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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
AL.2022.16
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2022
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtwahrnehmens eines Kontrolltermins geschützt.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich per 3. März 2022 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) an (Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2022, Beschwerdeantwortbeilage/AB; ASAL-Daten, AB 3).
b) Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 (AB 4) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 28. Juni 2022 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung auf ALE ein. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer den vereinbarten Beratungs- und Kontrolltermin vom 27. Mai 2022 nicht wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 9. Juni 2022 Einsprache (AB 5). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 (AB 6) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
b) Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut mit Hinweis auf den nicht wahrgenommenen Beratungs- und Kontrolltermin vom 27. Mai 2022 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung auf ALE ein, diesmal mit Wirkung ab 28. Mai 2022.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung vom 30. Juni 2022 Einsprache (AB 8, datiert auf den 6. Juni, Eingangsstempel vom 6. Juli 2022). Er teilte der Beschwerdegegnerin per E-Mail vom 6. Juli 2022 (AB 9) einerseits mit, er übermittle ihr "fristgerecht die Einsprache zu Ihrem Entscheid 343410728". Gleichzeitig teilte er mit, er habe beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine Beschwerde eingereicht. Die Beschwerdegegnerin erliess am 15. Juli 2022 einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Juni 2022 abwies (AB 10).
II.
a) Am 8. Juli 2022 geht beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt eine auf den 6. Juni 2022 datierte "Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung" ein.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 29. November 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.
1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zunächst mit Verfügung vom 1. Juni 2022 (AB 4) den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 28. Juni 2022 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung auf ALE eingestellt. Die dagegen am 9. Juni 2022 erhobene Einsprache (AB 5) hat sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 (AB 6) abgewiesen. Der Verfügung und dem Einspracheentscheid lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer einen Beratungs- und Kontrolltermin vom 27. Mai 2022 nicht wahrgenommen habe.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 30. Juni 2022 (AB 7), und zwar erneut mit Hinweis auf den nicht wahrgenommenen Beratungs- und Kontrolltermin vom 27. Mai 2022, den Beschwerdeführer für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung auf ALE eingestellt. Die Verfügung vom 30. Juni 2022 unterscheidet sich von derjenigen vom 1. Juni 2022 insofern, als die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nun mit Wirkung ab 28. Mai 2022 verfügt wird.
Die Beschwerdegegnerin hat somit die durch den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 geschützte Verfügung vom 1. Juni 2022 in Wiedererwägung gezogen und damit dem Beschwerdeführer den Rechtsweg neu eröffnet. Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung vom 30. Juni 2022 Einsprache (AB 8, datiert auf den 6. Juni, Eingangsstempel vom 6. Juli 2022) erhoben, wobei er der Beschwerdegegnerin per E-Mail vom 6. Juli 2022 (AB 9) einerseits mitgeteilt hat, er übermittle ihr "fristgerecht die Einsprache zu Ihrem Entscheid 343410728". Gleichzeitig teilte er mit, er habe beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine Beschwerde eingereicht.
Im Moment der Einreichung der Beschwerde (Eingang beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 8. Juli 2022) hatte die Beschwerdegegnerin noch keinen Einspracheentscheid erlassen. Wäre dieser ausgeblieben, wäre die Sache zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines Einspracheentscheides zurückzuweisen gewesen. Zwischenzeitlich ist dieser Einspracheentscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 30. Juni 2022 geschützt hat, am 15. Juli 2022 ergangen (AB 10).
Eine Rückweisung der Sache kann somit unterbleiben und es ist auf die Beschwerde, als gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2022 gerichtet, einzutreten.
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2022 bestätigten Verfügung vom 30. Juni 2022 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung macht sie geltend, der Beschwerdeführer habe den vereinbarten Beratungs- und Kontrolltermin vom 27. Mai 2022 nicht wahrgenommen und somit die Kontrollvorschriften und Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt.
Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde geltend, er sei am 27. Mai 2022 arbeitsunfähig gewesen und habe den Kontrolltermin nicht wahrnehmen können.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
3.2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollpflichten oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Dies gilt namentlich, wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Darunter ist gemäss der Rechtsprechung beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 3.2). Ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 209/99 vom 2. September 1999 in ARV 2000 Nr. 21 S. 103; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1) oder die versicherte Person den Termin versäumte, da sie ihn vergass und sich nicht sofort nach Erkennen des Versäumnisses, sondern erst nach Aufforderung zur Rechtfertigung hin entschuldigte (Urteil des EVG C 209/99 vom 2. September 1999 in ARV 2000 Nr. 21 S. 104).
3.2.3. Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten hingegen nicht vor, wenn eine Versicherte den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2). Ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches stellt insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2; 8C_469/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2).
3.2.4. Der Einstellungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Das Fernbleiben von einem Beratungs- und Kontrollgespräch ist auch bei entschuldbaren Gründen für die Abwesenheit grundsätzlich meldepflichtig. Erfolgt eine entsprechende Meldung, obwohl objektiv möglich und zumutbar, nicht unverzüglich, ist eine Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG dann gerechtfertigt, wenn die versicherte Person sich ihrer sofortigen Meldepflicht bewusst sein konnte und musste (vgl. Urteil des EVG C 273/05 vom 7. April 2006, E. 2.3.2.3).
Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsverfahren unterschiedlicher Argumente für das Kontrollversäumnis bedient.
In der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 6) verweist die Beschwerdegegnerin auf die AVIG-Praxis ALE. Die Randziffern (Rz.) B340 ff. der AVIG Praxis ALE äussern sich zu den Beratungs- und Kontrollgesprächen. Gemäss AVIG-Praxis ALE Rz. B343 hat sich das RAV hat mit der versicherten Person abzusprechen, wie diese innert Tagesfrist erreicht werden kann. Die Art und Weise der Erreichbarkeit ist situationsgerecht festzulegen. Im Vordergrund steht hier die Erreichbarkeit per E-Mail oder Telefon. Vorliegend ist den Unterlagen zu entnehmen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem RAV mittels E-Mail kommuniziert wurde. Richtig ist deshalb auch der Hinweis in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 8), wonach der Beschwerdeführer auf dem "Anmeldeformular RAV" (AB 11) angegeben hatte, er wolle bis zum ersten Beratungsgespräch Informationen und Unterlagen durch das RAV per E-Mail erhalten. Den Protokollen zu den Beratungsgesprächen (AB 15) ist sodann zu entnehmen, dass dem Versicherten Informationen über E-Mail übermittelt wurden, so etwa gemäss Protokoll zum Beratungsgespräch vom 23. Juni 2022, wonach gemäss Abschnitt "Ziele/Vereinbarung" der neue Termin vom 29. Juli 2022 im Gespräch vereinbart und umgehend per E-Mail bestätigt worden sei.
Die Empfängeradresse im E-Mail vom 14. April 2022 lautet A____@gmail.com. Es ist die gleiche E-Mailadresse, die auch im "Anmeldeformular RAV" (AB 11 S. 2) angegeben wird. Somit erscheint eine Falschadressierung ausgeschlossen.
Der Einwand, der Empfang des E-Mails vom 14. April 2022 habe wegen des Umstellung eines PC's nicht funktioniert, erweist sich als unglaubwürdig. Selbst wenn eingehende Mails auf einem bestimmten Gerät mit einer speziellen Mailapplikation nicht sollten empfangen werden können, so bestünde auch für die auf @gmail.com (vgl. Anmeldeformular, AB 11 S. 2 sowie E-Mail vom 14. April 2022, AB 12) gehosteten Mailadressen alternativ die Möglichkeit des Zugriffs mittels eines Internetbrowsers ("webmail").
Mit ihrer Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 12) zweifelt die Beschwerdegegnerin das am 5. Juli 2022 ausgestellte und am 6. Juli 2022 dem RAV eingereichte Arztzeugnis (Akte 13) an. Das Zeugnis erwecke den Eindruck eines nachträglich ausgestellten Gefälligkeitszeugnisses. Davor sei nie die Rede von einer Arbeitsunfähigkeit per Ende Mai gewesen. Arztzeugnisse, welche sich allein auf Patientenschilderungen abstützten und ohne eigene objektive Feststellungen abgegeben oder erst Monate später ausgestellt werden, seien nicht beweiskräftig. Vorliegend sei das Arztzeugnis über einem Monat nach dem verpassten Beratungsgespräch ausgestellt worden.
Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass Ärzte auch retrospektiv eine Arbeitsunfähigkeit attestieren können. Dies jedenfalls dann, wenn die Person, für welche eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, zur fraglichen Zeit beim attestierenden Arzt in Behandlung stand und dieser sich somit echtzeitlich ein Bild vom Zustand seines Patienten machen konnte. Dass der Beschwerdeführer B____ am 27. Mai 2022 oder zeitnahe zu diesem Datum persönlich konsultiert hatte, ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Es sind somit die Voraussetzungen, welche allenfalls einem retrospektiv ausgestellten Arztzeugnis zur Beweistauglichkeit verhelfen könnten, nicht erstellt.
In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch darauf zu verweisen, dass dem Arztzeugnis nichts Näheres zu entnehmen ist, aus welchen Gründen der Versicherte angeblich in seiner Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt gewesen sein soll. Die Beschwerdegegnerin hatte die Durchführung des Termins vom 27. Mai 2022 im Rahmen eines Telefongesprächs vorgesehen (vgl. Einladung gemäss E-Mail vom 14. April 2022, AB 12). Dem Versicherten hätte es (einzig) oblegen, das RAV zum vorgegebenen Zeitpunkt anzurufen. Der Versicherte hätte somit seine Wohnung nicht zwecks Vorsprache in Räumlichkeiten des RAV verlassen müssen. Es fragt sich darum, ob der Beschwerdeführer dazu selbst dann nicht in der Lage gewesen wäre, wenn in der Tat eine gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden haben sollte.
Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe unentschuldigt das Kontroll- und Beratungsgespräch vom 27. Mai 2022 nicht wahrgenommen. Die Sanktionierung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist damit rechtens.
Zu prüfen bleibt somit die Dauer der Einstellung.
Diese richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1–15 Tage bei leichtem (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), 16–30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31–60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).
Die Beschwerdegegnerin hat im Verhalten des Beschwerdeführers ein leichtes Verschulden erblickt und dieses mit 5 Einstelltagen sanktioniert.
Gemäss dem tabellarischen Einstellraster der Verwaltung ist die versicherte Person bei erstmaligem Fernbleiben am Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund im Bereich von 5 bis 8 Tagen einzustellen (AVIG Praxis ALE Kapitel D Sanktionen, Rz. D79 Punkt 3.A 1).
Mit der Wahl der kürzesten Dauer innerhalb dieser Bandbreite hat die Beschwerdegegnerin das Minimum des Sanktionsrahmens ausgeschöpft. Gründe, welche dies vorliegend als unangemessen erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco