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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit
Herrn lic. iur. C____
Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2022.20
Einspracheentscheid vom
5. August 2022
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Es liegt kein
klar ausgewiesenes fehlerhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin vor.
Gutheissung der Beschwerde.
Tatsachen
I.
Die 1962 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juli
2003 im Alterszentrum [...] (nachfolgend Arbeitgeberin) tätig (vgl. Anstellungsvertrag,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Am 23. November 2021 kündigte die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der geltenden
Kündigungsfrist auf den 31. März 2022 und stellte die Beschwerdeführerin
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit frei (AB 3). In der
Folge meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur
Arbeitsvermittlung an und beantragte bei der Beschwerdegegnerin ab 1. April
2022 Arbeitslosenentschädigung (AB 4).
Mit Verfügung vom 8. April 2022 stellte die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. April
2022 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 5). Die dagegen
erhobene Einsprache vom 16. Mai 2022 (AB 6) hiess die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. August 2022 (AB 7)
teilweise gut und reduzierte die Einstelltage auf 20.
II.
Mit Beschwerde vom 13. September 2022 beantragt die Beschwerdeführerin
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 5. August 2022 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen
Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2022 beantragt die
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung im Namen der
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 14. Dezember 2022 nimmt die
Beschwerdeführerin nochmals Stellung.
In der Duplik vom 5. Januar 2023 hält die
Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 lädt die
Instruktionsrichterin die Parteien sowie Frau D____ als Zeugin/Auskunftsperson
zur Hauptverhandlung am 14. März 2023.
Nachdem die Zeugin/Auskunftsperson mit Eingabe vom
26. Januar 2023 mitgeteilt hatte, dass sie krankheitshalber an der
Hauptverhandlung vom 14. März 2023 nicht teilnehmen könne, stellt die
Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 31. Januar 2023 der
Beschwerdeführerin Frist bis zum 16. Februar 2023 zu entscheiden, ob die
Hauptverhandlung mit der Stellvertreterin der aufgebotenen
Zeugin/Auskunftsperson durchgeführt werden solle.
Nach Eingang der Eingabe der Beschwerdeführerin vom
16. Februar 2023 wird mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2023 die
Hauptverhandlung vom 14. März 2023 abgeboten.
Am 16. Februar 2023 ersucht die mittlerweile anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin um Einsichtnahme in die gesamten Verfahrensakten.
Mit Stellungnahmen vom 12. Mai 2023 und 16. Mai 2023
schliesst die Beschwerdegegnerin erneut auf Abweisung der Beschwerde. Den
Eingaben sind die Verfahrensakten beigelegt.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 stellt die
Instruktionsrichterin die Stellungnahme vom 16. Mai 2023 sowie die
beigelegten Verfahrensakten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu und überlässt
ihr die Entscheidung bis zum 26. Juni 2023 eine abschliessende
Stellungnahme einzureichen.
III.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2023 auf eine
Stellungnahme verzichtet hat, wird die Sache am 20. Juni 2023 durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass Differenzen
am Arbeitsplatz zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin
geführt hätten. Da es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen sei, bis zum
Finden einer neuen Stelle am Arbeitsplatz zu verbleiben, sei von einer
selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen (Beschwerdeantwort Rz. 16
ff.).
2.2.
Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die
Kündigung durch die Arbeitgeberin sei aufgrund ihrer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit
erfolgt, nicht aufgrund ihres Verhaltens. Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin,
sie habe wegen ihres Gesuches um eine korrekte Einstufung in der Lohntabelle
die Kündigung selbst verschuldet, sei nicht haltbar (Beschwerde Rz. 31
ff.; Stellungnahme vom 13. April 2023 S. 4).
2.3.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zur Kündigung Anlass
gegeben und deshalb die Folgen einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit
selbst zu tragen hat.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles
Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige
Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen
(Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung
der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder
vermindern können.
3.2.
Versicherte sind nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in
der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos sind. Nach der Rechtsprechung liegt ein Selbstverschulden im Sinne
der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und soweit der Eintritt der
Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem
nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des
Versicherten liegt, für das die Versicherung keine Haftung übernimmt (Urteil
des Bundesgerichts 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2).
3.3.
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine
Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337
bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR;
SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung
bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen
nicht vorgelegen haben. Zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses und der eingetretenen Arbeitslosigkeit muss ein
Kausalzusammenhang bestehen.
3.4.
Das vorwerfbare Verhalten muss nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens
Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über
Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni
1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236
E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2).
Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus
sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte
Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat,
womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf
nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste,
dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Urteile des
Bundesgerichts 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2; 8C_773/2007
vom 9. Januar 2008 E. 2.2; 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1).
3.5.
Das der Versicherten zur Last gelegte Verhalten muss beweismässig
klar feststehen und kausal für die Kündigung sein (Urteile des Bundesgerichts
8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 112
V 242, 244 f. E. 1; 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4). Zu
den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht
einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere nicht,
wenn diese bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt werden
(BGE 112 V 242, 244 f. E. 1 mit Hinweisen). In solchen Fällen muss das für
die Kündigung kausale Verhalten auch mittels Beweisen oder Indizien erstellt
sein, um eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu rechtfertigen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_99/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.4 mit Verweis
auf BGE 112 V 242, 244 f. E. 1).
4.
4.1.
Vorliegend präsentiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt im
Wesentlichen wie folgt:
4.2.
Die Beschwerdeführerin war – nur mit einer kurzen Unterbrechung im
Jahr 2018 – seit Juli 2003 im Alterszentrum [...] als
Pflegeassistentin/Fachperson Aktivierung angestellt (Lebenslauf AB 1). Die
Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom
23. November 2021 per 31. März 2022 (AB 3). Dem
Kündigungsschreiben sind keine Kündigungsgründe zu entnehmen (vgl. auch die
Arbeitgeberbescheinigung vom 4. April 2022, Beilage zur Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2023 [SB] S. 102 ff.). Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin hielt die Arbeitgeberin in der Stellungnahme zum
Kündigungsgrund vom 4. April 2022 (AB 8) fest, es sei zu
Unstimmigkeiten zwischen der Arbeitnehmerin und der Arbeitgeberin gekommen. Die
Beschwerdeführerin sei deshalb am 25. Mai 2021 schriftlich verwarnt
worden.
4.3.
In der Vereinbarung über die weitere Zusammenarbeit/Verwarnung vom
25. Mai 2021 (AB 10) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei von
ihrer Vorgesetzten, Frau D____, mehrfach darüber informiert worden, dass ihr
Gehalt gemäss Lohntabelle der Arbeitgeberin korrekt eingestuft worden sei. Auch
sei sie anlässlich ihres Funktionswechsels zur Mitarbeiterin Aktivierung per 1. Januar
2020 auf die geltenden Gehaltsbedingungen hingewiesen worden. Mit diesen habe
sie sich mit Unterzeichnung des Anstellungsvertrags vom 13. November 2019
einverstanden erklärt. Anlässlich des heutigen Gespräches habe sie mitgeteilt,
dass sie mit der Lohnstufe nicht einverstanden sei und habe angedroht, die
Leistungen herabzusetzen, sollte keine Lohnerhöhung erfolgen. Aufgrund der gesetzlichen
Sorgfalts- und Treuepflichten habe eine Arbeitnehmerin die vertraglich
übernommenen Aufgaben sorgfältig auszuführen. Deshalb werde ab sofort erwartet,
dass sie die vertraglich übernommene Arbeit gemäss Anstellungsvertrag und unter
Berücksichtigung der Sorgfalts- und Treuepflichten leiste. Sollten die
genannten Vorgaben nicht eingehalten und die Leistung nicht entsprechend der
Vereinbarung erbracht werden, behalte sich die Arbeitgeberin vor, das
Arbeitsverhältnis aufzulösen.
4.4.
Vom 27. Mai 2021 bis zum 31. März 2022 war die
Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl.
Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 24. Februar 2022 [AB 11]; weitere
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse [SB S. 113 ff.]).
4.5.
4.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdebegründung
vor, sie habe in ihrer fast 20-jährigen Tätigkeit für die Arbeitgeberin keinen
Anlass zu Beanstandungen gegeben. Die regelmässigen Mitarbeiterbeurteilungen
seien stets gut ausgefallen und ihre Leistungen als gut und ausgezeichnet
bewertet worden (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 4 und 6). Sie habe im Jahr
2011 eine Ausbildung zur ″Fachperson Beschäftigungs- und Kognitionstraining
für Demenzkranke″ absolviert. Von einer Arbeitskollegin mit derselben
Weiterbildung habe sie erfahren, dass diese bei gleichem Alter, gleicher
Ausbildung und Erfahrung in der Lohntabelle um Fr. 600.00 pro Monat höher
eingestuft sei. Nach Abklärungen sei ihr im Januar 2018 rückwirkend für sechs
Monate der Lohn anhand der korrekten Einstufung ausbezahlt worden (BB 5).
4.5.2. Nachdem sie von 2018 bis Ende 2019 als Pflegeassistentin
gearbeitet habe, sei auf den 1. Januar 2020 eine Rückkehr in die Aktivierungspflege
möglich gewesen. Im Mitarbeitergespräch vom 18. März 2021 habe sie ihrer
Vorgesetzten mittgeteilt, dass sie eine Überprüfung ihrer Einstufung in die
Lohntabelle wünsche (BB 6). Nachdem es zu keiner Lohnanpassung gekommen
sei, habe sie ihrer Vorgesetzten in einem Gespräch am 21. Mai 2021
mittgeteilt, dass sie angesichts dieser Behandlung keine weiteren
Zusatzaufgaben, welche in einigen Aufgabenbereichen sogar die Stellvertretung der
Vorgesetzten umfasst hätten, wahrnehmen wolle. Insbesondere wolle sie nicht
mehr an ihrem freien Tag eingesetzt werden. Sie habe aber ausdrücklich
festgehalten, dass sämtliche Aufgaben gemäss Aufgabenbüchlein weiterhin
gewissenhaft ausgeführt werden würden. Hierauf sei sie am 25. Mai 2021 aus
nicht nachvollziehbaren Gründen verwarnt worden. Da sie mit den vorgebrachten Vorwürfen
nicht einverstanden gewesen sei, habe sie zu Recht die Unterzeichnung der
Verwarnung verweigert (Beschwerde Rz. 3 ff.).
4.5.3. Vom 27. Mai 2021 bis zum 31. März 2022 sei sie
vollständig arbeitsunfähig gewesen. Am 23. November 2021 – einen Tag nach
Ablauf der 180-tägigen Sperrfrist – sei die Kündigung durch die Arbeitgeberin
erfolgt. In ihrer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung vom 2. Dezember 2021 (SB S. 113 ff.) habe
sie deshalb korrekterweise als Kündigungsgrund andauernde Krankheit angegeben.
5.
5.1.
Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit setzt ein vorwerfbares
Fehlverhalten bezüglich des Nichterhalts bzw. des Verlustes einer Arbeitsstelle
voraus. Ein Fehlverhalten zeichnet sich durch ein vermeidbares Handeln bzw. Nichthandeln
aus. Wie in Erwägung 3.5 hiervor ausgeführt, muss das Fehlverhalten in
beweismässiger Hinsicht klar feststehen, damit eine Einstellung in Betracht
kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2
mit Hinweis). Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, ist ein
einstellrechtlich relevantes Fehlverhalten im oben umschriebenen Sinn, das der
Beschwerdeführerin in Bezug auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Last zu
legen wäre, aufgrund der vorliegenden Akten entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin nicht erstellt.
5.2.
Mit Verfügung vom 8. April 2022 (AB 5) stellte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für 31 Tage in der
Anspruchsberechtigung ein. Gestützt auf die Stellungnahme der Arbeitgeberin zum
Kündigungsgrund vom 4. April 2022 (AB 8) begründete sie die Sanktion
damit, dass die Beschwerdeführerin durch die Verletzung der Treuepflicht
gegenüber ihrer Arbeitgeberin ihre Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist bewusst
in Kauf genommen und damit ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe. Das
Verschulden sei als schwer einzustufen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die
Beschwerdeführerin erkrankte zwei Tage nachdem sie durch die Arbeitgeberin
verwarnt worden war. Sie kehrte nicht mehr an die Arbeitsstelle zurück, ein
fehlerhaftes Verhalten ist damit nicht erstellt. Dieser Ansicht ist auch die
Beschwerdegegnerin selbst. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
5. August 2022 hielt sie fest, ob es zu einer Verletzung
arbeitsrechtlicher Pflichten gekommen sei, könne nicht endgültig ermittelt
werden (vgl. Einspracheentscheid Rz. 19). Eine Einstellung für 31 Tage
kommt somit nicht in Betracht.
5.3.
Zu prüfen bleibt im Folgenden, wie es sich mit der im
Einspracheentscheid ausgesprochenen Sanktion von 20 Einstelltagen verhält. Dazu
führt die Beschwerdegegnerin aus, es sei erstellt, dass der Konflikt, welcher
zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe, aufgrund von
Lohndifferenzen entstanden sei. Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen
interner Lohnungleichheiten bei korrekter Entlöhnung sei durch die
Arbeitslosenversicherung nicht geschützt. Somit bleibe es bei einer
selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, welche eine Sanktion wegen mittelschweren
Verschuldens von 20 Einstelltagen rechtfertige (siehe Einspracheentscheid
Rz. 19).
5.4.
Die Beschwerdegegnerin geht im Einspracheentscheid nicht mehr von
einer Arbeitgeberkündigung aufgrund der Verletzung arbeitsvertraglicher Treue-
und Sorgfaltspflichten aus (Einspracheentscheid Rz. 19). Der Einstellungstatbestand
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44
Abs. 1 lit. a AVIV, welcher der Verfügung vom 8. April 2022
zugrunde liegt, entfällt damit. Vielmehr scheint sie nun der Auffassung zu sein,
dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis aufgrund der anhaltenden Lohnkonflikte
von sich aus gekündigt hätte, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert gewesen
sei (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AIVIV). Zum Wechsel des
Einstellungsgrunds führt die Beschwerdegegnerin aus, es hätte im vorliegenden
Fall keinen Unterschied gemacht, ob der Beschwerdeführerin nach Ablauf der
Sperrfrist bei Krankheit durch die Arbeitgeberin gekündigt worden sei oder ob
sie das Arbeitsverhältnis nach der ausgesprochenen Verwarnung am 25. Mai
2021 selber gekündigt und bereits zu diesem Zeitpunkt eine neue Stelle gesucht
hätte (Einspracheentscheid Rz. 17). Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar
gewesen, bis zum Finden einer neuen Stelle am Arbeitsplatz zu verbleiben. Denn
ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person
und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten würden keine Unzumutbarkeit begründen
können (Einspracheentscheid Rz. 18; siehe dazu auch die Beschwerdeantwort
Rz. 16 ff.).
5.5.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin
erkrankte im Mai 2021. Nach Ablauf der Sperrfrist kündigte die Arbeitgeberin
das Arbeitsverhältnis und stellte die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist frei. Damit liegt unbestritten eine Entlassung durch die
Arbeitgeberin vor. Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin diese
durch ein vorwerfbares Verhalten verursacht hat. Die Beschwerdegegnerin sieht
ein solches Verhalten im langanhaltenden Lohnkonflikt (Einspracheentscheid
Rz. 17; vgl. auch die Beschwerdeantwort Rz. 9). Zunächst ist festzuhalten,
dass die Arbeitgeberin die Verwarnung vom 25. Mai 2021 (siehe E. 4.3.
hiervor) nicht aufgrund des Lohnkonflikts und den damit zusammenhängenden
Diskussionen ausgesprochen hat, sondern wegen der Androhung der
Beschwerdeführerin ihre Arbeitsleistung herabzusetzen. Andauernde Lohnkonflikte
können durchaus für die Arbeitgeberin einen betrieblichen Aufwand mit sich
bringen. Dass aber durch die von der Beschwerdeführerin angestossenen
(wiederholten) Diskussionen ein Verstoss gegen gängige Anstandsregeln vorliegt,
der so schwer wiegt, dass es zu einer Verletzung der Treuepflicht gekommen ist,
ist vorliegend nicht erstellt und wird von der Arbeitgeberin auch nicht
vorgebracht. Somit liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein
fehlerhaftes Verhalten seitens der Beschwerdeführerin vor. Wie dargelegt, muss
die selbstverschuldete Kündigung in beweismässiger Hinsicht indessen klar
feststehen, damit eine Einstellung in Betracht kommt.
6.
6.1.
Zusammenfassend fehlt es an der beweismässigen Voraussetzung für
eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1
lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV
bzw. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen und es ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August
2022 aufzuheben.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis
ATSG).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteienschädigung zu bezahlen. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei
einfachen Verfahren reduziert wird. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Demzufolge ist ein Honorar von Fr. 3'750.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2022 wird aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: