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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. med. F. W. Eymann
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Unia Arbeitslosenkasse
Monbijoustrasse 61, Postfach
3398, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.16
Einspracheentscheid vom 5.
September 2023
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich per 9. September 2022
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Beschwerdegegnerin an
(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 195-198), nachdem ihm von seiner damaligen
Arbeitgeberin gekündigt worden war (vgl. Schreiben der B____ AG vom 8.
September 2022, AB 165-166). Die Beschwerdegegnerin eröffnete daraufhin eine
Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 10. Oktober 2022 bis 9. Oktober
2024 (vgl. Verfügung vom 8. März 2023, AB 36-38), nachdem der Arbeitgeber
bestätigt hatte, von einer Beendigung per 8. Oktober 2022 auszugehen (vgl.
Mail der B____ AG vom 28. September 2022, AB 161).
b) Der Beschwerdeführer war vom 7. Juli 2022 bis 5.
Dezember 2022 zu 100 % und vom 6. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022
zu 80 % arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnisse vom 20. Juli 2022 [AB 193], 26.
Juli 2022 [AB 194], 12. September 2022 [AB 157], 17. Oktober 2022 [AB 150],
31. Oktober 2022 [AB 132], 14. November 2022 [AB 57] sowie
12. Dezember 2022 [AB 81]). Diesem wurden für die Kontrollperioden
November 2022 und Dezember 2022 rückwirkend Entschädigungen in Form von
Taggeldern (Arbeitslosenentschädigung) in Höhe von insgesamt Fr. 15'301.70
ausgerichtet (vgl. Abrechnung November 2022 [AB 82] und Abrechnung Dezember 2022
[AB 49]). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. März
2023 unrechtmässig ausbezahlte Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 11'700.00
zurück (AB 51-53), da der Beschwerdeführer nach Bezug der Krankentaggelder
während seiner 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit vom 9. November 2022 bis 5.
Dezember 2022 gar keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und während
seiner 80%-igen Arbeitsunfähigkeit vom 6. Dezember 2022 bis und mit
31. Dezember 2022 lediglich einen Anspruch auf das auf 20 % gekürzte
Taggeld gehabt hätte. Die Beschwerdegegnerin berechnete auf dieser Basis seinen
Anspruch neu und bezifferte diesen auf Fr. 2'086.60 für den November 2022 (vgl.
AB 50) und Fr. 1'515.10 für den Dezember 2022 (vgl. AB 49), somit für beide
Monate auf Fr. 3'601.70 statt der ausgerichteten Fr. 15'301.70 (vgl. AB
52, Rz. 5). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2023
Einsprache (vgl. AB 43), welche von der Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 5. September 2023 abgewiesen wurde (vgl. AB 8-12).
II.
a) Mit Beschwerde vom 26. September 2023 respektive
nachträglicher Beschwerdeergänzung vom 2. Oktober 2023 verlangt der
Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der
Einspracheentscheid vom 5. September 2023 sei aufzuheben.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert der mit
instruktionsrichterlichen Verfügung vom 6. Oktober 2023 gesetzten Frist keine
Replik ein.
III.
Am 21. Dezember 2023 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt, anlässlich
derer das Verfahren zwecks Stellung von Rückfragen an die Beschwerdegegnerin
ausgestellt wird.
IV.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2023 wird die
Beschwerdegegnerin u.a. zur Beantwortung der Frage gebeten, ob sie oder das Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Beschwerdeführer über die Vorleistungspflicht
gemäss Art. 15 Abs. 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;
SR 837.02) informiert hatte (vgl. Rz. B252 AVIG-Praxis ALE, Stand
Juli 2022), was die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Januar 2024 verneint
(vgl. Schreiben vom 11. Januar 2024, Rz. 5). Innert der mit
Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2024 gesetzten Frist bis 12. Februar
2024 ergeht seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme zu den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin ein.
V.
Am 29. April 2024 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§
11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200).
Entscheidungsgründe
1.
1.1. 1.1.1. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)
in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
erhoben werden. Nach § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 1 SVGG entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale
Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1.2. Örtlich zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin ist gemäss
Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1
lit. a AVIV das Versicherungsgericht jenes Kantons, in welchem die versicherte
Person die Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt.
Damit ist das angerufene Gericht örtlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2. Da
die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides
erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, er sei weder von den
zuständigen Beratern des RAV noch von der Beschwerdegegnerin darüber informiert
worden, dass im Fall der vorübergehenden ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit
nur längstens bis zum 30. Tag nach deren Beginn ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bestehe. Der Beschwerdeführer hätte demnach aufgeklärt werden sollen, dass er
ab dem 8. November 2022 infolge seiner gesundheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr habe
(Einsprache, Rz. 1-2; Beschwerde, Rz. 1-2; Eingabe vom 2. Oktober 2023,
Rz. 1-2).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es sei
richtig, dass sie fälschlicherweise zu hohe Arbeitslosenentschädigungen für die
Kontrollperiode November 2022 und Dezember 2022 an den Beschwerdeführer
ausgerichtet habe, obwohl dieser unbestrittenermassen vom 1. November 2022 bis
5. Dezember 2022 zu 100 % und vom 6. Dezember 2022 bis 31. Dezember
2022 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei (Einspracheentscheid vom 5. September
2023, Rz. 6). Die Beschwerdegegnerin müsse jedoch – unabhängig davon, wer den
Fehler begangen habe, ob der Versicherte gutgläubig war oder nicht und ob der
Versicherte hinreichend informiert wurde – zu Unrecht ausbezahlte Taggelder zurückfordern
(Einspracheentscheid vom 5. September 2023, Rz. 8; BA, S. 2). Sie führte ferner
aus, dass das mit Schreiben vom 10. März 2023 gestellte Erlassgesuch der
zuständigen kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreitet werde (Art. 95
Abs. 3 AVIG), sobald der Einspracheentscheid in Rechtskraft trete (Einspracheentscheid
vom 5. September 2023, Rz. 10).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 8. März 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. September
2023, die fälschlicherweise ausbezahlten Taggelder in Höhe von Fr. 11'700.00
vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG fordert die Kasse vom Arbeitgeber zu
Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurück. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV;
SR 830.11) wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen.
3.2.
Nach dem Erlass einer
Rückerstattungsverfügung stehen einer versicherten Person grundsätzlich zwei
Möglichkeiten offen. Sie kann gegen die Rückerstattung Einsprache erheben
und/oder ein Erlassgesuch stellen. Die betroffene Person kann entweder zuerst
die Rückforderung bestreiten und hernach, bei Misserfolg der Anfechtung, ein Erlassgesuch
stellen. Sie kann aber auch auf eine Anfechtung verzichten und sogleich um
Erlass der Rückforderung ersuchen, womit die Rückerstattungsverfügung in
formelle Rechtskraft erwächst. In Kombination der genannten Möglichkeiten kann
der Empfänger einer Rückerstattungsverfügung auch von beiden Rechtsbehelfen gleichzeitig
Gebrauch machen. In jedem Fall kann die Erlassfrage aber erst geprüft werden,
wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit diversen
Hinweisen auf die Rechtsprechung und Literatur).
4.
4.1.
Zu prüfen ist zunächst, ob vorliegend die unterlassene Orientierung
der Beschwerdegegnerin über die gesetzliche Regelung in Art. 28 AVIG, wonach
versicherte Personen nur längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder
teilweisen Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf das volle Taggeld habe, einen
Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Arbeitslosenentschädigung für den
Zeitraum vom 9. November 2022 bis 5. Dezember 2022 begründet, der zu einer
vom materiellen Recht abweichenden Behandlung Anlass gibt.
4.2.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit,
Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits-
und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen
können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Anspruch dauert längstens bis zum 30.
Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb
der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschränkt.
4.3.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verleiht
Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens
auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die
Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem
späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind
dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den
Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde
ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der
Rechtsuchende auszureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle
Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für
Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist
allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der
Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die
Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig
machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche
Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des
Sachverhalts geändert hat (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1).
Schliesslich darf das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven
Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegen (BGE 137 II 182 E.
3.6.2). Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer
behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im
Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet
diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte
oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen
Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1;
131 V 472 E. 5).
4.4.
Vorliegend kann zunächst festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer vom 12. Juli 2022 bis 5. Dezember 2022 zu 100 % und
vom 6. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 zu 80 % arbeitsunfähig war
(vgl. Arztzeugnisse vom 20. Juli 2022 [AB 193], 26. Juli 2022 [AB 194], 12.
September 2022 [AB 157], 17. Oktober 2022 [AB 150], 31. Oktober 2022 [AB
132], 14. November 2022 [AB 57] sowie 12. Dezember 2022 [AB
81]). Da der Beschwerdeführer per 10. Oktober 2022 zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung gemeldet war (vgl. Art. 9 Abs. 2 AVIG), endete die
30-tägige Frist gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 4.2. hiervor) am
8. November 2022. Mit Blick auf den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder
nach Art. 28 Abs. 1 AVIG hatte der Beschwerdeführer während seiner attestierten
Arbeitsunfähigkeiten vom 9. November bis Ende Dezember 2022 somit keinen Anspruch
auf Arbeitslosentaggelder mehr.
4.5.
4.5.1. Der Beschwerdeführer moniert, er sei über die vorstehend
dargelegte gesetzliche Regelung nicht informiert worden. Er hätte demnach
aufgeklärt werden sollen, dass er ab dem 9. November 2022 infolge seiner
gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf das volle Taggeld
mehr habe (Einsprache, Rz. 1-2; Beschwerde, Rz. 1-2; Eingabe vom 2.
Oktober 2023, Rz. 1-2).
4.5.2. Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdegegnerin – obwohl sie vom
Beschwerdeführer mehrfach mit den monatlichen Formularen betreffend die Angaben
der versicherten Person über dessen Arbeitsunfähigkeit informiert worden war
(vgl. Formular betreffend die Angaben der versicherten Person für den Monat
August [AB 206-207], September [AB 167-168], Oktober 2022 [AB 133-134] und
November 2022 [AB 84-85] – den Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 13.
Dezember 2022 über die gesetzliche Regelung nach Art. 28 Abs. 1 AVIG in
Kenntnis gesetzt. Da der blosse Verbrauch von Geldmitteln, in casu der Arbeitslosentaggelder,
rechtsprechungsgemäss keine nachteilige Vermögensdisposition darstellt (BGE 142
V 259 E. 3.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG;
heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 4. Februar 1999, in: ARV
1999 N 40 S. 238 E. 3b), sind die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz mit
Blick auf die unterlassene Aufklärung über die Regelung der
Arbeitslosentaggelder nach Art. 28 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 4.2 hiervor) nicht
erfüllt.
4.6.
Zu prüfen ist jedoch, ob die unterlassene Orientierung der
Beschwerdegegnerin über die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung
gegenüber der Invalidenversicherung einen Vertrauenstatbestand begründet, der zu
einer vom materiellen Recht abweichenden Behandlung Anlass gibt. Dafür ist vorgängig
zu prüfen, ob und ab wann der Beschwerdeführer einen Anspruch auf das volle
Arbeitslosentaggeld im Rahmen der Vorleistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung gehabt hätte.
5.
5.1.
5.1.1. Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die
Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Hierzu
gehört nach Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG die
Vermittlungsfähigkeit, d.h. die versicherte Person muss bereit, in der Lage und
berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit
als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist
die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare
Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl.
Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa) anzunehmen, oder nicht
(BGE 136 V 95 E. 5.1).
5.1.2. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich
oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem
Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (BGE 136 V 195 E.
3.1). Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung
ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat
in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme
einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig
ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen
Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der
anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70
Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen,
deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung,
die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist,
vorleistungspflichtig ist (BGE 142 V 380 E. 3.1).
5.1.3. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung
arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu
entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist.
Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht
namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen
lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr
ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und
bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 142
V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen
Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und
Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich
für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung
abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im
Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer
des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der
Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. BGE 142 V 380 E. 3.2; 136 V 195 E. 7.4). Die
zuständigen Durchführungsstellen haben die versicherte Person über die
Vorleistungspflicht der ALV bei nicht offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit
aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG; vgl. vgl. Rz. B252 AVIG-Praxis
ALE, Stand Juli 2022 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG;
heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] C 119/06 vom 24. April 2007
E. 6.2).
5.2.
Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 6. Dezember
2022 bis 31. Dezember 2022 nur noch zu 20 % arbeitsfähig war [vgl. Arztzeugnis
vom 12. Dezember 2022, AB 81] und sich nicht bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte bzw. kein hängiges
IV-Verfahren bestand (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2024,
Rz. 3; Mail des Beschwerdeführers vom 6. März 2023, AB 58). Ein vorgängiges
IV-Verfahren, welches mit IV-Anmeldung vom 19. September 2019 eingeleitet worden
war, wurde mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 15. Juni 2020 abgeschlossen
(vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar
2024). Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
IV-Anmeldung für den Zeitraum vom 6. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 gemäss
Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV als nicht
offensichtlich vermittlungsunfähig gegolten und somit aufgrund der
Vorleistungsleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der
Invalidenversicherung für diesen Zeitraum einen Anspruch auf das volle Arbeitslosentaggeld
gehabt hätte (vgl. Rz. B254 AVIG-Praxis ALE, Stand Juli 2022) und nicht nur auf
20% der vollen Arbeitslosenentschädigung gemäss angefochtener Rückforderungsverfügung
(vgl. AB 51-52) bzw. Berechnung vom 8. März 2023 für den Monat Dezember 2022 (AB
49; vgl. E. 5.1.3. hiervor).
6.
6.1.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die unterlassene
Orientierung der Beschwerdegegnerin über die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung
gegenüber der Invalidenversicherung einen Vertrauenstatbestand (vgl. E. 4.3.
hiervor) hinsichtlich der Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 6.
Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 begründet, der zu einer vom materiellen
Recht abweichenden Behandlung Anlass gibt.
6.2.
Festgehalten kann vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 über die Einzelheiten
zu dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung informiert hatte [AB 88-89]. Weder
im genannten Schreiben noch in der übrigen Korrespondenz mit dem
Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin und das RAV diesen – obwohl der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über seine Arbeitsunfähigkeit unterrichtet
hatte (vgl. Formular betreffend die Angaben der versicherten Person für den
Monat Oktober 2022 [AB 133-134], November 2022 [AB 84-85] und Dezember 2022 [AB
77-78] – darüber orientiert, dass er bei einer IV-Anmeldung bzw. eines
eingeleiteten IV-Verfahrens gestützt auf Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung
mit Art. 15 Abs. 3 AVIV als vermittlungsfähig gelten würde und somit einen
Anspruch auf das volle Arbeitslosentaggeld hätte. Die Beschwerdegegnerin räumt
denn auch selber mit Schreiben vom 11. Januar 2024 (vgl. Rz. 5) ein,
dass sie den Beschwerdeführer nicht über die Vorleistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung und die
rechtlichen Folgen einer IV-Anmeldung orientiert hatte. Mit Blick auf die
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (vgl. E. 4.3. hiervor) hat die
Beschwerdegegnerin demzufolge als zuständige Behörde die Erteilung einer
Auskunft, die sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit
bezieht, pflichtwidrig unterlassen, obwohl diesbezügliche eine gesetzliche
Aufklärungs- und Beratungspflicht bestand (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG sowie Art. 22 AVIV; BGE 143 V 341
E. 5.2.1; vgl. Rz. B252 AVIG-Praxis ALE, Stand Juli 2022 und Urteil des EVG C
119/06 vom 24. April 2007 E. 6.2; vgl. E. 5.1.3. hiervor). Vorliegend ist
unerheblich, dass – wie die Beschwerdegegnerin anführt (vgl. Schreiben vom 11. Januar
2024, Rz. 2) – ein vorgängiges IV-Verfahren mit Verfügung der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 15. Juni 2020 abgeschlossen wurde (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme
der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2024). Da wesentliche Änderungen des
Gesundheitsleidens, die eine Neuanmeldung bei der IV rechtfertigen (vgl. Art.
87 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), nach über zwei Jahren durchaus
vorliegen können, was im vorliegenden Fall mit der seit Juli 2022 andauernde
100 %-igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch dokumentiert war (vgl.
Arztzeugnisse, AB 57, 81, 132, 150, 157, 193, 194), wäre – soweit
ersichtlich – die Grundlage für eine erneute IV-Anmeldung vorgelegen,
zumal die IV-Stelle Basel-Stadt damals die Frühintervention abgeschlossen
hatte, weil der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, kein Interesse an einer
Unterstützung seitens der IV-Stelle Basel-Stadt zu haben (Beilage a.a.O.).
Ferner kann vom Beschwerdeführer als juristischen Laien nicht erwartet werden,
dass er die genannten Bestimmungen im ATSG und AVIG bzw. AVIV zur
Leistungskoordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und der
Invalidenversicherung hätte kennen müssen (vgl. E. 4.3. hiervor). Da mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im
Wissen um eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der
Invalidenversicherung bzw. um eine Fingierung der Voraussetzung der
Vermittlungsfähigkeit im Falle einer IV-Anmeldung sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und somit einen Anspruch
auf das volle Taggeld gehabt hätte, stellt die unterlassene IV-Anmeldung eine
nachteilige und nicht wiedergutzumachende Vermögensdisposition dar (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_29/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2, zur Frage, ob eine
nachteilige Disposition auch eine Unterlassung sein kann). Schliesslich
überwiegt vorliegend das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven
Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht und es liegt keine Änderung der gesetzlichen
Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des
Sachverhalts vor (vgl. E. 4.3. hiervor).
6.3.
Aus all dem folgt, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (vgl.
E. 4.3. hiervor) hinsichtlich der Frage der unterlassenen Orientierung der
Beschwerdegegnerin über die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung
gegenüber der Invalidenversicherung vorliegend erfüllt sind. Die
Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer deshalb gestützt auf den
Vertrauensschutz leistungsmässig so zu stellen, wie wenn er vom 6. Dezember
2022 bis 31. Dezember 2022 die gesetzlichen Voraussetzungen für das volle Taggeld
erfüllt hätte. Der Beschwerdeführer hat demnach vom 6. Dezember 2022 bis 31.
Dezember 2022, während der 19 Kontrolltage, einen Anspruch auf das volle
Taggeld, womit die Beschwerdegegnerin in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG zu
Unrecht die Rückerstattung der Arbeitslosenentschädigung im Umfang von
Fr. 6'135.75 (siehe AB 49) für diesen Zeitraum verfügte. Die
Rückerstattung der Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 9. November
2022 bis 5. Dezember 2022 ist hingegen nicht zu beanstanden. Demnach ist die
Rückerstattungsforderungsabrechnung vom 8. März 2023 (AB 40) dahingehend zu
korrigieren, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 6. Dezember 2022 bis
31. Dezember 2022 bzw. während der 19 Kontrolltage das Taggeld auf
Grundlage des ungekürzten versicherten Verdienstes ermittelt wird.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist der Einspracheentscheid vom
5. September 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Einspracheentscheid vom 5. September 2023 aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: