Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit

Herrn lic. iur. C____

Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2022.20

Einspracheentscheid vom 5. August 2022

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Es liegt kein klar ausgewiesenes fehlerhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin vor. Gutheissung der Beschwerde.

 


Tatsachen

I.        

Die 1962 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juli 2003 im Alterszentrum [...] (nachfolgend Arbeitgeberin) tätig (vgl. Anstellungsvertrag, Beschwerdeant­wortbeilage [AB] 2). Am 23. No­vember 2021 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist auf den 31. März 2022 und stellte die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit frei (AB 3). In der Folge meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte bei der Beschwerdegegnerin ab 1. April 2022 Arbeitslosenentschädigung (AB 4).

Mit Verfügung vom 8. April 2022 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. April 2022 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Mai 2022 (AB 6) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. August 2022 (AB 7) teilweise gut und reduzierte die Einstelltage auf 20.

II.       

Mit Beschwerde vom 13. September 2022 beantragt die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2022 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2022 beantragt die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung im Namen der Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 14. Dezember 2022 nimmt die Beschwerdeführerin nochmals Stellung.

In der Duplik vom 5. Januar 2023 hält die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest.

Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 lädt die Instruktionsrichterin die Parteien sowie Frau D____ als Zeugin/Auskunftsperson zur Hauptverhandlung am 14. März 2023.

Nachdem die Zeugin/Auskunftsperson mit Eingabe vom 26. Januar 2023 mitgeteilt hatte, dass sie krankheitshalber an der Hauptverhandlung vom 14. März 2023 nicht teilnehmen könne, stellt die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 31. Januar 2023 der Beschwerdeführerin Frist bis zum 16. Februar 2023 zu entscheiden, ob die Hauptverhandlung mit der Stellvertreterin der aufgebotenen Zeugin/Auskunftsperson durchgeführt werden solle.

Nach Eingang der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2023 wird mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2023 die Hauptverhandlung vom 14. März 2023 abgeboten.

Am 16. Februar 2023 ersucht die mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin um Einsichtnahme in die gesamten Verfahrensakten.

Mit Stellungnahmen vom 12. Mai 2023 und 16. Mai 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin erneut auf Abweisung der Beschwerde. Den Eingaben sind die Verfahrensakten beigelegt.

Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 stellt die Instruktionsrichterin die Stellungnahme vom 16. Mai 2023 sowie die beigelegten Verfahrensakten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu und überlässt ihr die Entscheidung bis zum 26. Juni 2023 eine abschliessende Stellungnahme einzureichen.

III.     

Nachdem die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2023 auf eine Stellungnahme verzichtet hat, wird die Sache am 20. Juni 2023 durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass Differenzen am Arbeitsplatz zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin geführt hätten. Da es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen sei, bis zum Finden einer neuen Stelle am Arbeitsplatz zu verbleiben, sei von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen (Beschwerdeantwort Rz. 16 ff.).

2.2.          Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Kündigung durch die Arbeitgeberin sei aufgrund ihrer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit erfolgt, nicht aufgrund ihres Verhaltens. Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, sie habe wegen ihres Gesuches um eine korrekte Einstufung in der Lohntabelle die Kündigung selbst verschuldet, sei nicht haltbar (Beschwerde Rz. 31 ff.; Stellungnahme vom 13. April 2023 S. 4).

2.3.          Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zur Kündigung Anlass gegeben und deshalb die Folgen einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit selbst zu tragen hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.

3.2.          Versicherte sind nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Nach der Rechtsprechung liegt ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Versicherung keine Haftung übernimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2).

3.3.          Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der eingetretenen Arbeitslosigkeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

3.4.          Das vorwerfbare Verhalten muss nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2; 8C_773/2007 vom 9. Januar 2008 E. 2.2; 8C_466/2007 vom 19. No­vember 2007 E. 3.1).

3.5.          Das der Versicherten zur Last gelegte Verhalten muss beweismässig klar feststehen und kausal für die Kündigung sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_511/‌2009 vom 20. August 2009 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 112 V 242, 244 f. E. 1; 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4). Zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242, 244 f. E. 1 mit Hinweisen). In solchen Fällen muss das für die Kündigung kausale Verhalten auch mittels Beweisen oder Indizien erstellt sein, um eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.4 mit Verweis auf BGE 112 V 242, 244 f. E. 1).

4.                

4.1.          Vorliegend präsentiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

4.2.          Die Beschwerdeführerin war – nur mit einer kurzen Unterbrechung im Jahr 2018 – seit Juli 2003 im Alterszentrum [...] als Pflegeassistentin/Fachperson Aktivierung angestellt (Lebenslauf AB 1). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. November 2021 per 31. März 2022 (AB 3). Dem Kündigungsschreiben sind keine Kündigungsgründe zu entnehmen (vgl. auch die Arbeitgeberbescheinigung vom 4. April 2022, Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2023 [SB] S. 102 ff.). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt die Arbeitgeberin in der Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 4. April 2022 (AB 8) fest, es sei zu Unstimmigkeiten zwischen der Arbeitnehmerin und der Arbeitgeberin gekommen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb am 25. Mai 2021 schriftlich verwarnt worden.

4.3.          In der Vereinbarung über die weitere Zusammenarbeit/Verwarnung vom 25. Mai 2021 (AB 10) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei von ihrer Vorgesetzten, Frau D____, mehrfach darüber informiert worden, dass ihr Gehalt gemäss Lohntabelle der Arbeitgeberin korrekt eingestuft worden sei. Auch sei sie anlässlich ihres Funktionswechsels zur Mitarbeiterin Aktivierung per 1. Januar 2020 auf die geltenden Gehaltsbedingungen hingewiesen worden. Mit diesen habe sie sich mit Unterzeichnung des Anstellungsvertrags vom 13. November 2019 einverstanden erklärt. Anlässlich des heutigen Gespräches habe sie mitgeteilt, dass sie mit der Lohnstufe nicht einverstanden sei und habe angedroht, die Leistungen herabzusetzen, sollte keine Lohnerhöhung erfolgen. Aufgrund der gesetzlichen Sorgfalts- und Treuepflichten habe eine Arbeitnehmerin die vertraglich übernommenen Aufgaben sorgfältig auszuführen. Deshalb werde ab sofort erwartet, dass sie die vertraglich übernommene Arbeit gemäss Anstellungsvertrag und unter Berücksichtigung der Sorgfalts- und Treuepflichten leiste. Sollten die genannten Vorgaben nicht eingehalten und die Leistung nicht entsprechend der Vereinbarung erbracht werden, behalte sich die Arbeitgeberin vor, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

4.4.          Vom 27. Mai 2021 bis zum 31. März 2022 war die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 24. Februar 2022 [AB 11]; weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse [SB S. 113 ff.]).

4.5.          4.5.1.    Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdebegründung vor, sie habe in ihrer fast 20-jährigen Tätigkeit für die Arbeitgeberin keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Die regelmässigen Mitarbeiterbeurteilungen seien stets gut ausgefallen und ihre Leistungen als gut und ausgezeichnet bewertet worden (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 4 und 6). Sie habe im Jahr 2011 eine Ausbildung zur ″Fach­person Beschäftigungs- und Kognitionstraining für Demenzkranke″ absolviert. Von einer Arbeitskollegin mit derselben Weiterbildung habe sie erfahren, dass diese bei gleichem Alter, gleicher Ausbildung und Erfahrung in der Lohntabelle um Fr. 600.00 pro Monat höher eingestuft sei. Nach Abklärungen sei ihr im Januar 2018 rückwirkend für sechs Monate der Lohn anhand der korrekten Einstufung ausbezahlt worden (BB 5).

4.5.2.     Nachdem sie von 2018 bis Ende 2019 als Pflegeassistentin gearbeitet habe, sei auf den 1. Januar 2020 eine Rückkehr in die Aktivierungspflege möglich gewesen. Im Mitarbeitergespräch vom 18. März 2021 habe sie ihrer Vorgesetzten mittgeteilt, dass sie eine Überprüfung ihrer Einstufung in die Lohntabelle wünsche (BB 6). Nachdem es zu keiner Lohnanpassung gekommen sei, habe sie ihrer Vorgesetzten in einem Gespräch am 21. Mai 2021 mittgeteilt, dass sie angesichts dieser Behandlung keine weiteren Zusatzaufgaben, welche in einigen Aufgabenbereichen sogar die Stellvertretung der Vorgesetzten umfasst hätten, wahrnehmen wolle. Insbesondere wolle sie nicht mehr an ihrem freien Tag eingesetzt werden. Sie habe aber ausdrücklich festgehalten, dass sämtliche Aufgaben gemäss Aufgabenbüchlein weiterhin gewissenhaft ausgeführt werden würden. Hierauf sei sie am 25. Mai 2021 aus nicht nachvollziehbaren Gründen verwarnt worden. Da sie mit den vorgebrachten Vorwürfen nicht einverstanden gewesen sei, habe sie zu Recht die Unterzeichnung der Verwarnung verweigert (Beschwerde Rz. 3 ff.).

4.5.3.     Vom 27. Mai 2021 bis zum 31. März 2022 sei sie vollständig arbeitsunfähig gewesen. Am 23. November 2021 – einen Tag nach Ablauf der 180-tägigen Sperrfrist – sei die Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgt. In ihrer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vom 2. Dezember 2021 (SB S. 113 ff.) habe sie deshalb korrekterweise als Kündigungsgrund andauernde Krankheit angegeben.

5.                

5.1.          Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit setzt ein vorwerfbares Fehlverhalten bezüglich des Nichterhalts bzw. des Verlustes einer Arbeitsstelle voraus. Ein Fehlverhalten zeichnet sich durch ein vermeidbares Handeln bzw. Nichthandeln aus. Wie in Erwägung 3.5 hiervor ausgeführt, muss das Fehlverhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, damit eine Einstellung in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 mit Hinweis). Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, ist ein einstellrechtlich relevantes Fehlverhalten im oben umschriebenen Sinn, das der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Last zu legen wäre, aufgrund der vorliegenden Akten entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht erstellt.

5.2.          Mit Verfügung vom 8. April 2022 (AB 5) stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Gestützt auf die Stellungnahme der Arbeitgeberin zum Kündigungsgrund vom 4. April 2022 (AB 8) begründete sie die Sanktion damit, dass die Beschwerdeführerin durch die Verletzung der Treuepflicht gegenüber ihrer Arbeitgeberin ihre Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist bewusst in Kauf genommen und damit ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe. Das Verschulden sei als schwer einzustufen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin erkrankte zwei Tage nachdem sie durch die Arbeitgeberin verwarnt worden war. Sie kehrte nicht mehr an die Arbeitsstelle zurück, ein fehlerhaftes Verhalten ist damit nicht erstellt. Dieser Ansicht ist auch die Beschwerdegegnerin selbst. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. August 2022 hielt sie fest, ob es zu einer Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten gekommen sei, könne nicht endgültig ermittelt werden (vgl. Einspracheentscheid Rz. 19). Eine Einstellung für 31 Tage kommt somit nicht in Betracht.

5.3.          Zu prüfen bleibt im Folgenden, wie es sich mit der im Einspracheentscheid ausgesprochenen Sanktion von 20 Einstelltagen verhält. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, es sei erstellt, dass der Konflikt, welcher zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe, aufgrund von Lohndifferenzen entstanden sei. Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen interner Lohnungleichheiten bei korrekter Entlöhnung sei durch die Arbeitslosenversicherung nicht geschützt. Somit bleibe es bei einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, welche eine Sanktion wegen mittelschweren Verschuldens von 20 Einstelltagen rechtfertige (siehe Einspracheentscheid Rz. 19).

5.4.          Die Beschwerdegegnerin geht im Einspracheentscheid nicht mehr von einer Arbeitgeberkündigung aufgrund der Verletzung arbeitsvertraglicher Treue- und Sorgfaltspflichten aus (Einspracheentscheid Rz. 19). Der Einstellungstatbestand gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV, welcher der Verfügung vom 8. April 2022 zugrunde liegt, entfällt damit. Vielmehr scheint sie nun der Auffassung zu sein, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis aufgrund der anhaltenden Lohnkonflikte von sich aus gekündigt hätte, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert gewesen sei (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AIVIV). Zum Wechsel des Einstellungsgrunds führt die Beschwerdegegnerin aus, es hätte im vorliegenden Fall keinen Unterschied gemacht, ob der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Sperrfrist bei Krankheit durch die Arbeitgeberin gekündigt worden sei oder ob sie das Arbeitsverhältnis nach der ausgesprochenen Verwarnung am 25. Mai 2021 selber gekündigt und bereits zu diesem Zeitpunkt eine neue Stelle gesucht hätte (Einspracheentscheid Rz. 17). Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, bis zum Finden einer neuen Stelle am Arbeitsplatz zu verbleiben. Denn ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten würden keine Unzumutbarkeit begründen können (Einspracheentscheid Rz. 18; siehe dazu auch die Beschwerdeantwort Rz. 16 ff.).

5.5.          Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin erkrankte im Mai 2021. Nach Ablauf der Sperrfrist kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis und stellte die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei. Damit liegt unbestritten eine Entlassung durch die Arbeitgeberin vor. Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin diese durch ein vorwerfbares Verhalten verursacht hat. Die Beschwerdegegnerin sieht ein solches Verhalten im langanhaltenden Lohnkonflikt (Einspracheentscheid Rz. 17; vgl. auch die Beschwerdeantwort Rz. 9). Zunächst ist festzuhalten, dass die Arbeitgeberin die Verwarnung vom 25. Mai 2021 (siehe E. 4.3. hiervor) nicht aufgrund des Lohnkonflikts und den damit zusammenhängenden Diskussionen ausgesprochen hat, sondern wegen der Androhung der Beschwerdeführerin ihre Arbeitsleistung herabzusetzen. Andauernde Lohnkonflikte können durchaus für die Arbeitgeberin einen betrieblichen Aufwand mit sich bringen. Dass aber durch die von der Beschwerdeführerin angestossenen (wiederholten) Diskussionen ein Verstoss gegen gängige Anstandsregeln vorliegt, der so schwer wiegt, dass es zu einer Verletzung der Treuepflicht gekommen ist, ist vorliegend nicht erstellt und wird von der Arbeitgeberin auch nicht vorgebracht. Somit liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Verhalten seitens der Beschwerdeführerin vor. Wie dargelegt, muss die selbstverschuldete Kündigung in beweismässiger Hinsicht indessen klar feststehen, damit eine Einstellung in Betracht kommt.

6.                

6.1.          Zusammenfassend fehlt es an der beweismässigen Voraussetzung für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV bzw. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und es ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2022 aufzuheben.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteienschädigung zu bezahlen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Demzufolge ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2022 wird aufgehoben.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

 

Versandt am: