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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 31. August 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymannund Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
AL.2022.3
Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022
Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit verneint. Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer trat am 18. November 2019 eine Stelle als Versicherungskaufmann bei der B____ an. Diese Stelle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 auf den 31. Dezember 2021 gekündigt (Beschwerdeantwortbeilage/AB 4).
Der Beschwerdeführer meldete sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an und machte Leistungen per 1. Januar 2022 geltend (Anmeldung vom 29. Dezember 2021, unterzeichnet vom Beschwerdeführer, AB 5).
Die Beschwerdegegnerin holte bei der Arbeitgeberin eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund ein. Die Arbeitgeberin hielt fest, Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten sich in gegenseitigem Einvernehmen geeinigt, das gemeinsame Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2021 aufzulösen (Auskunft vom 25. Januar 2022, AB 10). Die Frage, ob die Entlassung aus Sicht des Arbeitgebers auf ausschliessliches Selbstverschulden (sc. des Arbeitnehmers) zurückzuführen sei, hat die Arbeitgeberin verneint. Sie hielt im Feld "Begründung" fest, der Arbeitnehmer habe eine andere Stelle und ein anderes Tätigkeitsgebiet angestrebt und gemeinsam sei eine Lösung für die Vertragsbeendigung vereinbart worden.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Januar 2022 (AB 6) für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 1. Februar 2022 Einsprache (AB 7, vgl. auch die ergänzende, undatierte Stellungnahme des Versicherten, AB 8). Mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 (AB 9) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 7. März 2022 beantragt der Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 23. Februar 2022 bzw. der durch diesen geschützten Verfügung vom 31. Januar 2022.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 lädt die Instruktionsrichterin die Parteien sowie C____ als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung.
IV.
Die Hauptverhandlung findet am 31. August 2022 in Anwesenheit der Parteien statt. Der Beschwerdeführer wird befragt. Ebenso wird C____ als Auskunftsperson befragt. Der Beschwerdeführer sowie die Vertreterin der Beschwerdegegnerin gelangen zum Schlussvortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für 31 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
In ihrem Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 hat die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des Arbeitgebers verwiesen, wonach der Beschwerdeführer eine andere Stelle und ein anderes Tätigkeitsgebiet angestrebt habe. Gemeinsam sei gemäss dieser Auskunft die Vertragsbeendigung als Lösung vereinbart worden.
In der Beschwerde legt der Versicherte demgegenüber dar, die Kündigung sei seitens des Arbeitgebers erfolgt (vgl. Kündigungsschreiben vom 15. Oktober 2021, Beschwerdebeilage 1 = AB 4). Richtig sei, dass er aufgrund einer Unterbeschäftigungssituation im Homeoffice seit längerer Zeit nicht ausgelastet gewesen sei und dass es zusätzlich Probleme im Team gegeben habe. Im Vorfeld zur Kündigung habe darüber ein Gespräch stattgefunden zwischen dem Beschwerdeführer und einem ehemaligen Vorgesetzten, D____, der zu diesem Zeitpunkt bereits in einem gekündigten Arbeitsverhältnis gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe angenommen, dass dieses Gespräch zwischen ihm und dem ehemaligen Vorgesetzten vertraulich bleibe und der neue Vorgesetzte, C____, davon nichts erfahren werde. Der Beschwerdeführer habe nicht annehmen und wissen können, dass D____ diese Vertraulichkeit breche und mit C____ über dieses Gespräch informiere. Die danach geführten Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und C____ seien nur darum erfolgt, weil D____ C____ diese Information habe zukommen lassen. Mit C____ habe der Beschwerdeführer lediglich die Themen Unterbeschäftigung im Homeoffice sowie Schwierigkeiten im Team zur Sprache gebracht. Der Beschwerdeführer hält fest, er habe dem Arbeitgeber keine Information darüber zukommen lassen, dass er eine neue Stelle suche bzw. zu kündigen beabsichtige.
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann nur verfügt werden, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2016, 8C_22/2016, E. 4.2).
Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, diese Rechtsprechung ist gemäss Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Oktober 2000, C 53/00, E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2). Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2008, 8C_773/2007, E. 2 mit vielen Hinweisen). Dabei reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer sein Verhalten trotz Wissens um die Missbilligung nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben hat bzw. eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1).
3.2.3. Die Arbeitslosigkeit gilt sodann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert ist, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Eine in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist als solche durch den Versicherten zu werten, sofern dieser nicht gezwungen war, sein Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Auch bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, gilt es, das IAO-Übereinkommens zu beachten. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig und ohne triftigen Grund aufgegeben hat; hierfür muss kein qualifiziertes Verschulden gegeben sein (BGE 124 V 234 E. 3b). Es kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 234 E. 4b/aa, sowie Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2014, 8C_629/2014, E. 2.2 mit Hinweisen).
Zu prüfen ist damit zunächst, ob die Beschwerdegegnerin sich auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zu stützen vermag.
Ende August, Anfang September 2021 sei es zu Auseinandersetzungen mit Arbeitskollegen gekommen, Der Beschwerdeführer habe C____ und D____ damals darauf angesprochen, dass er sich deswegen unwohl fühle und eine Änderung wünsche. In den folgenden Wochen sei keine Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer sei dann für 2 Wochen krankheitsbedingt abwesend gewesen. Der Beschwerdeführer gab an der Hauptverhandlung an, er habe vor dieser Krankheitsphase mit D____ ein Gespräch geführt, dies im Wissen, dass dieser den Betrieb verlassen werde. Er habe D____ eröffnet, dass er sich in der Firma momentan nicht wohl fühle, dass er hoffe, dass sich etwas ändern würde, sonst sähe er keine Zukunft. Dies habe er D____ im Vertrauen eröffnet.
Der Beschwerdeführer gab in der Hauptverhandlung an, er habe am ersten Tag nach der krankheitsbedingten Absenz erfahren, dass C____ das Gespräch mit ihm suche, wobei ihm nicht klar gewesen sei, was Gegenstand dieses Gesprächs sein werde. C____ habe ihn gefragt, ob er ihm nicht etwas sagen wolle. Daraufhin habe C____ dem Beschwerdeführer eröffnet, es sei ihm zu Ohren gekommen, der Beschwerdeführer sei unzufrieden und dass er einen anderen Job suche. Daraufhin habe der Beschwerdeführer C____ erwidert, dass er "jetzt nicht wirklich einen Job suche". Nur wenn sich nichts ändern würde in dieser Phase, dann müsste er "irgendwann" einen Job suchen. Aber er wolle jetzt nicht aufhören. Auf die Äusserung von C____, es sei schon das Beste, wenn sich der Beschwerdeführer einen neuen Job suchen würde und dass er ganz allgemein aufhören würde, habe der Beschwerdeführer nichts erwidern können. Der Beschwerdeführer hob in der Hauptverhandlung hervor, seine Sicht sei gewesen, dass er zwar Änderungen wollte, aber nicht einen neuen Job. Er habe C____ gegenüber offengelegt, dass er D____ im erwähnten früheren Gespräch gesagt habe, dass wenn sich nichts ändere, es für ihn schwierig würde und dass er dann "irgendwann" einen neuen Job suchen müsste. Der Beschwerdeführer betonte an der Hauptverhandlung, dass er dies zwar D____ gesagt habe, aber nicht gewollt hätte, dass C____ dies mitbekommt. Der Beschwerdeführer bestreitet an der Hauptverhandlung, es sei anlässlich des Gesprächs mit C____ vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer kündigen wolle. C____ habe zwar gesagt, der Beschwerdeführer müsse "sowieso irgendwann" gehen und es sei das Beste, man verbleibe so, dass der Beschwerdeführer kündigen würde. Dazu hält der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung fest, er habe gegenüber C____ erwidert, dass er nicht gekündigt werden wolle.
Als Auskunftsperson befragt hat C____ die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Wechsel der Vorgesetzten bestätigt. Er hat bestätigt, dass ein erstes Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Team und dann im kleineren Kreis sowohl mit C____ als auch D____ stattgefunden hatte. Vom darauffolgenden (nach Darstellung des Beschwerdeführers vertraulichen) Gespräch zwischen D____ dem Beschwerdeführer hatte C____ gemäss seiner Aussage von D____ Kenntnis erhalten. Zum dritten Gespräch zwischen ihm und dem Beschwerdeführer führte C____ an der Hauptverhandlung aus, er habe den Beschwerdeführer am 15. Oktober angesprochen. Er habe von ihm hören wollen, ob sich in der Zwischenzeit eine Änderung ergeben habe; die damaligen Aussagen seien gewesen, der Beschwerdeführer könne so nicht arbeiten, es gehe so nicht, er sehe hier keine Zukunft. Auch am 15. Oktober habe der Beschwerdeführer festgehalten, er könne so im Team nicht arbeiten. C____ hat an der Hauptverhandlung deponiert, er habe aus dem Gespräch am 15. Oktober zusätzlich erfahren, dass der Beschwerdeführer sich neu orientieren wolle. C____ habe dies so verstanden ("ich bekam es so mit"), dass der Beschwerdeführer keine Zukunft in der B____ sehe. C____ deponierte, dies habe schon recht konkret getönt, wohin sich der Versicherte orientieren möchte und was er für Vorstellungen habe. Im Gespräch hätten der Beschwerdeführer und C____ feststellt, dass die Arbeitgeberin ihm keine Steine in den Weg legen wolle, man müsse vorausschauen. Sie hätten sich zunächst darüber geeinigt, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Team entfernt werden könne, dass er jedoch auch nicht einfach in ein neues Team versetzt werden könne. Der Beschwerdeführer habe dann den Vorschlag gemacht, man könne ihm das Arbeitsverhältnis auflösen, "damit wir" (sc.: die Arbeitgeberin) "weiterschauen können". Nach einer gewissen Überlegungszeit sei man dann aber zur Lösung gelangt, den Beschwerdeführer aus dem Team herauszunehmen und dann gemeinsam zu entscheiden, das Arbeitsverhältnis zu beenden. C____ bestätigt, der Entscheid sei so gefällt und der Beschwerdeführer ganz aus dem Tagesgeschäft herausgenommen worden. Dies auch wegen des die Teamkollegen belastenden Teamkonflikts. Parallel sollte der Beschwerdeführer im Homeoffice bis Ende Jahr gewisse Projektaufgaben betreuen. C____ legte an der Hauptverhandlung dar, es habe sich aus seiner Sicht somit um eine einvernehmliche Kündigung gehandelt, denn der Vorschlag zur Kündigung sei vom Beschwerdeführer gekommen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, es gehe nicht im Team. C____ hält fest, er habe den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr im Team sehe, ernst nehmen und darum habe er eine Entscheidung treffen müssen. C____ gab an, er habe keine andere Möglichkeit als die Kündigung gesehen.
Zu diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung festgehalten, er habe am Gespräch vom 15. Oktober nicht gesagt, dass er kündigen wolle. Vielmehr habe er gesagt, er würde nicht kündigen, bis er eine andere Stelle finde. Eine Kündigung sei damals für ihn keine Option gewesen. C____ hat als Auskunftsperson nach Rückfrage durch das Gericht an seiner ursprünglichen Aussage nicht festgehalten und deponiert, der Beschwerdeführer habe nicht gesagt, er werde kündigen. Er habe jedoch gesagt, dass wenn er, C____, zu diesem Schritt käme, dann würde er sich nicht querlegen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe mehrere Sachen in Aussicht.
Die Sanktionierung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV fällt somit ausser Betracht.
5.2.2. Gemäss dem aufgrund der Befragung sowohl des Beschwerdeführers als auch von C____ relevierten Hergang hatte der Versicherte in einem ersten Gespräch sowohl D____ als auch C____ über seine Schwierigkeiten im Team berichtet und hatte den Wunsch nach einer Änderung dieser Situation geäussert. Ein solches Vorgehen ist nicht als Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Beschwerdeführer zu werten. Es folgte darauf, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgeht, das Gespräch des Beschwerdeführers mit dem ehemaligen Vorgesetzten, D____, an welchem er diesem seine Schwierigkeiten anvertraut hatte. Auch dieses Gespräch mit einer Person seines Vertrauens gereicht dem Beschwerdeführer weder unter arbeitsrechtlichen noch arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zum Vorwurf. Der Beschwerdeführer konnte, nachdem klar war, dass auch der neue Vorgesetzte, C____, dennoch Kenntnis von diesem Gespräch mit D____ hatte, nicht umhin, sich zum Inhalt des mit D____ geführten Gesprächs zu äussern. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht wären überspannt, würde vom Beschwerdeführer gefordert, gegenüber C____ zu leugnen, dass ein solches das Arbeitsklima betreffendes Gespräch mit dem ehemaligen Vorgesetzten stattgefunden hatte. Es gereicht dem Versicherten in der vorliegend gegebenen Konstellation auch nicht zum Vorwurf, Schwierigkeiten im Team auch gegenüber C____ offengelegt zu haben. C____ hat als Auskunftsperson bestätigt, er sei mit dem Beschwerdeführer übereingekommen, dass dieser das Team verlasse und Projekte im Homeoffice betreue. Es stellt sich auch dies nicht als ein Verstoss gegen vertragliche Verpflichtungen seitens des Beschwerdeführers dar, welcher als solcher Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers hätte geben können. Soweit die Arbeitgeberin (überhaupt) Massnahmen zur Beruhigung der Situation getroffen hatte, hatte sich der Beschwerdeführer diesen auch gemäss den Darlegungen von C____ nicht widersetzt.
5.2.3. Vorstehend (Erw. 3.2.2) wurde darauf hingewiesen, dass Eventualvorsatz in Anwendungsfällen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV schon dann anzunehmen ist, wenn das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer sein Verhalten trotz Wissens um die Missbilligung nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben hat bzw. eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1). C____ hat als Auskunftsperson ausgesagt, dass wegen des vom Beschwerdeführer angesprochenen Schwierigkeiten im Team erstes Gespräch mit dem Team und im Nachgang im kleinen Kreis mit D____, dem Beschwerdeführer und ihm stattgefunden habe. Es seien die Gesichtspunkte der Beteiligten erörtert und überlegt worden, wie man künftig zusammen funktioniere. Die Offenheit sei damals vorhanden gewesen. Es sei von Seiten des Beschwerdeführers keine Bereitschaft geäussert worden, nochmals vorauszuschauen, das Team neu aufzubauen. Die anderen Teammitglieder hätten dagegen Bereitschaft zur Zusammenarbeit geäussert. C____ hält aber fest, Lösungen bezüglich Änderung der Teamsituation seien "so nicht parat" gewesen. C____ führt zu diesem Punkt an der Hauptverhandlung aus, eine Lösung hätte sein können, Aufgaben anders zu verteilen, aber es hätten alle Teammitglieder alles machen müssen. Das Team sei noch im Aufbau gewesen, eine Spezialisierung wäre eine mittelfristige Lösung gewesen. Der Ausweg sei gewesen, den Beschwerdeführer aus dem Tagesgeschäft herauszunehmen, damit "Gras darüber wächst", dies im Wohl für alle Beteiligten. Diese Ausführungen bilden jedoch kein ausreichendes Indiz dafür, dem Beschwerdeführer die fehlende Kooperation beim Bestreben um Besserung des Arbeitsklimas zum Vorwurf zu machen.
C____ hat als Auskunftsperson zwar bestätigt, dass Konflikte im Team bestanden. Jedoch hat die Auskunftsperson die Gründe hierfür nicht beim Beschwerdeführer lokalisiert.
Aufgrund der Befragung der Auskunftsperson hat sich sodann der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe mit den Vorgesetzten mit Bezug auf die Schwierigkeiten im Team vermeidbare Gespräche geführt, nicht erhärten lassen. Eine solche, dem Versicherten zum Vorwurf gereichende Situation ist nicht nachgewiesen.
Mit Blick auf Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ist somit festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin nicht den Nachweis dafür erbracht hat, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2022 und die durch diesen geschützte Verfügung vom 31. Januar 2022 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco