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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. August 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur. B____,
Gegenstand
AL.2022.5
Einspracheentscheid vom 22. Januar 2022
Rückerstattung von zu Unrecht bezogener ALE
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1975, bezog seit Jahren Familienzulagen für ihre beiden Söhne (C____ und D____, geb. 2007 und 2013). Sie arbeitete bis Ende Juni 2020 Teilzeit (34 Stunden pro Woche) als Filialleiterin für die E____ AG (vgl. AB 12). Per Juli 2020 meldete sie sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) an (vgl. AB 6) und beantragte einen Zuschlag für Kinderzulagen (vgl. AB 9). In der Folge bezog sie bis Ende August 2021 Taggelder der ALV (vgl. die Abmeldebestätigung; AB 8). Im August 2021 nahm die Beschwerdeführerin im Kanton Baselland eine Tätigkeit (80 %) für die F____ AG auf. In der Folge stellte G____ (geb. 1971), der Lebenspartner der Beschwerdeführerin und Vater von C____ und D____, der seit Oktober 2010 für die H____ AG in Basel arbeitet, am 15. November 2021 bei der Familienausgleichskasse I____ einen Antrag auf Ausrichtung von Familienzulagen ab September 2021 für die beiden Söhne (vgl. Beilage 2 zur Eingabe der ÖAK vom 10. Juni 2022).
b) Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 forderte die ÖAK von der Beschwerdeführerin zu Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe von Fr. 7'147.40 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Kindsvater sei seit Juli 2020 in einem Arbeitsverhältnis gestanden und habe somit ab diesem Zeitpunkt vorrangig Anspruch auf die Zulagen gehabt (vgl. AB 1). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2022 Einsprache (vgl. AB 4), welche von der ÖAK mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 abgewiesen wurde (vgl. AB 5).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss wird die Aufhebung der Rückerstattungsverfügung verlangt.
b) Die ÖAK (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Mai 2022 wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Amtlichen Erkundigung um Einreichung der Anmeldeunterlagen des Vaters von C____ und D____ [...] ersucht. Diese reicht am 10. Juni 2022 die entsprechenden Unterlagen ein.
III.
Am 25. August 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.
1.2. 1.2.1. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
1.2.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Gemäss Art. 6 FamZG wird – vorbehältlich der Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG – für das gleiche Kind nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG in erster Linie der erwerbstätigen Person zu (a.).
3.1.3. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 FamZG haben namentlich die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, welche von einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, Anspruch auf Familienzulagen. Der Anspruch setzt dabei gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG voraus, dass auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet werden (vgl. auch AVIG-Praxis ALE, C80). Der Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV ergibt sich aus Art. 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Dieser Betrag ändert in regelmässigen Zeitabständen. Von 2018 bis 2020 belief er sich auf Fr. 1'185.--. Seit Januar 2021 beläuft sich die minimale volle AHV-Rente auf Fr. 1'195.--. Das Mindesterwerbseinkommen zum Bezug von Familienzulagen betrug damit im 2020 Fr. 592.-- und seit Januar 2021 beläuft es sich auf Fr. 597.-- (vgl. Rz 507 FamZWL [in der Fassung bis Ende 2020 resp. ab Januar 2021]; siehe auch Rz C82a und E4 AVIG-Praxis ALE [in der Fassung bis Ende 2020 resp. ab Januar 2021]).
3.2.2. Beim Zuschlag nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG handelt es sich um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und – auch wenn sich deren Höhe nach Art. 34 Abs. 1 AVIV nach dem Familienzulagengesetz des Wohnsitzkantons der versicherten Person, also dem Arbeitslosentaggelder beziehenden Versicherten, richtet – nicht um eine Familienzulage im Sinne des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2), sondern um eine von der Arbeitslosenversicherung gewährte Leistung "sui generis", welche an die Stelle der zufolge Arbeitslosigkeit entfallenen Kinderzulagen tritt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2012 vom 3. Juni 2013 E. 6.2).
3.2.3. Der Zuschlag wird gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 3 AVIG nur ausbezahlt, soweit: die Kinderzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden (a.) und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (b.) (vgl. auch Rz 526 FamZWL). Der Familienzulagen-Anspruch eines erwerbstätigen Elternteils hat somit stets Vorrang. Nur wenn der andere Elternteil nicht erwerbstätig ist, besteht mit anderen Worten ein Zulagen-Anspruch nach AVIG (vgl. zum Ganzen: Bundesblatt [BBl] 2004 6887, 6915).
3.3.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung können zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1). Was die Wiedererwägung betrifft, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide dann zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco