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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 31.
Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.11
Einspracheentscheid vom 15. Juni
2023
Fehlender guter Glaube bei
fehlerhaften Auszahlung von 10 Taggeldern anstatt von 1 Taggeld;
Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Die 1995 geborene Beschwerdeführerin meldete sich per 3.
Dezember 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der [...]
Arbeitslosenkasse [...] an (AVAM-Daten, AB 7; Anmeldebestätigung, AB 8). Per 1.
August 2022 wurde sie wieder abgemeldet, da sie ab dem 2. August 2022 eine neue
Arbeitsstelle angetreten hatte (vgl. Abmeldebestätigung, AB 9). Daraufhin zahlte
die [...] Arbeitslosenkasse [...] der Beschwerdeführerin für die
Kontrollperiode August 2022 anstatt lediglich einem Taggeld für den 1. August
2022 fälschlicherweise 10 Taggelder aus (Auszahlungsbeleg August 2022, AB 10). Mit
Verfügung vom 13. Dezember 2022 forderte die [...] Arbeitslosenkasse [...] die
zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode August
2022 in der Höhe von CHF 2'526.20 von der Beschwerdeführerin zurück
(Rückforderungsverfügung, AB 1).
Am 11. April 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein
Erlassgesuch (AB 2). Dieses wurde am 18. April 2023 an die kantonale Amtsstelle
für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) zum Entscheid
überwiesen (AB 3). Mit Verfügung vom 24. April 2023 wurde das Erlassgesuch
abgewiesen (AB 4). Eine am 25. Mai 2023 erhobene Einsprache (AB 5) wurde mit
Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 abgewiesen (AB 6).
II.
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2023 (Postaufgabe 17. Juli 2023)
wird vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei der
Beschwerdeführerin die Rückforderung in Höhe von CHF 2'526.20 zu erlassen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.
August 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Innert Frist geht keine Replik ein.
III.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 31. Oktober 2023 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
1.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
erhoben werden. Nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
(Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht
desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens
bildet ein Einspracheentscheid, den die Beschwerdegegnerin als kantonale
Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.
1.1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3.
Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus
Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2.
Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Rückforderung von CHF 2'526.20
für die Kontrollperiode August 2022 als solche nicht. Sie beantragt jedoch
deren Erlass und macht geltend, dass sowohl der gute Glaube als auch die grosse
Härte gegeben seien. Die Beschwerdegegnerin dagegen ist der Auffassung, der
gute Glaube könne nicht bejaht werden, da der Fehler bei gebotener Aufmerksamkeit
erkennbar gewesen wäre.
2.2.
Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
den Erlass der Rückforderungsschuld zu Recht verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, welcher gemäss Art. 95 Abs. 1
AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar
ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der
Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung
eine grosse Härte bedeuten, so wird sie – sofern beide Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sind – auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art.
25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002).
Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit sowohl den gutgläubigen
Leistungsbezug als auch das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
3.2.
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube von vornherein,
wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder
grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist.
Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten
Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine
leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt und ihr
fehlerhaftes Verhalten somit nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 221 E. 4, 112
V 103 E. 2c mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in
konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei dann gegeben, wenn
jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage
und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V
202 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 180 E. 3c). Die Leistung beziehende
Person darf somit das von ihr geforderte, zumutbare „Mindestmass an Sorgfalt“
beim Leistungsempfang nicht fehlen lassen. Wie auch in anderen Bereichen
beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei
jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht
ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_784/2009 vom 17. März
2010 E. 3.1).
3.3.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt der gute Glaube
dahin, wenn eine Person vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung
bezieht, obwohl sie weiss, dass ihr keine zustehen. Ebenso verbietet sich die
Annahme der Gutgläubigkeit, wenn die Person Gelder entgegennimmt, ohne die
Berechtigung dafür mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit zu hinterfragen,
was als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert wird (BGE 122 V 223 E. 3).
4.
4.1.
Ein Gesuch um Erlass einer Rückforderung setzt zunächst eine
rechtskräftige Rückforderungsverfügung voraus. Diese Voraussetzung ist, nachdem
die Verfügung vom 13. Dezember 2022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
vorliegend erfüllt.
4.2.
4.2.1. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selber
schreibt, war ihr bewusst, dass sie für den Monat August nur ein Taggeld für
einen einzigen Tag erhalten würde. Sie habe jedoch angenommen, dass sie mit dem
letzten Taggeld eine Auszahlung anlässlich der Endabrechnung erhalten würde.
Dies sei ihr durch ihren RAV-Berater in Aussicht gestellt worden. Deshalb habe
sie den höheren Betrag weder in Frage gestellt noch für meldewürdig befunden
(Beschwerde, S. 1).
4.2.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie, wenn
sie daran interessiert gewesen wäre, weiterhin Arbeitslosengeld zu beziehen,
dies hätte tun können. Stattdessen habe sie eine neue Anstellung angenommen,
bei der ihr Nettosalär im Vergleich zu den Taggeldern der Arbeitslosenkasse
geringer sei. Wenn dies nicht für ihren guten Glauben spreche, dann wisse sie nicht
welche sonstigen Umstände oder Tatsachen dafürsprechen würden (Beschwerde, S.
2).
4.3.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht betreffend
ihrer neuen Stelle vollumfänglich nachgekommen ist und dass die fehlerhafte
Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2022 auf ein
Versehen der Unia Arbeitslosenkasse zurückzuführen ist (vgl. Beschwerdeantwort,
S. 3). So gab die Beschwerdeführerin im Formular „Angaben der versicherten
Person für den Monat August 2022“ an, dass sie ab dem 2. August 2022 bei Herzog
& de Meuron Basel arbeiten und dass es sich dabei nicht um einen
Zwischenverdient handeln würde (AB 11). Für die Frage nach dem Erlass der
Rückforderung ist jedoch vorliegend entscheidend, ob die Beschwerdeführerin die
zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung gutgläubig bezogen hat. Auch
wenn eine Zahlung, wie im vorliegenden Fall, offensichtlich irrtümlich und ohne
Verschulden des Empfängers erfolgt, ist für die Gewährung des Erlasses der
Rückforderung dennoch zwingend erforderlich, dass beim Empfänger der Zahlung
der gute Glauben vorhanden ist.
4.4.
4.4.1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt im Urteil C
70/03 vom 2. Juli 2003 fest, dass eine versicherte Person nicht mehr als
gutgläubig gelten könne, wenn sie die deutlich zu hohen Taggelder
entgegennehme, ohne die Verwaltung je auf die Fehlerhaftigkeit aufmerksam zu
machen oder sich zumindest nach einer Begründung für die Höhe der Taggelder zu
erkundigen. Es fehle in diesem Fall an einem Mindestmass an Aufmerksamkeit und
Mitwirkung (Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, Zürich 2019, Art. 95 S. 425 m.H.
auf ARV 2005 N 7 S. 71 E. 4.2).
4.4.2. Das Bundesgericht hatte ferner in einem anderen Fall, in welchem die
versicherte Person der ihr obliegenden Meldepflicht korrekt nachgekommen war
und der Arbeitslosenkasse am 23. August 2004 bekannt gegeben hatte, dass sie ab
19. August 2004 nur zu 50% vermittlungsfähig sei, gleichzeitig jedoch über
Monate hinweg weiterhin Arbeitslosenentschädigung in der bisher ausgerichteten
Grössenordnung entgegennahm, den guten Glauben verneint, da die versicherte
Person bei zumutbarer Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen, dass
ihr die ausgerichtete Entschädigung nicht oder zumindest nicht in voller Höhe
zustand (Urteil des Bundesgerichts C 2/07 vom 6. März 2007 E. 3.2). Das Gericht
wertete die fehlende Kontrolle der Post und der Abrechnungen durch die
versicherte Person nicht als entschuldbare, bloss leichte Nachlässigkeit,
weshalb die versicherte Person den Betrag zurückzubezahlen hatte (vgl. Urteil
des Bundesgerichts C 2/07 vom 6. März 2007 E. 3.2).
4.4.3. Weiter hatte das Bundesgericht im Urteil 8C_743/2013 eine sehr
ähnliche Ausgangslage wie die vorliegende zu beurteilen. In diesem Fall hatte
die versicherte Person im Juni 2011 einen Zwischenverdienst in der Höhe von CHF
2'694.60 erzielt, wohingegen sie in den Vormonaten noch keiner Tätigkeit
nachgegangen war. Die Kasse hatte der versicherten Person irrtümlich trotz des
erzielten Zwischenverdienstes für den Monat Juni 2011 die bisherige
Entschädigung ausbezahlt. Die kantonale Instanz erwog, dass die versicherte
Person bei der Prüfung des Bankauszuges für den Monat Juni 2011 mit dem von ihr
zu erwartenden Mindestmass an Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte bemerken
müssen, dass die zu hohe Taggeldberechnung offenkundig falsch sein müsse (Urteil
des Bundesgerichts 8C_743/2013 vom 21. November 2013 E. 3). Indem es die
versicherte Person unterlassen habe, deswegen bei der Kasse unverzüglich zu
intervenieren, habe sie eine grobe Pflichtverletzung begangen, was eine
Berufung auf den guten Glauben ausschliesse (a.a.O.). Das Bundesgericht
schützte diese Auffassung und hielt fest, es sei nicht einsichtig, inwiefern
der versicherten Person angesichts der ihr bekannten Höhe des
Zwischenverdienstes und der bisher ohne Zwischenverdienst erhaltenen Taggelder
die offenkundige Fehlerhaftigkeit der Taggeldzahlung bei einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit und selbst bei rudimentärer Konsultation des Bankauszuges nicht
hätte auffallen oder gar ins Auge springen müssen (Urteil des Bundesgerichts
8C_743/2013 vom 21. November 2013 E. 4). Nach Ansicht des Bundesgerichts hätte
die versicherte Person gestützt auf die sich aus Art. 28 ATSG ergebende
Auskunft- und Meldepflicht die fehlerhafte Auszahlung der Kasse umgehend mitteilen
müssen (a.a.O.).
4.5.
Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Angesichts der rechtsprechungsgemäss
strengen Anforderungen an die Kontrolle der Abrechnungen und an die gebotene
Aufmerksamkeit (vgl. Erwägung 4.4 vorstehend) hätte die Beschwerdeführerin ohne
weiteres bemerken müssen, dass die zu hohe Auszahlung offenkundig falsch sein
muss. Die der Beschwerdeführerin ausbezahlte Summe von CHF 2'806.90 lag deutlich
über dem Betrag, den sie vernünftigerweise für einen Tag hätte erwarten dürfen (gemäss
Abrechnung August 2022 CHF 304.75) und die sie angesichts ihrer langandauernden
Arbeitslosigkeit erfahrungsgemäss selbst in etwa hätte einschätzen können. Insbesondere
hätte ihr bewusst sein müssen, dass sie für einen einzigen Tag nicht mit einem
Taggeld in der Höhe eines vierstelligen Betrages hätte rechnen können. Diese
Schlussfolgerung wird vorliegend auch durch den Geschehensablauf vor der
Auszahlung des Taggelds für den Monat August 2022 gestützt. Nach Lage der Akten
erkundigte sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29. Juni 2023 bei ihrem
Personalberater, ob sie bei einem Stellenantritt per 2. August 2023 für den 1.
August 2023 noch von der Arbeitslosenkasse gedeckt sei, was der Personalberater
bejahte (AB 14, S. 1). Nachdem mit der Abmeldebestätigung des RAV vom 22. Juli
2022 festgehalten worden war, dass die Versicherte per 1. August 2022 von der
Arbeitsvermittlung abgemeldet werde, da sie eine neue Stelle gefunden habe (vgl.
AB 9), reichte die Beschwerdeführern das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat
August 2022" ein und
notierte darauf: "Kein
Zwischenverdienst - sondern permanentes Arbeitsverhältnis seit 2. August 2022.
Von RAV-Berater bestätigt, dass Auszahlung für den 1. August 2022 durch ALK
erfolgt" (AB 11, S. 2
unten). Bei dieser Ausgangslage war der Beschwerdeführerin bewusst, dass sie nur
mit einem Auszahlungsbetrag in der Höhe eines Taggeldes rechnen konnte. Dies
gesteht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Recht auch selber ein
(Beschwerde, S. 1). Vor diesem Hintergrund wäre es ihre Pflicht gewesen, sich
bei der [...] Arbeitslosenkasse [...] zu erkundigen, ob es sich beim Auszahlungsbetrag
der Taggelder für den Monat August 2022 nicht um einen Fehler handeln müsse. Folglich
hat die Beschwerdeführerin die Differenz zwischen dem ausbezahlten Betrag von CHF
2'806.90 und dem Taggeld für einen Tag in der Höhe von CHF 304.75,
namentlich CHF 2'526.20, zurückzubezahlen.
4.6.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es vor
dem Hintergrund, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Personalberater
immer nur die Rede von einem Taggeld für den 1. August 2023 die Rede war,
schwer nachvollziehbar ist, inwieweit die Beschwerdeführerin noch eine
Endabrechnung für den ganzen August 2022 hätte erwarten können, wie sie geltend
macht. Ebenso wenig überzeugend erscheint, dass eine solche Endabrechnung zu
einem höheren Betrag als dem einen Taggeld hätte führen sollen. Schliesslich
besteht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin zwischen der Annahme
der neuen Arbeitsstelle und der Gutgläubigkeit beim Erkennen des
offensichtlichen Fehlbetrags kein Zusammenhang, sodass sich weitere Bemerkungen
hierzu erübrigen.
4.7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei
Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit die zehnfach so hohe Taggeldzahlung
für den Monat August 2022 hätte auffallen müssen und ihr diese nach eigenen
Angaben auch aufgefallen ist. Unter diesen Umständen entfällt der gute Glaube. Da
ein Erlassgesuch nur gutgeheissen werden kann, wenn sowohl der gute Glaube, als
auch die grosse (finanzielle) Härte kumulativ gegeben sind, hat die
Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen.
5.
5.1.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: