Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____,

vertreten durch B____,

[...],

 

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2022.2

Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022

 

Beschwerde abgewiesen. Arbeitgeberähnliche Stellung des Vereinsvorstandsmitglieds bejaht.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Mit Verfügung vom 15. November 2021 (Antwortbeilage [AB] 1) forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin bezogene Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von CHF 21'140.25 (vgl. Berechnungsblatt «Zusammenfassung Rückforderung» vom 15. November 2021, AB 2) zurück. Sie begründete ihre Rückforderung im Wesentlichen damit, dass der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, D____, eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe und daher nur für die Monate März 2020 bis Mai 2020 und nur bis zu einem Maximallohn von CHF 4'150.00 in einem Vollzeitpensum Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Für die Monate Juni 2020 bis und mit Juli 2021 müsse D____ aus der Abrechnung gestrichen werden.

b)           Die gegen die Verfügung vom 15. November 2021 erhobene Einsprache vom 10. Dezember 2021 (AB 3) wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 (AB 4) abgewiesen.

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 26. Februar 2022 beantragt B____ im Namen des Vorstands der Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Januar 2022 und die Berücksichtigung der Lohnsumme des Geschäftsführers in voller Höhe und seit Beginn der Antragsstellung im März 2020.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)               Mit Replik vom 10. Mai 2022 beantragt B____ im Namen der Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung und hält ansonsten an den eingangs gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 10. Juni 2022 auf die Einreichung einer Duplik.

III.     

Die Hauptverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 22. September 2022 unter Beisein von B____, Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin, und des Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Es erfolgt eine Parteibefragung und die Vertreter der Parteien gelangen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).

1.2.          Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) erhobene – Beschwerde ist einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, D____ habe mit Blick auf den Arbeitsvertrag und dem dazugehörigen Stellenbeschrieb als Hauptleiter, die Statuten, der Vorstandstätigkeit und der Einzelzeichnungsberechtigung massgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen. Ihm komme daher arbeitgeberähnliche Stellung zu. Man habe vor diesem Hintergrund die ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung nur für die Monate März 2020 bis und mit Mai 2020 zu einem Maximallohn von CHF 4'150.00 berücksichtigen können; ab Juni 2020 habe diese zurückgefordert werden müssen. Der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 sei daher zu schützen.

2.2.          Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber einerseits der Meinung, D____ komme keine arbeitgeberähnliche Stellung zu. So sei D____ ausschliesslich "ausführend" tätig und seine Stellung als Hauptleiter entspreche nicht derjenigen eines Geschäftsführers. Betreffend die Entscheidung über Kurzarbeitsentschädigung sei er als Vorstandsmitglied in den Ausstand getreten, weshalb eine Einflussnahme seinerseits zu verneinen sei. Insgesamt komme D____ keine massgebliche Entscheidungsbefugnis zu, so dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab März 2020 unter Berücksichtigung der vollen Lohnsumme zu gewähren sei. 

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für ihren Mitarbeiter D____ für den Zeitraum ab Juni 2020 zu Recht ablehnte und für die Monate März 2020 bis Mai 2020 lediglich im Umfang eines Lohnes von CHF 4'150.00 berücksichtigte.  

3.                

3.1.          Gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG fordert die Kasse vom Arbeitgeber zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen. Die Rückforderung richtet sich – abgesehen von vorliegend nicht zutreffenden Ausnahmen – nach Art. 25 ATSG. Danach sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.  

3.2.          Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist und wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c), der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d).  

3.3.          Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Sinn und Zweck dieser Regelung liegt in der Missbrauchsverhütung. Rechnung getragen werden soll dem Umstand, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, da arbeitgeberähnliche Personen diesen aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (BGE 123 V 234, 236 E. 7). Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der arbeitgeberähnlichen Stellung, will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten inhärent ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_850/2010 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.2). Damit genügt bereits die Möglichkeit eines Missbrauchs, um einen Leistungsausschluss zu rechtfertigen (Regina Jäggi, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG in: SZS 48/2004, S. 6 ff.).  

3.4.          Die arbeitgeberähnliche Stellung kann demnach auf drei Gründen beruhen: Auf der Eigenschaft als Gesellschafter, auf einer finanziellen Beteiligung am Betrieb oder auf der Teilhabe an der Betriebsleitung (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2016, Rz. 464). Was insbesondere die Teilhabe an der Betriebsleitung betrifft, fallen nicht nur die formellen Organe eines Arbeitgebers unter den Begriff des Mitglieds eines obersten betrieblichen Gremiums. Es ist vielmehr vom materiellen Organbegriff auszugehen, wonach jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, welche Entscheidungsbefugnisse dem Betroffen aufgrund der betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen (vgl. BGE 122 III 221 E. 4b; 114 V 213). Massgebend ist mithin die faktische Einflussmöglichkeit im konkreten Betrieb. Die Grenze zwischen dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium und den unteren Führungsebenen lässt sich nicht allein anhand formaler Kriterien beurteilen. So kann etwa aus einer Prokura oder anderen Handlungsvollmachten noch nichts Zwingendes hinsichtlich Stellung und Einflussmöglichkeit innerhalb des betreffenden Betriebes abgeleitet werden, weil damit nur die Verantwortlichkeiten nach aussen geregelt werden. Zwar gehen mit solchen Stellungen in aller Regel vergleichbare Kompetenzen im Innenverhältnis einher, doch kann aus ihnen allein, ohne Bezugnahme auf den gegebenen statutarischen oder vertraglichen Rahmen und die gelebten Verhältnisse, noch keine massgebliche Beeinflussung der Willensbildung im Betrieb abgeleitet werden (vgl. BGE 120 V 521, 524 E. 2 f.). Für die Beurteilung, ob eine versicherte Person mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles tatsächlich einen massgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen hat, können u.a. der Handelsregisterauszug, die Statuten, Gründungsprotokolle, Protokolle der Generalversammlung oder von Geschäftsleitungssitzungen, Arbeitsverträge, das Organigramm des Betriebes, Angaben des Arbeitgebers und der versicherten Person über die effektiven Aufgaben, die Kompetenzen- und Entscheidungsbefugnisse, die finanzielle Beteiligung, die Handlungsvollmachten und die Zeichnungsbefugnisse und die Steuerveranlagung für die Überprüfung der finanziellen Beteiligung herangezogen werden (vgl. AVIG-Praxis ALE/B18 ff.).

3.5.          3.5.1. Am 20. März 2020 hat der Bundesrat im Rahmen der Coronapandemie ein Paket mit diversen Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung [AS 2020 877; SR 837.033]). Diese Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung) und brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse (vorübergehende) Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen mit sich (insb. eine Ausdehnung des Anspruches auf einen weiteren Personenkreis). Bereits am 25. März 2020 wurde die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ein erstes Mal abgeändert und es wurden weitere (vorübergehende) verfahrensmässige Erleichterungen und Anspruchserweiterungen eingeführt (AS 2020 1075). Diverse weitere Änderungen folgten im weiteren Verlauf, so unter anderem am 8. April 2020 (AS 2020 1201) und am 20. Mai 2020 (AS 2020 1777).

3.5.2.     Art. 2 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Änderung vom 8. April 2020; AS 2020 1201) sah vor, dass – in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG – auch Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Partnerinnen für den Zeitraum vom 20. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hatten (vgl. Änderung vom 20. Mai 2020; AS 2020 1777). Gemäss Art. 5 lit. b COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in derselben Fassung erhielten die Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsfindungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, Ehegattinnen, eingetragenen Partner oder Partnerinnen – in Abweichung von Art. 34 Abs. 1 und 2 AVIG – für eine Vollzeitstelle einen Pauschalbetrag von CHF 3'320.00.

4.                

4.1.          4.1.1. Ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich auf die Unternehmensentscheidung einwirken kann, ist aufgrund der innerbetrieblichen Struktur zu beurteilen. Wie dargelegt, erübrigt sich eine Prüfung des Einzelfalles, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt, wie dies insbesondere bei Gesellschaftern einer GmbH (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ([Fünfter Teil: Obligationenrecht], OR, SG 220), sowie (mitarbeitenden) Verwaltungsräten einer AG (Art. 716-716b OR) der Fall ist.

4.1.2.     Die Rechtsprechung über die arbeitgeberähnliche Stellung beschränkt sich nicht auf Kapitalgesellschaften. Sie findet vielmehr auch auf (gemeinnützige und geschäftlich tätige) Vereine (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 21. März 2018 E. 6.1 bzw. 8C_515/2007 vom 8. April 2008 E. 3.2), wie die Beschwerdeführerin, Anwendung. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verein sehen drei Vereinsorgane vor (Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SG 210). Dies sind namentlich die Vereinsversammlung als oberstes Organ des Vereins (Art. 64 Abs. 1 ZGB), der Vorstand, welcher das Recht und die Pflicht hat, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten (Art. 69 ZGB) und die Revisionsstelle (Art. 69b ZGB). Art. 69 bestimmt, dass der Vorstand das Recht und die Pflicht hat, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Nach dieser Bestimmung übernimmt der Vorstand die Geschäftsführung des Vereins, soweit nicht ein anderes Organ wie die Generalversammlung (vgl. Art. 65 ZGB), dazu befugt ist (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 69 N 17; 6. Aufl., Basel 2018). Insofern nimmt der Vorstand also eine vergleichbare Stellung ein wie der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, indem die Mitglieder der Geschäftsleitung ex lege die Befugnis haben, die Entscheidungen, die der Verein als Arbeitgeber zu treffen hat, festzulegen oder zumindest im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG wesentlich zu beeinflussen (vgl. Urteil BGer 8C_515/2007 E. 3.2). Bei der Beschwerdeführerin leitet gemäss Statuten der Vorstand die Gemeinde und ist im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen für die Verwaltung und alle Geschäfte des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Mitglieder des Vorstandes der Beschwerdeführerin (intern bekannt als Trägerkreis) sind E____, D____, F____, G____, B____ und H____ (vgl. Protokoll der Vereinsversammlung, AB 8). Herr E____ ist demnach Mitglied des Vorstands und nimmt überdies die Funktion des Vizepräsidenten mit Einzelunterschriftsberechtigung ein. Damit gehört er zum obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums der Beschwerdeführerin, sodass sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis auf die Entscheidungen des Vereins bereits aus dem Gesetz selbst bzw. aus den Statuten ergibt. Demzufolge kommt ihm eine arbeitgeberähnliche Stellung zu. D____ verfügt als Vizepräsident des Vorstandes – neben B____ (Präsident des Vorstandes) - gemäss Protokoll der Vereinsversammlung vom 5. November 2020 (AB 8) über Einzelunterschriftsberechtigung. Aus der Einzelzeichnungsberechtigung ergibt sich naturgemäss die Möglichkeit einer faktischen Einflussnahme. Dass er neben seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied gemäss dem Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2019 (AB 5) auch als "Hauptleiter" bei der Beschwerdegegnerin angestellt ist, ändert daran nichts. Er nimmt damit vielmehr eine Doppelfunktion wahr, da er auch in verschiedenen Funktionen, u.a. als Leiter des operativen Leitungsteams und als Betreuer diverser Gottesdienstteams zuständig ist (vgl. AB 5 und 6).

4.2.          4.2.1. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass die Entscheidung zur Anmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung formal an der Vorstandssitzung vom 27. April 2020 gefällt (vgl. Ziff. 5 des Protokolls der Trägerkreissitzung vom 5. Mai 2020, bei den Gerichtsakten) wurde. Der Vorstand beschloss hierbei gemäss Traktandum 5 «Finanzen, Budget 2020, Notfallschwelle» für das Leitungsteam, welchem auch D____ angehört, Kurzarbeitsentschädigung voranzumelden. Als Teilnehmende der Vorstandssitzung und somit entscheidungstragende Personen sind im Protokoll denn auch aufgeführt D____ ([...]), E____, B____, F____, H____ und G____ aufgeführt. Der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachte Ausstand von D____ für das fragliche Traktandum 5 ergibt sich weder aus dem Protokoll noch aus den übrigen Akten. Vielmehr wird darin ausgeführt, dass die Anmeldungen für die Kurzarbeit des Leitungsteams durch B____ und D____ (= [...]) per Anfang April 2020 erfolgten. Gemäss Ausführungen von Tim Kretschmer an der Hauptverhandlung wurde die Anmeldung zur Kurzarbeitsentschädigung bereits vorgängig zur Vorstandssitzung vom 27. April 2020 durch ihn selbst und Michel Fischer per Anfang April 2020 vorgenommen. Diese Schilderung deckt sich mit der Aktenlage, wonach die Voranmeldung zur Kurzarbeit, datiert vom 6. April 2020, von B____ und D____ unterzeichnet wurde. B____ erläuterte weiter, der Entschluss betreffend Anmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung sei von ihm unter Absprache mit D____ getroffen worden. Er habe sich hierbei, insbesondere betreffend die Frage für welche Mitarbeitende und in welchem Umfang Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden sollte, von D____ beraten lassen. Im Nachgang habe B____ dann alle weiteren Vorstandsmitglieder (D____, H____, G____, F____ und E____) per E-Mail über den Entschluss in Kenntnis gesetzt und um diesbezügliche Rückmeldung gebeten. An der Sitzung vom 27. April 2020 sei die Entscheidung betreffend Kurzarbeitsentschädigung lediglich noch formell korrekt getroffen und entsprechend traktandiert worden.

4.2.2.      Dass D____ effektiv massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindungen des Betriebs hatte ergibt sich auch daraus, dass er auf den Voranmeldungen für Kurzarbeitsentschädigung stets als Kontaktperson angegeben wurde und zudem sämtliche Verfügungen betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit (Verfügungen vom 21. April 2020, 1. September 2020, 9. Dezember 2020, 17. März 2021, 16. Juni 2021, 9. November 2021, bei den Verfahrensakten) an ihn adressiert wurden.  Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist gestützt auf die Rechtsprechung das Risiko eines Missbrauchs – ohne dass ein solcher in casu zur Diskussion steht – nicht von der Hand ; zuletzt eingesehen am 21. November 2022) und gemäss Ausführungen an der Hauptverhandlung flacher hierarchischer Strukturen handelt. Demzufolge lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für ihren Mitarbeitenden D____ ab Juni 2020 zu Recht ab. Die Höhe der Rückforderung (vgl. AB 2) ist schliesslich nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 ist entsprechend zu schützen. Abschliessend gilt es festzuhalten, dass aufgrund der an der Hauptverhandlung geäusserten finanziellen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin gegebenenfalls ein Gesuch um Erlass der Rückforderung bei der Beschwerdegegnerin eingereicht werden könnte.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 ist zu bestätigen.  

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: