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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
August 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2022.7
Einspracheentscheid vom 15. März
2022
Kein Anspruch aus
Ausbildungszuschüsse, da bereits ordentliche dreijährige EFZ-Ausbildung
vorhanden
Tatsachen
I.
Die 1963 geborene Beschwerdeführerin war von Januar 2016 bis
Juni 2016 als [...] ([...]) bei der C____ tätig (Lebenslauf,
Beschwerdeantwortbeilagen/AB 5, S. 1). Von August 2017 bis Juli 2019 absolvierte
sie erfolgreich die Ausbildung zur Fachangestellten [...] (a.a.O., AB 5, S. 2).
Danach arbeitete sie von August 2019 bis September 2019 als Fachangestellte [...]
([...]) bei der C____ und von Oktober 2019 bis Dezember 2019 als
Standortbetreuerin ([...]) am D____ (a.a.O., AB 5, S. 1). Nachdem ihre von 1.
Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 befristete 70%-Stelle als Fachperson [...] geendet
hatte (vgl. Arbeitsvertrag, AB 2), meldete sie sich am 20. Dezember 2021 bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung, AB 1, S. 1 ff.).
Der Arbeitsvermittlung stellte sie mit einem Pensum von 80% in der Tätigkeit
als Fachangestellte [...] zur Verfügung (AB 1, S. 4 f). Per 1. Januar 2022
erhob sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Bereits anlässlich des telefonischen Erstgesprächs teilte die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie gerne die Ausbildung als
[...] absolvieren würde, um damit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt resp. auf
eine neue Stelle zu steigern (Protokoll, AB 4, S. 1). Sie verwies darauf, dass
sie entsprechenden Kontakt aufgenommen und das Gesuchformular bereits eingereicht
habe (a.a.O., vgl. auch Gesuch vom 20.01.2022, AB 7). Dies wurde im Aktionsplan
festgehalten (Aktionsplan, AB 6, S. 2).
Das Gesuch um Ausbildungszuschüsse wurde mit Verfügung vom 2.
Februar 2022 mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin bereits
über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss verfüge (Verfügung, AB 13).
Am Beratungsgespräch vom 22. Februar 2022 teilte die
Beschwerdeführerin mit, dass sie gegen die ablehnende Verfügung Einsprache
erheben werde (Protokoll, AB 14). Zudem informierte sie, dass sie auf ihre
Bewerbungen bisher nur Absagen erhalten habe (a.a.O.). Mit Schreiben vom 24.
Februar 2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einsprache (Einsprache, AB
15). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15.
März 2022 ab (AB 17).
Am 21. März 2022 begann die Beschwerdeführerin mit der Ausbildung. Da sie deshalb
nicht mehr vermittlungsbereit und somit auch nicht mehr vermittlungsfähig im
Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes war, wurde sie nachträglich per 20.
März 2022 vom RAV abgemeldet (Abmeldebestätigung, AB 20). Schliesslich wurde
die Beschwerdeführerin im RAV-Gespräch vom 30. März 2022 über die Möglichkeit
informiert, ihre Ausbildung über Stiftungen finanzieren zu lassen (Protokoll, AB
18).
II.
Mit Beschwerde vom 18. März 2022 (Postaufgabe 22. März 2022)
wird sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. März 2022 sowie
die Zusprache von Ausbildungszuschüssen für die Ausbildung [...] beantragt.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25.
Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 24. Juni 2022
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
III.
Am 9. August 2022 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Für alle Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG;
SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
erhoben werden. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a
der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Gestützt auf § 82 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale
Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3.
Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Antrags im
Wesentlichen mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits über eine
ordentliche dreijährige Ausbildung als Fachfrau [...] EFZ verfüge.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, dass sie
mit dem Absolvieren der Ausbildung zur [...] höhere Chancen auf eine langfriste
Integration in den Arbeitsmarkt hätte.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszuschüsse zu Recht verneint hat.
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende
Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die
rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck
dienen unter anderem die sogenannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff.
AVIG).
3.1.2. Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle
Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten
Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit
arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus
Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art.
59 Abs. 2 AVIG). Solche Massnahmen sollen insbesondere: die
Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und
dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen
Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit.
b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c); oder die
Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Gemäss Art. 59 Abs.
3 AVIG müssen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art.
60-71d AVIG die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts
anderes bestimmt ist (lit. a), und die spezifischen Voraussetzungen für die
betreffende Massnahme erfüllt sein (lit. b).
3.2.
Wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute:
Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) mehrfach festgehalten hat, ist die
Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits
sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Sinne anderseits fliessend (BGE 111 V 271, 274 E. 2c mit Hinweis). Da ein und
dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch
jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der
versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist entscheidend,
welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE
111 V 271, 274 E. 2c).
3.3.
3.3.1. Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und
die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der
Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen
durch konkrete Eingliederungs- oder Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende
Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern
(Bundesgerichtsentscheid [BGE] 111 V 271, 274 E. 2b). Dabei muss
es sich um Vorkehren handeln, welche dem Versicherten erlauben, sich dem
industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder ihn in die Lage
versetzen, seine bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der
angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu
verwerten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]
C 48/05 vom 4. Mai 2005 E. 1.2 mit Hinweisen). Von Bedeutung ist insbesondere,
ob die fragliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig
ist, die Vermittelbarkeit zu fördern und nicht die bildungsmässige, soziale
oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund steht, und ob sie unter den
gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der Berufsausbildung wäre
(soziale Üblichkeit), der Versicherte die fragliche Ausbildung daher auch
absolvieren würde, wenn er – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht
arbeitslos wäre. Bei der Beurteilung der Frage, ob einer Vorkehr der Charakter
einer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschulungs- oder
Weiterbildungsmassnahme zukommt, besteht auch unter Berücksichtigung der
erwähnten Kriterien ein beträchtlicher Beurteilungsspielraum, wobei alle
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BGE 111 V 271, 276 E. 2d).
3.3.2. Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall
unwahrscheinlicher Vorteil in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit genügt den
Anforderungen von Art. 59 Abs. 3 AVIG nicht. Vielmehr muss die
Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch eine im
Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel absolvierte Weiterbildung im
konkreten Fall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Urteil des
EVG C 29/03 vom 25. März 2003 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.4.
Die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Ausrichtung
von Leistungen gegeben sind, hat prospektiv zu erfolgen, und zwar im Zeitpunkt,
da das Gesuch eingereicht wird (BGE 112 V 397, 398 E. 1a; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.5.
3.5.1. Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem
Ausbildungszuschüsse (Art. 59 Abs. 1bis AVIG).
3.5.2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG kann die Versicherung Versicherten
Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung gewähren, wenn kumulativ
folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: die Person ist mindestens 30 Jahre
alt (lit. b) und verfügt über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung oder hat
in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden
(lit. c). Die versicherte Person hat dann erhebliche Schwierigkeiten, eine
Anstellung in ihrem erlernten Beruf zu finden, wenn sich erweist, dass ihr
aufgrund der arbeitsmarktlichen Lage in ihrem erlernten Beruf keine Anstellung
zugewiesen werden kann und wenn die versicherte Person vergeblich eine
Anstellung in ihrem angestammten Beruf gesucht hat (vgl. Kreisschreiben
AVIG-Praxis AMM, Randziffer F5, abrufbar unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html).
Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt,
der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis
vorsieht (Art. 66a Abs. 4 AVIG).
3.6.
3.6.1. Gemäss Art. 66a Abs. 3 AVIG erhalten Versicherte keine
Ausbildungszuschüsse, wenn sie über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss
einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens
dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser Ausbildungsstätten
verfügen (lit. a); oder eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung
bestanden haben (lit. b).
3.6.2. Das Kreisschreiben präzisiert, dass keine Ausbildungszuschüsse gewährt
werden können, wenn die versicherte Person über ein in der Schweiz anerkanntes
Diplom einer Hochschule oder einer höheren Fachschule verfügt, z.B. bei
Ingenieuren ETH, HWV-Absolventen, Inhabern eines Hochschulabschlusses,
Absolventen einer höheren Ausbildung, die unter die Hoheit der Kantone fällt
(z.B. pädagogische Berufe) etc. oder wenn die versicherte Person bereits eine
mindestens 3-jährige Ausbildung an einer dieser Ausbildungsstätten gemäss Art.
90a Abs. 1 AVIV absolviert hat, jedoch ohne Abschluss (vgl. Kreisschreiben
AVIG-Praxis AMM, Randziffer F13). Eine Ausnahme besteht lediglich für Personen,
die eine schweizerische oder ausländische Berufsausbildung gemäss F13
absolviert, diesen Beruf aber seit mehreren Jahren nicht mehr ausgeübt haben
und diese Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt keinen Nutzen mehr hat (vgl.
Kreisschreiben AVIG-Praxis AMM, Randziffer F17).
3.7.
Gemäss der Botschaft zur zweiten Teilrevision AVIG vom 29. November
1993 wurden die Ausbildungszuschüsse im Wesentlichen deshalb eingeführt, weil
Defizite in der beruflichen Qualifikation, und vor allem das Fehlen einer beruflichen
Grundausbildung, ein Hauptrisikofaktor für Eintreten und lange Dauer der
Arbeitslosigkeit darstellten (Botschaft, BBl I 1994 340 ff., S. 362).
3.8.
Gemäss Art. 90a AVIV müssen Gesuche um Ausbildungszuschüsse acht
Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht
werden (Abs. 7). Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid der
versicherten Person in der Regel innert vier Wochen nach Zustellung des
Gesuches mit (Abs. 8).
3.9.
Die zuständige Amtsstelle muss sich vor Erlass eines positiven
Entscheids vergewissern, dass die Ausbildung für die versicherte Person
aufgrund ihrer Neigungen und Fähigkeiten geeignet ist. Wenn sich Zweifel
bezüglich der Eignung der versicherten Person ergeben, ist eine zusätzliche Abklärung
durch die Berufsberatungsstelle bzw. eine vertiefte interne oder externe
Eignungsabklärung erforderlich. Mit diesen Abklärungen soll sichergestellt
werden, dass nur versicherte Personen eine Ausbildung mit Hilfe von
Ausbildungszuschüssen antreten, welche diese Ausbildung voraussichtlich auch
durchführen und erfolgreich abschliessen können (Kreisschreiben AVIG-Praxis
AMM, Randziffer F18 Bst. e).
4.
4.1.
Zu beurteilen ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung
von Ausbildungszuschüssen für die Ausbildung als [...] ab 1. März 2022 im [...]
(vgl. AB 7).
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie sei
schockiert über die Zurückweisung ihres Antrages. Der Entscheid sei äusserst
willkürlich und übernehme keine gesamtgesellschaftliche Verantwortung
(Beschwerde, S. 1).
4.2.2. Hinsichtlich dieser pauschalen und unsubstanziiert vorgebrachten
Kritik am Einspracheentscheid ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen,
dass der Arbeitslosenversicherung der Mangel an [...]fachpersonen nicht zur
Last gelegt werden kann. So hat das Bundesgerichtes bereits festgehalten, dass
die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Gesetz und Rechtsprechung
nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung ist (vgl. Erwägung 3.2.1
vorstehend). Daher ist es nicht die Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung,
Ausbildungspolitik zu betreiben und auf die Anzahl und Ausbildung von
Fachpersonal einzelner Branchenverbände Einfluss zu nehmen.
4.3.
Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die entscheidenden Punkte
für ihr Gesuch seien ihr Alter, ihre lange Arbeitslosigkeit und die damit
verbundenen Schwierigkeiten, im erlernten Beruf eine adäquate Stelle zu finden.
Die Aussichten auf eine ermutigende Perspektive trotz eines Berufes in einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien sehr schlecht (Beschwerde, S. 1). Die
bisherige traurige Bilanz sei eine auf ein halbes Jahr befristete Stelle "in einer Art fremden
Arbeitsbereich"
(Beschwerde, S. 1). Mit der angestrebten Ausbildung zur [...] hätte sie ihrer
Ansicht nach wesentlich bessere Aussichten auf einen unbefristeten Arbeitsplatz
und damit auf eine Perspektive. Der Pflegeberuf brauche dringend gut
ausgebildete Fachkräfte. Dies habe sich nicht zuletzt in der kürzlich
stattgefundenen Abstimmung über die [...]initiative und ganz dramatisch in der
Pandemie gezeigt (Beschwerde, S. 1). Gemäss Beiblatt zu den
Ausbildungszuschüssen (AZ) könnten ihre angeführten Gründe nicht einfach
übergangen werden. Deshalb bitte sie darum, auf den Entscheid zurückzukommen
und eine andere Lösung für ihr Gesuch zu finden.
4.4.
4.4.1. In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass grundsätzlich
nachvollzogen werden kann, dass sich die Stellensuche der Beschwerdeführerin
aufgrund ihres Alters und der Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit erschwert ist.
Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsgründen
Ausbildungszuschüsse nur dann zugesprochen werden können, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG erfüllt sind (vgl.
Erwägung 3.5.2. vorstehend). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
4.4.2. Zwar ist die Beschwerdeführerin mindestens 30 Jahre alt. Allerdings besitzt
sie unbestrittenermassen ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) als
Fachfrau [...], welches in der Schweiz anerkannt ist, weshalb sie sich nicht darauf
berufen kann, über keine abgeschlossene oder in der Schweiz anerkannte
berufliche Ausbildung zu verfügen. Art. 66a Abs. 3 AVIG schliesst
Ausbildungszuschüsse ausdrücklich aus, wenn die versicherte Person über einen
in der Schweiz anerkannten Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule
oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser
Ausbildungsstätten verfügt.
4.4.3. Die Ausnahme, bei welcher trotz abgeschlossener schweizerischer oder
ausländischer Berufsausbildung Ausbildungszuschüsse gewährt werden können, ist,
wenn eine versicherte Person diesen Beruf seit mehreren Jahren nicht mehr
ausgeübt und wenn diese Ausbildung für sie auf dem Arbeitsmarkt keinen Nutzen
mehr hat (vgl. Kreisschreiben AMM Randziffer F 17). Dies entspricht der
Zielsetzung der Ausbildungszuschüsse, mit denen Langzeitarbeitslosigkeit
verhindert werden soll (vgl. Erwägung 3.7 vorstehend), von der Arbeitslose ohne
oder mit grossen Lücken in der beruflichen Grundbildung häufig betroffen sind. Diese
Ausnahmekonstellation trifft auf die Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht
zu, da sie in den letzten Jahren in ihrem Beruf gearbeitet hat (vgl.
Lebenslauf, AB 5, S. 1) und nicht davon gesprochen werden kann, die Ausbildung
als [...] habe aktuell auf dem Arbeitsmarkt keinen Nutzen. Darüber hinaus fällt
die Beschwerdeführerin mit ihrem Ausbildungs- und Erfahrungshintergrund nicht
in die Kategorie der potenziell von Langzeitarbeitslosigkeit Betroffenen, für
welche die Ausbildungszuschüsse ursprünglich geschaffen wurden (vgl. Erwägung 3.7
vorstehend).
4.5.
4.5.1. Als alternativen Tatbestand gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG
müsste sich die Beschwerdeführerin darauf berufen können, dass sie erhebliche
Schwierigkeiten hat, eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf zu finden, oder
dass ihr aufgrund der arbeitsmarktlichen Lage in ihrem erlernten Beruf keine
Anstellung zugewiesen werden kann oder dass sie vergeblich eine Anstellung in
ihrem ange-stammten Beruf gesucht hat (vgl. Erwägung 3.4.2.). Diese Situation
liegt nach Lage der Akten vorliegend jedoch nicht vor.
4.5.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss
dem von ihr selbst verfassten Lebenslauf in den letzten sechs Jahren folgende Arbeitsstellen
innehatte: [...] bei der C____ von Januar 2016 bis Juni 2017, zwei Praktika während
der Nachholbildung [...] bei der C____ und der [...], Tätigkeit als
Fachangestellte [...] bei der [...] von August 2019 bis September 2019,
Standortleiterin im Geschäftsfeld [...] von Oktober 2019 bis Dezember 2019
sowie die Anstellung als Fachperson [...] bei der [...] resp. dem Kanton [...].
Damit hatte die Beschwerdeführerin seit 2016 vier verschiedene Arbeitsstellen
inne und es ist nicht davon auszugehen, dass sie in ihrem erlernten Beruf keine
Anstellung finden würde, zumal im Lebenslauf der Beschwerdeführerin bereits seit
1997 verschiedene Arbeitsstellen im [...]bereich aufgeführt sind: [...] im [...],
[...] von April 1997 bis April 2000, [...] im [...], [...], von Oktober 2001
bis Juli 2002, [...] [...] von August 2002 bis Juni 2003, [...] im [...], [...],
von November 2006 bis August 2007, [...] im [...] am [...] von September 2007
bis August 2009.
4.5.3. Zur aktuellen arbeitsmarktlichen Lage im Bereich Fachfrau [...] ist
auszuführen, dass auf dem Arbeitsvermittlungsportal "jobs.ch"
im August 2022 mehr als 160 Stellen als Fachangestellte [...] für die Region [...]
ausgeschrieben waren. Von den zahlreichen offenen Stellen zeugen auch die auf
den "Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Monate
Januar 2022 und Februar 2022 aufgeführten Bewerbungen. Vor diesem Hintergrund
ist aufgrund der beruflichen Grundausbildung, der beruflichen Erfahrung und
aufgrund der aktuellen arbeitsmarktlichen Lage nicht von einer erheblichen
Schwierigkeit eine Stelle als Fachfrau [...] zu finden, auszugehen.
4.6.
4.6.1. Besonders ins Gewicht fällt vorliegend jedoch auch der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Ausbildungsvertrag mit dem [...] für
die Dauer vom 21. März 2022 bis zum 20. März 2024 nach Lage der Akten bereits
am 23. Juli 2021 unterschrieben hat, was sie an der Hauptverhandlung selber
bestätigte (Protokoll Hauptverhandlung, S. 2). Zwar gab sie diesbezüglich anlässlich
der Hauptverhandlung an, dass sie die Ausbildung nicht angetreten hätte, wenn
sich für sie die Chance ergeben hätte, ihre befristete Anstellung bei [...]
weiterzuführen (Protokoll Hauptverhandlung, S. 3). Dennoch ist angesichts der
kurzen Zeitdauer zwischen dem Stellenantritt beim [...] am 1. Juli 2021 und der
Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages am 23. Juli 2021 nicht davon auszugehen,
dass es sich dabei lediglich um einen "Plan
B" gehandelt hätte, wie
die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung geltend machte
(Protokoll Hauptverhandlung, S. 2), zumal nicht ersichtlich ist, wie die
Beschwerdeführerin bei einer Verlängerung der Anstellung beim [...] mit dem
bereits ein halbes Jahr zuvor unterzeichneten Ausbildungsvertrag mit
Ausbildungsbeginn am 21. März 2022 fortgefahren wäre.
4.6.2. Vielmehr ist aus diesem Geschehensablauf mit dem in der
Arbeitslosenversicherung üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung
zur [...] auch ohne Bewilligung der Ausbildungszuschüsse angetreten hätte. Daraufhin
weist insbesondere der Umstand, dass sie sich am 30. März 2022 rückwirkend auf
den Beginn der Ausbildung per 20. März 2022 bei der Arbeitslosenversicherung
abgemeldet hat. Würde die versicherte Person die fragliche Ausbildung auch dann
absolvieren, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos
wäre, sind nach der Rechtsprechung Ausbildungszuschüsse jedoch ausgeschlossen
(vgl. Erwägung 3.3.1 vorstehend).
4.7.
Im Übrigen fällt bei der Durchsicht der in den Akten liegenden "Nachweise der persönlichen
Arbeitsbemühungen" für
die Monate Januar 2022 und Februar 2022 auf, dass die Beschwerdeführerin als
Absagegründe mehrfach "zu
kurzer Einsatz" vermerkte
(Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2022, AB 21
und Februar 2022, AB 22). Dies deutet darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin
lediglich temporär bis zum den Beginn ihrer Ausbildung beworben hat und den Antritt
der Ausbildung der Zusage für eine allfällige unbefristete Stelle vorgezogen
hat.
4.8.
Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis auf den
Flyer der Stellenbörse [...] des Kantons [...] nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Es ist richtig, dass der Kanton [...] den [...]beruf bereits seit
einiger Zeit entsprechend unterstützt, indem Berufsumsteigende in den [...] der Stadt [...] eine dreijährige Ausbildung "Diplomierte [...]" absolvieren können und während dieser Zeit zwischen
Fr. 4'000.00 und Fr.
4'600.00 brutto verdienen. Nach dem in den
Akten liegenden Flyer handelt es sich bei diesen Beträgen jedoch um einen sog. "Ausbildungslohn" (vgl. Flyer, AB 23) und nicht um
Ausbildungszuschüsse. Dieser wird vom Ausbildungsbetrieb und nicht vom
Regionalen Arbeitszentrum (RAV) [...] bezahlt. Ein Zusammenhang zum RAV besteht nur insoweit, als dieses
eine Stellenbörse durchführt und dabei für Interessierte die Möglichkeit bietet,
mit Fachspezialisten ein Bewerbungsinterview zu führen (vgl. AB 23). Die
Bewerbung selbst erfolgt über eine E-Mailadresse der Ausbildungsbetriebe und
nicht des RAV (vgl. [...]). Dass der Kanton [...] für die von der
Beschwerdeführerin angestrebten Ausbildung Ausbildungszuschüsse gewähren würde,
ergibt sich aus dem Flyer nicht.
4.9.
Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ausbildungszuschüsse zu Recht verneint hat.
5.
5.1.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 15. März 2022 zu bestätigen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: