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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
Juli 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.17
Einspracheentscheid vom 18.
September 2023
Einsprachefrist versäumt,
Zustellung der Verfügung bestritten
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer ist seit dem 22. November 2005
einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C____
(vgl. Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug, Firmennummer [...]). Zuletzt
war er vom 18. November 2019 bis zum 23. Januar 2020 bei der D____, angestellt
(vgl. Angaben auf dem Anmeldeformular RAV vom 16./17. November 2022, Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 1). Vom 14. Januar 2020 bis zum 31. Oktober 2022 wurde dem
Beschwerdeführer von seinem behandelnden Arzt eine vollständige und ab dem 1.
November 2022 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Arztzeugnis Dr. med. E____
vom 9. Dezember 2022, AB 8). Der Beschwerdeführer bezog in dieser Zeit
Krankentaggeld und meldete sich im Verlauf bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
b) Am 30. März 2020 hatte sich der Beschwerdeführer beim
regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet und mit Antrag vom 2.
April 2020 Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erhoben. Mit
Verfügung vom 21. April 2020 hatte die Beschwerdegegnerin den Anspruch mit der
Begründung verneint, aufgrund seiner Tätigkeit bei der D____ weise der
Beschwerdeführer lediglich eine Beitragszeit von 1,467 Monaten aus. Damit sei
die praxisgemäss erforderliche Mindestdauer von sechs Monaten bei
gleichzeitiger arbeitgeberähnlicher Stellung in der C____ nicht erreicht. Eine
dagegen erhobene Einsprache hatte die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 29. Mai 2020 im Ergebnis abgewiesen, ebenso hatte das
daraufhin angerufene Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den Standpunkt der
Beschwerdegegnerin bestätigt (vgl. zum Ganzen: Urteil der Präsidentin des
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt AL 2020.23 vom 7. Januar 2021).
c) Am 16./17. November 2022 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut beim RAV zur Stellenvermittlung und erhob wiederum Anspruch
auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung und weiterer Leistungen der
Arbeitslosenversicherung (vgl. AB 1). Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 (AB 15)
informierte die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer, dass er ab dem 16.
November 2022 einen Anspruch auf 90 Taggelder mit einem versicherten Verdienst
von Fr. 3'320.-- brutto monatlich habe. Die Arbeitslosenkasse richtete dem
Beschwerdeführer daraufhin für die Monate November 2022 bis März 2023 88
Taggelder im Umfang von netto insgesamt Fr. 9'930.50 aus (vgl. die
entsprechenden Abrechnungen, AB 16-20). Mit Email-Nachricht vom 29. März 2023
wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um
Überprüfung des Standpunktes, wonach ihm lediglich 90 Taggelder zu einem
Pauschalsatz zustünden (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 9). Am 31. März 2023
überwies die Arbeitslosenkasse das Dossier der Kantonalen Amtsstelle für ALV zur
Prüfung (AB 25).
d) Mit Verfügung vom 24. April 2023 (AB 26) entschied die
Beschwerdegegnerin daraufhin, die Auszahlung sei zu Unrecht erfolgt, der
Beschwerdeführer habe aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung in der C____
keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
e) Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 (AB 21) verlangte die Beschwerdegegnerin
vom Beschwerdeführer die vollständige Rückerstattung der erbrachten Taggeldleistungen
im Betrag von Fr. 9'930.50. Der Beschwerdeführer erhob am 29. Juli 2023
Einsprache (AB 22) gegen diese Verfügung und brachte vor, die Verfügung vom 24.
April 2023 nie erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 22. August 2023 sistierte
die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren bis zur Klärung der Frage, ob
die Verfügung vom 24. April 2023 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt
worden war (vgl. AB 24). Am 18. September 2023 erging ein Einspracheenscheid, mit
dem auf die Einsprache materiell nicht eingetreten wurde, da die Verfügung vom
24. April 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (AB 30).
II.
Am 30. September 2023 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2023.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5.
Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert am 18. Dezember 2023.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 22.
Dezember 2023 auf eine Duplik.
Am 24. April 2024 wendet sich der Beschwerdeführer mit einem
Schreiben an die Beschwerdegegnerin, in welchem er ihr mitteilt, die
Invalidenversicherung habe ihm mit Verfügung vom 5. März 2024 mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2021 eine 40%ige Invalidität attestiert. Er bringt vor, es seien
ihm 310 weitere Taggelder auf der Basis eines versicherten Jahreslohns von Fr.
148'200.-- nachzuzahlen. Dieses Schreiben leitet die Beschwerdegegnerin am 30.
April 2024 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
weiter.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 17. Juli 2024 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;
SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
erhoben werden.
1.2.
1.2.1. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Einspracheentscheide der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
(KAST) ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 und
Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;
SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem sich der Ort des
Betriebes befindet. Der Ort des Betriebes befindet sich vorliegend im Kanton
Basel-Stadt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde örtlich zuständig.
1.2.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3.
Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus
Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten.
Dieses ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
1.3.
Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Nachdem sie den Beschwerdeführer zunächst gestützt auf AVIG infolge
Krankheit als von der Erfüllung der Beitragszeit befreit betrachtet und ihm 90
Taggelder zum Ansatz von Fr. 153.-- (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG und Art. 27
Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. a AVIV) zugesprochen hatte (vgl. AB 15),
kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. April 2023 (AB 26) auf diese
Gutsprache zurück und entschied, der Beschwerdeführer habe aufgrund
arbeitgeberähnlicher Stellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Als diese Verfügung aus Sicht der Beschwerdegegnerin unangefochten in
Rechtskraft erwachsen war, erliess sie am 27. Juli 2023 eine entsprechende
Rückforderungsverfügung (AB 21). In seiner dagegen am 29. Juli 2023 erhobenen
Einsprache (AB 22) brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, er habe die
Verfügung vom 24. April 2023 nie erhalten, die Rückforderung komme für ihn
überraschend und wies diese sinngemäss von sich. Die Beschwerdegegnerin stellte
sich im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die
Einsprache vom 29. Juli 2023 richte sich gegen die Verfügung vom 24. April 2023,
welche ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Die Einsprache sei demnach verspätet
erfolgt, weshalb materiell nicht darauf eingetreten wurde (vgl. AB 30).
Dementsprechend beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.2.
Mit seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer im
Wesentlichen die nicht erfolgte Zustellung der Verfügung vom 24. April 2023. In
materieller Hinsicht bringt er vor, sein Taggeldanspruch umfasse 400 Taggelder.
Ausgangspunkt für die Berechnung des Taggeldes sei sein versicherter Verdienst
von Fr. 130'800.-- (vgl. Beschwerde).
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid
vom 18. September 2023. Dieser wiederum wurde auf Einsprache gegen die
Rückforderungsverfügung vom 27. Juli 2023 gefällt. Mit Einsprache zur
Rückforderung von Leistungen vom 29. Juli 2023 bzw. in sämtlichen weiteren
Eingaben stellt der Beschwerdeführer stets lediglich die Zulässigkeit der
Rückforderung in Zweifel, sodass im Einklang mit der Beschwerdegegnerin davon
auszugehen ist, dass einzig zu prüfen gilt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
auf die Einsprache nicht eingetreten ist und insofern eine erneute materielle
Prüfung unterlassen konnte (vgl. allgemein dazu BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli
2015 E. 4.2 und BGer 8C_77/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1 und E. 3.2).
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin tritt auf die Einsprache vom 29. Juli 2023
mit der Begründung materiell nicht ein, diese richte sich inhaltlich gegen die
Verfügung vom 24. April 2023 und sei nach Ablauf derer Rechtsmittelfrist
erhoben worden. Zu prüfen ist daher, ob die Verfügung vom 24. April 2023
korrekt zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. Diese wurde mit der
Versandart "A-Post Plus" am 24. April 2023 der Schweizerischen Post
übergeben (vgl. Postaufgabebeleg AB 27).
3.2.
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung bei
der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Berechnung, Einhaltung, Erstreckung und Wiederherstellung der Frist richten
sich nach den Artikeln 38 - 41 ATSG. Berechnet sich eine Frist nach Tagen und
bedarf sie der Mitteilung, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu
laufen (Art. 38 Abs. 1ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten
Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG).
3.3.
3.3.1. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften
darüber, auf welche Art die Versicherungsträger ihre Verfügungen zuzustellen
haben. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart "A-Post
Plus" bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem
Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu
erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem
Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder
ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw.
Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger vom Entscheid
tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts
8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 142 III 599 E.
2.4.1 S. 603).
3.3.2. Bei der Versandmethode "A-Post Plus" wird der Brief mit
einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post
spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber
der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch
nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird
vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den
Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit
Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track
& Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu
verfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.2
mit weiteren Hinweisen).
3.4.
Von Rechts wegen als zugestellt gilt eine Sendung, wenn sie in den
Machtbereich des Empfängers gelangt; tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht
erforderlich (BGer 9C_627/2022 vom 1. November 2023 E. 4.3 mit weiteren
Hinweisen). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Verfahren
"A-Post-Plus" gilt, dass mit der elektronischen Sendungsverfolgung
"Track & Trace" der Post AG zwar nicht bewiesen wird, dass die
Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern
bloss, dass die Post einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem
vorgenommen hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus dem Eintrag aber darauf
schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des
Adressaten gelegt wurde (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.5.
Begründet der Track & Trace-Eintrag wie dargelegt im Sinne des
erwähnten Indizes eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung,
so ist nach bundesgerichtlicher Praxis auf die Darstellung des Adressaten, dass
eine fehlerhafte Zustellung vorliege, (nur) dann abzustellen, wenn die
Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen
Wahrscheinlichkeit entspringt bzw. aufgrund der Umstände plausibel erscheint.
Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von
Zustellfehlern genügen für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen
(BGer 9C_672/2022 E. 4.4.2). Mit anderen Worten ist eine fehlerhafte
Postzustellung praxisgemäss nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn
diese aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Blosse hypothetische
Überlegungen des Adressaten über den Verbleib der Sendung sind indessen
unbehelflich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3;
BGE 142 III 599 E. 2.2 und E. 2.4.1).
3.6.
3.6.1. Der Beschwerdeführer gibt ohne konkrete Hinweise lediglich an,
die Verfügung der KAST vom 24. April 2023 (AB 26) nie erhalten zu haben. Die
Beschwerdegegnerin legt einen Postaufgabebeleg vom 24. April 2023 mit der
Nummer 98.01.040556.00057507, adressiert an A____ (AB 27) sowie die Brief
A-Post Plus Sendungsverfolgung Nr. 98.01.040556.00057507 (AB 28) ins Recht.
Letzterer ist zu entnehmen, die Sendung sei am 25. April 2023 via Postfach in 4002
Basel 2 zugestellt worden. Damit liegt ein Indiz vor, das für eine
ordnungsgemässe Zustellung im Sinne der oben dargelegten Praxis spricht. Es ist
zu vermuten, dass die Post den Umschlag mit der Verfügung entsprechend des
elektronischen Eintrags am 25. April 2023 ins Postfach des Beschwerdeführers
gelegt hat. Eines weitergehenden Nachweises bedarf die Beschwerdegegnerin
nicht. Wie der Beschwerdeführer zutreffend unter Hinweis auf das Urteil
PS140284 des Zürcher Obergerichts vom 2. März 2015 ausführt (vgl. Beschwerde
Ziff. 15 ff.), ist die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung zwar nicht
unumstösslich. Damit aber Zweifel an der Richtigkeit des Hauptbeweises
entstehen ist erforderlich, dass der Adressat der Sendung, selbst wenn seine
Gutgläubigkeit zu vermuten ist, konkrete Umstände darlegt, die im Einzelfall
die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung zu erschüttern vermögen. Solche
Fehler seitens der Post werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es
finden sich in den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür. Es bleibt vielmehr
bei allgemeinen Ausführungen, die keinen Bezug zur konkreten Zustellung der
Verfügung aufweisen. Die natürliche Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung
kann mit diesen rein hypothetischen, allgemein gehaltenen Behauptungen nicht umgestossen
werden. Dass - wie in Rz 35 der Replik vorgebracht wird - die Zweifel dadurch
entstünden, dass die Beschwerdegegnerin anhand unvollständiger Akten und einer
Störung des Informationsflusses den Gerichtsentscheid zu beeinflussen suche,
entbehrt jeglicher Grundlage und hat nichts mit der postalischen Zustellung zu
tun.
3.6.2. Wird auf das Zustelldatum vom 25. April 2023 abgestellt,
so begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 26. April 2023 zu laufen und endete
am 25. Mai 2023 (einem Donnerstag). Während dieser Frist hat der
Beschwerdeführer keinen Einwand gegen die Verfügung der KAST vom 24. April 2023
erhoben. Der Beschwerdeführer hat vielmehr erst am 29. Juli 2023 mithin über
zwei Monate später Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung erhoben. Die
Verfügung ist damit in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr materiell zu
beurteilen. Die Beschwerdegegnerin hat sich demnach zu Recht in ihrem
Einspracheentscheid vom 18. September 2023 nicht mehr inhaltlich mit der
Verfügung vom 24. April 2023 auseinandergesetzt.
4.
4.1.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 18. September 2023 im Ergebnis korrekt und die dagegen
erhobene Beschwerde vom 30. September 2023 abzuweisen ist.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: