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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
November 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.10
Einspracheentscheid vom 8. Juni
2023
Selbstkündigung in casu nicht
sanktionswürdig; Beschwerdegutheissung.
Tatsachen
I.
Die 1978 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit 2005 bei
der B____ AG als [...] (Arbeitgeberbescheinigung, Beschwerdeantwortbeilage/AB
5). Diese Stelle kündigte sie mit Schreiben vom 27. November 2022 auf den 31.
März 2023 (Kündigung, AB 7). Am 10. Februar 2023 meldete sie sich beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum an (AB 4). Per 1. April 2023 stellte sie Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung.
Die Beschwerdegegnerin stellte die Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 3. Mai 2023 im Umfang von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da sie
durch ihre Kündigung, ohne vorausgehende Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle,
die Arbeitslosigkeit bewusst in Kauf genommen habe (AB 1). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 22. Mai 2023 Einsprache (AB 2) und nahm zum
Kündigungsgrund auf dem Formular der Beschwerdegegnerin Stellung (AB 8). Nach
Abklärungen der Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin (Mailanfrage vom
26.5.2023, AB 11; Antwort vom 5.6.2023, AB 11) wurde die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 abgewiesen (AB 3). Zur Begründung wurde
vorgebracht, dass die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Gründe für die
Kündigung ausschlaggebend gewesen seien und deshalb die Arbeitslosigkeit als
selbstverschuldet gelte (a.a.O.).
II.
Mit Beschwerde vom 6. Juli 2023 werden beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 aufzuheben.
2.
Es sei von einer
Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.
3.
Es seien die
gesetzlichen Leistungen auszurichten.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin ihre Leistungsbeurteilungen
für die Jahre 2021 und 2022 (Beschwerdebeilage/BB 1-3), ihre E-Mailnachricht
vom 12. Oktober 2022 an ihren letzten Vorgesetzten C____ (BB 4) und ihr
Arbeitszeugnis (BB 5) ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2023 wird die Abweisung
der Beschwerde beantragt.
Mit Replik vom 27. September 2023 hält die Beschwerdeführerin
an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 29. November 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.
August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom
8. Juni 2023 die Verfügung vom 3. Mai 2023 bestätigt, wonach die
Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in
der Anspruchsberechtigung eingestellt wird.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es handle sich nicht um
eine freiwillige Kündigung. Die von der Arbeitgeberin erhobenen Vorwürfe seien
nicht haltbar. Sie sei zur Kündigung Ende November per Ende März 2023 gedrängt
worden (Beschwerde, S. 3). Hätte sie das Arbeitsverhältnis nicht von sich aus
aufgelöst, wäre sie von der Arbeitgeberin entlassen worden. Ihre
Mitarbeiterbeurteilungen sowie das ihr ausgestellte Arbeitszeugnis würden zeigen,
dass sie die Vorgaben der Arbeitgeberin vollumfänglich erfüllt habe (Beschwerde,
S. 4).
2.3.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu einer Auflösung des
Arbeitsverhältnisses Anlass gegeben und deshalb die Folgen einer
selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit selbst zu tragen hat.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie
dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die
Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für
Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.
3.2.
Versicherte sind nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos sind. Nach der Rechtsprechung liegt ein Selbstverschulden im Sinne
der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und soweit der Eintritt der
Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem
nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des
Versicherten liegt, für das die Versicherung keine Haftung übernimmt (Urteil
des Bundesgerichts 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2).
3.3.
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt
keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337
bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220)
voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw.
Entlassung gegeben hat. Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht
vorgelegen haben. Zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses und der eingetretenen Arbeitslosigkeit muss ein
Kausalzusammenhang bestehen.
3.4.
Das vorwerfbare Verhalten muss nach Art. 20 lit. b des
Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über
Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988
vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E.
3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). Folglich
reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich
gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte
Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat,
womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf
nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste,
dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Urteile des
Bundesgerichts 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2; 8C_773/2007 vom 9.
Januar 2008 E. 2.2; 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1).
3.5.
Das der Versicherten zur Last gelegte Verhalten muss beweismässig
klar feststehen und kausal für die Kündigung sein (Urteile des Bundesgerichts
8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 112 V 242, 244 f. E.
1; 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4). Zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung
des Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers
abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten sind und durch
keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242, 244 f. E. 1 mit
Hinweisen). In solchen Fällen muss das für die Kündigung kausale Verhalten auch
mittels Beweisen oder Indizien erstellt sein, um eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2017
vom 22. Juni 2017 E. 5.4 mit Verweis auf BGE 112 V 242, 244 f. E. 1).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin räumt ein, aus der Einsprache der
Beschwerdeführerin sowie der Aktennotiz der Arbeitgeberin gehe hervor, dass die
Beschwerdeführerin von der Arbeitgeberin zur Kündigung gedrängt worden sei
(Beschwerdeantwort, S. 5). Allerdings sei aus der Aktennotiz ebenso ersichtlich,
dass bereits ein Jahr zuvor die Leistung sowie das Verhalten der
Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz von der Arbeitgeberin bemängelt worden
seien. In der Folge könne der Aussage, die Kündigung hätte nichts mit ihrer
Arbeitsleistung zu tun gehabt, nicht gefolgt werden. Aufgrund der von der
Arbeitgeberin eingereichten Dokumente sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die von der Arbeitgeberin genannten Gründe für die Kündigung
ausschlaggebend gewesen seien. Daher gelte die Arbeitslosigkeit als
selbstverschuldet (a.a.O.).
4.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, bei diesen Ausführungen
handle es sich um nachträglich erstellte Behauptungen, die so nicht berücksichtigt
werden könnten. Sie könnten auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit
begründen, dass sie für die Kündigung ausschlaggebend gewesen seien (Replik, S.
2). Es sei Tatsache, dass die Arbeitgeberin sie habe loswerden wollen. Man habe
sie massiv unter Druck gesetzt, die Kündigung selbst auszusprechen, weil man keine
Anfechtung der Kündigung wegen Missbräuchlichkeit habe riskieren wollen
(a.a.O.). Weiter macht sie geltend, die Arbeitgeberin habe im Protokoll vom 22.
November 2022 bestätigt, dass man ihr ohne ihre Kündigung seitens der Arbeitgeberin
gekündigt hätte. Es handle sich daher nicht um eine freiwillige Kündigung (Beschwerde,
S. 3). Der Druck sei ihr zu gross geworden und sie habe sich als "persona non grata" gefühlt (a.a.O.; Replik, S.
2). Dass die D____ habe Stellen abbauen wollen und dafür einzelne Mitarbeitende
zu einer Kündigung gedrängt habe, sei allseits bekannt (a.a.O.). Schliesslich
verweist die Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass sie Angst gehabt habe, im
Falle einer Arbeitgeberkündigung in ihrer Stellensuche beeinträchtigt zu sein, da
dies im Arbeitszeugnis erwähnt worden wäre (a.a.O.).
4.2.
Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit setzt ein vorwerfbares
Fehlverhalten bezüglich des Nichterhalts bzw. des Verlustes einer Arbeitsstelle
voraus. Ein Fehlverhalten zeichnet sich durch ein vermeidbares Handeln bzw.
Nichthandeln aus. Wie in Erwägung 3.5 hiervor ausgeführt, muss das
Fehlverhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, damit eine
Einstellung in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3.
März 2016 E. 4.2 mit Hinweis). Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen
ergibt, ist ein einstellrechtlich relevantes Fehlverhalten im oben
umschriebenen Sinn, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Eintritt der
Arbeitslosigkeit zur Last zu legen wäre, aufgrund der vorliegenden Akten
entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht erstellt.
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Hauptsache auf die
vom ehemaligen Vorgesetzten C____ erstellte Aktennotiz vom 22. November 2022 ab
(AB 9). Darin wurde vermerkt, dass die Leistung und das Verhalten der
Beschwerdeführerin den Anforderungen nicht genügen würden. Dies sei bereits im
End-Year-Review 2021, im Mid-Year-Review 2022 sowie im Gespräch vom 31. August
2022 festgehalten worden. Trotz laufend geführter bilateraler Gespräche
zwischen C____ und der Beschwerdeführerin sei es nicht zu einer Verbesserung
der Situation gekommen, u.a. sei die qualitative Bearbeitung von Kundendossiers
mangelhaft gewesen (AB 9, S. 1). Weiter wird festgehalten, eine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses sei unumgänglich. Die Beschwerdeführerin erhalte bis
Montag, 28. November 2022 die Gelegenheit, ihre eigene Kündigung auf 31. März
2023 (ordentliche Kündigungsfrist + 1 Monat) an C____ (Vorgesetzter)
einzureichen. Falls sie bis zum Montag, 28. November 2022 um 12 h, ihre
Kündigung nicht einreiche, sei die B____ AG gezwungen, das Arbeitsverhältnis
unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aufzulösen (AB 9, S. 1).
4.3.2. Weiter stellte die Beschwerdegegnerin auf das Protokoll des
Gesprächs vom 31. August 2022 ab. Darin wurden das Pendenzenmanagement sowie
die Pendenzenübergabe vor Ferienantritt bemängelt (AB 10, S. 1). Es wurde
festgehalten, teilweise hätten Antragsdossiers
komplett neu bearbeitet und überfällige Kundenkommunikation nachgeholt werden müssen. Zudem hätten Kunden
angerufen, die von der Beschwerdeführerin am Wochenende sowie zu später
Tageszeit Mails und SMS
erhalten hätten. Der Filialleiter habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen,
dass Nacht- und Sonntagsarbeit ohne behördliche Bewilligung grundsätzlich verboten seien (AB 10, S. 1). Ein
Arbeitsplatz-Schrank sei abgeschlossen gewesen und die Beschwerdeführerin hätte
den Schlüssel mitgenommen. Da Unterlagen gesucht wurden, habe dieser vom
Hauswart "aufgebrochen" werden müssen. Allerdings wurde
gleichzeitig vermerkt, dass keine Kundenunterlagen im Schrank gewesen seien (AB
10, S. 2).
4.4.
Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Unterlagen kann auf die
beiden vorerwähnten Schriftstücke nicht unbesehen abgestellt werden. So ist
zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Gegendarstellung in
Form einer E-Mail an C____ verfasst hat. Dieser lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin die Ferienübergabe mit ihrer Kollegin korrekt und mangels
anderer Instruktionen wie bisher vorgenommen habe (BB 4, S. 1). Zudem habe aufgrund
der schwierigen personellen Situation und der damit verbundenen
Arbeitsbelastung in den letzten Monaten eine ausserordentliche Situation
bestanden. Vor diesem Hintergrund sei eine Verwarnung nicht angemessen.
Überhaupt handle es sich beim Protokoll vom August 2022 um die erste und nicht
um die zweite Verwarnung, da noch gar keine erste Verwarnung ausgesprochen
worden sei (BB 4, S. 1).
4.5.
Ohne zum Inhalt Stellung zu nehmen, geht aus der Gegendarstellung
ausreichend hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zeitnah gegen die gegen
sie erhobenen Vorwürfe gewehrt hat. Soweit ersichtlich hat sie dabei korrekt
darauf hingewiesen, dass sie seit ihrer Anstellung in keinerlei Verwarnung,
Reklamation etc. involviert gewesen sei (a.a.O.), da sich keine solche in den
Akten befindet. Weiter ist zu bemerken, dass es im Bereich der [...] nicht
aussergewöhnlich ist, Kunden ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten, mithin abends
und am Wochenende, zu kontaktieren, da die meisten Kunden unter der Woche
tagsüber erwerbstätig sind. Ausserdem würde die vorgebrachte Kritik an der
Beschwerdeführerin in einem anderen Berufsfeld wohl als gerade als besonderes Engagement
der Mitarbeiterin interpretiert.
4.6.
4.6.1. Ferner fällt bei einem genaueren Studium der
Leistungsbeurteilungen ab 2021 auf, dass die Leistung der Beschwerdeführerin
nicht so schlecht gewesen ist, wie dies in der Aktennotiz vom 22. November 2022
dargestellt wird. So geht aus der Leistungsbeurteilung per Ende Jahr 2021
hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar im Januar abwesend war, weshalb sie im
Januar und Februar weniger Umsatz generierte, sie diesen Umsatz aber sehr gut
aufholen konnte (BB 1, S. 2). Weiter wird in der Leistungsbeurteilung per Ende
Jahr 2021 vermerkt, die Beschwerdeführerin biete bei den bestehenden Kunden
einen sehr guten Service. Die Kundenbeziehungen würden stets gepflegt und
ausgebaut (a.a.O.). Ebenfalls wurde festgehalten, die Prozesse würden eingehalten.
Es wurden ihr eine sehr gute Auszahlungsquote und eine tiefe Fehlerquote
attestiert. In der Gesamtbeurteilung wurde vom damaligen Vorgesetzten E____ vermerkt,
die Beschwerdeführerin verhalte sich sehr vorbildlich (BB 1, S. 4). Die Standards
sowie die Formvorschriften der B____ AG würden eingehalten und die
Beschwerdef.rerin halte sich an die Richtlinien. Sie sei in keine Compliance
Fälle verwickelt (a.a.O.). Die Erwartungen seien erfüllt (BB 1, S. 9).
4.6.2. Bei der Leistungsbeurteilung per Mitte 2022 fällt die
Einschätzung der Vorgesetzten F____ sogar noch besser aus. So wird dort
vermerkt, die Beschwerdeführerin habe trotz gewisser Abwesenheiten die
Beitragsziele mit guten bis sehr guten Resultaten erreicht (BB 2, S. 1).
Besonders erwähnenswert sei die sehr gute Eigenleistung in den Resultaten
BKM-Umsatz, Fremdablöse und PPI-Quote (a.a.O.). Auch in der KPI’s
Auszahlungsquote und der Fehlerquote habe die Beschwerdeführerin sehr gute
Resultate erzielt (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin habe bewiesen, dass sie mit
hoher Arbeitsbelastung umgehen könne; sie zeige Ausdauer und Beharrlichkeit.
Verbessern dürfe sie ihr Zeit- und Prioritätenmanagement (BB 2, S. 7).
4.6.3. Erst bei der Leistungsbeurteilung per Ende 2022 mit dem
Vorgesetzten C____ fällt die Beurteilung schlechter aus. So wird dort vermerkt,
dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht den nötigen
Fokus auf Committed Payments (Einkommensabsicherung) gelegt habe (BB 3, S. 1).
Ferner sei das Selbst- bzw. Zeitmanagement merklich zu verbessern (BB 3, S. 4).
Die Qualität der Dossierübergabe vor den Ferien sei diffus und nachlässig (BB
3, S. 8). Dabei wurde auf das separate Feedbackgespräch vom August 2022
verwiesen. Beim Umsatz fällt in dieser Beurteilung auf, dass festgehalten
wurde, der Umsatz der Beschwerdeführerin sei aufgrund des Coronaausfalles in
den Monaten Februar, März und April relativ klein ausgefallen (BB 3, S. 3). Offenbar
wurde die coronabedingte Umsatzeinbusse nicht durch eine Korrektur der
Umsatzvorgabe aufgefangen, sondern es war an der Beschwerdeführerin diesen
Umsatz mit ihrem Arbeitseinsatz wieder aufzuholen, was ihr gelang und zu einer
Zielerreichung von max. 130% führte (vgl. BB 3, S. 3 und 4). Dennoch wurde in
der Gesamtbeurteilung erstmals vermerkt, die Erwartungen seien nur teilweise
erfüllt (BB 3, S. 11).
4.7.
Schliesslich ist auf das Arbeitszeugnis vom 17. März 2023 einzugehen.
Darin wird die Beschwerdeführerin als belastbare und selbständige Mitarbeiterin
beschrieben, welche über eine rasche Auffassungsgabe verfüge (BB 5, S. 1).
Weiter werden ihr ein fundiertes Fachwissen und ein einwandfreier Kundenservice
attestiert (a.a.O.). Besonders hervorgehoben werden ihre Sprachkenntnisse.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin sowohl qualitativ
als auch quantitativ gute Leistungen erbracht habe, die die hohen Anforderungen
der Arbeitgeberin in jeder Hinsicht erfüllt hätten. Zusätzlich hervorgehoben
werden ihr Verhandlungsgeschick, ihre ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit und ihr
breites Netzwerk. Das Verhalten der Beschwerdeführerin wird als freundlich,
zuvorkommend und korrekt geschildert (a.a.O.).
4.8.
Aus dem Gesagten folgt, dass nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin habe, wenn
sie nicht unter Druck selbst gekündigt hätte, mit ihrem Verhalten zu einer
Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anlass gegeben. Vielmehr erscheint die von
Seiten der Arbeitgeberin vorgebrachte Kritik an der Beschwerdeführerin als nachgeschoben.
Die Leistungsbeurteilungen der Beschwerdeführerin fielen stets gut bis sehr gut
aus mit Ausnahme der letzten Bewertung von C____, welcher auch das Gespräch vom
31. August 2022 initiiert und die Aktennotiz vom 22. November 2022 verfasst
hat. Die darin gemachten Vorwürfe an die Beschwerdeführerin hätten jedoch für
sich genommen für eine Kündigung von Seiten der Arbeitgeberin wohl nicht
gereicht. Die in der Mitarbeiterbeurteilung erwähnten unnötigen Diskussionen
betreffend Zeiterfassung und Pünktlichkeit (BB 1, S. 7) wurden von der Arbeitgeberin
nicht belegt, weshalb sie vorliegend unbeachtlich sind. Der von der Arbeitgeberin
aufgebrochene Schrank am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin enthielt keine
Kundendossiers, wie von der Arbeitgeberin selbst eingeräumt wird. Im Ergebnis
liegen zu wenig Anhaltspunkte vor, die ein effektives Fehlverhalten der
Beschwerdeführerin belegen würden und es entsteht der Eindruck, dass die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin beenden wollte
und hierfür nach entsprechenden Gründen gesucht hat.
4.9.
Deutlich wird auch, dass die Beschwerdegegnerin unter grossem Druck stand,
als sie die Kündigung vornahm. Hätte sie nicht selbst gekündet und stattdessen die
Kündigung der Arbeitgeberin entgegengenommen, hätte sie einen Monat weniger
Lohn beziehen können, wie dies in der Gesprächsnotiz vom 22. November 2022
festgehalten wird. Zudem hätte sie wohl auch ein schlechteres Arbeitszeugnis
erhalten. Dies hätte nicht nur ihre Ausgangschancen für eine neue Anstellung
verschlechtert, sondern auch dazu geführt, dass die Arbeitslosenkasse einen
Monat länger hätte Taggelder bezahlen müssen. Unter Berücksichtigung der
Gesamtsituation im vorliegenden Fall liegt damit kein Fehlverhalten der
Beschwerdeführerin vor, das zu sanktionieren wäre. Entsprechend ist der angefochtenen
Einspracheentscheid aufzuheben.
5.
5.1.
Zusammenfassend fehlt es an der beweismässigen Voraussetzung für
eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 ist aufzuheben.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 8. Juni 2023 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: