Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn B____, Sandgrubenstrasse 44,

Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2022.6

Einspracheentscheid vom 15. März 2022

Beschwerde gutgeheissen, keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. In Würdigung der gesamten objektiven Umstände erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen fristgerecht eingereicht wurde.


 

 

 

 

Tatsachen

I.        

a) Der Beschwerdeführer war seit dem 1. März 2020 bei der C____ als Team Leader Onsite Support angestellt (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 4). Am 12. Mai 2021 wurde das Arbeitsverhältnis bei der C____ per 31. August 2021 gekündigt (AB 5). Nach zweifacher Verlängerung der Kündigungsfrist infolge Unfalls endete das Arbeitsverhältnis am 30. November 2021 (AB 5). Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. Juli 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV, Beschwerdegegnerin) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (AB 2). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde sodann per 1. Dezember 2021 eröffnet (AB 1).

b) Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Januar 2022 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Der Beschwerdeführer habe die Schadenminderungspflicht verletzt, indem er sich für den Monat Januar 2022 nicht genügend um eine zumutbare Arbeit bemüht habe (AB 11).

c) Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 Einsprache und legte seine getätigten Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2022 der Eingabe bei (AB 12). Nach internen Abklärungen (AB 13) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 ab und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe den Nachweis für eine fristgerechte Einreichung der Arbeitsbemühungen nicht erbracht (AB 14).

II.       

Gegen diesen Einspracheentscheid hat der Beschwerdeführer am 17. und ergänzend am 18. März 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2022 und die Auszahlung des Arbeitslosentaggelds entsprechend der verfügten fünf Einstelltage. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Mit Mitteilung vom 17. Mai 2022 beantwortet die Instruktionsrichterin die Erkundigung des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2022.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hat, findet am 8. Juni 2022 die Urteilberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit (i.V.m.) § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 11. Februar 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 15. März 2022, stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für fünf Tage in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ein. Begründet wird dies mit einer Verletzung der Schadenminderungspflicht. Denn der Beschwerdeführer habe für den Monat Januar 2022 keine Arbeitsbemühungen nachweisen können. Erst mit Einsprache vom 14. Februar 2022 habe der Beschwerdeführer einen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen eingereicht (AB 11 und 12). 

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe den Nachweis der Arbeitsbemühungen für Januar 2022 fristgerecht persönlich am Schalter des RAV abgegeben, könne dies jedoch der Natur der Sache nach nicht mehr beweisen.

2.3.          Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen nicht fristgerecht eingereichter Arbeitsbemühungen für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss der Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats eingereicht werden. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.

3.2.          Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll arbeitslose Personen zur Stellensuche anhalten und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225, 227 E. 2b mit weiteren Hinweisen). 

3.3.          Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

3.4.          Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2017 vom 7. November 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2022 nicht rechtzeitig eingereicht.

4.2.          Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2022 fristgerecht persönlich am Schalter des RAV abgegeben. Es leuchte ihm nicht ein, wieso er nach getätigten Arbeitsbemühungen nicht auch den Nachweis der Arbeitsbemühungen hätte fristgerecht abgeben sollen. Zudem könne die Beschwerdegegnerin nachprüfen, ob er sich tatsächlich beworben habe (Beschwerde, S. 1).

4.3.          Die Beschwerdegegnerin gibt an, es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen persönlich am Schalter des RAV abgegeben habe. Ein so eingereichter Nachweis würde in das Postfach der zuständigen Person gelegt werden. Eine Quittung würde nicht ausgehändigt. Der Nachweis habe auch nach interner Suche nicht gefunden werden können. Rechtlich massgebend sei hingegen, dass der Nachweis für das rechtzeitige Einreichen der Bemühungen bei der versicherten Person liege. Weiter liesse sich nicht beurteilen, ob der Nachweis der Arbeitsbemühungen nicht nachträglich erstellt worden sei (Beschwerdeantwort, Rz. 10-12). Laut der kantonalen Amtsstelle (KAST), welche die Beschwerdegegnerin bzw. das RAV im vorliegenden Verfahren vertritt, habe das Bundesgericht jedoch in Einzelfällen kantonale Urteile geschützt, in denen das rechtzeitige Einreichen der Arbeitsbemühungen aufgrund der Umstände als überwiegend wahrscheinlich erachtet worden sei. Massgebend sei dabei, dass das bisherige Verhalten der versicherten Person – wie hier – tadellos sei. Die Beschwerdegegnerin bzw. das RAV halte aus Gründen der Gleichbehandlung (AB 15) trotzdem an der Sanktion fest, wozu es kompetenzhalber berechtigt sei (Beschwerdeantwort, Rz. 13-14). Somit sei der Beweis der rechtzeitigen Abgabe des Nachweises der Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für den Monat Januar 2022 als nicht erstellt zu betrachten.

4.4.          Mit bundesgerichtlichem Urteil vom 7. November 2017 wurde das Urteil des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 14. Juni 2017 geschützt. Darin erachtete es das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nach Würdigung der Gesamtumstände und insbesondere der Tatsache, dass sich die versicherte Person stets vorbildlich und tadellos verhalten habe, als überwiegend wahrscheinlich, dass die versicherte Person den Nachweis für die Arbeitsbemühungen rechtzeitig eingereicht habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2017 8C_535/2017 E. 4). Die Beschwerdegegnerin wendet zu Recht ein, dass ein strikter Beweis der fristgerechten Einreichung der Arbeitsbemühungen nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012 8C_38/2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung muss indes kein strikter Beweis erbracht werden. Vielmehr hat die Behörde - oder im Beschwerdefall das Gericht - den Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Anhand einer Würdigung der gesamten objektiven Umstände – unter Einbezug des Hergangs und des gesamten Verhaltens der versicherten Person ­­– ist demnach zu entscheiden, welche der beiden hier vertretenen Sachverhaltsvarianten die wahrscheinlichere ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2017 8C_535/2017 E. 4 und AL 2017 9, E. 5.1).

4.5.          Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Nachweise der Arbeitsbemühungen in den Monaten November und Dezember 2021, trotz ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (AB 6 und 7), stets rechtzeitig und ausreichend erbracht hat. So war der Beschwerdeführer wegen Unfall und Krankheit teilweise bis zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Beratungsprotokolle vom 10. Dezember 2021 und 28. Januar 2022, AB 10 sowie AB 8 und 9). Trotz einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 80% im Monat Dezember 2021 (Arbeitsunfähigkeitsattest von Dr. med. D____ vom 23. November 2021, AB 6) und eines laufenden IV-Verfahrens (Beratungsprotokoll vom 28. Januar 2022, AB 10), hat sich der Beschwerdeführer bei potentiellen Arbeitgebern beworben und der Beschwerdegegnerin den Nachweis der Arbeitsbemühungen erbracht (AB 9). Somit ist der Beschwerdeführer in seiner schwierigen gesundheitlichen Situation allen Pflichten nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin weist sodann in den Akten selbst darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bisher tadellos verhalten habe (AB 15). Der Beschwerdeführer habe sich immer ausreichend um Arbeit bemüht. Abgesehen vom Versäumnis des Einreichens des Nachweises für den Monat Januar 2022 könne ihm kein Fehlverhalten vorgeworfen werden (AB 15).

Angesichts des oben beschriebenen Hergangs und des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers ist es nicht schlüssig, dass er im Januar 2022 den Nachweis seiner getätigten Arbeitsbemühungen nicht hätte rechtzeitig einreichen sollen. Dem Argument der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer hätte den Nachweis der Arbeitsbemühungen nachträglich erstellen können, kann nicht gefolgt werden. Entsprechend seinem bis dahin tadellosen Verhalten scheint es als wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer erst mit der Verfügung vom 11. Februar 2022 auf das Fehlen des Nachweises für den Monat Januar 2022 aufmerksam wurde. Der Beschwerdeführer hat sogleich, drei Tage nach Erhalt der Verfügung vom 11. Februar 2022, eine Einsprache eingereicht und dieser den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2022 beigelegt (AB 12). Weiter legt die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar dar, wieso sie an den Angaben des Beschwerdeführers zweifelt. Wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, wäre es für die Beschwerdegegnerin im Bereich des Möglichen gelegen, nachzuprüfen, ob und wann der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen getätigt hat. Schliesslich ist nach dem Dargelegten davon auszugehen, dass die Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2022 bei fristgerechter Eingabe auch als genügend qualifiziert worden wären.

4.6.           Unter Berücksichtigung des Vorerwähnten sowie der Tatsache, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die persönliche Abgabe am Schalter der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind, erscheint es vorliegend als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen von Januar 2022 fristgerecht am Schalter der Beschwerdegegnerin eingereicht hat, insoweit handelt es sich um einen gleichgelagerten Fall wie er dem Bundesgerichtsentscheid vom 7. November 2017 (8C_535/2017) zu Grunde lag.

4.7.          Den obigen Ausführungen entsprechend, hat der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2022 erbracht und wurde zu Unrecht mit fünf Einstelltagen sanktioniert.

5.                

5.1.          Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 verhängte Sanktion ist aufzuheben.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG und Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. März 2022 und die verhängte Sanktion aufgehoben.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

 

Versandt am: