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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt, Hochstrasse 37,
Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.15
Einspracheentscheid vom
20. Juli 2023
Rückforderung von im Rahmen einer
Vorleistung ausgerichteten Arbeitslosengeldern
Tatsachen
I.
a)
Die 1990 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete Pflegefachfrau und
arbeitete ab dem 18. September 2017 für die D____ (vgl. Arbeitsvertrag vom
18. August 2017, Beschwerdeantwortbeilage [AB], S. 477 ff.). Am [...]
2019 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn (vgl. Familienausweis, AB,
S. 462). Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub war die Beschwerdeführerin
ab dem 11. März 2020 zunächst vollzeitig krankgeschrieben (vgl. div.
ärztliche Zeugnisse, AB, S. 418 ff.). Ab dem 1. August 2021 (vorliegend
belegt bis zum 30. September 2021) attestierte ihr behandelnder Arzt ihr
noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. ärztliche Zeugnisse, AB,
S. 434 und 386). Die E____ erbrachte ab dem 24. März 2020 bis zum
30. September 2021 Krankentaggeldleistungen. Die Einstellung erfolgte,
weil die E____ davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober
2021 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen könne (vgl. Schreiben vom
29. April 2021, AB, S. 404 f., sowie div. Taggeldabrechnungen,
AB, S. 406 ff.). Aufgrund der langen Krankheit endete das
Arbeitsverhältnis mit der D____ per 23. März 2021 von Gesetzes wegen (vgl.
Austrittsbestätigung vom 1. März 2021, AB, S. 467, sowie Schreiben
der D____ vom 27. August 2021, AB, S. 389).
b)
Am 8. Juli 2021 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am
12. Juli 2021) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin
zum Bezug von Arbeitslosenleistungen ab dem 1. August 2021 an (AB,
S. 468 ff.). Die Beschwerdegegnerin eröffnete eine Rahmenfrist per
2. August 2021 und richtete der Beschwerdeführerin ab diesem Datum
Taggelder aus (vgl. Taggeldabrechnungen, AB, S. 348, 349, 352 und 353). Am
10. November 2021 brachte die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind, eine
Tochter, zur Welt (vgl. Familienausweis, AB, S. 192a).
c)
In einem Schreiben vom 15. Dezember 2021 teilte die Ausgleichskasse
F____ der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März
2021 bis zum 31. Dezember 2021 eine Invalidenrente, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Kinderrente für ihren Sohn erhalten
werde (AB, S. 329 f.; vgl. auch den entsprechenden Vorbescheid vom
14. Oktober 2021 sowie die Verfügung vom 10. Januar 2022 der
IV-Stelle […], AB, S. 309 ff. und S. 315 ff.).
Infolgedessen forderte die Beschwerdegegnerin ihre gesamten, im Zeitraum vom
2. August 2021 bis zum 9. November 2021 erbrachten Leistungen in Höhe
von insgesamt Fr. 10'206.15 mit Verfügung vom 29. Dezember 2021
zurück (AB, S. 332 ff.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
1. Februar 2022 Einsprache (AB, S. 277 ff.; vgl. auch die
Einsprachebegründung vom 11. März 2022, AB, S. 142).
d)
Die IV-Stelle […] teilte der Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom
17. Februar 2022 (AB, S. 263 ff.) mit, dass sie ihre Verfügung
vom 10. Januar 2022 (AB, S. 315 ff.) ersetze. Sie gedenke, der
Beschwerdeführerin vom 1. März 2021 bis zum 31. Oktober 2021 eine
ganze Rente und vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 eine
Dreiviertelsrente auszurichten. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies bestätigte die IV-Stelle […] mit
zwei Verfügungen vom 22. September 2022 (AB, S. 206 ff.). Mit
diesen Verfügungen sprach die IV-Stelle […] der Beschwerdeführerin nebst einer
Kinderrente für den Sohn, vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember
2021 auch eine Kinderrente für die Tochter zu. Mit der Verfügung betreffend die
Monate November und Dezember 2021 forderte die IV-Stelle […] zugleich den für
diese Monate zu viel ausbezahlten Betrag zurück. Daraufhin hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1. Februar
2022 mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022 gut, um die Sache neu zu
beurteilen (AB, S. 175).
e)
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 (AB, S. 177 ff.)
erklärte die Beschwerdegegnerin, sie fordere ausbezahlte Taggelder in Höhe von
Fr. 9'604.90, welche teilweise mit ihrem Guthaben bei der zuständigen Ausgleichskasse
verrechnet würden, zurück. Zur Begründung gab sie an, die Rückforderung
erfolge, da bis zum 31. Oktober 2021 keine Validität mehr bestehe und für
die Tage vom 1. November 2021 bis zum 9. November 2021 nur noch eine
solche von 40 %. Die Beschwerdeführerin erhob am 9. November 2022
Einsprache gegen diese Verfügung (AB, S. 104). In einer weiteren Verfügung
vom 24. November 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit, dass sie auch mit der Pensionskasse eine Verrechnung der ausbezahlten
Taggelder, welche nicht bereits mit der Ausgleichskasse hätten verrechnet
werden können, in Höhe von Fr. 2'172.05 mit der Invalidenrente aus der
beruflichen Vorsorge vornähme (AB, S. 85 ff.). Auch dagegen erhob die
Beschwerdeführerin Einsprache (AB, S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin
behandelte beide Einsprachen gemeinsam und wies sie mit Einspracheentscheid vom
20. Juli 2023 ab (AB, S. 17).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 13. September 2023 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2023 aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin unter Rückforderung nur des
überschiessenden Betrages ab 2. August 2021 ein Taggeld der
Arbeitslosenkasse unter Berücksichtigung eines versicherten Verdienstes ab 2.
August 2021 im Umfang einer Validität bzw. Resterwerbsfähigkeit von 40 %
und ab 1. Oktober 2021 im Umfang einer Validität bzw. Resterwerbsfähigkeit
von 79 % zuzusprechen, so dass folglich die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten sei, berichtigte Rückforderungsverfügungen unter angepassten
Verrechnungen der zeitlich kongruenten IV- und der BVG-Rentenleistungen in
Koordination mit dem ALK-Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin zu erlassen und
dabei auf Basis dieser vorgenannten Resterwerbsfähigkeiten mit einer
entsprechenden Reduktion der bei der bisherigen, vorleistungsweisen
Taggeldleistungen auf der Grundlage des ursprünglichen zugrunde gelegten
versicherten Verdienstes um den jeweiligen Grad der Invalidität das ALK-Taggeld
für den Zeitraum 2. August 2021 bis 9. November 2021 zuzusprechen sowie
die zu viel mit den IV- und BVG-Rentenansprüchen verrechneten ALK-Taggelder für
die Monate August 2021 bis November 2021 an die Beschwerdeführerin auszuzahlen.
3. Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wird die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
20. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 15. Januar 2024 und Duplik vom 12. März 2024
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 23. April 2024 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1
der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin forderte von der von ihr an die
Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen im Rahmen von Verrechnungen insgesamt
Fr. 9'604.90 von der Ausgleichskasse (Fr. 7'432.85, vgl. Verfügung
und Schreiben vom 28. Oktober 2022, AB, S. 177 f.) und der
Pensionskasse (Fr. 2'172.05, vgl. Verfügung vom 24. November 2022,
AB, S. 85 f.) zurück. Sie begründet dies namentlich damit, dass die
Beschwerdeführerin durch den gleichzeitigen Erhalt von Arbeitslosenleistungen
und je einer Invalidenrente der IV und der beruflichen Vorsorge überentschädigt
wäre, was Art. 69 Abs. 1 ATSG widersprechen würde (vgl.
Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023, AB, S. 17 ff.). Die
erbrachten Arbeitslosenleistungen seien als Vorauszahlungen im Rahmen der
Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verstehen gewesen. Nach der
Zusprechung der Invalidenrente(n) seien die Arbeitslosenleistungen mit den
Rentenleistungen zu verrechnen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die
Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht – und entgegen des tatsächlich von der
IV-Stelle verfügten Invaliditätsgrads – für die Zeit von März 2021 bis Oktober
2021 von einem Invaliditätsgrad von 100 %, und für November 2021
ausgegangen. Tatsächlich habe der Invaliditätsgrad vom 11. März 2021 bis
zum 31. Juli 2021 100 % (bei einer Erwerbsfähigkeit von 0 %),
vom 1. August 2021 bis zum 30. September 2021 60 % (bei einer
Erwerbsfähigkeit von 40 %) und ab dem 1. Oktober 2021 bis auf
Weiteres 21 % (bei einer Erwerbsunfähigkeit von 79 %) betragen. Der
Umstand, dass die IV-Stelle bei der Anpassung bzw. der Einstellung der Rente
jeweils eine dreimonatige Frist im Sinne von Art. 88a der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) berücksichtigt
habe, sei für den Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der
Beschwerdegegnerin unschädlich. Sie hätte demnach nur für die Zeit vom
11. März 2021 bis zum 31. Juli 2021 von einer Erwerbsfähigkeit von
0 % ausgehen dürfen, vom 1. August 2021 bis zum 30. September
2021 hätte sie auf eine Erwerbsfähigkeit von 40 % und ab dem
1. Oktober 2021 auf eine solche von 79 % abstellen müssen. Insgesamt
habe die Beschwerdegegnerin Fr. 5'827.63 zu viel zurückgefordert bzw. mit
der Ausgleichskasse und der Pensionskasse verrechnet.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Betrag von
Fr. 9'604.90 zurückgefordert bzw. mit der Ausgleichskasse und der
Pensionskasse verrechnet hat. Dabei umstritten ist nur der Anteil von
Fr. 5'827.63 (siehe E. 2.2.). Die Rückforderung von Fr. 3'777.27
kann als unumstritten angesehen werden, wenngleich die Beschwerdeführerin nicht
lediglich die teilweise, sondern die vollumfängliche Aufhebung des
angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Juli 2023 beantragt hat (vgl.
Tatsachen, II.a).
3.
3.1.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Im Regelfall muss eine Versicherte Person
gemäss dessen Absatz 1 ganz oder teilweise arbeitslos sein (vgl. Art. 10
AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (vgl. Art. 11
AVIG), in der Schweiz wohnen (vgl. Art. 12 AVIG), die obligatorische
Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch
eine Altersrente der AHV beziehen die Beitragszeit erfüllt haben oder von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (vgl. Art. 13 und 14 AVIG) und
zudem vermittlungsfähig sein (vgl. Art. 15 AVIG) und die
Kontrollvorschriften (vgl. Art. 17 AVIG) erfüllen.
Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit,
in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Eine
körperlich oder geistig behinderte Person gilt als vermittlungsfähig, wenn ihr
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung,
auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte
(Art. 15 Abs. 2 AVIG). Ist eine behinderte Person, unter der Annahme
einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig
und hat sie sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen in
Art. 15 Abs. 2 AVIV genannten Versicherung (namentlich der
beruflichen Vorsorge) angemeldet, so gilt sie bis zum Entscheid der anderen
Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung ihrer Arbeits- oder
Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt
(Art. 15 Abs. 3 AVIV).
3.2.
Die Arbeitslosenversicherung ist für Leistungen, deren Übernahme
durch die Arbeitslosenversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten
ist, vorleistungspflichtig (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG). Eine
Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber den
Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge ist in Art. 70 Abs. 2
lit. b ATSG nicht explizit vorgesehen. Da die Vorsorgeeinrichtungen
gehalten sind, den Leistungsentscheid der Invalidenversicherung zu übernehmen,
ergibt sich eine Vorleistungspflicht gegenüber diesen in gleicher Form wie im
Verhältnis zur Invalidenversicherung (Marc
Hürzeler, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger,
BSK ATSG, Basel 2020, Art. 70 N 20).
Bekommt eine versicherte Person, die eine Arbeitslosenentschädigung
bezogen hat, später für denselben Zeitraum eine Rente der Invalidenversicherung
oder der beruflichen Vorsorge, ist sie zur Rückerstattung der in diesem
Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder (d.h. es muss eine zeitliche Kongruenz
bzw. Übereinstimmung bestehen; vgl. dazu BGE 127 V 484, 487 E. 2b sowie Barbara Kupfer-Bucher, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich, 2019, Art. 95,
S. 426) verpflichtet (Art. 95 Abs. 1bis Satz 1
AVIG). Die Rückforderung richtet sich dabei nach Art. 25 ATSG
(Art. 95 Abs. 1 AVIG). Das bedeutet, dass zu Unrecht bezogene
Geldleistungen, welche auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, nur
dann zurückgefordert werden können, wenn entweder die Voraussetzungen für die
Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der
Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer
Tatsachen oder Beweismittel) erfüllt sind. Ob die zur Rückforderung Anlass
gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, ist dabei nicht
relevant (vgl. BGE 130 V 318, 320 E. 5.2 und BGE 129 V 110, 111
E. 1.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2020 vom
31. Oktober 2020 E. 3). In Abweichung von Art. 25 Abs. 1
ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme allerdings auf die Höhe der von
der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung
ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis Satz 2
AVIG).
Rechtsprechungsgemäss stellen die rückwirkende Zusprechung von
Invalidenrenten und Renten aus der beruflichen Vorsorge erhebliche neue
Tatsachen dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat
und welche nachträglich zur Unrechtmässigkeit der von der Arbeitslosenkasse
erbrachten Leistungen führen. Es ist daher gerechtfertigt, wenn die
Arbeitslosenkasse revisionsweise auf die ausgerichteten Leistungen zurückkommt
(vgl. BGE 132 V 357, 357 f. E. 3.1. mit Hinweisen und BGE 127 V 484,
489 E. 3b/cc).
3.3.
Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können
sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen und Fälligen Leistungen der
Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge (sowie weiteren im Gesetz
genannten Sozialversicherungen) verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1
AVIG). Hat eine Kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer
fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der
Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen
(Art. 94 Abs. 2 AVIG).
4.
4.1.
Wie unter E. 2.3. festgehalten bestreitet die
Beschwerdeführerin nur die Rechtmässigkeit der Rückforderung von
Fr. 5'827.63 und nicht der ganzen zurückgeforderten Summe (vgl. dazu
Beschwerde, Rz. 36). Dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Unrecht
ausbezahlte Arbeitslosenleistungen zurückfordern kann, bestreitet sie nicht. Der
wesentliche Unterschied zwischen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und
jener der Beschwerdeführerin ist, dass die Beschwerdegegnerin auf den Invaliditätsgrad
abstellte, der dem Umfang der ausgerichteten Rente entspricht, die Beschwerdeführerin
aber der Auffassung ist, dass auf den Invaliditätsgrad abzustellen sei, der
konkret für den entsprechenden Zeitraum berechnet wurde.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin stellte im Konkreten darauf ab, dass die
Beschwerdeführerin für die Monate August 2021 bis Oktober 2021, basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ausbezahlt
erhielt. Dementsprechend ging sie für diesen Zeitraum von einer
Erwerbsfähigkeit von 0 % aus und forderte ihre Leistungen vollumfänglich
zurück. Für die im November 2021 von ihr geleisteten sieben Taggelder stellte
sie darauf ab, dass die Beschwerdeführerin eine auf einem Invaliditätsgrad von
60 % fussende Dreiviertelsrente ausgerichtet erhielt und forderte 40% der
von ihr ausgerichteten Leistungen (sieben Tage) zurück (zu den ausgerichteten
Renten und dem jeweils berechneten Invaliditätsgrad vgl. die Verfügungen der
IV-Stelle […] vom 22. September 2022, AB, S. 206 ff.). Dies
ergibt sich aus ihrer Berechnung (AB, S. 204). Das Resultat derselben
stimmt mit dem auf der Verfügung vom 28. Oktober 2017 (AB, S. 178)
angegebenen Rückforderungsbetrag überein. Dass die IV-Stelle […] den Invaliditätsgrad,
jeweils aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin, per August 2021 und per Oktober 2021 neu berechnet hat
(vgl. Verfügungen vom 22. September 2022, AB, S. 210 bzw. 221),
berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei ihrer Rückforderung nicht. Zu diesen
Divergenzen zwischen dem jeweiligen Invaliditätsgrad und der ausbezahlten
Invalidenrente kam es aufgrund der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss
Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV. Gemäss der erwähnten Bestimmung ist
eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch die Invalidenversicherung in jedem
Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird. Infolgedessen reduzierte
die IV-Stelle […] die Rente immer erst drei Monate nachdem der Invaliditätsgrad
gesunken war.
4.3.
Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Auffassung, dass bezüglich
des Umfangs der Rückforderung nicht auf die tatsächlich ausgerichtete Rente,
sondern auf die für den entsprechenden Zeitraum berechnete Erwerbsfähigkeit
abgestellt werden sollte. D.h. aus ihrer Sicht sollte für die Zeit von August
2021 bis 30. September 2021 von einer Erwerbsfähigkeit von 40 % und
für die Zeit von Oktober 2021 bis Dezember 2021 (die übrigen Monate sind für
die Rückforderung und damit die vorliegende Frage nicht von Relevanz) auf die
von der IV-Stelle […] ermittelte Erwerbsfähigkeit von 79 % abgestellt
werden (vgl. Beschwerde, insbesondere Rz. 26 f.). Ihrer Auffassung nach
darf die Rückforderung nicht höher sein als der für den fraglichen Zeitraum
effektiv berechneten Invaliditätsgrad. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer
Begründung namentlich auf AVIG-Praxis ALE Rz. C26 und Art. 69 Abs. 1
ATSG (Beschwerde, Rz. 24). Im Weiteren führt sie aus, die IV und die
Arbeitslosenversicherung seien in dem Sinne keine komplementären
Versicherungen, als sich eine versicherte Person nicht nur entweder auf
Invalidität oder Arbeitslosigkeit berufen könne. Der Bezug einer ganzen
Invalidenrente schliesse die Vermittlungsfähigkeit einer versicherten Person
nicht grundsätzlich aus (Beschwerde, Rz. 29).
4.4.
AVIG-Praxis ALE Rz. C26 bezieht sich auf Art. 40b AVIV. Diese Bestimmung besagt, dass bei versicherten
Personen, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine
gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der
Verdienst für den versicherten Verdienst massgebend ist, welcher der
verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Aus AVIG-Praxis ALE Rz. C26 lässt
sich ablesen, dass im Falle einer dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung
während einer Arbeitslosigkeit der versicherte Verdienst nachträglich auf das
Mass der Resterwerbsfähigkeit angepasst wird, wenn eine andere
Sozialversicherung eine Invalidität festgestellt hat. Die von der
Arbeitslosenkasse zu viel ausgerichteten Leistungen sind zurückzufordern bzw.
Mit den Leistungen der anderen Sozialversicherung zu verrechnen. Art. 40b AVIV
hat den Sinn und Zweck, die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf
einen Umfang zu beschränken, welcher sich nach der verbleibenden
Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit
richtet. Mitunter soll die Bestimmung über die Korrektur des versicherten
Verdienstes die Koordination zur Invalidenversicherung bewerkstelligen, um eine
Überentschädigung durch das Zusammentreffen einer Invalidenrente mit
Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (vgl. BGE 136 V 195, 204 E. 7.3 mit
Hinweisen).
Dass (grundsätzlich) die verbleibende Erwerbsfähigkeit massgebend ist,
ergibt sich aus der Botschaft zu einem revidierten AVIG vom 28. Februar
2001 (BBl 2001 2245, S. 2303) sowie aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. So hat das Bundesgericht in einem Fall, in welchem eine
Invaliden- und eine Witwenrente zusammenfielen und deshalb bei einem
Invaliditätsgrad von 63 % statt einer Dreiviertelsrente eine ganze
Invalidenrente ausgerichtet wurde, das kantonale Gericht gestützt, das in
Auslegung von Art. 95 Abs. 1bis AVIG den Rückerstattungsanspruch auf
die dem festgestellten Invaliditätsgrad entsprechende Dreiviertelsrente
beschränkt hatte (BGE 136 V 195, 202 E. 6.2). Das Bundesgericht hielt fest,
dass das kantonale Gericht nicht gegen Bundesrecht verstossen habe, in dem es den
Invaliditätsgrad als Referenzgrösse für die Berechnung des
Rückforderungsanspruches herangezogen habe (BGE 136 V 195, 205 E. 7.4;
vgl. auch Marc Hürzeler,
Art. 71 N 15). Auch in BGE 132 V 357, 361 E. 3.2.4.3 und BGE 127
V 484, 486 f. E. 2b hat das Bundesgericht klargestellt, dass für die
Bemessung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV bzw. der
Rückforderung der Leistungen die Erwerbsfähigkeit massgebend ist.
Zutreffend ist ferner, dass die IV und die Arbeitslosenversicherung nicht
komplementär sind (vgl. Barbara
Kupfer-Bucher, Art. 15, S. 110 f.), die Leistungen schliessen
sich somit nicht per se gegenseitig aus. Dies ergibt sich schon aus dem
Umstand, dass der versicherte Verdienst im Falle der nachträglichen Zusprechung
einer Invalidenrente an die verbleibende Erwerbsfähigkeit angepasst wird (s.o.).
Ferner kann eine Person bereits dann vermittlungsfähig im Sinne von
Art. 15 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 3.1.) sein, wenn sie ein Pensum im
Umfang von (mindestens) 20 % annehmen kann (vgl. AVIG-Praxis ALE B218
sowie BGE 146 V 210, 212 E. 3.2, BGE 143 V 168, 170 E. 2. und Urteil
des Bundesgerichts 8C_486/2021 vom 24. August 2021 E. 3.2.) und
gleichzeitig sind viele Personen nicht vollinvalid, sondern es besteht eine
verwertbare Resterwerbsfähigkeit.
Es werden nicht per se die ganzen ausgerichteten Leistungen zurückgefordert
bzw. verrechnet. Es ist nämlich möglich, dass die Arbeitslosenversicherung für
die verbleibende Resterwerbsfähigkeit Taggelder erbringen muss (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
4. Auflage, Zürich 2020, Art. 71 N 32). Demnach kann sie die
bereits ausgerichteten Leistungen im Umfang ihrer trotz einer Invalidenrente
bestehenden Leistungspflicht nicht zurückfordern.
4.5.
Würde vorliegend allein auf den von der IV-Stelle für die Monate
August 2021 bis November 2021 errechnete Invaliditätsgrad abgestellt, würde
dies bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin für die Monate August 2021 und
September 2021 einen Invaliditätsgrad von 60 % (vgl. Verfügungen der
IV-Stelle […] vom 22. September 2022, S. 210 und 221) berücksichtigen
und damit ihre Rückforderung entsprechend beschränken müsste. Für die Monate
Oktober 2021 und November 2021 müsste sie einen Invaliditätsgrad von 21 %
berücksichtigen und auch diesbezüglich Rückforderung reduzieren. Dies wiederum
hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin vom 2. August 2021 bis zum 31. Oktober
2021 eine volle Invalidenrente der IV-Stelle sowie eine volle Invalidenrente
der Pensionskasse einerseits und darüber hinaus eine Arbeitslosenentschädigung
für eine Erwerbsfähigkeit von 40 % erhalten würde. Im November 2021 würde
sie für eine Dreiviertelsrente und darüber hinaus eine
Arbeitslosenentschädigung auf Basis einer Erwerbsfähigkeit von 79% erhalten.
4.6.
Die Beschwerdeführerin verweist selbst auf Art. 69 Abs. 1
ATSG (Beschwerde, Rz. 24). Gemäss dieser Gesetzesbestimmung darf das
Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu
einer Überentschädigung der berechtigten Person führen (Satz 1). Bei der Berechnung
der Überentschädigung werden dabei nur Leistungen gleicher Art und
Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund
des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Satz 2).
Vorliegend geht es um eine Rückforderung (nachträglich) nicht
gerechtfertigter Leistungen (vgl. E. 3.2.), weil eine andere
Sozialversicherung, hier die Invalidenversicherung, aufgrund eines anderen
Grundes (Invalidität statt Arbeitslosigkeit) Leistungen erbringt. Es geht nicht
im selben Sinne um eine Überentschädigungsberechnung wie sie in Art. 69
ATSG vorgesehen ist (zur Berechnung des Verrechnungsbetrags durch die
Arbeitslosenversicherung vgl. AVIG-Praxis RVEI Rz. B14 ff.). Nichts desto
trotz gilt rechtsprechungsgemäss das Prinzip, dass eine Überentschädigung
verhindert werden soll, auch hier (vgl. E. 4.4.). Das bedeutet, auch wenn
die Versicherungen nicht komplementär sind und sogar gleichzeitig
Versicherungsleistungen von beiden Versicherungen beansprucht werden können, hat
dies nicht zu Folge, dass eine Überentschädigung nicht zu beachten wäre. Deshalb
erfolgt eine nachträgliche Korrektur der Vorleistungen der Arbeitslosenversicherung
nach der Festlegung des Invaliditätsgrads mittels einer Rückforderung bzw.
Verrechnung (vgl. E. 3.2, 3.3. und 4.4.).
4.7.
Die in den obigen Erwägungen dargelegte Gesetzgebung und
Rechtsprechung nimmt nicht explizit Bezug auf den Fall, dass wie vorliegend,
aufgrund der Übergangsfrist für eine gewisse Zeit (hier schliesslich vier
Monate lang) eine höhere Invalidenrente ausbezahlt wird als die Invalidenrente,
die durch den aktuellen Invaliditätsgrad ausgelöst würde, wenn nicht die
Übergangsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV zur Anwendung käme. Die
Beschwerdeführerin war vorliegend ab dem 1. August 2024 teilweise arbeits-
und erwerbsfähig und bezog zugleich von August 2021 bis Oktober 2021 eine ganze
und von November 2021 bis Dezember 2021 eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der
Arbeitslosenversicherung per 1. August 2024 (vgl. Tatsachen, I.b) erscheint
aufgrund ihres krankheitsbedingten Stellenverlusts (vgl. Tatsachen, I.a), dem
Wiedererlangen einer teilweisen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und schliesslich
auch der Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.2.) sachlogisch
und sinnvoll. Dennoch würde die Beschwerdeführerin für einen Erwerbsausfall von
mehr als 100 % entschädigt, wenn die Beschwerdegegnerin nicht den vollen
von ihr ausbezahlten Betrag zurückfordern würde. Die Beschwerdeführerin wurde
für die Zeit von August 2021 bis Oktober 2021 von der Invalidenversicherung
letztlich für eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % entschädigt, auch wenn
dieser Invaliditätsgrad in diesem Zeitraum nicht mehr bestand, sondern aufgrund
von Art. 88 Abs. 1 IVV quasi nachwirkte. Es kann nicht im Sinne des
Gesetzgebers sein, dass eine versicherte Person, welche bereits von der
Invalidenversicherung (und gegebenenfalls der Pensionskasse) für eine volle
Erwerbsunfähigkeit entschädigt wird – und zugleich Leistungen der
Arbeitslosenversicherung bezieht, auch wenn diese nur für eine
Teilarbeitsfähigkeit erbracht werden. Im Ergebnis würde die Beschwerdeführerin für
eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit zuzüglich einer Arbeitslosigkeit hinsichtlich
einer 40%igen Resterwerbsfähigkeit entschädigt, was einer Überentschädigung gleichkäme.
Sinngemäss gilt dies auch für die Zeit vom 1. November 2021 bis zum
9. November 2021. Bereits unter diesem Gesichtspunkt ist das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
4.8.
Zum gleichen Schluss führen die folgenden Überlegungen: Art. 88a IVV
lässt die Änderung des Rentenanspruchs in jedem Fall zu, wenn sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin dauern wird. Die Rechtsprechung hat dazu festgehalten, dass dies der
Normalfall sei, da in der Regel erst nach mehreren Wochen oder Monaten eine
voraussichtlich länger dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit als erstellt
erachtet werden kann (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 583/05
vom 15. März 20069 E. 2.3.2). Daraus lässt sich ableiten, dass die
Übergangsfrist dazu dient, die Annahme der Dauerhaftigkeit einer
gesundheitlichen Entwicklung zu festigen. Insoweit steht während dieser Zeit
der Invaliditätsgrad unter Vorbehalt und ist daher noch nicht geeignet, sich
auf der Leistungsebene auszuwirken. Dies kann sich aber nicht nur auf Ebene der
Invalidenversicherung auswirken. Die Arbeitslosenversicherung versichert den
validen Teil als Gegenstück zum Invaliditätsgrad, insofern muss auch sie bei
der verbleibenden Erwerbsunfähigkeit nach Art. 40b AVIV die Übergangsfrist
beachten.
4.9.
Die diskutierte invalidenrechtlich begründete Übergansfrist ist denn
auch nicht vergleichbar mit dem Zusammenfallen der Invalidenrente mit der
Witwenrente, welche Gegenstand von BGE 136 V 195 (oben E. 4.4) war und eine
Beschränkung der Rückforderungssumme auf eine Dreitviertelsrente – entsprechend
dem Invaliditätsgrad von 63% - anstelle der ganzen Rente rechtfertigte. Der
Wortlaut von Art. 95 Abs. 1bis AVIG spricht von später für denselben
Zeitraum erhaltene Renten der Invalidenversicherung wie
Arbeitslosenentschädigung bezogen wurde, die die versicherte Person zur
Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder
verpflichtet. Bei dieser Bestimmung bildet das aufgrund des Risikos Invalidität
begründete Rentenbetreffnis den Ausgangspunkt. Korrelierend dazu wird der
diesem Rentenbetreffnis zugrundeliegende Invaliditätsgrad als Massstab genommen
zur Bestimmung der verrechenbaren Arbeitslosenentschädigung. Vorliegend handelt
es sich im ersten Zeitraum um eine volle Rente, die sich während der
Übergangsfrist auf einem Invaliditätsgrad von 100% abstützt und im zweiten
Zeitraum eine Dreiviertelsrente mit einem Invaliditätsgrad von 60% als
Grundlage.
4.10.
Die streitige Rückforderung ist angesichts der vorangehenden
Erwägungen nicht zu beanstanden und somit rechtmässig erfolgt. Angesichts
dessen, dass die verfügte Rückforderung zu bestätigen ist, erübrigt es sich,
auf die einzelnen Berechnungen der Beschwerdeführerin einzugehen, welche von
der Beschwerdeführerin nicht beanstandet werden.
5.
5.1.
Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und §
16 SVGG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: