Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann , S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____ GmbH

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2023.12

Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023

Kurzarbeitsentschädigung; normales Betriebsrisiko

 


Tatsachen

I.         

a)       Am 27. April 2023 meldete die A____ GmbH, Architekten und Ingenieure (Beschwerdeführerin), für die Zeit vom 15. Mai 2023 bis 14. August 2023 den ganzen Betrieb für Kurzarbeit an (vgl. Antwortbeilage/AB 2). Mit Verfügung vom 27. April 2023 bewilligte das Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb der A____ GmbH in diesem Zeitraum (vgl. AB 1).

b)       Hiergegen erhob das SECO mit Schreiben vom 30 Mai 2023 Einsprache mit dem Antrag, die Verfügung vom 27. April 2023 sei aufzuheben und gegen die Voranmeldung von Kurzarbeit der A____ GmbH Einspruch zu erheben (vgl. AB 3). Am 14. Juni 2023 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (vgl. AB 5). Ergänzende Angaben machte sie am 29. Juni 2023 (vgl. AB 6). Mit Einspracheentscheid der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) vom 10. Juli 2023 wurde die Einsprache antragsgemäss gutgeheissen (vgl. AB 4).

II.        

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 7. August 2023 (Datum des Einganges) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung.

b)       Die KAST (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.

III.      

Am 30. November 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.

1.2.        1.2.1.  Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der KAST ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem sich der Ort des Betriebes befindet. Der Ort des Betriebes befindet sich vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig

1.2.2.  Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3.        Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann somit auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.              

2.1.        Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihre Auftragslage sei schwierig. Im November und Dezember 2022 habe man mehrere Projekte abgeschlossen. Anfang des Jahres seien dann drei von der C____ AG in Auftrag gegebene Projekte in der Entwurfsphase – kurz vor dem Baugesuch – aufgrund der aktuellen Inflationslage sowie deutlich erhöhten Baukosten sistiert worden. Diese drei Projekte hätten für eine ausreichende Beschäftigung während des gesamten Jahres gesorgt. Aktuell befinde sich das Unternehmen in einer Akquisitionsphase. Hierzu würden laufend Gespräche mit potentiellen Auftraggebern geführt und es seien auch bereits mögliche Projekte in Aussicht gestellt worden. Die Situation habe sich leider seit Februar 2023 noch nicht verbessert. Eine kurzfristige Neubeschaffung von Projekten sei bislang nicht möglich gewesen (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Voranmeldung [AB 1]).

2.2.        Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die Beschwerdeführerin habe für die fragliche Zeit (15. Mai 2023 bis 14. August 2023) keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung; denn der Arbeitsausfall gehöre zum normalen Betriebsrisiko der Arbeitsgeberin und sei folglich nicht anrechenbar. Aus diesem Grunde habe man die Einsprache des SECO zu Recht gutgeheissen (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 die gegen die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 27. April 2023 (betr. die Bewilligung der Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 15. Mai 2023 bis 14. August 2023) erhobene Einsprache des SECO gutgeheissen hat.

3.              

3.1.        Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG).

3.2.        3.2.1.  Anrechenbar ist der Arbeitsausfall, der kumulativ auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG) und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG).

3.2.2.  Das AVIG definiert den Begriff der wirtschaftlichen Gründe nicht. Anhaltspunkte ergeben sich aus der Härtefallregel (Art. 32 Abs. 3 AVIG) und der Umschreibung der nicht anrechenbaren Arbeitsausfälle (Art. 33 Abs. 1 AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe sehr weit aus. Sie versteht darunter den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen und zum andern Faktoren, die entweder direkt durch den Markt beeinflusst werden oder sich auf die Stellung eines Produkts auf dem Markt auswirken (vgl. dazu u.a. Thomas Gächter, Unternehmensrecht I, Gründung und Aufbau, Sanierung und Liquidation, 2. Aufl. 2013, 11. Kapitel, S. 329 ff., Rz 20).

3.2.3.  Das Kriterium der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls beinhaltet das Fehlen einer Gegensteuerungsmöglichkeit. Es steht der Gedanke dahinter, dass vom Arbeitgeber verlangt werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, den Arbeitsausfall abzuwenden (vgl. Gerhards Gerhards, Kommentar zum AVIG, Band I, Rz 48 zu Art. 32-33).

3.2.4.  Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG).

3.3.        3.3.1.  Zum normalen Betriebsrisiko gehören Ausfälle, die nach der Erfahrung regelmässig und wiederholt auftreten, womit sie voraussehbar und kalkulatorisch auf verschiedene Weise erfassbar sind. Was als normales Betriebsrisiko gilt, bestimmt sich stets aufgrund der besonderen Verhältnisse der spezifischen Betriebstätigkeit (BGE 138 V 333, 337 E. 4.2.2; BGE 119 V 498, 500 E. 1). Die bundesgerichtliche Praxis ist bei der Annahme eines ausserhalb des normalen Betriebsrisikos liegenden Ausfalls relativ streng (vgl. Nathalie Flück, Das Betriebsrisiko im Arbeitsverhältnis, in: Recht in privaten und öffentlichen Unternehmen, 2022, S. 39 ff., S. 44 FN 240, mit einer Übersicht über die Rechtsprechung). Durch den Ausschluss des normalen Betriebsrisikos kommt die Kurzarbeitsentschädigung nur bei aussergewöhnlichen oder ausserordentlichen Umständen zur Anwendung (vgl. die Urteile des EVG C 8/03 vom 4. Dezember 2003 E. 3. und C 253/01 vom 10. Juli 2002 E. 3a.). Sie greift, wenn der Arbeitsausfall auf Gründen beruht, die im Rahmen der Unternehmerstrategie schlicht nicht berücksichtigt werden können (vgl. Nathalie Flück, a.a.O., S. 45).

3.3.2.  In Rz D6 der Weisung AVIG KAE werden unter anderem die Urteile des Bundesgerichts 8C_291/2010 vom 19. Juli 2010 und 8C_279/2007 vom 17. Januar 2008 angeführt. Im ersten Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, mit der bewussten betriebswirtschaftlich motivierten Konzentration auf eine Grosskundin sei das Unternehmen ein vorhersehbares Risiko eingegangen, weshalb der durch den Wegfall dieser Kundin erlittene Arbeitsausfall nicht aussergewöhnlicher Natur und dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen sei (E. 4.4.). Im zweiten Urteil war dargetan worden, die Geschäftsbeziehung mit einem Hauptkunden, auch bei gutem Einvernehmen, beinhalte das vorhersehbare Risiko, bei veränderten Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden. Dieses Klumpenrisiko sei in Kauf genommen worden und gehöre zum normalen Betriebsrisiko (E. 2.3). Gemäss Rz D5 der Weisung AVIG KAE genügt jedoch die Tatsache, dass sich eine Arbeitgeberin auf einen einzigen Gross- oder Hauptauftraggeber konzentriert, für sich alleine nicht, um bei einem Auftragseinbruch den Anspruch mit Hinweis auf das normale Betriebsrisiko zu verneinen. Die KAST hat dann Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung zu erheben, wenn der Betrieb nicht glaubhaft darlegen kann, dass in absehbarer Zeit die erneute Nachfrage des bisherigen Abnehmers wieder zu Vollbeschäftigung führen wird oder dass neue Absatzmärkte erschlossen werden können.

3.3.3.  Was insbesondere die Baubranche angeht, so sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts Schwankungen in der Auftragslage im Jahresverlauf, insbesondere ein Beschäftigungsrückgang im Winter – aber auch zu anderen Jahreszeiten – sowie Terminverschiebungen auf Wunsch von Auftraggebern oder allenfalls aus anderen Gründen, die das mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte Unternehmen nicht zu verantworten hat, durchaus üblich. Der darauf zurückzuführende Arbeitsausfall ist somit betriebsüblich und deshalb nicht anrechenbar. Diese Praxis ist auch bei einer angespannten, rezessiven Wirtschaftslage und dem damit verbundenen Risiko, dass die Möglichkeit, andere Aufträge vorzuziehen, nicht mehr oder nur in eingeschränktem Masse besteht, anwendbar. Beschäftigungsschwankungen auf Grund verstärkter Konkurrenzsituation stellen im Baugewerbe ein normales Betriebsrisiko dar. Diese auf das Bauhauptgewerbe anwendbare Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für das Baunebengewerbe (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts C 237/06 vom 6. März 2007 E. 2., zitiert in Rz D6 der Weisung AVIG KAE).

3.3.4.  Gemäss Rz D6b der Weisung AVIG KAE kann eine rezessive Wirtschaftslage ausreichen, dass Unternehmen in Schwierigkeiten geraten. Die damit verbundenen Arbeitsausfälle sind nicht mehr dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen, sofern der Arbeitgeber plausibel zu begründen vermag, dass die Arbeitsausfälle effektiv auf die rezessive Wirtschaftslage zurückzuführen sind. Daran ändert auch nichts, dass alle Arbeitgebenden gleichermassen von der Rezession betroffen sein können. Führt der Arbeitgeber den Arbeitsausfall, abgesehen vom Argument der rezessiven Wirtschaftslage, demgegenüber hauptsächlich auf Ursachen zurück, die nicht direkt mit der Wirtschaftslage zusammenhängen (wie z. B. Terminverzögerungen infolge Einsprachen im Baubewilligungsverfahren), reicht der einfache Verweis auf die Rezession nicht aus, um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. Denn in diesem Fall ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der rezessiven Wirtschaftslage und den Auftragseinbussen bzw. dem Arbeitsausfall nicht gegeben. Von einer rezessiven Wirtschaftslage ist insbesondere dann auszugehen, wenn Umsatzeinbussen oder Einbrüche im Auftragsbestand verbunden mit negativen Wirtschaftsprognosen bei einer erheblichen Anzahl von Betrieben in der gesamten Wirtschaft oder von bestimmten Branchen vorliegen.

3.4.        3.4.1.  Die Beschwerdeführerin begründet den anrechenbaren Arbeitsausfall damit, es seien Anfang des Jahres 2023 drei von der C____ AG in Auftrag gegebene Projekte in der Entwurfsphase – kurz vor dem Baugesuch – auf unbestimmte Zeit sistiert worden. Diese drei Projekte hätten für eine ausreichende Beschäftigung während des gesamten Jahres gesorgt. Da Ende 2022 mehrere Projekte hätten abgeschlossen werden können, habe man wegen der unverhofften Sistierung der besagten drei Projekte aktuell keine Aufträge (vgl. insb. die Beschwerde). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Vorgehensweise bewusst auf eine Hauptkundin (C____ AG) konzentriert hat und daher ein vorhersehbares (Klumpen-)Risiko eingegangen ist. Sie räumt selber ein, eine kurzfristige Neubeschaffung von Projekten sei bislang nicht möglich gewesen (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Voranmeldung [AB 1]). Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 erklärte sie, sofern nicht eine überraschende kurzfristige Beauftragung reinkomme, ändere sich so schnell nichts. Für 2024 habe man bereits zwei grössere Aufträge und man stehe in Gesprächen mit potentiellen Auftraggebern. Aber in ihrer Branche gehe eine Beauftragung nicht so schnell (vgl. AB 6). Des Weiteren wies sie darauf hin, ob die stornierten Projekte doch noch zur Ausführung fortgesetzt werden, würden (erst) die nächsten Monate ergeben (vgl. die Voranmeldung; AB 1). Die C____ AG führte ihrerseits mit Schreiben vom 29. Juni 2023 aus, im Jahr 2023 sei nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich weitere Planungs- und Umsetzungsaufträge erteilt würden (vgl. AB 6). Die Beschwerdeführerin vermag damit nicht glaubhaft darzutun, dass in absehbarer Zeit die erneute Nachfrage des bisherigen Abnehmers wieder zu Vollbeschäftigung führt oder dass neue Absatzmärkte erschlossen werden können. Der Auftragseinbruch resp. die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit der Mitarbeitenden, ist damit – gerade auch mit Blick auf die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts (Stichwort "Klumpenrisiko") dem gewöhnlichen Betriebsrisiko zuzurechnen (vgl. dazu Erwägung 3.3.2. hiervor).

3.4.2.   Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Sistierung der Aufträge sei aufgrund der "aktuellen Inflationslage" sowie "deutlich erhöhten Baukosten" erfolgt (vgl. insb. die Beschwerde), kann ihr nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Die C____ AG legte nämlich mit Schreiben vom 29. Juni 2023 (AB 6) dar, aufgrund angepasster interner Wirtschaftlichkeitsanforderungen könne man derzeit keine abschliessende Entscheidung zu den vorgenannten Projekten kommunizieren (vgl. AB 6). Weshalb genau die Sistierung erfolgt ist, lässt sich daher nicht klar eruieren. Namentlich kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Sistierung aufgrund gestiegener Baukosten vorgenommen wurde.

3.4.3.  Des Weiteren wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch eine rezessive Wirtschaftslage als nicht gegeben erachtet (vgl. den Einspracheentscheid). Denn – wie dargetan wurde – ist von einer rezessiven Wirtschaftslage insbesondere dann auszugehen, wenn Umsatzeinbussen oder Einbrüche im Auftragsbestand verbunden mit negativen Wirtschaftsprognosen bei einer erheblichen Anzahl von Betrieben in der gesamten Wirtschaft oder von bestimmten Branchen vorliegen (vgl. Erwägung 3.3.4. hiervor). Gemäss Rz D6b der Weisung AVIG KAE kann sich ein unterstützender Hinweis auf eine rezessive Wirtschaftslage u.a. aus einer massiven Zunahme der Voranmeldungen von Kurzarbeit im Vergleich zum selben Monat des Vorjahres ergeben. Die Beschwerdegegnerin hat nunmehr dargetan, es seien aktuell lediglich zwei Voranmeldungen eingegangen (vgl. dazu S. 4 der Beschwerdeantwort). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Weitere unterstützende Hinweise können sich gemäss Rz D6b der Weisung AVIG KAE u.a. aus den folgenden Indizien ergeben: den Konjunkturanalysen des Bundes zur Gesamtwirtschaft und zu grösseren Wirtschaftszweigen (Publikation "Konjunkturtendenzen"), dem KOF-Konjunkturbarometer, KOF-Beschäftigungs- und Geschäftslageindikator, sowie der Entwicklung des Bauindexes.

3.4.4.  Die Beschwerdegegnerin nimmt Bezug auf die Konjunkturanalyse des Bundes zur Gesamtwirtschaft und zu grösseren Wirtschaftszweigen ("Konjunkturtendenzen"; vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort). Darin wurde Folgendes festgehalten: Die Bauinvestitionen hätten sich im ersten Quartal im Wesentlichen stabil auf tiefem Niveau entwickelt (-0,1 %), wobei die Investitionen in Wohn- und Gewerbebau angestiegen seien. Zwar sei die Witterung im ersten Quartal günstig gewesen, und auch die Belastung durch die internationalen Lieferengpässe sei zurückgegangen, wodurch der Preisdruck im Bau etwas abgenommen habe. Jedoch werde die Bauwirtschaft weiter durch einen ausgeprägten Fachkräftemangel belastet. Dieser habe sich aber im ersten Quartal nicht noch weiter verstärkt. Des Weiteren wurde klargestellt, die Auftragslage im Baugewerbe habe sich zuletzt auf hohem Niveau abgeschwächt, der Saldo der KOF-Umfrage sei aber noch immer höher als in den letzten zehn Jahren gewesen. Die Auftragslage werde im Ausbaugewerbe und im Hochbaugewerbe nach wie vor als sehr gut bewertet (vgl. "Konjunkturtendenzen" SECO, Sommer 2023, S. 4 f.). Nichts anderes ergibt sich aus den "Konjunkturtendenzen" SECO, Winter 22/23, wonach die Auftragslage sich zuletzt wieder etwas verbessert habe und im historischen Vergleich sehr hoch sei (vgl. S. 5).

3.4.5.  Gemessen auch an diesen statistischen Daten ist es daher insgesamt nicht als hinreichend begründet anzusehen, dass die Arbeitsausfälle effektiv auf die rezessive Wirtschaftslage zurückzuführen und daher nicht mehr zum normalen Betriebsrisiko gehören (vgl. dazu Erwägung 3.3.4. hiervor).  

3.5.        Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 die gegen die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 27. April 2023 (betr. die Bewilligung der Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Gesamtbetrieb der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 15. Mai 2023 bis 14. August 2023) erhobene Einsprache des SECO gutgeheissen hat.

 

4.              

4.1.        Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 zu bestätigen.

4.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2023 bestätigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        seco

 

Versandt am: