Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, lic. iur. A. Meier     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2022.1

Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren im März 2000, arbeitete seit 1. Januar 2020 für die C____ (Schweiz) AG [...] als "Team Member". Ab dem 1. März 2020 hatte sie ein durchschnittliches Pensum von 80 % inne (vgl. den Arbeitsvertrag; Antwortbeilage [AB] 2). Ausserdem arbeitete sie seit Mai 2020 in einem weiteren Teilzeitpensum als Protokollführerin für das D____ (vgl. u.a. AB 18).

b)        Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 sprach die C____ (Schweiz) AG per 31. August 2021 eine Änderungskündigung aus (vgl. AB 3). Am 26. Juli 2021 unterzeichnete die Beschwerdeführerin den neuen Vertrag (vgl. AB 4). Mit Schreiben vom 5. August 2021 kündigte die Beschwerdeführerin diesen "auf den nächstmöglichen Termin". Sie machte geltend, sie werde ab jetzt bis Ende August 2021 keine weiteren Einsätze in [...] mehr leisten (vgl. AB 5).

c)         In der Folge meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und beantragte bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) ab 1. September 2021 Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 6). Der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der C____ (Schweiz) AG schliesslich mit Aufhebungsvereinbarung vom 20./21. September 2021 rückwirkend per 31. August 2021 aufgelöst (vgl. AB 5).

d)        Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 stellte die ÖAK die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. September 2021 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 7). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2021 Einsprache (vgl. AB 8), welche von der ÖAK mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 abgewiesen wurde (vgl. AB 9).

II.       

a)        Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2022 (Postaufgabe: 21. Januar 2022) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sinngemäss stellte sie den Antrag, es sei unter Aufhebung des Einspracheentscheides von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 beantragt die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung im Namen der ÖAK (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 23. März 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

III.     

Am 26. April 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.2.       Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3.       Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführerin wäre ein weiterer Verbleib bei der C____ (Schweiz) AG zumutbar gewesen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses resp. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen ohne Einhaltung der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist habe man daher zu Recht als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gewertet und mit 28 Einstelltagen sanktioniert (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ein weiterer Verbleib bei der C____ (Schweiz) AG sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Die Sanktionierung sei daher nicht korrekt (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 14. Oktober 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021, wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2021 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.             

3.1.       Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

3.2.       Die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ist vor dem Hintergrund des Art. 16 Abs. 1 AVIG zu beurteilen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn, einer der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände ist erfüllt (BGE 124 V 62, 63 E. 3b). Nach der Rechtsprechung ist die Zumutbarkeit zum Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz strenger zu beurteilen als die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb). In beweisrechtlicher Hinsicht wird die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E. 3., 8C_348/2017 vom 5. Juli 2017 E. 4.3). Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E. 4.1).

3.3.       Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG) muss nach der Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E. 4.1, 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten begründen noch keine Unzumutbarkeit (vgl. BGE 124 V 234, 239 E. 4b/bb). Sie können allenfalls im Rahmen der Verschuldensbeurteilung Berücksichtigung finden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.).

3.4.       3.4.1.  Vorliegend ergibt sich Folgendes aus den Akten: Mit Schreiben vom 5. August 2021 kündigte die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag mit der C____ (Schweiz) AG "auf den nächstmöglichen Termin". Einen Grund für die Kündigung gab sie nicht an (vgl. AB 5).

3.4.2.  Dr. E____ bescheinigte der Beschwerdeführerin mit Zeugnis vom 9. August 2021 eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. August 2021 bis zum 15. August 2021 (vgl. AB 11). Die erste Konsultation der Beschwerdeführerin bei Dr. E____ erfolgte dann offenbar am 11. August 2021 (vgl. die Bescheinigung zu Handen der Beschwerdegegnerin; AB 10). Dieser bestätigte in einem (zu Handen des RAV ausgestellten Zeugnis vom 11. August 2021), er habe seiner Patientin aus medizinischen Gründen geraten, die Stelle zu kündigen (vgl. AB 11).

3.4.3.  In einem weiteren Zeugnis vom 11. August 2021 bescheinigte Dr. E____ der Beschwerdeführerin ab dem 9. August 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich eine Woche, mithin bis zum 15. September 2021 (vgl. AB 11). Zu Handen der Beschwerdegegnerin führte Dr. E____ im "Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen" vom 30. August 2021 an, die Patientin habe ihn – wegen einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz – erstmals am 11. August 2021 konsultiert. Die Frage, ob er aufgrund seiner eigenen Untersuchungen und seiner medizinischen Einschätzung zum Schluss gelangt sei, es sei der Patientin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, beantwortete Dr. E____ mit "Ja". Des Weiteren gab er an, er habe der Patientin am 11. August 2021 zur Kündigung geraten. Als Grund, weshalb er ihr zur Kündigung geraten habe, verwies Dr. E____ auf die ihm von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation am Arbeitsplatz. Zur Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar seien, hielt er fest, es seien ihr alle Arbeiten möglich, ausser rein im Stehende zu verrichtende. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vermerkte Dr. E____ für die Zeit vom 5. August 2021 bis 15. August 2021 und für die Zeit vom 2. September 2021 bis 16. September 2021 (vgl. AB 10).

3.4.4.  In einer weiteren Bestätigung vom 26. Oktober 2021 führte Dr. E____ aus, es sei seiner Patientin nach wie vor nicht möglich an ihrer letzten Arbeitsstelle bei der C____ (Schweiz) AG zu arbeiten. Ihre gesundheitlichen Probleme hätten ihr den Wiedereinstieg an der gleichen Stelle nicht erlaubt und die Zumutbarkeit für diese Stelle sei aus medizinischer Sicht nicht gegeben. Er habe ihr bereits vor geraumer Zeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geraten (vgl. AB 13).

3.5.       3.5.1.  Gestützt auf die Ausführungen von Dr. E____ kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin ein Verbleib bei der C____ (Schweiz) AG aus medizinischen Gründen nicht mehr hat zugemutet werden können. Insbesondere ist es nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass sie sich in einer effektiven Mobbingsituation befunden hat (vgl. dazu Erwägung 3.4.3. hiervor). Denn Mobbing ist nach einer auch vom Bundesgericht verwendeten Definition ein systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll. Das Opfer befindet sich oft in einer Situation, wo jede Einzelhandlung unter Umständen als zulässig zu beurteilen ist, jedoch die Gesamtheit der Handlungen zu einer Destabilisierung des Opfers und bis zu dessen Entfernung vom Arbeitsplatz führen kann. Mobbing liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein Arbeitskonflikt oder eine schlechte Arbeitsatmosphäre besteht, oder wenn eine angestellte Person aufgefordert wird – selbst wenn es auf eindringliche Weise oder mit der Androhung von Disziplinarmassnahmen oder einer Entlassung geschieht – seinen Arbeitspflichten nachzukommen. Mobbing ist schwierig zu beweisen. Ein Beweis kann in der Regel nur auf der Würdigung einer Vielzahl von Indizien beruhen. Dabei muss aber stets auch in Erwägung gezogen werden, dass sich die betroffene Person das Mobbing nur einbildet oder sich sogar missbräuchlich darauf beruft (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E. 5.).

3.5.2.  In Bezug auf die Atteste und Stellungnahmen von Dr. E____ ist nunmehr der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Erstkonsultation bei Dr. E____ am 11. August 2021 erfolgte. Das Attest von Dr. E____ wurde dann rückwirkend auf den 5. August 2021, mithin das Datum der Kündigung, ausgestellt. Die Beschwerdeführerin war im Übrigen auch nicht in psychiatrischer Behandlung. Dies spricht ebenfalls gegen eine psychisch bedingte Unzumutbarkeit des Verbleibs an der bisherigen Arbeitsstelle (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 5.3.). Generell mangelt es den Bescheinigungen von Dr. E____ an einer ausführlichen und entsprechend nachvollziehbaren Begründung.

3.5.3.  Die von der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens gemachten ergänzenden Angaben vermögen an der Annahme der Zumutbarkeit des Verbleibs an der bisherigen Arbeitsstelle nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere für die von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. Dezember 2021 (AB 15) gemachten Ausführungen. Es werden darin diverse (andere) gesundheitliche Probleme genannt als das von Dr. E____ angegebene Mobbing. Insgesamt erweist sich die Sachlage damit auch nicht als widerspruchsfrei. Zumindest vermögen die nachträglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin nichts zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen.

3.6.       Aus all dem ist zu folgern, dass vorliegend von der Zumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses auszugehen ist, da zuverlässige ärztliche Belege oder andere geeignete Beweismittel fehlen. Nochmals hervorzuheben ist, dass ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten noch keine Unzumutbarkeit zu begründen vermögen (vgl. Erwägung 3.3. hiervor).

3.7.       Damit ist von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit auszugehen, die durch eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist (vgl. Erwägung 3.1. hiervor).

4.             

4.1.       Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV insbesondere dann vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b).

4.2.       Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4).

4.3.       Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2021 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie ist somit von einem mittelschweren Verschulden (anstelle des gesetzlich bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorgesehenen schweren Verschuldens) ausgegangen. Damit hat sie offenbar den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten belastenden Umstände am Arbeitsplatz Rechnung getragen, was zu keinen Weiterungen Anlass bietet.

5.             

5.1.       Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

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