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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 26. April 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, lic. iur. A. Meier
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2022.1
Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren im März 2000, arbeitete seit 1. Januar 2020 für die C____ (Schweiz) AG [...] als "Team Member". Ab dem 1. März 2020 hatte sie ein durchschnittliches Pensum von 80 % inne (vgl. den Arbeitsvertrag; Antwortbeilage [AB] 2). Ausserdem arbeitete sie seit Mai 2020 in einem weiteren Teilzeitpensum als Protokollführerin für das D____ (vgl. u.a. AB 18).
b) Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 sprach die C____ (Schweiz) AG per 31. August 2021 eine Änderungskündigung aus (vgl. AB 3). Am 26. Juli 2021 unterzeichnete die Beschwerdeführerin den neuen Vertrag (vgl. AB 4). Mit Schreiben vom 5. August 2021 kündigte die Beschwerdeführerin diesen "auf den nächstmöglichen Termin". Sie machte geltend, sie werde ab jetzt bis Ende August 2021 keine weiteren Einsätze in [...] mehr leisten (vgl. AB 5).
c) In der Folge meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und beantragte bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) ab 1. September 2021 Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 6). Der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der C____ (Schweiz) AG schliesslich mit Aufhebungsvereinbarung vom 20./21. September 2021 rückwirkend per 31. August 2021 aufgelöst (vgl. AB 5).
d) Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 stellte die ÖAK die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. September 2021 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 7). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2021 Einsprache (vgl. AB 8), welche von der ÖAK mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021 abgewiesen wurde (vgl. AB 9).
II.
a) Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2022 (Postaufgabe: 21. Januar 2022) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sinngemäss stellte sie den Antrag, es sei unter Aufhebung des Einspracheentscheides von der Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 beantragt die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung im Namen der ÖAK (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 23. März 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 26. April 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.
1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.4.2. Dr. E____ bescheinigte der Beschwerdeführerin mit Zeugnis vom 9. August 2021 eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. August 2021 bis zum 15. August 2021 (vgl. AB 11). Die erste Konsultation der Beschwerdeführerin bei Dr. E____ erfolgte dann offenbar am 11. August 2021 (vgl. die Bescheinigung zu Handen der Beschwerdegegnerin; AB 10). Dieser bestätigte in einem (zu Handen des RAV ausgestellten Zeugnis vom 11. August 2021), er habe seiner Patientin aus medizinischen Gründen geraten, die Stelle zu kündigen (vgl. AB 11).
3.4.3. In einem weiteren Zeugnis vom 11. August 2021 bescheinigte Dr. E____ der Beschwerdeführerin ab dem 9. August 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich eine Woche, mithin bis zum 15. September 2021 (vgl. AB 11). Zu Handen der Beschwerdegegnerin führte Dr. E____ im "Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen" vom 30. August 2021 an, die Patientin habe ihn – wegen einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz – erstmals am 11. August 2021 konsultiert. Die Frage, ob er aufgrund seiner eigenen Untersuchungen und seiner medizinischen Einschätzung zum Schluss gelangt sei, es sei der Patientin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, beantwortete Dr. E____ mit "Ja". Des Weiteren gab er an, er habe der Patientin am 11. August 2021 zur Kündigung geraten. Als Grund, weshalb er ihr zur Kündigung geraten habe, verwies Dr. E____ auf die ihm von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation am Arbeitsplatz. Zur Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar seien, hielt er fest, es seien ihr alle Arbeiten möglich, ausser rein im Stehende zu verrichtende. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vermerkte Dr. E____ für die Zeit vom 5. August 2021 bis 15. August 2021 und für die Zeit vom 2. September 2021 bis 16. September 2021 (vgl. AB 10).
3.4.4. In einer weiteren Bestätigung vom 26. Oktober 2021 führte Dr. E____ aus, es sei seiner Patientin nach wie vor nicht möglich an ihrer letzten Arbeitsstelle bei der C____ (Schweiz) AG zu arbeiten. Ihre gesundheitlichen Probleme hätten ihr den Wiedereinstieg an der gleichen Stelle nicht erlaubt und die Zumutbarkeit für diese Stelle sei aus medizinischer Sicht nicht gegeben. Er habe ihr bereits vor geraumer Zeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geraten (vgl. AB 13).
3.5.3. Die von der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens gemachten ergänzenden Angaben vermögen an der Annahme der Zumutbarkeit des Verbleibs an der bisherigen Arbeitsstelle nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere für die von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. Dezember 2021 (AB 15) gemachten Ausführungen. Es werden darin diverse (andere) gesundheitliche Probleme genannt als das von Dr. E____ angegebene Mobbing. Insgesamt erweist sich die Sachlage damit auch nicht als widerspruchsfrei. Zumindest vermögen die nachträglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin nichts zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco