Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]          Beschwerdeführer

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2022.8

Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022

Teilweise Gutheissung der Beschwerde; Reduktion von zwei Einstelltagen auf einen Einstelltag.

 


Tatsachen

I.        

Der 1964 geborene Beschwerdeführer ist gelernter [...] und arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Januar 2021 als [...] und Filialleiter bei der C____ (Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1; Arbeitszeugnis, AB 2). Per 1. Februar 2021 meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (ASAL-Daten, AB 3).

Am 1. November 2021 trat der Beschwerdeführer eine neue Stelle im Umfang von 100% beim D____ AG in E____ an (Arbeitsvertrag, AB 4), woraufhin er per 31. Oktober 2021 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Abmeldebestätigung vom 03.11.2021, AB 6).

In der Folge kündigte der Beschwerdeführer diese Stelle mit Einschreiben vom 22. November 2021 schriftlich unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von fünf Werktagen während der Probezeit per 30. November 2021 (Kündigung, AB 5). Sein letzter Arbeitstag war der 25. November 2021. Am 27. November 2021 meldete er sich per 1. Dezember 2021 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldeformular, AB 7).

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 sanktionierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit zwei Einstelltagen (Verfügung, AB 8). Zur Begründung führte sie aus, er sei im Zeitraum vom 22. November bis 30. November seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2022 Einsprache (Einsprache, AB 9). Weil der Beschwerdeführer darin geltend machte, er sei während seiner Kündigungsfrist arbeitsunfähig gewesen, wurde ihm mit Schreiben vom 8. Februar 2022 eine Nachfrist bis zum 21. Februar 2022 zur Nachreichung eines Arztzeugnisses gewährt (AB 10). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2022 ein Arztzeugnis ein, welches eine Arbeitsunfähigkeit vom 13. August bis zum 15. September 2021 bescheinigte (AB 11). In der Folge wurde die Einsprache mit Entscheid vom 22. Februar 2022 abgewiesen (AB 12).

II.       

Mit Beschwerde vom 19. März 2022 (Postaufgabe 21. März 2022) beantragt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 aufzuheben und es seien ihm die eingestellten Taggelder auszubezahlen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Sanktion auf einen Tag zu reduzieren.

Innert Frist geht keine Replik ein.

III.     

Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. August 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.2.          Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3.          Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.                

2.1.          Mit dem die Verfügung vom 6. Dezember 2021 schützenden Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er in Verletzung seiner Schadensminderungspflicht für den Zeitraum vom 22. bis zum 30. November 2021 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Zur Erläuterung führt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aus, dass die ausstehenden Arbeitsbemühungen nicht als fehlend während einer Kontrollperiode, sondern als fehlend vor einer Anmeldung beurteilt worden seien (Beschwerdeantwort, S. 2), da der Beschwerdeführer eine unbefristete Stelle angetreten habe und man davon ausgegangen sei, dass er abgemeldet bleiben würde.

2.2.          Der Beschwerdeführer ist mit der Sanktionierung nicht einverstanden und macht im Wesentlichen gesundheitliche Gründe für die fehlenden Arbeitsbemühungen geltend.

2.3.          Umstritten und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.

3.                

3.1.          Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Die Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Person. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2.          Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (Urteile des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_58/2012, E. 2 und vom 22. Dezember 2009, 8C_583/2009, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2015, 8C_768/2014, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2).

3.3.          Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 524, E. 2.1.4; Urteil 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 je mit Hinweisen). Die versicherte Person soll sich mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben; sie hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf jede in Frage kommende offene Stelle zu bewerben. Die Arbeitsbemühungen sollen dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt werden und nicht geballt während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (vgl. Art. 26 Abs. 1 bis 3 AVIV).

3.4.          Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Die Dauer der Einstellung bemisst sich sodann nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c AVIV). Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Gemäss der Rechtsprechung werden durchschnittlich zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt, wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Erwägung 3.3 vorstehend). Entsprechend wäre vom Beschwerdeführer verlangt worden, dass er sich aus eigener Initiative in der Kündigungsfrist von einer Woche wenigstens um zwei bis drei Stellen beworben hätte. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Pflicht im Grundsatz nicht. Er macht jedoch geltend, dass er aus zeitlichen und gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, im Zeitraum zwischen dem 22. und dem 30. November 2021 Arbeitsbemühungen zu tätigen. Er führt weiter aus, der Einspracheentscheid basiere auf einem alten Arztzeugnis, welches er in der Eile fälschlicherweise kopiert und ohne zu kontrollieren abgesandt habe (Beschwerde, S. 1). Eine Krankschreibung für den 26. November 2021 könne er nicht beibringen, weil zur damaligen Zeit, wenn ein Patient "gefiebert" habe, aufgrund von Covid-19 erst einen PCR-Test habe gemacht werden müssen, bevor der Hausarzt habe konsultieren werden dürfen. Dieser PCR-Test sei am 13. Dezember 2021 durchgeführt worden, woraufhin er zur Hausärztin habe gehen dürfen (Beschwerde, S. 2).

4.2.          Nach Lage der Akten liegt vorliegend keine Bestätigung vor, welche dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 22. bis zum 30. November 2021 attestieren würde, sodass der Beschwerdeführer vom Nachweis der Arbeitssuche befreit werden könnte.

4.3.          Dennoch bestehen vorliegend gewichtige Gründe, die Sanktionierung von zwei Tagen auf einen Tag zu senken.

4.4.          Zunächst ist dem Beschwerdeführer vorliegend zu Gute zu halten, dass er trotz der gesundheitlich fragwürdigen Umstände noch bis am 25. November 2021 im Betrieb gearbeitet und bis zu diesem Tag einen langen Arbeitsweg von seiner Wohnadresse in F____ zu seinem Arbeitsort in E____ von fast vier Stunden täglich bewältigt hat, sodass die effektive Zeit zwischen der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist als sehr kurz zu beurteilen ist.

4.5.          Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bisher zu keinen Beanstandungen Anlass gab, sodass es unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles als angemessen erscheint, die Einstellung in der Dauer der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen auf einen Tag zu reduzieren, wie dies im Übrigen auch dem Eventualantrag der Beschwerdegegnerin entspricht.

5.                

5.1.          Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 ist dahingehend abzuändern, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen auf einen Tag reduziert wird.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 dahingehend abgeändert, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen auf einen Tag reduziert wird.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

Versandt am: