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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
September 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur.
T. Fasnacht, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____,
vertreten durch B____,
[...],
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2022.2
Einspracheentscheid vom 28.
Januar 2022
Beschwerde abgewiesen.
Arbeitgeberähnliche Stellung des Vereinsvorstandsmitglieds bejaht.
Tatsachen
I.
a)
Mit Verfügung vom 15. November 2021 (Antwortbeilage [AB] 1) forderte die
Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin bezogene Kurzarbeitsentschädigung
in Höhe von CHF 21'140.25 (vgl. Berechnungsblatt «Zusammenfassung
Rückforderung» vom 15. November 2021, AB 2) zurück. Sie begründete ihre
Rückforderung im Wesentlichen damit, dass der Mitarbeiter der
Beschwerdeführerin, D____, eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe und daher
nur für die Monate März 2020 bis Mai 2020 und nur bis zu einem Maximallohn von
CHF 4'150.00 in einem Vollzeitpensum Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Für
die Monate Juni 2020 bis und mit Juli 2021 müsse D____ aus der Abrechnung
gestrichen werden.
b)
Die gegen die Verfügung vom 15. November 2021 erhobene Einsprache vom
10. Dezember 2021 (AB 3) wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 (AB
4) abgewiesen.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 26. Februar 2022 beantragt B____ im Namen des
Vorstands der Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28.
Januar 2022 und die Berücksichtigung der Lohnsumme des Geschäftsführers in
voller Höhe und seit Beginn der Antragsstellung im März 2020.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 10. Mai 2022 beantragt B____ im Namen der Beschwerdeführerin
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung und hält ansonsten an den eingangs
gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 10.
Juni 2022 auf die Einreichung einer Duplik.
III.
Die Hauptverhandlung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 22. September 2022 unter
Beisein von B____, Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin, und des Vertreters
der Beschwerdegegnerin statt. Es erfolgt eine Parteibefragung und die Vertreter
der Parteien gelangen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf die
nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs.
1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128
Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
1.2.
Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) erhobene
– Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, D____ habe mit
Blick auf den Arbeitsvertrag und dem dazugehörigen Stellenbeschrieb als
Hauptleiter, die Statuten, der Vorstandstätigkeit und der
Einzelzeichnungsberechtigung massgeblichen Einfluss auf die
Unternehmensentscheidungen. Ihm komme daher arbeitgeberähnliche Stellung zu. Man
habe vor diesem Hintergrund die ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung nur für
die Monate März 2020 bis und mit Mai 2020 zu einem Maximallohn von CHF 4'150.00
berücksichtigen können; ab Juni 2020 habe diese zurückgefordert werden müssen.
Der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 sei daher zu schützen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber einerseits der Meinung,
D____ komme keine arbeitgeberähnliche Stellung zu. So sei D____ ausschliesslich
"ausführend" tätig und seine Stellung als Hauptleiter entspreche
nicht derjenigen eines Geschäftsführers. Betreffend die Entscheidung über Kurzarbeitsentschädigung
sei er als Vorstandsmitglied in den Ausstand getreten, weshalb eine
Einflussnahme seinerseits zu verneinen sei. Insgesamt komme D____ keine
massgebliche Entscheidungsbefugnis zu, so dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
ab März 2020 unter Berücksichtigung der vollen Lohnsumme zu gewähren sei.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung
für ihren Mitarbeiter D____ für den Zeitraum ab Juni 2020 zu Recht ablehnte und
für die Monate März 2020 bis Mai 2020 lediglich im Umfang eines Lohnes von CHF 4'150.00
berücksichtigte.
3.
3.1.
Gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG fordert die Kasse vom Arbeitgeber
zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung zurück. Hat der Arbeitgeber die
unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung
gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen. Die Rückforderung richtet sich –
abgesehen von vorliegend nicht zutreffenden Ausnahmen – nach Art. 25 ATSG.
Danach sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen
in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine
grosse Härte vorliegt.
3.2.
Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,
wenn deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist
und wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter
für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der
Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt
ist (lit. c), der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet
werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können
(lit. d).
3.3.
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Personen,
die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb
Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums
die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen
können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Sinn
und Zweck dieser Regelung liegt in der Missbrauchsverhütung. Rechnung getragen
werden soll dem Umstand, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen
Personen praktisch unkontrollierbar ist, da arbeitgeberähnliche Personen diesen
aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (BGE 123
V 234, 236 E. 7). Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der
arbeitgeberähnlichen Stellung, will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an
sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung
von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren im
Betrieb mitarbeitenden Ehegatten inhärent ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_850/2010 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_509/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.2). Damit genügt bereits die Möglichkeit eines
Missbrauchs, um einen Leistungsausschluss zu rechtfertigen (Regina Jäggi, Eingeschränkter Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge
Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG in: SZS 48/2004, S. 6 ff.).
3.4.
Die arbeitgeberähnliche Stellung kann demnach auf drei
Gründen beruhen: Auf der Eigenschaft als Gesellschafter, auf einer finanziellen
Beteiligung am Betrieb oder auf der Teilhabe an der Betriebsleitung (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Ulrich Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale
Sicherheit, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2016, Rz. 464). Was insbesondere die
Teilhabe an der Betriebsleitung betrifft, fallen nicht nur die formellen Organe
eines Arbeitgebers unter den Begriff des Mitglieds eines obersten betrieblichen
Gremiums. Es ist vielmehr vom materiellen Organbegriff auszugehen, wonach
jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, welche Entscheidungsbefugnisse dem
Betroffen aufgrund der betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen (vgl. BGE
122 III 221 E. 4b; 114 V 213). Massgebend ist mithin die faktische
Einflussmöglichkeit im konkreten Betrieb. Die Grenze zwischen dem obersten betrieblichen
Entscheidungsgremium und den unteren Führungsebenen lässt sich nicht allein
anhand formaler Kriterien beurteilen. So kann etwa aus einer Prokura oder
anderen Handlungsvollmachten noch nichts Zwingendes hinsichtlich Stellung und
Einflussmöglichkeit innerhalb des betreffenden Betriebes abgeleitet werden,
weil damit nur die Verantwortlichkeiten nach aussen geregelt werden. Zwar gehen
mit solchen Stellungen in aller Regel vergleichbare Kompetenzen im
Innenverhältnis einher, doch kann aus ihnen allein, ohne Bezugnahme auf den
gegebenen statutarischen oder vertraglichen Rahmen und die gelebten
Verhältnisse, noch keine massgebliche Beeinflussung der Willensbildung im
Betrieb abgeleitet werden (vgl. BGE 120 V 521, 524 E. 2 f.). Für die
Beurteilung, ob eine versicherte Person mit Blick auf die konkreten Umstände
des Einzelfalles tatsächlich einen massgeblichen Einfluss auf die
Unternehmensentscheidungen hat, können u.a. der Handelsregisterauszug, die
Statuten, Gründungsprotokolle, Protokolle der Generalversammlung oder von
Geschäftsleitungssitzungen, Arbeitsverträge, das Organigramm des Betriebes,
Angaben des Arbeitgebers und der versicherten Person über die effektiven
Aufgaben, die Kompetenzen- und Entscheidungsbefugnisse, die finanzielle
Beteiligung, die Handlungsvollmachten und die Zeichnungsbefugnisse und die
Steuerveranlagung für die Überprüfung der finanziellen Beteiligung herangezogen
werden (vgl. AVIG-Praxis ALE/B18 ff.).
3.5.
3.5.1. Am 20. März 2020 hat der Bundesrat im Rahmen der
Coronapandemie ein Paket mit diversen Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen
verabschiedet, unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der
Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung [AS 2020 877; SR 837.033]). Diese
Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9
Abs. 1 der Verordnung) und brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit
diverse (vorübergehende) Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen
mit sich (insb. eine Ausdehnung des Anspruches auf einen weiteren
Personenkreis). Bereits am 25. März 2020 wurde die COVID-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal abgeändert und es wurden weitere
(vorübergehende) verfahrensmässige Erleichterungen und Anspruchserweiterungen
eingeführt (AS 2020 1075). Diverse weitere Änderungen folgten im weiteren
Verlauf, so unter anderem am 8. April 2020 (AS 2020 1201) und am 20. Mai 2020
(AS 2020 1777).
3.5.2. Art. 2 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Änderung
vom 8. April 2020; AS 2020 1201) sah vor, dass – in Abweichung von Art. 31 Abs.
3 lit. c AVIG – auch Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als
finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten
betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers
bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden
Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Partnerinnen für den Zeitraum vom 20.
März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hatten
(vgl. Änderung vom 20. Mai 2020; AS 2020 1777). Gemäss Art. 5 lit. b
COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in derselben Fassung erhielten die
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am
Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsfindungsgremiums
die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen
können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, Ehegattinnen, eingetragenen
Partner oder Partnerinnen – in Abweichung von Art. 34 Abs. 1 und 2 AVIG – für
eine Vollzeitstelle einen Pauschalbetrag von CHF 3'320.00.
4.
4.1.
4.1.1. Ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen
Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich auf
die Unternehmensentscheidung einwirken kann, ist aufgrund der
innerbetrieblichen Struktur zu beurteilen. Wie dargelegt, erübrigt sich eine
Prüfung des Einzelfalles, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis
bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt, wie dies insbesondere bei
Gesellschaftern einer GmbH (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die
Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ([Fünfter Teil:
Obligationenrecht], OR, SG 220), sowie (mitarbeitenden) Verwaltungsräten einer
AG (Art. 716-716b OR) der Fall ist.
4.1.2. Die Rechtsprechung über die arbeitgeberähnliche
Stellung beschränkt sich nicht auf Kapitalgesellschaften. Sie findet vielmehr
auch auf (gemeinnützige und geschäftlich tätige) Vereine (Urteil des
Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.1 bzw. 8C_515/2007 vom 8.
April 2008 E. 3.2), wie die Beschwerdeführerin, Anwendung. Die gesetzlichen
Bestimmungen zum Verein sehen drei Vereinsorgane vor (Art. 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SG 210). Dies
sind namentlich die Vereinsversammlung als oberstes Organ des Vereins (Art. 64
Abs. 1 ZGB), der Vorstand, welcher das Recht und die Pflicht hat, nach den
Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu
besorgen und den Verein zu vertreten (Art. 69 ZGB) und die Revisionsstelle
(Art. 69b ZGB). Art. 69 bestimmt, dass der Vorstand das Recht und die Pflicht
hat, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten
des Vereins zu besorgen. Nach dieser Bestimmung übernimmt der Vorstand die
Geschäftsführung des Vereins, soweit nicht ein anderes Organ wie die
Generalversammlung (vgl. Art. 65 ZGB), dazu befugt ist (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 69 N 17; 6.
Aufl., Basel 2018). Insofern nimmt der Vorstand also eine vergleichbare
Stellung ein wie der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, indem die
Mitglieder der Geschäftsleitung ex lege die Befugnis haben, die Entscheidungen,
die der Verein als Arbeitgeber zu treffen hat, festzulegen oder zumindest im
Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG wesentlich zu beeinflussen (vgl.
Urteil BGer 8C_515/2007 E. 3.2). Bei der Beschwerdeführerin leitet gemäss
Statuten der Vorstand die Gemeinde und ist im Rahmen der gesetzlichen und
statutarischen Bestimmungen für die Verwaltung und alle Geschäfte des Vereins
zuständig, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Mitglieder
des Vorstandes der Beschwerdeführerin (intern bekannt als Trägerkreis) sind E____,
D____, F____, G____, B____ und H____ (vgl. Protokoll der Vereinsversammlung, AB
8). Herr E____ ist demnach Mitglied des Vorstands und nimmt überdies die
Funktion des Vizepräsidenten mit Einzelunterschriftsberechtigung ein. Damit
gehört er zum obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums der
Beschwerdeführerin, sodass sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis auf die
Entscheidungen des Vereins bereits aus dem Gesetz selbst bzw. aus den Statuten ergibt.
Demzufolge kommt ihm eine arbeitgeberähnliche Stellung zu. D____ verfügt als
Vizepräsident des Vorstandes – neben B____ (Präsident des Vorstandes) - gemäss
Protokoll der Vereinsversammlung vom 5. November 2020 (AB 8) über
Einzelunterschriftsberechtigung. Aus der Einzelzeichnungsberechtigung ergibt
sich naturgemäss die Möglichkeit einer faktischen Einflussnahme. Dass er neben
seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied gemäss dem Arbeitsvertrag vom 1. Januar
2019 (AB 5) auch als "Hauptleiter" bei der Beschwerdegegnerin
angestellt ist, ändert daran nichts. Er nimmt damit vielmehr eine Doppelfunktion
wahr, da er auch in verschiedenen Funktionen, u.a. als Leiter des operativen
Leitungsteams und als Betreuer diverser Gottesdienstteams zuständig ist (vgl.
AB 5 und 6).
4.2.
4.2.1. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass die
Entscheidung zur Anmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung formal an der
Vorstandssitzung vom 27. April 2020 gefällt (vgl. Ziff. 5 des Protokolls
der Trägerkreissitzung vom 5. Mai 2020, bei den Gerichtsakten) wurde. Der
Vorstand beschloss hierbei gemäss Traktandum 5 «Finanzen, Budget 2020,
Notfallschwelle» für das Leitungsteam, welchem auch D____ angehört,
Kurzarbeitsentschädigung voranzumelden. Als Teilnehmende der Vorstandssitzung und
somit entscheidungstragende Personen sind im Protokoll denn auch aufgeführt D____
([...]), E____, B____, F____, H____ und G____ aufgeführt. Der von der
Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachte Ausstand
von D____ für das fragliche Traktandum 5 ergibt sich weder aus dem Protokoll
noch aus den übrigen Akten. Vielmehr wird darin ausgeführt, dass die
Anmeldungen für die Kurzarbeit des Leitungsteams durch B____ und D____ (= [...])
per Anfang April 2020 erfolgten. Gemäss Ausführungen von Tim Kretschmer an der
Hauptverhandlung wurde die Anmeldung zur Kurzarbeitsentschädigung bereits vorgängig
zur Vorstandssitzung vom 27. April 2020 durch ihn selbst und Michel Fischer per
Anfang April 2020 vorgenommen. Diese Schilderung deckt sich mit der Aktenlage,
wonach die Voranmeldung zur Kurzarbeit, datiert vom 6. April 2020, von B____
und D____ unterzeichnet wurde. B____ erläuterte weiter, der Entschluss
betreffend Anmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung sei von ihm unter
Absprache mit D____ getroffen worden. Er habe sich hierbei, insbesondere
betreffend die Frage für welche Mitarbeitende und in welchem Umfang
Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden sollte, von D____ beraten lassen. Im
Nachgang habe B____ dann alle weiteren Vorstandsmitglieder (D____, H____, G____,
F____ und E____) per E-Mail über den Entschluss in Kenntnis gesetzt und um
diesbezügliche Rückmeldung gebeten. An der Sitzung vom 27. April 2020 sei die
Entscheidung betreffend Kurzarbeitsentschädigung lediglich noch formell korrekt
getroffen und entsprechend traktandiert worden.
4.2.2. Dass
D____ effektiv massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindungen des
Betriebs hatte ergibt sich auch daraus, dass er auf den Voranmeldungen für
Kurzarbeitsentschädigung stets als Kontaktperson angegeben wurde und zudem sämtliche
Verfügungen betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit (Verfügungen vom 21. April
2020, 1. September 2020, 9. Dezember 2020, 17. März 2021, 16. Juni 2021, 9.
November 2021, bei den Verfahrensakten) an ihn adressiert wurden. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände ist gestützt auf die Rechtsprechung das Risiko
eines Missbrauchs – ohne dass ein solcher in casu zur Diskussion steht – nicht
von der Hand ; zuletzt eingesehen am 21. November 2022) und gemäss Ausführungen
an der Hauptverhandlung flacher hierarchischer Strukturen handelt. Demzufolge lehnte
die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung
für ihren Mitarbeitenden D____ ab Juni 2020 zu Recht ab. Die Höhe der
Rückforderung (vgl. AB 2) ist schliesslich nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 ist
entsprechend zu schützen. Abschliessend gilt es festzuhalten, dass aufgrund der
an der Hauptverhandlung geäusserten finanziellen Schwierigkeiten der
Beschwerdeführerin gegebenenfalls ein Gesuch um Erlass der Rückforderung bei
der Beschwerdegegnerin eingereicht werden könnte.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 ist zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: