalles berechnet habe.
Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Zwischenverdienst sei folglich
zu hoch angesetzt. Der Zwischenverdienst und damit einhergehend der
Taggeldanspruch sei daher erneut zu berechnen und zwar neu aufgrund der
effektiv geleisteten Arbeitsstunden. Schliesslich bestehe für die erfolgte
Sanktionierung – Annahme eines hypothetischen Zwischenverdienstes – keine
rechtliche Grundlage. Der Einspracheentscheid sei daher aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, es sei für die
Berechnung des Zwischenverdienstes für die Kontrollperioden Oktober 2021 bis
und mit Februar 2022 zu Recht auf die vertraglich vereinbarten Wochenstunden
abgestellt worden. Bei Minusstunden greife Art. 324 des Bundesgesetzes
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht [OR], SR 220), wonach die Forderung beim Arbeitgeber geltend
zu machen sei. Es sei nicht Sache der Arbeitslosenversicherung
Verdienstausfälle in Folge von Fehlstunden zu decken. Der Einspracheentscheid
vom 2. Juni 2022 sei daher zu schützen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob der vom
Beschwerdeführer im Zeitraum von Oktober 2021 bis und mit Februar 2022 erzielte
Zwischenverdienst anhand der vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden oder
aufgrund der effektiv geleisteten Arbeitsstunden zu berechnen ist. Zu Recht
nicht strittig ist hingegen, dass der im Zwischenverdienst erzielte Lohn des
Beschwerdeführers dem
berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit entspricht, basiert
er doch auf einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV für die Reinigungsbranche in der
Deutschschweiz). Ferner besteht Einigkeit dahingehend, dass als
Berechnungsgrundlage für den Zwischenverdienst der zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Arbeitgeberin vereinbarte Stundenlohn dient. Diesbezügliche
Weiterungen erübrigen sich daher.
3.
3.1.
Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles
Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende
Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren
Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die
vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung
für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
3.2.
Der
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte
Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a) und einen anrechenbaren
Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine
Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in
keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht
oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere
Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1
AVIG anrechenbar, wenn er einen
Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle
Arbeitstage dauert.
3.3.
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2021 vom
17. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 127 V 479; 122 V
433; 120 V 233, 502; bestätigt in SVR
2011 ALV Nr. 5 S. 11, 8C_721/2010) ist der von teilarbeitslosen Personen im Sinne
von Art. 10 Abs. 2 lit. b
AVIG weiterhin durch die
teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit erzielte Lohn als Zwischenverdienst
anzurechnen. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger
oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer
Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der
Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und
ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst
(Art.
24 Abs. 3 AVIG).
4.
4.1.
Zur Beantwortung der Kernfrage, ob der vom Beschwerdeführer
bei der C____ AG während der Kontrollperioden Oktober 2021 bis und mit Februar
2022 erzielte Zwischenverdienst auf der Grundlage der effektiv gearbeiteten
Stunden oder auf der während des zu beurteilenden Zeitintervalls gemäss
Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2020 (AB 95) vereinbarten Wochenstunden (16,5h)
zu berechnen ist, ist die im Zentrum stehende Rechtsnorm (Art. 24 Abs. 3 AVIG)
auszulegen.
4.2.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der
Wortlaut der Bestimmung (BGE 145 V 2, 7 E. 4.1). Das Gesetz muss somit in
erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, nach Sinn
und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer
teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden (BGE 145 II 63, 64 E. 2.1).
Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss
die Richterin unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren
Tragweite der Norm suchen. Dabei hat sie insbesondere den gesetzgeberischen Willen
zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt
(historische Auslegung). Weiter hat die Richterin den Zweck,
dem Sinn und den dem Text zugrundeliegenden Wertungen zu forschen, namentlich
nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische
Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und
das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht
(systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen
Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
Prioritätenordnung zu unterstellen (BGE 146 V 95, 101 E. 4.3.1 mit weiteren
Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Unter der Marginalie «Anrechnung von
Zwischenverdienst» bestimmt Art. 24 Abs. 3 AVIG: «Als Verdienstausfall gilt die
Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst,
mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit,
und dem versicherten Verdienst.»
4.3.2.
Nach dem
klaren Wortlaut von Art. 24 Abs. 3 AVIG ist für die Berechnung des Zwischenverdienstes
der Verdienstausfall massgebend. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der
positivrechtlichen Normierung des Begriffs «Verdienstausfall» deutlich zu
machen, dass der Zwischenverdienst unabhängig vom zeitlichen Umfang des
Arbeitsausfalles und einzig aufgrund der innerhalb der jeweiligen
Kontrollperiode erlittenen Verdienstausfalles zu berechnen ist (Botschaft zur
Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) vom 23. August 1989,
BBI 1989 III 377, 391). Auch das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang
unmissverständlich fest, dass der Verdienstausfall unabhängig des Arbeitsausfalles
zu berechnen ist und für die Berechnung des Entschädigungsanspruchs lediglich
noch die Differenz zwischen dem erzielten Einkommen und dem versicherten
Verdienst als Kompensationsleistung zur Ausrichtung gelangt (BGE 120 V 233 E. 5b; 121
V 353 E. 5c; 122 V 103 E. 3d vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
8C_721/2010 vom 22. November 2010
E. 4.2.1). Anlass von dieser Praxis abzuweichen
besteht vorliegend nicht, zumal die gesetzliche Regelung seither unverändert
besteht (vgl. dazu BGE 134 V 72 E. 3.3). Schliesslich findet die
Berechnungsmethode nach Verdienstausfall darin zusätzliche Verdeutlichung, dass
die Arbeitslosigkeit in denjenigen Fällen beendet wird, in welchen der erzielte
Zwischenverdienst den versicherten Verdienst übersteigt (Art.
24 Abs. 1 und 3 AVIG, vgl. auch Kupfer Bucher, in: Stauffer
Hans-Ulrich/Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
AVIG, 5. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2019, Art. 24 Anrechnung von
Zwischenverdienst; AVIG-Praxis ALE/C139). Hervorzuheben ist daher erneut, dass
die während einer oder mehreren Kontrollperioden erzielten Verdienste nach dem
Prinzip des Verdienstausfalles und nicht nach jenem des Arbeitsausfalles
entschädigt werden, von welchem das Gesetz in Art. 11 AVIG sonst primär ausgeht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2010 vom 22. November 2010 E. 4.2.1 mit
Verweis auf Art. 11 AVIG: Gerhards, Kommentar
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band III, S. 1214 N 15 und 1215 N 22). Davon
erfasst ist folglich auch die Regelung nach Art. 11 Abs. 3 AVIG, wonach ein
Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, wenn dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder
wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. Art.
24 Abs. 3 AVIG verdeutlicht dies, indem nicht vom anrechenbaren, sondern erzielten
Verdienstausfall die Rede ist.
4.3.3.
In Nachachtung der gesetzlichen Bestimmung von Art. 24 Abs. 3 AVIG hätte
die Beschwerdegegnerin demgemäss der Berechnung des Zwischenverdienstes den
während der jeweiligen Kontrollperioden vom Beschwerdeführer effektiv erzielten
Verdienst zu Grunde legen müssen, statt unbesehen auf die vertraglich
vereinbarten Stunden abzustellen somit von nicht realisierten Lohnansprüchen
auszugehen. Ein solches Vorgehen nimmt das Konzept von Art. 11 Abs. 3 AVIG und
insoweit ein Prinzip des anrechenbaren Arbeitsausfalls auf. Dieses Vorgehen wird
von der gesetzlichen Bestimmung des Art. 24 Abs. 3 AVIG nicht gedeckt und lässt
sich nicht mit dem Wortlaut vereinbaren.
4.3.4.
Für die Berechnung des effektiv erzielten Zwischenverdienstes hingegen nicht
von Relevanz ist, ob sich die Beschwerdegegnerin an den Lohnabrechnungen der
Arbeitgeberin oder an deren Bescheinigungen über den Zwischenverdienst
orientiert. Die in den Bescheinigungen aufgeführten Arbeitsstunden entsprechen naturgemäss
den in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Arbeitsstunden. Es ist daher
unabhängig davon, ob auf die Lohnabrechnungen oder die Bescheinigungen
abgestellt wird, das gleiche Ergebnis zu erwarten. Angesichts dessen verletzt
die Nichteinforderung der Lohnabrechnungen durch die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz
nicht.
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdegegnerin macht geltend (vgl. Einspracheentscheid,
Ziff. 17 ff., AB 44), es sei nicht ihre Sache, Verdienstausfälle zufolge
Fehlstunden innerhalb festvereinbarten Arbeitszeiten zu decken. Der
Beschwerdeführer habe seine Lohnforderungen vielmehr nach dem Vorbild von Art.
324 Abs. 1 OR, wonach der Arbeitgeber, ohne dass der Arbeitnehmer zur
Nachleistung verpflichtet ist, zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet bleibt,
wenn die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden
kann oder er aus anderen Gründen in Verzug kommt, direkt bei der C____ AG
geltend zu machen. Eine Ausrichtung von Taggeldern, verbunden mit der
Verpflichtung die Ansprüche des Beschwerdeführers (soweit sie auf die Kasse
übergegangen sind) beim Arbeitgeber durchzusetzen (vgl. Art. 11 Abs. 3 AVIG
i.V. m. Art. 29 AVIG), sei in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht
möglich. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei auf die AVIG-Praxis
ALE/C142, wonach bei Minusstunden im Zwischenverdienst die Grundsätze nach Art.
324 OR zu berücksichtigen sind (Vgl. Enspracheentscheid, Ziff. 17).
4.4.2.
Bei Art. 29 Abs. 1 AVIG, gemäss welchem die Kasse bei begründeten
Zweifeln darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalles
gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- und Entschädigungsansprüche im
Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, die
Arbeitslosenentschädigung auszahlt und die Ansprüche des Versicherten mit der
Zahlung samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten
Taggeldentschädigung auf die Kassen übergeht, handelt es sich um eine
Sonderregelung. Sie befindet sich an der Schnittstelle zwischen dem Ende des
Arbeitsverhältnisses und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Art. 29 AVIG
garantiert den arbeitslos gewordenen Versicherten in dieser Übergangsphase aus
sozialen Gründen den für ihren Lebensunterhalt notwendigen Erwerbsersatz und
nimmt ihnen die im Prozess gegen den früheren Arbeitgeber verbundenen Kosten-
und Inkassorisiken ab. Hiermit nimmt Art. 29 AVIG für die vorab beschriebenen
Fälle eine bedeutende Koordinationsfunktion war (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 8.1.1. f.). Wie die Beschwerdegegnerin
zutreffend ausführt, findet Art. 29 AVIG auf Fälle wie den vorliegenden keine
Anwendung, da hier keine Schnittstellenproblematik respektive
Koordinationsproblematik besteht. Art. 29 AVIG ist vielmehr auf diejenigen
Fälle zugeschnitten, welche Forderungen aus beendeten und nicht laufenden
Arbeitsverhältnissen betreffen. Dies geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 29
Abs. 1 AVIG hervor, welcher von Ansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber
spricht.
4.4.3.
Es stellt sich nun die Anschlussfrage, ob die Nichtanwendbarkeit von
Art. 29 AVIG in vorliegendem Kontext dazu führt, dass die Beschwerdegegnern -
wie in der AVIG-Praxis/ALE C142 vorgesehen - mit Verweis auf Art. 324 OR den
Zwischenverdienst anhand der vertraglich vereinbarten Stunden berechnen und dem
Beschwerdeführer im Ergebnis ein zu niedriges Taggeld ausbezahlen kann.
4.4.4.
Vorab ist zu bemerken, dass sich die Verwaltungsweisungen an die
Durchführungsstellen richten und für das Gericht nicht verbindlich sind. Dieses
soll sie bei seiner Entscheidfindung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung
der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der
Verwaltung, eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung
getragen (BGE 144 V 195, 198 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.4.5.
Mit Blick auf den vorliegenden Fall erweist sich die Weisung in AVIG-Praxis/ALE
C142 als gesetzeswidrig. Das Vorgehen nach dem Vorbild von Art. 324 OR entspricht
letztlich dem Normgehalt von Art. 11 Abs. 3 AVIG, wonach ein Arbeitsausfall
unter anderem nicht anrechenbar ist, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche
zustehen. Wie oben dargelegt, besteht in Bezug auf Art. 24 Abs. 3 AVIG kein
Raum, die Grundsätze des anrechenbaren Arbeitsausfalls anzuwenden (E. 4.3
hiervor). Mit Blick auf den «erzielten Verdienstausfall» als Massstab für den
Zwischenverdienst gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG fehlt indessen eine vergleichbare
gesetzliche Grundlage, welche die Anrechnung eines nicht vorhandenen Einkommens
erlauben würde, wenn den im Zwischenverdienst tätigen Versicherten
Lohnansprüche zustehen. Art. 24 Abs. 3 AVIG sieht lediglich in denjenigen
Fällen eine Korrekturmöglichkeit vor, in welchen der erzielte Zwischenverdienst
dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit nicht
entspricht, was vorliegend nicht zutrifft. Insoweit besteht im vorliegenden Fall
kein Raum, vom effektiv erzielten Zwischenverdienst gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG
abzuweichen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass Art. 324 OR
jedenfalls nicht als gesetzliche Grundlage angerufen werden kann.
4.4.6.
Auch wenn die Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht unberechtigt ist,
erscheint sie auch unter folgenden Gesichtspunkten nicht sachgerecht: Die
Verwaltungsweisung, worauf sich die Beschwerdegegnerin beruft, führt dazu, dass
Arbeitslose, deren Ansprüche aus Zwischenverdienst zweifelhaft sind, schlechter
gestellt sind als Arbeitslose mit fraglichen Ansprüchen aus bisherigen
Arbeitsverhältnissen, kommt doch die Schutzfunktion von Art. 29 AVIG nicht zur
Anwendung (E. 4.4.2 oben). Davon wäre gerade der vorliegende Fall betroffen,
bei welchem konträre Meinungen seitens Arbeitgeberin und Arbeitnehmer über den
(Lohn-) Anspruch bestehen. Das erscheint stossend und würde mitunter die
Attraktivität des Zwischenverdienstes schmälern.
4.4.7.
Zieht die Beschwerdegegnerin ein Verschulden des Beschwerdeführers in
Erwägung, hätte sie vielmehr auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 lit. d AIVG
prüfen müssen, ob die vom Beschwerdeführer während der hier zu beurteilenden
Kontrollperioden nicht im Umfang der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen
umgesetzte Arbeitstätigkeit eine mit Einstelltagen zu sanktionierende Ablehnung
eines zumutbaren Zwischenverdienstes darstellte oder nicht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 4 mit Hinweis auf BGE 122 V 34).
Mit Blick auf die in Art. 30 Abs. 3 AVIG normierte und als Verwirkungsfrist
ausgestaltete sechsmonatige Vollzugsfrist für die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung besteht indes vorliegend für eine Sanktionierung kein
Raum mehr.
4.5.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin den Zwischenverdienst für die Kontrollperioden Oktober 2021
bis und mit Februar 2022 neu, anhand des effektiven Verdienstausfalles des
Beschwerdeführers zu berechnen hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sind die Kontrollperioden ab März 2022.
5.
5.1.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen damit sie den Zwischenverdienst für die Kontrollperioden von
Oktober 2021 bis und mit Februar 2022 im Sinne der Erwägungen neu berechnet.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Vorliegend hat nur ein einfacher Schriftenwechsel
stattgefunden. Die Parteientschädigung ist dementsprechend um einen Drittel zu
reduzieren.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 2. Juni 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zur
Neuberechnung des Zwischenverdienstes für die Kontrollperioden Oktober 2021 bis
und mit Februar 2022 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 192.50 (7.7%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: