Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Oktober 2023

 

                                                                         

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2023.11

Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023

Fehlender guter Glaube bei fehlerhaften Auszahlung von 10 Taggeldern anstatt von 1 Taggeld; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.         

Die 1995 geborene Beschwerdeführerin meldete sich per 3. Dezember 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der [...] Arbeitslosenkasse [...] an (AVAM-Daten, AB 7; Anmeldebestätigung, AB 8). Per 1. August 2022 wurde sie wieder abgemeldet, da sie ab dem 2. August 2022 eine neue Arbeitsstelle angetreten hatte (vgl. Abmeldebestätigung, AB 9). Daraufhin zahlte die [...] Arbeitslosenkasse [...] der Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode August 2022 anstatt lediglich einem Taggeld für den 1. August 2022 fälschlicherweise 10 Taggelder aus (Auszahlungsbeleg August 2022, AB 10). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 forderte die [...] Arbeitslosenkasse [...] die zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode August 2022 in der Höhe von CHF 2'526.20 von der Beschwerdeführerin zurück (Rückforderungsverfügung, AB 1).

Am 11. April 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein Erlassgesuch (AB 2). Dieses wurde am 18. April 2023 an die kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) zum Entscheid überwiesen (AB 3). Mit Verfügung vom 24. April 2023 wurde das Erlassgesuch abgewiesen (AB 4). Eine am 25. Mai 2023 erhobene Einsprache (AB 5) wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 abgewiesen (AB 6).

II.        

Mit Beschwerde vom 16. Juli 2023 (Postaufgabe 17. Juli 2023) wird vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die Rückforderung in Höhe von CHF 2'526.20 zu erlassen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Innert Frist geht keine Replik ein.

III.      

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 31. Oktober 2023 statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            1.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den die Beschwerdegegnerin als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.            Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdeführerin kritisiert die Rückforderung von CHF 2'526.20 für die Kontrollperiode August 2022 als solche nicht. Sie beantragt jedoch deren Erlass und macht geltend, dass sowohl der gute Glaube als auch die grosse Härte gegeben seien. Die Beschwerdegegnerin dagegen ist der Auffassung, der gute Glaube könne nicht bejaht werden, da der Fehler bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre.

2.2.            Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderungsschuld zu Recht verneint hat.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, welcher gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit sowohl den gutgläubigen Leistungsbezug als auch das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

3.2.            Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt und ihr fehlerhaftes Verhalten somit nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 221 E. 4, 112 V 103 E. 2c mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 202 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 180 E. 3c). Die Leistung beziehende Person darf somit das von ihr geforderte, zumutbare „Mindestmass an Sorgfalt“ beim Leistungsempfang nicht fehlen lassen. Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_784/2009 vom 17. März 2010 E. 3.1).

3.3.            Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt der gute Glaube dahin, wenn eine Person vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, obwohl sie weiss, dass ihr keine zustehen. Ebenso verbietet sich die Annahme der Gutgläubigkeit, wenn die Person Gelder entgegennimmt, ohne die Berechtigung dafür mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit zu hinterfragen, was als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert wird (BGE 122 V 223 E. 3).

 

 

4.                  

4.1.            Ein Gesuch um Erlass einer Rückforderung setzt zunächst eine rechtskräftige Rückforderungsverfügung voraus. Diese Voraussetzung ist, nachdem die Verfügung vom 13. Dezember 2022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, vorliegend erfüllt.

4.2.            4.2.1. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selber schreibt, war ihr bewusst, dass sie für den Monat August nur ein Taggeld für einen einzigen Tag erhalten würde. Sie habe jedoch angenommen, dass sie mit dem letzten Taggeld eine Auszahlung anlässlich der Endabrechnung erhalten würde. Dies sei ihr durch ihren RAV-Berater in Aussicht gestellt worden. Deshalb habe sie den höheren Betrag weder in Frage gestellt noch für meldewürdig befunden (Beschwerde, S. 1).

4.2.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie, wenn sie daran interessiert gewesen wäre, weiterhin Arbeitslosengeld zu beziehen, dies hätte tun können. Stattdessen habe sie eine neue Anstellung angenommen, bei der ihr Nettosalär im Vergleich zu den Taggeldern der Arbeitslosenkasse geringer sei. Wenn dies nicht für ihren guten Glauben spreche, dann wisse sie nicht welche sonstigen Umstände oder Tatsachen dafürsprechen würden (Beschwerde, S. 2).

4.3.            Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht betreffend ihrer neuen Stelle vollumfänglich nachgekommen ist und dass die fehlerhafte Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat August 2022 auf ein Versehen der Unia Arbeitslosenkasse zurückzuführen ist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). So gab die Beschwerdeführerin im Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat August 2022“ an, dass sie ab dem 2. August 2022 bei Herzog & de Meuron Basel arbeiten und dass es sich dabei nicht um einen Zwischenverdient handeln würde (AB 11). Für die Frage nach dem Erlass der Rückforderung ist jedoch vorliegend entscheidend, ob die Beschwerdeführerin die zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung gutgläubig bezogen hat. Auch wenn eine Zahlung, wie im vorliegenden Fall, offensichtlich irrtümlich und ohne Verschulden des Empfängers erfolgt, ist für die Gewährung des Erlasses der Rückforderung dennoch zwingend erforderlich, dass beim Empfänger der Zahlung der gute Glauben vorhanden ist.

4.4.            4.4.1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt im Urteil C 70/03 vom 2. Juli 2003 fest, dass eine versicherte Person nicht mehr als gutgläubig gelten könne, wenn sie die deutlich zu hohen Taggelder entgegennehme, ohne die Verwaltung je auf die Fehlerhaftigkeit aufmerksam zu machen oder sich zumindest nach einer Begründung für die Höhe der Taggelder zu erkundigen. Es fehle in diesem Fall an einem Mindestmass an Aufmerksamkeit und Mitwirkung (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, Zürich 2019, Art. 95 S. 425 m.H. auf ARV 2005 N 7 S. 71 E. 4.2).

4.4.2. Das Bundesgericht hatte ferner in einem anderen Fall, in welchem die versicherte Person der ihr obliegenden Meldepflicht korrekt nachgekommen war und der Arbeitslosenkasse am 23. August 2004 bekannt gegeben hatte, dass sie ab 19. August 2004 nur zu 50% vermittlungsfähig sei, gleichzeitig jedoch über Monate hinweg weiterhin Arbeitslosenentschädigung in der bisher ausgerichteten Grössenordnung entgegennahm, den guten Glauben verneint, da die versicherte Person bei zumutbarer Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen, dass ihr die ausgerichtete Entschädigung nicht oder zumindest nicht in voller Höhe zustand (Urteil des Bundesgerichts C 2/07 vom 6. März 2007 E. 3.2). Das Gericht wertete die fehlende Kontrolle der Post und der Abrechnungen durch die versicherte Person nicht als entschuldbare, bloss leichte Nachlässigkeit, weshalb die versicherte Person den Betrag zurückzubezahlen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 2/07 vom 6. März 2007 E. 3.2).

4.4.3. Weiter hatte das Bundesgericht im Urteil 8C_743/2013 eine sehr ähnliche Ausgangslage wie die vorliegende zu beurteilen. In diesem Fall hatte die versicherte Person im Juni 2011 einen Zwischenverdienst in der Höhe von CHF 2'694.60 erzielt, wohingegen sie in den Vormonaten noch keiner Tätigkeit nachgegangen war. Die Kasse hatte der versicherten Person irrtümlich trotz des erzielten Zwischenverdienstes für den Monat Juni 2011 die bisherige Entschädigung ausbezahlt. Die kantonale Instanz erwog, dass die versicherte Person bei der Prüfung des Bankauszuges für den Monat Juni 2011 mit dem von ihr zu erwartenden Mindestmass an Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte bemerken müssen, dass die zu hohe Taggeldberechnung offenkundig falsch sein müsse (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2013 vom 21. November 2013 E. 3). Indem es die versicherte Person unterlassen habe, deswegen bei der Kasse unverzüglich zu intervenieren, habe sie eine grobe Pflichtverletzung begangen, was eine Berufung auf den guten Glauben ausschliesse (a.a.O.). Das Bundesgericht schützte diese Auffassung und hielt fest, es sei nicht einsichtig, inwiefern der versicherten Person angesichts der ihr bekannten Höhe des Zwischenverdienstes und der bisher ohne Zwischenverdienst erhaltenen Taggelder die offenkundige Fehlerhaftigkeit der Taggeldzahlung bei einem Mindestmass an Aufmerksamkeit und selbst bei rudimentärer Konsultation des Bankauszuges nicht hätte auffallen  oder gar ins Auge springen müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2013 vom 21. November 2013 E. 4). Nach Ansicht des Bundesgerichts hätte die versicherte Person gestützt auf die sich aus Art. 28 ATSG ergebende Auskunft- und Meldepflicht die fehlerhafte Auszahlung der Kasse umgehend mitteilen müssen (a.a.O.).

4.5.            Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Angesichts der rechtsprechungsgemäss strengen Anforderungen an die Kontrolle der Abrechnungen und an die gebotene Aufmerksamkeit (vgl. Erwägung 4.4 vorstehend) hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres bemerken müssen, dass die zu hohe Auszahlung offenkundig falsch sein muss. Die der Beschwerdeführerin ausbezahlte Summe von CHF 2'806.90 lag deutlich über dem Betrag, den sie vernünftigerweise für einen Tag hätte erwarten dürfen (gemäss Abrechnung August 2022 CHF 304.75) und die sie angesichts ihrer langandauernden Arbeitslosigkeit erfahrungsgemäss selbst in etwa hätte einschätzen können. Insbesondere hätte ihr bewusst sein müssen, dass sie für einen einzigen Tag nicht mit einem Taggeld in der Höhe eines vierstelligen Betrages hätte rechnen können. Diese Schlussfolgerung wird vorliegend auch durch den Geschehensablauf vor der Auszahlung des Taggelds für den Monat August 2022 gestützt. Nach Lage der Akten erkundigte sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29. Juni 2023 bei ihrem Personalberater, ob sie bei einem Stellenantritt per 2. August 2023 für den 1. August 2023 noch von der Arbeitslosenkasse gedeckt sei, was der Personalberater bejahte (AB 14, S. 1). Nachdem mit der Abmeldebestätigung des RAV vom 22. Juli 2022 festgehalten worden war, dass die Versicherte per 1. August 2022 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet werde, da sie eine neue Stelle gefunden habe (vgl. AB 9), reichte die Beschwerdeführern das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat August 2022" ein und notierte darauf: "Kein Zwischenverdienst - sondern permanentes Arbeitsverhältnis seit 2. August 2022. Von RAV-Berater bestätigt, dass Auszahlung für den 1. August 2022 durch ALK erfolgt" (AB 11, S. 2 unten). Bei dieser Ausgangslage war der Beschwerdeführerin bewusst, dass sie nur mit einem Auszahlungsbetrag in der Höhe eines Taggeldes rechnen konnte. Dies gesteht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Recht auch selber ein (Beschwerde, S. 1). Vor diesem Hintergrund wäre es ihre Pflicht gewesen, sich bei der [...] Arbeitslosenkasse [...] zu erkundigen, ob es sich beim Auszahlungsbetrag der Taggelder für den Monat August 2022 nicht um einen Fehler handeln müsse. Folglich hat die Beschwerdeführerin die Differenz zwischen dem ausbezahlten Betrag von CHF 2'806.90 und dem Taggeld für einen Tag in der Höhe von CHF 304.75, namentlich CHF 2'526.20, zurückzubezahlen.

4.6.            Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es vor dem Hintergrund, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Personalberater immer nur die Rede von einem Taggeld für den 1. August 2023 die Rede war, schwer nachvollziehbar ist, inwieweit die Beschwerdeführerin noch eine Endabrechnung für den ganzen August 2022 hätte erwarten können, wie sie geltend macht. Ebenso wenig überzeugend erscheint, dass eine solche Endabrechnung zu einem höheren Betrag als dem einen Taggeld hätte führen sollen. Schliesslich besteht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin zwischen der Annahme der neuen Arbeitsstelle und der Gutgläubigkeit beim Erkennen des offensichtlichen Fehlbetrags kein Zusammenhang, sodass sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen.

4.7.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit die zehnfach so hohe Taggeldzahlung für den Monat August 2022 hätte auffallen müssen und ihr diese nach eigenen Angaben auch aufgefallen ist. Unter diesen Umständen entfällt der gute Glaube. Da ein Erlassgesuch nur gutgeheissen werden kann, wenn sowohl der gute Glaube, als auch die grosse (finanzielle) Härte kumulativ gegeben sind, hat die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen.

5.                  

5.1.            Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        seco

 

Versandt am: