Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44,

Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2022.21

Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022

nicht rechtzeitig eingereichte Arbeitsbemühungen

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1980, bezog ab 1. Dezember 2020 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Antwortbeilage [AB] 4). Mit E-Mail vom 12. September 2022 wurde sie vom zuständigen Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) darauf aufmerksam gemacht, dass der Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen für den August 2022 nicht eingegangen seien (vgl. AB 7 und – implizit – AB 2). Mit Verfügung vom 19. September 2022 stellte das RAV die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2022 für zehn Tage in ihrer Anspruchsberechtigung ein, da sie für den Monat August 2022 ihre Arbeitsbemühungen nicht fristgerecht eingereicht habe (vgl. Antwortbeilage [AB] 1). Per 30. September 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin von der Arbeitsvermittlung ab (vgl. AB 6).

b)       Am 5. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 19. September 2022. Sie machte geltend, sie habe die Arbeitsbemühungen im August 2022 im "Job-Room" erfasst. Sie seien jedoch offenbar nicht gespeichert worden. Ihrer Eingabe legte sie die Arbeitsbemühungen für August 2022 bei (vgl. AB 2). Die Einsprache wurde vom RAV mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 abgewiesen (vgl. AB 3).

II.        

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 16. November 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die vollständige Aufhebung der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Allenfalls seien die Einstelltage um die Hälfte zu reduzieren.

b)       Das RAV (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die Sanktion sei entsprechend dem Tatbestand der zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen zu reduzieren. Allerdings seien mindestens sechs Einstelltage angemessen.

c)       Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.

III.      

Am 16. Februar 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.2.        Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3.        Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.              

2.1.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 19. September 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2022, wegen fehlender Arbeitsbemühungen im August 2022 ab dem 1. September 2022 für zehn Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2.2.        2.2.1.  Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre erbrachten Bemühungen nachweisen können (Satz 3).

2.2.2.  Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (Satz 1). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Satz 2).

2.2.3.  Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst worden, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel, worunter auch die erstmals im Einspracheverfahren eingereichten Belege zu zählen sind (BGE 139 V 164, 166 f. E. 3.2; Urteile 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 und 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2).

2.3.        2.3.1.  Vorliegend ist gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre im August 2022 getätigten Arbeitsbemühungen nicht rechtzeitig eingereicht hat. Soweit sie geltend macht, sie habe die Arbeitsbemühungen im August 2022 im "Job-Room" erfasst; diese seien jedoch offenbar nicht gespeichert worden (vgl. dazu die Einsprache; AB 2), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie das Bundesgericht unlängst klargestellt hat, enthält das ATSG keine Regelung in Bezug auf den elektronischen Verkehr mit Behörden. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich die in Art. 27 bis 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelten Verfahrensbereiche nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Gestützt auf die Kompetenzdelegation in Art. 55 Abs. 1bis ATSG hat der Bundesrat für die Arbeitslosenversicherung in Art. 1 Abs. 1 AVIV die Geltung der VwVG-Bestimmungen über den elektronischen Verkehr mit Behörden angeordnet. Gemäss Art. 21a Abs. 3 VwVG ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2022 vom 21. September 2022 E. 6.1.1.). Sollte die Speicherung daher – der Darstellung der Beschwerdeführerin folgend – nicht erfolgt sein, dann stellt dies somit keinen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV dar.

2.3.2.  Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, sie müsse sich seit August 2022 um ihre obdachlose Mutter kümmern, welche unter gravierenden psychischen Störungen leide und nicht mehr für sich sorgen könne. Im Übrigen weist sie darauf hin, sie habe zwei kleine Kinder und ihr Ehemann arbeite 100 % und habe ständig gesundheitliche Probleme (vgl. die Beschwerde). Diese Argumente für den nicht rechtzeitig erbrachten Nachweis der Arbeitsbemühungen erscheinen zwar als verständlich, können aber gleichwohl nicht als entschuldbare Gründe im Sinne der AVIV qualifiziert werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff "entschuldbarer Grund" wird im AVIG und der AVIV mehrfach verwendet. Die Wendung "ohne entschuldbaren Grund" beschlägt die Frage der Zumutbarkeit (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 Rz. 847). Dem Grundsatz der Zumutbarkeit kommt im Arbeitslosenversicherungsrecht und im Sozialversicherungsrecht überhaupt eine zentrale Bedeutung zu, er ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz immer da zu beachten, wo das Gesetz von einer versicherten Person ein bestimmtes Verhalten erwartet, und zwar auch dann, wenn das Gesetz die Voraussetzung der Zumutbarkeit nicht ausdrücklich anführt (ARV 1999 Nr. 9 S. 45 E. 2a mit weiteren Hinweisen). In BGE 133 V 89, 95 E. 6.2.5 ging das Bundesgericht davon aus, dass ein entschuldbarer Grund für die verspätete Erbringung des Nachweises der Arbeitsbemühungen bei Krankheit vorliegt. In anderem Zusammenhang – hinsichtlich Wiederherstellung einer verpassten Frist – erachtet das Bundesgericht einen entschuldbaren Grund als gegeben bei einer schweren Krankheit wie namentlich einer schweren Lungenentzündung oder massiven zerebralen Veränderungen infolge schwerer nachoperativer Blutungen, nicht jedoch im Fall eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe (vgl. Hinweise in BGE 112 V 255, 255 f. E. 2a). Gemessen an dieser restriktiven Praxis des Bundesgerichts lässt sich daher vorliegend kein entschuldbarer Grund für die offenbar nicht abgeschlossene Übermittlung der Arbeitsbemühungen ausmachen.

3.              

3.1.        Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ahndet Verfehlungen gegen die in Art. 17 Abs. 1 AVIG und Art. 26 AVIV vorgesehenen Verpflichtungen mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. auch BGE 145 V 90, 91 E. 3.1 [Pra 2019 Nr. 93] sowie BGE 139 V 164, 167 E. 3.2 [Pra 2014 Nr. 53]).

3.2.        Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).

3.3.        3.3.1.  Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens (als schwer) findet sich, in Art. 45 Abs. 4 AVIV, lediglich für die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund.

3.3.2.  Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die "AVIG-Praxis ALE" erlassen. Darin findet sich unter anderem ein Raster für die rechtsgleiche Bemessung der Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung. In diesem werden unter dem Randtitel D79 insbesondere der Tatbestand der ungenügenden (1.C), der fehlenden (1.D) sowie der verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen (1.E.) während der Kontrollperiode angeführt. Für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen sieht der Raster eine Einstelldauer von drei bis vier Tagen vor (1.C). Für erstmals fehlende sowie für erstmals verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen wird eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen statuiert (1.D und 1.E.).

3.3.3.  Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 362, 368 E. 2.4).

3.4.        3.4.1.  Die Beschwerdegegnerin stellte die Beschwerdeführerin – gestützt auf die "AVIG-Praxis ALE", Randtitel D79 1.D ("keine Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode") für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 1 und AB 3). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

3.4.2.  Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat, stützte sie sich dabei zu Unrecht auf Randtitel D79 1.D. Denn die zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen werden von "AVIG-Praxis ALE" Randtitel D79 1.E. erfasst. Vorgesehen ist bei einem erstmaligen verspäteten Einreichen von Arbeitsbemühungen eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen (vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort). Allerdings lässt sich im vorliegenden Fall auch eine Einstelldauer von sechs Tagen (vgl. dazu die Beschwerdeantwort) nicht rechtfertigen.

3.4.3.  Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es für die Festsetzung der Einstellungsdauer einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an. Der vom SECO vorgesehene Rahmen der Einstellungsdauer kann auch unterschritten werden, wenn die konkreten Verhältnisse, namentlich Überlegungen der Verhältnismässigkeit, dies nahelegen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3., 8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.3. und 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 E. 3.2).

3.4.4.  Was das Verschulden angeht, so gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ab November 2020 beinahe immer ihren Verpflichtungen gegenüber den Organen der Arbeitslosenversicherung nachgekommen ist. Lediglich im Januar 2021 vermochten ihre Arbeitsbemühungen offenbar nicht zu genügen (vgl. AB 11). Das heisst seit dem Fehlverhalten bis zur verspäteten Einreichung der Arbeitsbemühungen für den Monat August 2022 waren mehr als eineinhalb Jahre vergangen. Fraglich ist ausserdem, ob der Einstellraster, welcher für eine (erstmalig) verspätete Einreichung der Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen die gleiche Sanktion vorsieht wie für (erstmals) ganz unterbliebene Bemühungen (vgl. 1.E Ziff. 1 resp. 1.D Ziff. 1), gesetzes- resp. verordnungskonform ist. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es – wie dargetan wurde – einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an. Dieses für beide genannten Varianten gleich hoch anzusetzen, erscheint im Hinblick auf das Mass der Verletzung der Schadenminderungspflicht zumindest als fragwürdig. Während die versicherte Person im einen Fall ihrer Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen gar nicht nachkommt und damit ihre Aussichten auf ein baldiges Ende ihrer Arbeitslosigkeit nicht verbessert werden, verschlechtern sich die Chancen, eine Anstellung zu finden, bei zwar gesetzeskonform tatsächlich erfolgten, aber verspätet nachgewiesenen Arbeitsbemühungen nicht (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3.). Aus all dem erscheint vorliegend eine Einstelldauer von drei Tagen als angemessen.

4.              

4.1.        Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 dahingehend abzuändern, dass die darin vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zehn Tagen auf drei Tage zu reduzieren ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.        Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 dahingehend abgeändert, dass die darin vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zehn Tagen auf drei Tage reduziert wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        seco

 

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