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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
August 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...] Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2022.8
Einspracheentscheid vom 22.
Februar 2022
Teilweise Gutheissung der
Beschwerde; Reduktion von zwei Einstelltagen auf einen Einstelltag.
Tatsachen
I.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer ist gelernter [...] und
arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Januar 2021 als [...] und
Filialleiter bei der C____ (Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1;
Arbeitszeugnis, AB 2). Per 1. Februar 2021 meldete er sich zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung an (ASAL-Daten, AB 3).
Am 1. November 2021 trat der Beschwerdeführer eine neue Stelle
im Umfang von 100% beim D____ AG in E____ an (Arbeitsvertrag, AB 4), woraufhin
er per 31. Oktober 2021 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Abmeldebestätigung
vom 03.11.2021, AB 6).
In der Folge kündigte der Beschwerdeführer diese Stelle mit
Einschreiben vom 22. November 2021 schriftlich unter Einhaltung der
vertraglichen Kündigungsfrist von fünf Werktagen während der Probezeit per 30.
November 2021 (Kündigung, AB 5). Sein letzter Arbeitstag war der 25. November
2021. Am 27. November 2021 meldete er sich per 1. Dezember 2021 erneut bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldeformular,
AB 7).
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 sanktionierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit zwei Einstelltagen (Verfügung, AB
8). Zur Begründung führte sie aus, er sei im Zeitraum vom 22. November bis 30.
November seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2022 Einsprache (Einsprache, AB
9). Weil der Beschwerdeführer darin geltend machte, er sei während seiner
Kündigungsfrist arbeitsunfähig gewesen, wurde ihm mit Schreiben vom 8. Februar 2022
eine Nachfrist bis zum 21. Februar 2022 zur Nachreichung eines
Arztzeugnisses gewährt (AB 10). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 9. Februar 2022 ein Arztzeugnis ein, welches eine
Arbeitsunfähigkeit vom 13. August bis zum 15. September 2021 bescheinigte (AB
11). In der Folge wurde die Einsprache mit Entscheid vom 22. Februar 2022
abgewiesen (AB 12).
II.
Mit Beschwerde vom 19. März 2022 (Postaufgabe 21. März 2022) beantragt
der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss, es
sei der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 aufzuheben und es seien ihm
die eingestellten Taggelder auszubezahlen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10.
Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Sanktion auf einen
Tag zu reduzieren.
Innert Frist geht keine Replik ein.
III.
Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. August 2022 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;
SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung
mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die
Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im
Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.
1.2.
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige
kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3.
Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde
ist deshalb einzutreten.
2.
2.1.
Mit dem die Verfügung vom 6. Dezember 2021 schützenden
Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 hat die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er
in Verletzung seiner Schadensminderungspflicht für den Zeitraum vom 22. bis zum
30. November 2021 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Zur Erläuterung
führt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aus, dass die
ausstehenden Arbeitsbemühungen nicht als fehlend während einer Kontrollperiode,
sondern als fehlend vor einer Anmeldung beurteilt worden seien
(Beschwerdeantwort, S. 2), da der Beschwerdeführer eine unbefristete Stelle
angetreten habe und man davon ausgegangen sei, dass er abgemeldet bleiben
würde.
2.2.
Der Beschwerdeführer ist mit der Sanktionierung nicht einverstanden
und macht im Wesentlichen gesundheitliche Gründe für die fehlenden
Arbeitsbemühungen geltend.
2.3.
Umstritten und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer zu
Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen für zwei Tage in der
Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit
Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit
zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu
suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie muss ihre
Bemühungen nachweisen können. Die Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten
der versicherten Person. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare
zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert
sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene
Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen
beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten
Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um
Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser
Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit weiteren
Hinweisen).
3.2.
Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern,
fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der
Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (Urteile des
Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_58/2012, E. 2 und vom 22. Dezember 2009,
8C_583/2009, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die versicherte Person hat sich
dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell
während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie
kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass
sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche
verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des
Bundesgerichts vom 23. Februar 2015, 8C_768/2014, E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der
Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2).
3.3.
Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf
Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 524, E. 2.1.4;
Urteil 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 je mit Hinweisen). Die
versicherte Person soll sich mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben; sie
hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf
jede in Frage kommende offene Stelle zu bewerben. Die Arbeitsbemühungen sollen
dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt werden und nicht geballt
während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die
Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (vgl. Art. 26 Abs. 1 bis 3
AVIV).
3.4.
Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung
mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1
lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Die Dauer der Einstellung
bemisst sich sodann nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je
Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert
bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis
30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis
c AVIV). Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das
Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller
wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven
Gegebenheiten, zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Gemäss der Rechtsprechung werden durchschnittlich zehn bis zwölf
Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt, wobei die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen sind (vgl. Erwägung 3.3 vorstehend). Entsprechend wäre vom
Beschwerdeführer verlangt worden, dass er sich aus eigener Initiative in der
Kündigungsfrist von einer Woche wenigstens um zwei bis drei Stellen beworben
hätte. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Pflicht im Grundsatz nicht. Er
macht jedoch geltend, dass er aus zeitlichen und gesundheitlichen Gründen nicht
in der Lage gewesen sei, im Zeitraum zwischen dem 22. und dem 30. November 2021
Arbeitsbemühungen zu tätigen. Er führt weiter aus, der Einspracheentscheid
basiere auf einem alten Arztzeugnis, welches er in der Eile fälschlicherweise
kopiert und ohne zu kontrollieren abgesandt habe (Beschwerde, S. 1). Eine
Krankschreibung für den 26. November 2021 könne er nicht beibringen, weil zur
damaligen Zeit, wenn ein Patient "gefiebert" habe, aufgrund von Covid-19
erst einen PCR-Test habe gemacht werden müssen, bevor der Hausarzt habe konsultieren
werden dürfen. Dieser PCR-Test sei am 13. Dezember 2021 durchgeführt worden, woraufhin
er zur Hausärztin habe gehen dürfen (Beschwerde, S. 2).
4.2.
Nach Lage der Akten liegt vorliegend keine Bestätigung vor, welche
dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 22. bis zum
30. November 2021 attestieren würde, sodass der Beschwerdeführer vom Nachweis
der Arbeitssuche befreit werden könnte.
4.3.
Dennoch bestehen vorliegend gewichtige Gründe, die Sanktionierung
von zwei Tagen auf einen Tag zu senken.
4.4.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer vorliegend zu Gute zu halten, dass
er trotz der gesundheitlich fragwürdigen Umstände noch bis am 25. November 2021
im Betrieb gearbeitet und bis zu diesem Tag einen langen Arbeitsweg von seiner
Wohnadresse in F____ zu seinem Arbeitsort in E____ von fast vier Stunden
täglich bewältigt hat, sodass die effektive Zeit zwischen der Kündigung und dem
Ablauf der Kündigungsfrist als sehr kurz zu beurteilen ist.
4.5.
Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers bisher zu keinen Beanstandungen Anlass gab, sodass es unter den
konkreten Umständen des vorliegenden Falles als angemessen erscheint, die
Einstellung in der Dauer der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen auf einen Tag
zu reduzieren, wie dies im Übrigen auch dem Eventualantrag der
Beschwerdegegnerin entspricht.
5.
5.1.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 ist dahingehend abzuändern, dass die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen auf einen Tag reduziert
wird.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 dahingehend abgeändert, dass die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen auf einen Tag reduziert
wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: