Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2023.10

Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023

Selbstkündigung in casu nicht sanktionswürdig; Beschwerdegutheissung.

 


Tatsachen

I.         

Die 1978 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit 2005 bei der B____ AG als [...] (Arbeitgeberbescheinigung, Beschwerdeantwortbeilage/AB 5). Diese Stelle kündigte sie mit Schreiben vom 27. November 2022 auf den 31. März 2023 (Kündigung, AB 7). Am 10. Februar 2023 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum an (AB 4). Per 1. April 2023 stellte sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Die Beschwerdegegnerin stellte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Mai 2023 im Umfang von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da sie durch ihre Kündigung, ohne vorausgehende Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle, die Arbeitslosigkeit bewusst in Kauf genommen habe (AB 1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2023 Einsprache (AB 2) und nahm zum Kündigungsgrund auf dem Formular der Beschwerdegegnerin Stellung (AB 8). Nach Abklärungen der Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin (Mailanfrage vom 26.5.2023, AB 11; Antwort vom 5.6.2023, AB 11) wurde die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 abgewiesen (AB 3). Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Gründe für die Kündigung ausschlaggebend gewesen seien und deshalb die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet gelte (a.a.O.).

II.        

Mit Beschwerde vom 6. Juli 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 aufzuheben.

2.     Es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.

3.     Es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

4.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin ihre Leistungsbeurteilungen für die Jahre 2021 und 2022 (Beschwerdebeilage/BB 1-3), ihre E-Mailnachricht vom 12. Oktober 2022 an ihren letzten Vorgesetzten C____ (BB 4) und ihr Arbeitszeugnis (BB 5) ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2023 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Replik vom 27. September 2023 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Am 29. November 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 die Verfügung vom 3. Mai 2023 bestätigt, wonach die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird.

2.2.            Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es handle sich nicht um eine freiwillige Kündigung. Die von der Arbeitgeberin erhobenen Vorwürfe seien nicht haltbar. Sie sei zur Kündigung Ende November per Ende März 2023 gedrängt worden (Beschwerde, S. 3). Hätte sie das Arbeitsverhältnis nicht von sich aus aufgelöst, wäre sie von der Arbeitgeberin entlassen worden. Ihre Mitarbeiterbeurteilungen sowie das ihr ausgestellte Arbeitszeugnis würden zeigen, dass sie die Vorgaben der Arbeitgeberin vollumfänglich erfüllt habe (Beschwerde, S. 4).

2.3.            Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anlass gegeben und deshalb die Folgen einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit selbst zu tragen hat.

3.                  

3.1.            Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.

3.2.            Versicherte sind nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Nach der Rechtsprechung liegt ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Versicherung keine Haftung übernimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2).

3.3.            Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat. Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der eingetretenen Arbeitslosigkeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

3.4.            Das vorwerfbare Verhalten muss nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2; 8C_773/2007 vom 9. Januar 2008 E. 2.2; 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1).

3.5.            Das der Versicherten zur Last gelegte Verhalten muss beweismässig klar feststehen und kausal für die Kündigung sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 112 V 242, 244 f. E. 1; 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4). Zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242, 244 f. E. 1 mit Hinweisen). In solchen Fällen muss das für die Kündigung kausale Verhalten auch mittels Beweisen oder Indizien erstellt sein, um eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.4 mit Verweis auf BGE 112 V 242, 244 f. E. 1).

4.                  

4.1.            4.1.1. Die Beschwerdegegnerin räumt ein, aus der Einsprache der Beschwerdeführerin sowie der Aktennotiz der Arbeitgeberin gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin von der Arbeitgeberin zur Kündigung gedrängt worden sei (Beschwerdeantwort, S. 5). Allerdings sei aus der Aktennotiz ebenso ersichtlich, dass bereits ein Jahr zuvor die Leistung sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz von der Arbeitgeberin bemängelt worden seien. In der Folge könne der Aussage, die Kündigung hätte nichts mit ihrer Arbeitsleistung zu tun gehabt, nicht gefolgt werden. Aufgrund der von der Arbeitgeberin eingereichten Dokumente sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die von der Arbeitgeberin genannten Gründe für die Kündigung ausschlaggebend gewesen seien. Daher gelte die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet (a.a.O.).

4.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, bei diesen Ausführungen handle es sich um nachträglich erstellte Behauptungen, die so nicht berücksichtigt werden könnten. Sie könnten auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit begründen, dass sie für die Kündigung ausschlaggebend gewesen seien (Replik, S. 2). Es sei Tatsache, dass die Arbeitgeberin sie habe loswerden wollen. Man habe sie massiv unter Druck gesetzt, die Kündigung selbst auszusprechen, weil man keine Anfechtung der Kündigung wegen Missbräuchlichkeit habe riskieren wollen (a.a.O.). Weiter macht sie geltend, die Arbeitgeberin habe im Protokoll vom 22. November 2022 bestätigt, dass man ihr ohne ihre Kündigung seitens der Arbeitgeberin gekündigt hätte. Es handle sich daher nicht um eine freiwillige Kündigung (Beschwerde, S. 3). Der Druck sei ihr zu gross geworden und sie habe sich als "persona non grata" gefühlt (a.a.O.; Replik, S. 2). Dass die D____ habe Stellen abbauen wollen und dafür einzelne Mitarbeitende zu einer Kündigung gedrängt habe, sei allseits bekannt (a.a.O.). Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass sie Angst gehabt habe, im Falle einer Arbeitgeberkündigung in ihrer Stellensuche beeinträchtigt zu sein, da dies im Arbeitszeugnis erwähnt worden wäre (a.a.O.).

4.2.            Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit setzt ein vorwerfbares Fehlverhalten bezüglich des Nichterhalts bzw. des Verlustes einer Arbeitsstelle voraus. Ein Fehlverhalten zeichnet sich durch ein vermeidbares Handeln bzw. Nichthandeln aus. Wie in Erwägung 3.5 hiervor ausgeführt, muss das Fehlverhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, damit eine Einstellung in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 mit Hinweis). Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, ist ein einstellrechtlich relevantes Fehlverhalten im oben umschriebenen Sinn, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Last zu legen wäre, aufgrund der vorliegenden Akten entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht erstellt.

4.3.            4.3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Hauptsache auf die vom ehemaligen Vorgesetzten C____ erstellte Aktennotiz vom 22. November 2022 ab (AB 9). Darin wurde vermerkt, dass die Leistung und das Verhalten der Beschwerdeführerin den Anforderungen nicht genügen würden. Dies sei bereits im End-Year-Review 2021, im Mid-Year-Review 2022 sowie im Gespräch vom 31. August 2022 festgehalten worden. Trotz laufend geführter bilateraler Gespräche zwischen C____ und der Beschwerdeführerin sei es nicht zu einer Verbesserung der Situation gekommen, u.a. sei die qualitative Bearbeitung von Kundendossiers mangelhaft gewesen (AB 9, S. 1). Weiter wird festgehalten, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei unumgänglich. Die Beschwerdeführerin erhalte bis Montag, 28. November 2022 die Gelegenheit, ihre eigene Kündigung auf 31. März 2023 (ordentliche Kündigungsfrist + 1 Monat) an C____ (Vorgesetzter) einzureichen. Falls sie bis zum Montag, 28. November 2022 um 12 h, ihre Kündigung nicht einreiche, sei die B____ AG gezwungen, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aufzulösen (AB 9, S. 1).

4.3.2. Weiter stellte die Beschwerdegegnerin auf das Protokoll des Gesprächs vom 31. August 2022 ab. Darin wurden das Pendenzenmanagement sowie die Pendenzenübergabe vor Ferienantritt bemängelt (AB 10, S. 1). Es wurde festgehalten, teilweise hätten Antragsdossiers komplett neu bearbeitet und überfällige Kundenkommunikation nachgeholt werden müssen. Zudem hätten Kunden angerufen, die von der Beschwerdeführerin am Wochenende sowie zu später Tageszeit Mails und SMS erhalten hätten. Der Filialleiter habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass Nacht- und Sonntagsarbeit ohne behördliche Bewilligung grundsätzlich verboten seien (AB 10, S. 1). Ein Arbeitsplatz-Schrank sei abgeschlossen gewesen und die Beschwerdeführerin hätte den Schlüssel mitgenommen. Da Unterlagen gesucht wurden, habe dieser vom Hauswart "aufgebrochen" werden müssen. Allerdings wurde gleichzeitig vermerkt, dass keine Kundenunterlagen im Schrank gewesen seien (AB 10, S. 2).

4.4.            Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Unterlagen kann auf die beiden vorerwähnten Schriftstücke nicht unbesehen abgestellt werden. So ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Gegendarstellung in Form einer E-Mail an C____ verfasst hat. Dieser lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Ferienübergabe mit ihrer Kollegin korrekt und mangels anderer Instruktionen wie bisher vorgenommen habe (BB 4, S. 1). Zudem habe aufgrund der schwierigen personellen Situation und der damit verbundenen Arbeitsbelastung in den letzten Monaten eine ausserordentliche Situation bestanden. Vor diesem Hintergrund sei eine Verwarnung nicht angemessen. Überhaupt handle es sich beim Protokoll vom August 2022 um die erste und nicht um die zweite Verwarnung, da noch gar keine erste Verwarnung ausgesprochen worden sei (BB 4, S. 1).

4.5.            Ohne zum Inhalt Stellung zu nehmen, geht aus der Gegendarstellung ausreichend hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zeitnah gegen die gegen sie erhobenen Vorwürfe gewehrt hat. Soweit ersichtlich hat sie dabei korrekt darauf hingewiesen, dass sie seit ihrer Anstellung in keinerlei Verwarnung, Reklamation etc. involviert gewesen sei (a.a.O.), da sich keine solche in den Akten befindet. Weiter ist zu bemerken, dass es im Bereich der [...] nicht aussergewöhnlich ist, Kunden ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten, mithin abends und am Wochenende, zu kontaktieren, da die meisten Kunden unter der Woche tagsüber erwerbstätig sind. Ausserdem würde die vorgebrachte Kritik an der Beschwerdeführerin in einem anderen Berufsfeld wohl als gerade als besonderes Engagement der Mitarbeiterin interpretiert.

4.6.            4.6.1. Ferner fällt bei einem genaueren Studium der Leistungsbeurteilungen ab 2021 auf, dass die Leistung der Beschwerdeführerin nicht so schlecht gewesen ist, wie dies in der Aktennotiz vom 22. November 2022 dargestellt wird. So geht aus der Leistungsbeurteilung per Ende Jahr 2021 hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar im Januar abwesend war, weshalb sie im Januar und Februar weniger Umsatz generierte, sie diesen Umsatz aber sehr gut aufholen konnte (BB 1, S. 2). Weiter wird in der Leistungsbeurteilung per Ende Jahr 2021 vermerkt, die Beschwerdeführerin biete bei den bestehenden Kunden einen sehr guten Service. Die Kundenbeziehungen würden stets gepflegt und ausgebaut (a.a.O.). Ebenfalls wurde festgehalten, die Prozesse würden eingehalten. Es wurden ihr eine sehr gute Auszahlungsquote und eine tiefe Fehlerquote attestiert. In der Gesamtbeurteilung wurde vom damaligen Vorgesetzten E____ vermerkt, die Beschwerdeführerin verhalte sich sehr vorbildlich (BB 1, S. 4). Die Standards sowie die Formvorschriften der B____ AG würden eingehalten und die Beschwerdef.rerin halte sich an die Richtlinien. Sie sei in keine Compliance Fälle verwickelt (a.a.O.). Die Erwartungen seien erfüllt (BB 1, S. 9).

4.6.2. Bei der Leistungsbeurteilung per Mitte 2022 fällt die Einschätzung der Vorgesetzten F____ sogar noch besser aus. So wird dort vermerkt, die Beschwerdeführerin habe trotz gewisser Abwesenheiten die Beitragsziele mit guten bis sehr guten Resultaten erreicht (BB 2, S. 1). Besonders erwähnenswert sei die sehr gute Eigenleistung in den Resultaten BKM-Umsatz, Fremdablöse und PPI-Quote (a.a.O.). Auch in der KPI’s Auszahlungsquote und der Fehlerquote habe die Beschwerdeführerin sehr gute Resultate erzielt (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin habe bewiesen, dass sie mit hoher Arbeitsbelastung umgehen könne; sie zeige Ausdauer und Beharrlichkeit. Verbessern dürfe sie ihr Zeit- und Prioritätenmanagement (BB 2, S. 7).

4.6.3. Erst bei der Leistungsbeurteilung per Ende 2022 mit dem Vorgesetzten C____ fällt die Beurteilung schlechter aus. So wird dort vermerkt, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht den nötigen Fokus auf Committed Payments (Einkommensabsicherung) gelegt habe (BB 3, S. 1). Ferner sei das Selbst- bzw. Zeitmanagement merklich zu verbessern (BB 3, S. 4). Die Qualität der Dossierübergabe vor den Ferien sei diffus und nachlässig (BB 3, S. 8). Dabei wurde auf das separate Feedbackgespräch vom August 2022 verwiesen. Beim Umsatz fällt in dieser Beurteilung auf, dass festgehalten wurde, der Umsatz der Beschwerdeführerin sei aufgrund des Coronaausfalles in den Monaten Februar, März und April relativ klein ausgefallen (BB 3, S. 3). Offenbar wurde die coronabedingte Umsatzeinbusse nicht durch eine Korrektur der Umsatzvorgabe aufgefangen, sondern es war an der Beschwerdeführerin diesen Umsatz mit ihrem Arbeitseinsatz wieder aufzuholen, was ihr gelang und zu einer Zielerreichung von max. 130% führte (vgl. BB 3, S. 3 und 4). Dennoch wurde in der Gesamtbeurteilung erstmals vermerkt, die Erwartungen seien nur teilweise erfüllt (BB 3, S. 11).

4.7.            Schliesslich ist auf das Arbeitszeugnis vom 17. März 2023 einzugehen. Darin wird die Beschwerdeführerin als belastbare und selbständige Mitarbeiterin beschrieben, welche über eine rasche Auffassungsgabe verfüge (BB 5, S. 1). Weiter werden ihr ein fundiertes Fachwissen und ein einwandfreier Kundenservice attestiert (a.a.O.). Besonders hervorgehoben werden ihre Sprachkenntnisse. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin sowohl qualitativ als auch quantitativ gute Leistungen erbracht habe, die die hohen Anforderungen der Arbeitgeberin in jeder Hinsicht erfüllt hätten. Zusätzlich hervorgehoben werden ihr Verhandlungsgeschick, ihre ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit und ihr breites Netzwerk. Das Verhalten der Beschwerdeführerin wird als freundlich, zuvorkommend und korrekt geschildert (a.a.O.).

4.8.            Aus dem Gesagten folgt, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin habe, wenn sie nicht unter Druck selbst gekündigt hätte, mit ihrem Verhalten zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anlass gegeben. Vielmehr erscheint die von Seiten der Arbeitgeberin vorgebrachte Kritik an der Beschwerdeführerin als nachgeschoben. Die Leistungsbeurteilungen der Beschwerdeführerin fielen stets gut bis sehr gut aus mit Ausnahme der letzten Bewertung von C____, welcher auch das Gespräch vom 31. August 2022 initiiert und die Aktennotiz vom 22. November 2022 verfasst hat. Die darin gemachten Vorwürfe an die Beschwerdeführerin hätten jedoch für sich genommen für eine Kündigung von Seiten der Arbeitgeberin wohl nicht gereicht. Die in der Mitarbeiterbeurteilung erwähnten unnötigen Diskussionen betreffend Zeiterfassung und Pünktlichkeit (BB 1, S. 7) wurden von der Arbeitgeberin nicht belegt, weshalb sie vorliegend unbeachtlich sind. Der von der Arbeitgeberin aufgebrochene Schrank am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin enthielt keine Kundendossiers, wie von der Arbeitgeberin selbst eingeräumt wird. Im Ergebnis liegen zu wenig Anhaltspunkte vor, die ein effektives Fehlverhalten der Beschwerdeführerin belegen würden und es entsteht der Eindruck, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin beenden wollte und hierfür nach entsprechenden Gründen gesucht hat.

4.9.            Deutlich wird auch, dass die Beschwerdegegnerin unter grossem Druck stand, als sie die Kündigung vornahm. Hätte sie nicht selbst gekündet und stattdessen die Kündigung der Arbeitgeberin entgegengenommen, hätte sie einen Monat weniger Lohn beziehen können, wie dies in der Gesprächsnotiz vom 22. November 2022 festgehalten wird. Zudem hätte sie wohl auch ein schlechteres Arbeitszeugnis erhalten. Dies hätte nicht nur ihre Ausgangschancen für eine neue Anstellung verschlechtert, sondern auch dazu geführt, dass die Arbeitslosenkasse einen Monat länger hätte Taggelder bezahlen müssen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im vorliegenden Fall liegt damit kein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin vor, das zu sanktionieren wäre. Entsprechend ist der angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben.

5.                  

5.1.            Zusammenfassend fehlt es an der beweismässigen Voraussetzung für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 ist aufzuheben.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 aufgehoben.

           Das Verfahren ist kostenlos.

 

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        seco

 

Versandt am: