Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli , MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____ B____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2022.18

Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Mit Voranmeldungen vom 14. Oktober 2020, vom 1. März 2021, vom 13. April 2021 (Antwortbeilage [AB] 2) meldete sich die D____ GmbH, A____ durch ihren Sachbearbeiter B____ ab dem 1. September 2020 zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für fünf Mitarbeitende im Umfang von 100% an. Die Voranmeldungen vom 23. Oktober 2021 erfolgte im Namen der A____ durch B____ (AB 2).

b)           Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 (AB 3) teilte die Beschwerdegegnerin der A____, B____, mit, teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung zu erheben. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die zuständige Arbeitslosenkasse in der Zeit vom 14. Oktober 2020 bis zum 13. April 2021 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten.

c)            Mit Verfügung vom 20. April 2021, adressiert an E____ Treuhand, erhob die Beschwerdegegnerin keinen Einwand gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 14. April 2021 bis zum 13. Oktober 2021. Gleiches gilt für die Verfügungen vom 25. Oktober 2021 und vom 13. Januar 2022, welche sich an die A____, B____, richteten, und insgesamt eine bewilligte Dauer für Kurzarbeitsentschädigung vom 14. Oktober 2021 bis zum 13. Juli 2022 auswiesen (AB 3). 

d)           Aufgrund von Zweifeln an der Rechtmässigkeit der Kurzarbeitsbewilligung sistierte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Februar 2022 (AB 7) deren Gültigkeit bis vorerst 31. Januar 2022. Zudem bat sie B____ bis zum 18. März 2022 die für die Weiterführung der Kurzarbeit massgeblichen Unterlagen einzureichen und wies ihn in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ohne Gegenbericht von einem Verzicht auf Kurzarbeitsentschädigung ausgegangen werde und man sich vorbehalte, die bis Januar 2022 ausbezahlten Leistungen in einem separaten Verfahren auf deren Rechtmässigkeit hin überprüfen. Mit Einschreiben vom 31. März 2022 (AB 8) setzte die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender Reaktion eine Nachfrist bis zum 29. April 2022 zur Einreichung der gewünschten Unterlagen und wies erneut darauf hin, dass ohne Mitwirkung von einem Verzicht auf Kurzarbeitsentschädigung ausgegangen werde. Die Beschwerdegegnerin teilte abermals mit, sich die Überprüfung der Rechtmässigkeit der bis Januar 2022 ausbezahlten Leistungen in einem separaten Verfahren vorzubehalten. Da innert Frist keine Unterlagen eingereicht wurden, verfügte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Mai 2022 (AB 9), adressiert an B____, den Widerruf der Bewilligungen vom 15. Januar 2021 [recte: 15. Februar 2021], vom 20. April 2021, vom 25. Oktober 2021 und vom 13. Januar 2021. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

e)           Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 (AB 10) forderte die Beschwerdegegnerin von B____ die über den Zeitraum von November 2020 bis Januar 2022 ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von Fr. 307'263.25 zurück und begründete die Rückforderung sinngemäss damit, dass mangels Vorlage einer gültigen Bewilligung (vgl. Verfügung vom 24. Mai 2022) keine Grundlage mehr für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum der widerrufenen Bewilligung bestehe.

f)             Die gegen diese Verfügung per E-Mail vom 15. Juli 2022 (AB 11) von B____ erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022 (AB 12) ab.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 18. August 2022 beantragt B____, vertreten durch F____, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Juli 2022.

b)           Mit Verfügung vom 19. August 2022 stellt die Instruktionsrichterin der Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 18. August 2022 vorerst zur Kenntnis zu. Sie macht B____ in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die Beschwerde im Sinne einer Beschwerdeverbesserung durch den Beschwerdeführer selbst zu unterzeichnen und nochmals bis zum 5. September 2022 einzureichen sei. Als Begründung führt die Instruktionsrichterin an, im Kanton Basel-Stadt sei die berufsmässige Vertretung vor Gerichten den in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälten und Anwältinnen vorbehalten. Da F____ nicht im Anwaltsregister eingetragen sei, sei seine – als berufsmässig zu qualifizierende - Vertretung nicht zugelassen.

c)            Mit Postaufgabe vom 30. August 2022 (Posteingang am 31. August 2022) reicht B____ eine von ihm unterzeichnete Beschwerde ein.

d)           Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

e)           Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Oktober 2022 erhält B____ Frist bis zum 16. November 2022 (einmal verlängerbar), verlängert bis zum 9. Dezember 2022, um eine Replik einzureichen. Beide Parteien erhalten die Möglichkeit innert derselben Frist eine mündliche Parteiverhandlung zu beantragen.

f)             Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 beantragt B____ erneut Fristverlängerung bis zum 30. Januar 2023, welche die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 nicht bewilligt. Ferner fordert sie die Beschwerdegegnerin dazu auf, den Auszahlungsbeleg Dezember 2020 und Juni 2021, sowie eine vollständige Übersicht über die Auszahlungen, d.h. einschliesslich Januar 2022 bis zum 20. Januar 2023 einzureichen.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 16. Februar 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).  

1.2.          Anfechtungsobjekt des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist der auf der Verfügung vom 29. Juni 2022 basierende Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022, welcher die Rückerstattung der mit Verfügungen vom 15. Januar 2021 [recte: 15. Februar 2021], vom 20. April 2021, vom 25. Oktober 2021 und vom 13. Januar 2022 bewilligten Kurzarbeitsentschädigungen in Höhe von Fr. 307'263.25 zum Gegenstand hat. Im hiesigen Beschwerdeverfahren hingegen nicht zu beurteilen ist die rechtskräftige Verfügung vom 24. Mai 2022. Diese Verfügung befasst sich mit dem Widerruf der Bewilligungen von Kurzarbeit, weil der Beschwerdeführer die Anrechenbarkeit des behaupteten Arbeitsausfalles nicht nachgewiesen hatte (vgl. E. 3.5.2. hiernach). Weiterungen betreffend die Verfügung vom 24. Mai 2022 erübrigen sich daher.

1.3.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Anrechenbarkeit des geltend gemachten Arbeitsausfalles im Zeitraum November 2020 bis Januar 2022 sei durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden, weshalb die Bewilligungen betreffend Kurzarbeit mit Verfügung vom 24. Mai 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben wurden. Da somit die rechtliche Grundlage für die ausgerichteten Leistungen nachträglich weggefallen sei, sei man zu Recht von einem unrechtmässigen Bezug ausgegangen und die bezahlte Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von Fr. 307'263.25 zurückgefordert.

2.2.          Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe keine Kenntnis von den Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen gemäss den Schreiben vom 16. Februar 2022 und vom 31. März 2022 gehabt. Die A____ habe sich nach der Corona-Pandemie nicht mehr erholt und er habe allen Mitarbeitenden die Kündigung aussprechen müssen. Er habe alle Vorschriften beachtet und korrekt abgerechnet.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die geleistete Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von Fr. 307'263.25 zu Recht zurückforderte.

3.                

3.1.          3.1.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 144 V 427 E. 3.2).    

3.1.2.      Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 120 V 357, 360 E. 1a mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365, 361 E. 2b). Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004, H 21/04, E. 4.3).  

3.2.          Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung nach Art. 25 ATSG. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2022 vom 9. August 2022 E. 2.3 zur Rückerstattung von Kurzarbeitsentschädigungen). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Ein entsprechender Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).

3.3.          3.3.1. Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung fordert die Kasse gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber dem Arbeitnehmer ausgeschlossen.

3.3.2.      Im vorliegenden Verfahren richtet sich die Rückforderung der Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 29. Juni 2022 und Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022 an den Beschwerdeführer als natürliche Person. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Arbeitgeber der für die Kurzarbeitsentschädigung angemeldeten Personen handelt. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Aktenlage richteten sich doch die Bewilligungen für die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 15. Februar 2021, vom 25. Oktober 2021 und vom 13. Januar 2022 (AB 3) an den Beschwerdeführer. Dieser Betrachtungsweise nicht abträglich ist, dass die Bewilligung vom 20. April 2021 (AB 3) die E____ Treuhand als Adressaten führt, da dies augenscheinlich im Zusammenhang mit einer Stellvertretung zu würdigen ist (vgl. Voranmeldung für Kurzarbeitsentschädigung vom 23. Oktober 2021, AB 2). Der Beschwerdeführer ist folglich Adressat der Rückforderung.

3.4.          Nach dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Art. 25 Abs. 2 aATSG erlosch der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres (relative Frist), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren (absolute Frist) nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen. Gemäss dem seit 1. Januar 2021 geltenden Art. 25 Abs. 2 ATSG beläuft sich die relative Rückerstattungspflicht auf drei Jahre. Mit der Verwirkung geht die Forderung unter. Vorliegend ist der Rückforderungsanspruch betreffend die Kurzarbeitsentschädigung weder in altrechtlicher noch neurechtlicher Hinsicht verwirkt, was zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit steht.  

3.5.          3.5.1. Die bezogene Leistung wird zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, wenn die Korrektur durch eine Wiedererwägung beziehungsweise eine Revision rückwirkend erfolgt (Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht ATSG, Zürich/St. Gallen 2020, Art. 25 Rz 29). Im vorliegenden Fall erfolgte der Widerruf der bewilligten Kurzarbeitsentschädigungen mittels rechtskräftiger Verfügung vom 24. Mai 2022. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen für den Zeitraum November 2020 bis Januar 2022 aufgrund nachträglichen Wegfalles der Leistungszusprache als unrechtmässig zurückforderte.

3.5.2.  Wie bereits dargelegt (E. 1.2. hiervor) ist die rechtskräftige Verfügung vom 24. Mai 2022 in vorliegendem Verfahren nicht zu überprüfen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang dennoch Folgendes zu bemerken: Gemäss dem Sendungsverfolgungsnachweis der Post [...] wurde dem Beschwerdeführer die an ihn adressierte Verfügung vom 24. Mai 2022 am 30. Mai 2022 am Schalter der Poststelle 8068 Zürich West zugestellt (https://service.post.ch/ekp-web/ui/lis; zuletzt eingesehen am 24. März 2023). Die Abholung eines Einschreibens am Postschalter ist nur gegen Nachweis der Abholberechtigung mittels amtlichem Dokument möglich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung diese selbst entgegengenommen und von Konsequenzen der nicht eingereichten Unterlagen effektiv Kenntnis erhalten hat. Insoweit der Beschwerdeführer nun im Rahmen seiner Beschwerde geltend macht, die Aufforderungen vom 16. Februar 2022 und vom 31. März 2022 zur Einreichung von Unterlagen nicht erhalten zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass es -  selbst wenn dem so wäre -  dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, die fraglichen Unterlagen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der zur Anfechtung der Verfügung vom 24. Mai 2022 vorgesehenen Frist im Rahmen des Einspracheverfahrens einzureichen und seine diesbezüglichen Rügen vorzubringen.

3.6.          In Bezug auf den Umfang der Rückforderung lässt sich aus den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Abrechnung für November 2020 vom 26. Februar 2020 Fr. 22'706.90, Abrechnung für Dezember 2020 vom 26. Februar 2021 Fr. 22'729.75 (vgl. AB 5 und Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2023), Abrechnung für Januar 2021 vom 26. Februar 2021 den Betrag von Fr. 22'688.20, Abrechnung für Februar 2021 vom 8. März 2021 Fr. 22'660.55, Abrechnung für März 2021 vom 14. April 2021 Fr. 22'736.30, Abrechnung für April 2021 vom 4. Mai 2021 Fr. 22'612.75, Abrechnung für Mai 2021 vom 4. Juni 2021 Fr. 21'535.95, Abrechnung für Juni 2021 vom 1. Juli 2021 Fr. 23'241.60, Abrechnung für Juli 2021 vom 5. August 2021 Fr. 21'601.30, Abrechnung für August 2021 vom 8. Oktober 2021 Fr. 17'307.65, Abrechnung für September 2021 vom 15. Oktober 2021 Fr. 17'810.75, Abrechnung für Oktober 2021 vom 9. November 2021 Fr. 10'596.05, Abrechnung für November 2021 vom 6. Dezember 2021 Fr. 18'500.45, Abrechnung für Dezember 2021 vom 7. Januar 2022 Fr. 17'657.65, Abrechnung für Januar 2022 vom 10. Februar 2022 Fr. 22'877.40 ausbezahlt erhielt. Addiert man sämtliche der vorgenannten Zahlungen ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 307'263.25. Unter Würdigung der Aktenlage ist die geltend gemachte Rückforderung auch bezüglich des Umfanges nicht zu beanstanden, wobei anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer seinerseits keine Einwände hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Rückforderungen erhebt.

3.7.          Nach dem Gesagten ist daher festzuhalten, dass die seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung unrechtmässig bezogener Kurzarbeitsentschädigungen nicht zu beanstanden und daher der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2022 zu schützen ist.

4.                

4.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

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