Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2022.7

Einspracheentscheid vom 15. März 2022

Kein Anspruch aus Ausbildungszuschüsse, da bereits ordentliche dreijährige EFZ-Ausbildung vorhanden

 


Tatsachen

I.        

Die 1963 geborene Beschwerdeführerin war von Januar 2016 bis Juni 2016 als [...] ([...]) bei der C____ tätig (Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilagen/AB 5, S. 1). Von August 2017 bis Juli 2019 absolvierte sie erfolgreich die Ausbildung zur Fachangestellten [...] (a.a.O., AB 5, S. 2). Danach arbeitete sie von August 2019 bis September 2019 als Fachangestellte [...] ([...]) bei der C____ und von Oktober 2019 bis Dezember 2019 als Standortbetreuerin ([...]) am D____ (a.a.O., AB 5, S. 1). Nachdem ihre von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 befristete 70%-Stelle als Fachperson [...] geendet hatte (vgl. Arbeitsvertrag, AB 2), meldete sie sich am 20. Dezember 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung, AB 1, S. 1 ff.). Der Arbeitsvermittlung stellte sie mit einem Pensum von 80% in der Tätigkeit als Fachangestellte [...] zur Verfügung (AB 1, S. 4 f). Per 1. Januar 2022 erhob sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Bereits anlässlich des telefonischen Erstgesprächs teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie gerne die Ausbildung als [...] absolvieren würde, um damit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt resp. auf eine neue Stelle zu steigern (Protokoll, AB 4, S. 1). Sie verwies darauf, dass sie entsprechenden Kontakt aufgenommen und das Gesuchformular bereits eingereicht habe (a.a.O., vgl. auch Gesuch vom 20.01.2022, AB 7). Dies wurde im Aktionsplan festgehalten (Aktionsplan, AB 6, S. 2).

Das Gesuch um Ausbildungszuschüsse wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2022 mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin bereits über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss verfüge (Verfügung, AB 13).

Am Beratungsgespräch vom 22. Februar 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie gegen die ablehnende Verfügung Einsprache erheben werde (Protokoll, AB 14). Zudem informierte sie, dass sie auf ihre Bewerbungen bisher nur Absagen erhalten habe (a.a.O.). Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einsprache (Einsprache, AB 15). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 ab (AB 17).

Am 21. März 2022 begann die Beschwerdeführerin mit der Ausbildung. Da sie deshalb nicht mehr vermittlungsbereit und somit auch nicht mehr vermittlungsfähig im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes war, wurde sie nachträglich per 20. März 2022 vom RAV abgemeldet (Abmeldebestätigung, AB 20). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin im RAV-Gespräch vom 30. März 2022 über die Möglichkeit informiert, ihre Ausbildung über Stiftungen finanzieren zu lassen (Protokoll, AB 18).

II.       

Mit Beschwerde vom 18. März 2022 (Postaufgabe 22. März 2022) wird sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. März 2022 sowie die Zusprache von Ausbildungszuschüssen für die Ausbildung [...] beantragt.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 24. Juni 2022 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

III.     

Am 9. August 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.          Gestützt auf § 82 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3.          Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Antrags im Wesentlichen mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits über eine ordentliche dreijährige Ausbildung als Fachfrau [...] EFZ verfüge.

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, dass sie mit dem Absolvieren der Ausbildung zur [...] höhere Chancen auf eine langfriste Integration in den Arbeitsmarkt hätte.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszuschüsse zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.          3.1.1. Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die sogenannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG).

3.1.2. Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Solche Massnahmen sollen insbesondere: die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG müssen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60-71d AVIG die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist (lit. a), und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme erfüllt sein (lit. b).

3.2.          Wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) mehrfach festgehalten hat, ist die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits fliessend (BGE 111 V 271, 274 E. 2c mit Hinweis). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271, 274 E. 2c).

3.3.          3.3.1. Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- oder Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 111 V 271, 274 E. 2b). Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche dem Versicherten erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder ihn in die Lage versetzen, seine bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 48/05 vom 4. Mai 2005 E. 1.2 mit Hinweisen). Von Bedeutung ist insbesondere, ob die fragliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig ist, die Vermittelbarkeit zu fördern und nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund steht, und ob sie unter den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der Berufsausbildung wäre (soziale Üblichkeit), der Versicherte die fragliche Ausbildung daher auch absolvieren würde, wenn er – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos wäre. Bei der Beurteilung der Frage, ob einer Vorkehr der Charakter einer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschulungs- oder Weiterbildungsmassnahme zukommt, besteht auch unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein beträchtlicher Beurteilungsspielraum, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BGE 111 V 271, 276 E. 2d).

3.3.2. Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit genügt den Anforderungen von Art. 59 Abs. 3 AVIG nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch eine im Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel absolvierte Weiterbildung im konkreten Fall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Urteil des EVG C 29/03 vom 25. März 2003 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.4.          Die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Leistungen gegeben sind, hat prospektiv zu erfolgen, und zwar im Zeitpunkt, da das Gesuch eingereicht wird (BGE 112 V 397, 398 E. 1a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.5.          3.5.1. Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem Ausbildungszuschüsse (Art. 59 Abs. 1bis AVIG).

3.5.2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG kann die Versicherung Versicherten Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung gewähren, wenn kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: die Person ist mindestens 30 Jahre alt (lit. b) und verfügt über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung oder hat in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden (lit. c). Die versicherte Person hat dann erhebliche Schwierigkeiten, eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf zu finden, wenn sich erweist, dass ihr aufgrund der arbeitsmarktlichen Lage in ihrem erlernten Beruf keine Anstellung zugewiesen werden kann und wenn die versicherte Person vergeblich eine Anstellung in ihrem angestammten Beruf gesucht hat (vgl. Kreisschreiben AVIG-Praxis AMM, Randziffer F5, abrufbar unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html). Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht (Art. 66a Abs. 4 AVIG).

3.6.          3.6.1. Gemäss Art. 66a Abs. 3 AVIG erhalten Versicherte keine Ausbildungszuschüsse, wenn sie über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser Ausbildungsstätten verfügen (lit. a); oder eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung bestanden haben (lit. b).

3.6.2. Das Kreisschreiben präzisiert, dass keine Ausbildungszuschüsse gewährt werden können, wenn die versicherte Person über ein in der Schweiz anerkanntes Diplom einer Hochschule oder einer höheren Fachschule verfügt, z.B. bei Ingenieuren ETH, HWV-Absolventen, Inhabern eines Hochschulabschlusses, Absolventen einer höheren Ausbildung, die unter die Hoheit der Kantone fällt (z.B. pädagogische Berufe) etc. oder wenn die versicherte Person bereits eine mindestens 3-jährige Ausbildung an einer dieser Ausbildungsstätten gemäss Art. 90a Abs. 1 AVIV absolviert hat, jedoch ohne Abschluss (vgl. Kreisschreiben AVIG-Praxis AMM, Randziffer F13). Eine Ausnahme besteht lediglich für Personen, die eine schweizerische oder ausländische Berufsausbildung gemäss F13 absolviert, diesen Beruf aber seit mehreren Jahren nicht mehr ausgeübt haben und diese Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt keinen Nutzen mehr hat (vgl. Kreisschreiben AVIG-Praxis AMM, Randziffer F17).

3.7.          Gemäss der Botschaft zur zweiten Teilrevision AVIG vom 29. November 1993 wurden die Ausbildungszuschüsse im Wesentlichen deshalb eingeführt, weil Defizite in der beruflichen Qualifikation, und vor allem das Fehlen einer beruflichen Grundausbildung, ein Hauptrisikofaktor für Eintreten und lange Dauer der Arbeitslosigkeit darstellten (Botschaft, BBl I 1994 340 ff., S. 362).

3.8.          Gemäss Art. 90a AVIV müssen Gesuche um Ausbildungszuschüsse acht Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden (Abs. 7). Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid der versicherten Person in der Regel innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches mit (Abs. 8).

3.9.          Die zuständige Amtsstelle muss sich vor Erlass eines positiven Entscheids vergewissern, dass die Ausbildung für die versicherte Person aufgrund ihrer Neigungen und Fähigkeiten geeignet ist. Wenn sich Zweifel bezüglich der Eignung der versicherten Person ergeben, ist eine zusätzliche Abklärung durch die Berufsberatungsstelle bzw. eine vertiefte interne oder externe Eignungsabklärung erforderlich. Mit diesen Abklärungen soll sichergestellt werden, dass nur versicherte Personen eine Ausbildung mit Hilfe von Ausbildungszuschüssen antreten, welche diese Ausbildung voraussichtlich auch durchführen und erfolgreich abschliessen können (Kreisschreiben AVIG-Praxis AMM, Randziffer F18 Bst. e).

4.                

4.1.          Zu beurteilen ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen für die Ausbildung als [...] ab 1. März 2022 im [...] (vgl. AB 7).

4.2.          4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie sei schockiert über die Zurückweisung ihres Antrages. Der Entscheid sei äusserst willkürlich und übernehme keine gesamtgesellschaftliche Verantwortung (Beschwerde, S. 1).

4.2.2. Hinsichtlich dieser pauschalen und unsubstanziiert vorgebrachten Kritik am Einspracheentscheid ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Arbeitslosenversicherung der Mangel an [...]fachpersonen nicht zur Last gelegt werden kann. So hat das Bundesgerichtes bereits festgehalten, dass die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Gesetz und Rechtsprechung nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung ist (vgl. Erwägung 3.2.1 vorstehend). Daher ist es nicht die Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung, Ausbildungspolitik zu betreiben und auf die Anzahl und Ausbildung von Fachpersonal einzelner Branchenverbände Einfluss zu nehmen.

4.3.          Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die entscheidenden Punkte für ihr Gesuch seien ihr Alter, ihre lange Arbeitslosigkeit und die damit verbundenen Schwierigkeiten, im erlernten Beruf eine adäquate Stelle zu finden. Die Aussichten auf eine ermutigende Perspektive trotz eines Berufes in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien sehr schlecht (Beschwerde, S. 1). Die bisherige traurige Bilanz sei eine auf ein halbes Jahr befristete Stelle "in einer Art fremden Arbeitsbereich" (Beschwerde, S. 1). Mit der angestrebten Ausbildung zur [...] hätte sie ihrer Ansicht nach wesentlich bessere Aussichten auf einen unbefristeten Arbeitsplatz und damit auf eine Perspektive. Der Pflegeberuf brauche dringend gut ausgebildete Fachkräfte. Dies habe sich nicht zuletzt in der kürzlich stattgefundenen Abstimmung über die [...]initiative und ganz dramatisch in der Pandemie gezeigt (Beschwerde, S. 1). Gemäss Beiblatt zu den Ausbildungszuschüssen (AZ) könnten ihre angeführten Gründe nicht einfach übergangen werden. Deshalb bitte sie darum, auf den Entscheid zurückzukommen und eine andere Lösung für ihr Gesuch zu finden.

4.4.          4.4.1. In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass grundsätzlich nachvollzogen werden kann, dass sich die Stellensuche der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters und der Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit erschwert ist. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsgründen Ausbildungszuschüsse nur dann zugesprochen werden können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG erfüllt sind (vgl. Erwägung 3.5.2. vorstehend). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

4.4.2. Zwar ist die Beschwerdeführerin mindestens 30 Jahre alt. Allerdings besitzt sie unbestrittenermassen ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Fachfrau [...], welches in der Schweiz anerkannt ist, weshalb sie sich nicht darauf berufen kann, über keine abgeschlossene oder in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung zu verfügen. Art. 66a Abs. 3 AVIG schliesst Ausbildungszuschüsse ausdrücklich aus, wenn die versicherte Person über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser Ausbildungsstätten verfügt.

4.4.3. Die Ausnahme, bei welcher trotz abgeschlossener schweizerischer oder ausländischer Berufsausbildung Ausbildungszuschüsse gewährt werden können, ist, wenn eine versicherte Person diesen Beruf seit mehreren Jahren nicht mehr ausgeübt und wenn diese Ausbildung für sie auf dem Arbeitsmarkt keinen Nutzen mehr hat (vgl. Kreisschreiben AMM Randziffer F 17). Dies entspricht der Zielsetzung der Ausbildungszuschüsse, mit denen Langzeitarbeitslosigkeit verhindert werden soll (vgl. Erwägung 3.7 vorstehend), von der Arbeitslose ohne oder mit grossen Lücken in der beruflichen Grundbildung häufig betroffen sind. Diese Ausnahmekonstellation trifft auf die Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht zu, da sie in den letzten Jahren in ihrem Beruf gearbeitet hat (vgl. Lebenslauf, AB 5, S. 1) und nicht davon gesprochen werden kann, die Ausbildung als [...] habe aktuell auf dem Arbeitsmarkt keinen Nutzen. Darüber hinaus fällt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ausbildungs- und Erfahrungshintergrund nicht in die Kategorie der potenziell von Langzeitarbeitslosigkeit Betroffenen, für welche die Ausbildungszuschüsse ursprünglich geschaffen wurden (vgl. Erwägung 3.7 vorstehend).

4.5.          4.5.1. Als alternativen Tatbestand gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG müsste sich die Beschwerdeführerin darauf berufen können, dass sie erhebliche Schwierigkeiten hat, eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf zu finden, oder dass ihr aufgrund der arbeitsmarktlichen Lage in ihrem erlernten Beruf keine Anstellung zugewiesen werden kann oder dass sie vergeblich eine Anstellung in ihrem ange-stammten Beruf gesucht hat (vgl. Erwägung 3.4.2.). Diese Situation liegt nach Lage der Akten vorliegend jedoch nicht vor.

4.5.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem von ihr selbst verfassten Lebenslauf in den letzten sechs Jahren folgende Arbeitsstellen innehatte: [...] bei der C____ von Januar 2016 bis Juni 2017, zwei Praktika während der Nachholbildung [...] bei der C____ und der [...], Tätigkeit als Fachangestellte [...] bei der [...] von August 2019 bis September 2019, Standortleiterin im Geschäftsfeld [...] von Oktober 2019 bis Dezember 2019 sowie die Anstellung als Fachperson [...] bei der [...] resp. dem Kanton [...]. Damit hatte die Beschwerdeführerin seit 2016 vier verschiedene Arbeitsstellen inne und es ist nicht davon auszugehen, dass sie in ihrem erlernten Beruf keine Anstellung finden würde, zumal im Lebenslauf der Beschwerdeführerin bereits seit 1997 verschiedene Arbeitsstellen im [...]bereich aufgeführt sind: [...] im [...], [...] von April 1997 bis April 2000, [...] im [...], [...], von Oktober 2001 bis Juli 2002, [...] [...] von August 2002 bis Juni 2003, [...] im [...], [...], von November 2006 bis August 2007, [...] im [...] am [...] von September 2007 bis August 2009.

4.5.3. Zur aktuellen arbeitsmarktlichen Lage im Bereich Fachfrau [...] ist auszuführen, dass auf dem Arbeitsvermittlungsportal "jobs.ch" im August 2022 mehr als 160 Stellen als Fachangestellte [...] für die Region [...] ausgeschrieben waren. Von den zahlreichen offenen Stellen zeugen auch die auf den "Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Monate Januar 2022 und Februar 2022 aufgeführten Bewerbungen. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der beruflichen Grundausbildung, der beruflichen Erfahrung und aufgrund der aktuellen arbeitsmarktlichen Lage nicht von einer erheblichen Schwierigkeit eine Stelle als Fachfrau [...] zu finden, auszugehen.

4.6.          4.6.1. Besonders ins Gewicht fällt vorliegend jedoch auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Ausbildungsvertrag mit dem [...] für die Dauer vom 21. März 2022 bis zum 20. März 2024 nach Lage der Akten bereits am 23. Juli 2021 unterschrieben hat, was sie an der Hauptverhandlung selber bestätigte (Protokoll Hauptverhandlung, S. 2). Zwar gab sie diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung an, dass sie die Ausbildung nicht angetreten hätte, wenn sich für sie die Chance ergeben hätte, ihre befristete Anstellung bei [...] weiterzuführen (Protokoll Hauptverhandlung, S. 3). Dennoch ist angesichts der kurzen Zeitdauer zwischen dem Stellenantritt beim [...] am 1. Juli 2021 und der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages am 23. Juli 2021 nicht davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um einen "Plan B" gehandelt hätte, wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung geltend machte (Protokoll Hauptverhandlung, S. 2), zumal nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführerin bei einer Verlängerung der Anstellung beim [...] mit dem bereits ein halbes Jahr zuvor unterzeichneten Ausbildungsvertrag mit Ausbildungsbeginn am 21. März 2022 fortgefahren wäre.

4.6.2. Vielmehr ist aus diesem Geschehensablauf mit dem in der Arbeitslosenversicherung üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur [...] auch ohne Bewilligung der Ausbildungszuschüsse angetreten hätte. Daraufhin weist insbesondere der Umstand, dass sie sich am 30. März 2022 rückwirkend auf den Beginn der Ausbildung per 20. März 2022 bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet hat. Würde die versicherte Person die fragliche Ausbildung auch dann absolvieren, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos wäre, sind nach der Rechtsprechung Ausbildungszuschüsse jedoch ausgeschlossen (vgl. Erwägung 3.3.1 vorstehend).

4.7.          Im Übrigen fällt bei der Durchsicht der in den Akten liegenden "Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Monate Januar 2022 und Februar 2022 auf, dass die Beschwerdeführerin als Absagegründe mehrfach "zu kurzer Einsatz" vermerkte (Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2022, AB 21 und Februar 2022, AB 22). Dies deutet darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich temporär bis zum den Beginn ihrer Ausbildung beworben hat und den Antritt der Ausbildung der Zusage für eine allfällige unbefristete Stelle vorgezogen hat.

4.8.          Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis auf den Flyer der Stellenbörse [...] des Kantons [...] nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist richtig, dass der Kanton [...] den [...]beruf bereits seit einiger Zeit entsprechend unterstützt, indem Berufsumsteigende in den [...] der Stadt [...] eine dreijährige Ausbildung "Diplomierte [...]" absolvieren können und während dieser Zeit zwischen Fr. 4'000.00 und Fr. 4'600.00 brutto verdienen. Nach dem in den Akten liegenden Flyer handelt es sich bei diesen Beträgen jedoch um einen sog. "Ausbildungslohn" (vgl. Flyer, AB 23) und nicht um Ausbildungszuschüsse. Dieser wird vom Ausbildungsbetrieb und nicht vom Regionalen Arbeitszentrum (RAV) [...] bezahlt. Ein Zusammenhang zum RAV besteht nur insoweit, als dieses eine Stellenbörse durchführt und dabei für Interessierte die Möglichkeit bietet, mit Fachspezialisten ein Bewerbungsinterview zu führen (vgl. AB 23). Die Bewerbung selbst erfolgt über eine E-Mailadresse der Ausbildungsbetriebe und nicht des RAV (vgl. [...]). Dass der Kanton [...] für die von der Beschwerdeführerin angestrebten Ausbildung Ausbildungszuschüsse gewähren würde, ergibt sich aus dem Flyer nicht.

4.9.          Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszuschüsse zu Recht verneint hat.

5.                

5.1.          Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 15. März 2022 zu bestätigen ist.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

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