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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn B____, Sandgrubenstrasse 44,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2022.6
Einspracheentscheid vom 15. März
2022
Beschwerde gutgeheissen, keine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung. In Würdigung der gesamten objektiven
Umstände erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der Nachweis der
Arbeitsbemühungen fristgerecht eingereicht wurde.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer war seit dem 1. März 2020 bei der C____
als Team Leader Onsite Support angestellt (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 4). Am
12. Mai 2021 wurde das Arbeitsverhältnis bei der C____ per 31. August 2021
gekündigt (AB 5). Nach zweifacher Verlängerung der Kündigungsfrist infolge
Unfalls endete das Arbeitsverhältnis am 30. November 2021 (AB 5). Der
Beschwerdeführer meldete sich am 30. Juli 2021 beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV, Beschwerdegegnerin) zur Arbeitsvermittlung an
und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (AB 2). Die
Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde sodann per 1. Dezember 2021 eröffnet (AB
1).
b) Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 stellte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Januar 2022 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung
ein. Der Beschwerdeführer habe die Schadenminderungspflicht verletzt, indem er
sich für den Monat Januar 2022 nicht genügend um eine zumutbare Arbeit bemüht
habe (AB 11).
c) Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14.
Februar 2022 Einsprache und legte seine getätigten Arbeitsbemühungen für den
Monat Januar 2022 der Eingabe bei (AB 12). Nach internen Abklärungen (AB 13)
wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. März
2022 ab und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe den Nachweis für eine
fristgerechte Einreichung der Arbeitsbemühungen nicht erbracht (AB 14).
II.
Gegen diesen Einspracheentscheid hat der Beschwerdeführer am 17.
und ergänzend am 18. März 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde
erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2022
und die Auszahlung des Arbeitslosentaggelds entsprechend der verfügten fünf
Einstelltage. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai
2022 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit Mitteilung vom 17. Mai 2022 beantwortet die
Instruktionsrichterin die Erkundigung des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2022.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verlangt hat, findet am 8. Juni 2022 die Urteilberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit (i.V.m.) § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25.
Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2022, bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 15. März 2022, stellte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer für fünf Tage in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ein. Begründet wird dies mit einer Verletzung der Schadenminderungspflicht. Denn
der Beschwerdeführer habe für den Monat Januar 2022 keine Arbeitsbemühungen
nachweisen können. Erst mit Einsprache vom 14. Februar 2022 habe der
Beschwerdeführer einen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen eingereicht
(AB 11 und 12).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe den Nachweis der
Arbeitsbemühungen für Januar 2022 fristgerecht persönlich am Schalter des RAV
abgegeben, könne dies jedoch der Natur der Sache nach nicht mehr beweisen.
2.3.
Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer zu Recht wegen nicht fristgerecht eingereichter
Arbeitsbemühungen für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die
Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen
Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder
zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls
auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen
können. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss der Nachweis der Arbeitsbemühungen für
jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats eingereicht
werden. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die
Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
3.2.
Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art.
17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht,
sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll arbeitslose Personen
zur Stellensuche anhalten und eine missbräuchliche Beanspruchung der
Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten
Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der
Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V
225, 227 E. 2b mit weiteren Hinweisen).
3.3.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16
bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden
(Art. 45 Abs. 3 AVIV).
3.4.
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem
Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V
218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache
des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden
Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des
Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin
die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln,
der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu
entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2017 vom 7. November 2017 E. 4.2
mit Hinweisen).
4.
4.1.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon
ausgeht, der Beschwerdeführer habe den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für
den Monat Januar 2022 nicht rechtzeitig eingereicht.
4.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Nachweis der
Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2022 fristgerecht persönlich am Schalter
des RAV abgegeben. Es leuchte ihm nicht ein, wieso er nach getätigten
Arbeitsbemühungen nicht auch den Nachweis der Arbeitsbemühungen hätte
fristgerecht abgeben sollen. Zudem könne die Beschwerdegegnerin nachprüfen, ob
er sich tatsächlich beworben habe (Beschwerde, S. 1).
4.3.
Die Beschwerdegegnerin gibt an, es sei unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen persönlich am Schalter
des RAV abgegeben habe. Ein so eingereichter Nachweis würde in das Postfach der
zuständigen Person gelegt werden. Eine Quittung würde nicht ausgehändigt. Der
Nachweis habe auch nach interner Suche nicht gefunden werden können. Rechtlich
massgebend sei hingegen, dass der Nachweis für das rechtzeitige Einreichen der
Bemühungen bei der versicherten Person liege. Weiter liesse sich nicht
beurteilen, ob der Nachweis der Arbeitsbemühungen nicht nachträglich erstellt worden
sei (Beschwerdeantwort, Rz. 10-12). Laut der kantonalen Amtsstelle (KAST),
welche die Beschwerdegegnerin bzw. das RAV im vorliegenden Verfahren vertritt,
habe das Bundesgericht jedoch in Einzelfällen kantonale Urteile geschützt, in
denen das rechtzeitige Einreichen der Arbeitsbemühungen aufgrund der Umstände
als überwiegend wahrscheinlich erachtet worden sei. Massgebend sei dabei, dass das
bisherige Verhalten der versicherten Person – wie hier – tadellos sei. Die
Beschwerdegegnerin bzw. das RAV halte aus Gründen der Gleichbehandlung (AB 15)
trotzdem an der Sanktion fest, wozu es kompetenzhalber berechtigt sei
(Beschwerdeantwort, Rz. 13-14). Somit sei der Beweis der rechtzeitigen Abgabe
des Nachweises der Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für den Monat Januar
2022 als nicht erstellt zu betrachten.
4.4.
Mit bundesgerichtlichem Urteil vom 7. November 2017 wurde das Urteil
des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 14. Juni 2017 geschützt. Darin
erachtete es das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nach Würdigung der Gesamtumstände
und insbesondere der Tatsache, dass sich die versicherte Person stets
vorbildlich und tadellos verhalten habe, als überwiegend wahrscheinlich, dass
die versicherte Person den Nachweis für die Arbeitsbemühungen rechtzeitig
eingereicht habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2017
8C_535/2017 E. 4). Die Beschwerdegegnerin wendet zu Recht ein, dass ein
strikter Beweis der fristgerechten Einreichung der Arbeitsbemühungen nicht
möglich ist (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012 8C_38/2012 E. 3.4 mit
Hinweisen). Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung muss indes kein strikter
Beweis erbracht werden. Vielmehr hat die Behörde - oder im Beschwerdefall das
Gericht - den Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Anhand einer Würdigung der gesamten objektiven
Umstände – unter Einbezug des Hergangs und des gesamten Verhaltens der
versicherten Person – ist demnach zu entscheiden, welche der beiden hier
vertretenen Sachverhaltsvarianten die wahrscheinlichere ist (Urteil des
Bundesgerichts vom 7. November 2017 8C_535/2017 E. 4 und AL 2017 9, E. 5.1).
4.5.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die
Nachweise der Arbeitsbemühungen in den Monaten November und Dezember 2021,
trotz ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (AB 6 und 7), stets rechtzeitig und ausreichend
erbracht hat. So war der Beschwerdeführer wegen Unfall und Krankheit teilweise
bis zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Beratungsprotokolle vom 10. Dezember
2021 und 28. Januar 2022, AB 10 sowie AB 8 und 9). Trotz einer bescheinigten
Arbeitsunfähigkeit von 80% im Monat Dezember 2021 (Arbeitsunfähigkeitsattest
von Dr. med. D____ vom 23. November 2021, AB 6) und eines laufenden
IV-Verfahrens (Beratungsprotokoll vom 28. Januar 2022, AB 10), hat sich der
Beschwerdeführer bei potentiellen Arbeitgebern beworben und der
Beschwerdegegnerin den Nachweis der Arbeitsbemühungen erbracht (AB 9). Somit
ist der Beschwerdeführer in seiner schwierigen gesundheitlichen Situation allen
Pflichten nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin weist sodann in den Akten selbst
darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bisher tadellos verhalten habe (AB
15). Der Beschwerdeführer habe sich immer ausreichend um Arbeit bemüht.
Abgesehen vom Versäumnis des Einreichens des Nachweises für den Monat Januar
2022 könne ihm kein Fehlverhalten vorgeworfen werden (AB 15).
Angesichts des oben beschriebenen Hergangs und des gesamten Verhaltens des
Beschwerdeführers ist es nicht schlüssig, dass er im Januar 2022 den Nachweis
seiner getätigten Arbeitsbemühungen nicht hätte rechtzeitig einreichen sollen.
Dem Argument der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer hätte den Nachweis
der Arbeitsbemühungen nachträglich erstellen können, kann nicht gefolgt werden.
Entsprechend seinem bis dahin tadellosen Verhalten scheint es als
wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer erst mit der Verfügung vom 11.
Februar 2022 auf das Fehlen des Nachweises für den Monat Januar 2022 aufmerksam
wurde. Der Beschwerdeführer hat sogleich, drei Tage nach Erhalt der Verfügung
vom 11. Februar 2022, eine Einsprache eingereicht und dieser den Nachweis
seiner Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2022 beigelegt (AB 12). Weiter
legt die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar dar, wieso sie an den Angaben
des Beschwerdeführers zweifelt. Wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, wäre
es für die Beschwerdegegnerin im Bereich des Möglichen gelegen, nachzuprüfen, ob
und wann der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen getätigt hat. Schliesslich ist
nach dem Dargelegten davon auszugehen, dass die Arbeitsbemühungen für den Monat
Januar 2022 bei fristgerechter Eingabe auch als genügend qualifiziert worden
wären.
4.6.
Unter Berücksichtigung des Vorerwähnten sowie der Tatsache, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die persönliche Abgabe am Schalter
der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind, erscheint es
vorliegend als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den
Nachweis seiner Arbeitsbemühungen von Januar 2022 fristgerecht am Schalter der
Beschwerdegegnerin eingereicht hat, insoweit handelt es sich um einen
gleichgelagerten Fall wie er dem Bundesgerichtsentscheid vom 7. November 2017
(8C_535/2017) zu Grunde lag.
4.7.
Den obigen Ausführungen entsprechend, hat der Beschwerdeführer mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für den
Monat Januar 2022 erbracht und wurde zu Unrecht mit fünf Einstelltagen
sanktioniert.
5.
5.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 verhängte Sanktion ist aufzuheben.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG und Art. 61 lit. fbis
ATSG e contrario).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 15. März 2022 und die verhängte Sanktion aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Staatssekretariat
für Wirtschaft (SECO)
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