|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 23.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller, Dr. T. Fasnacht
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
c/o [...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.18
Einspracheentscheid vom 27.
September 2023
Rückerstattung von
Kurzarbeitsentschädigung zu Recht erfolgt aufgrund von arbeitgeberähnlicher
Stellung eines Vereinspräsidenten- und vorstands (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG);
Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 (Beilage
Beschwerdeantwort [AB] 7) forderte die Beschwerdegegnerin von dem im
Handelsregister eingetragenen Verein «A____» (nachfolgend: Beschwerdeführer) ausbezahlte
Kurzarbeitsentschädigungen in Höhe von Fr. 19'991.00 für die Monate Dezember
2020 bis Juli 2021 zurück (vgl. Rückforderungsbelege vom 15. August 2023,
AB 6 und Auszahlungsbelege, AB 4; Auszug Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt,
Beilage Beschwerde [BB] 3; Verfügung, AB 7). Sie begründete ihre Rückforderung
im Wesentlichen damit, dass die von der Kurzarbeit betroffene Person C____ als
Präsident des Vorstands des Beschwerdeführers und Mitglied eines obersten
betrieblichen Entscheidungsgremiums massgebende Entscheidungsbefugnisse habe,
womit diesem aufgrund der Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) kein
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zukomme.
b) Die gegen die Verfügung vom 13. Juni 2023 (AB 7)
erhobene Einsprache vom 18. September 2023 (AB 8) wurde mit
Einspracheentscheid vom 27. September 2023 (AB 4) abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2023 stellt der
Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt B____, folgende
Rechtsbegehren:
1) Es sei der Einspracheentscheid
BUR-Nr. [...] vom 27. September 2023 aufzuheben.
2) Es sei festzustellen, dass die
bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen von Fr. 19'991.00 rechtens sind und
nicht zurückzubezahlen sind.
3) Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort [BA] vom 15. Dezember 2023
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 17. Januar 2024 beantragt der
Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung und hält
an den eingangs gestellten Anträgen fest.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2024 werden
die Parteien zur Hauptverhandlung geladen und die Beschwerdegegnerin darüber
informiert, dass aufgrund der Hauptverhandlung eine Duplik entbehrlich
erscheine. Die Beschwerdegegnerin könne sich bei Bedarf zur Replik im Rahmen
der Hauptverhandlung äussern.
III.
Die Hauptverhandlung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 23. April 2024 im Beisein
eines Mitarbeiters des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers und einer Vertreterin
der Beschwerdegegnerin statt. Es erfolgt eine Befragung des Vertreters des
Beschwerdeführers und die Vertreter der Parteien gelangen zum Vortrag. Für
sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das
Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs.
1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung
vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
1.2.
Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) erhobene
– Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,
C____ habe in dem am 5. Februar 2021 ausgefüllten Formular «Voranmeldung von
Kurzarbeit» (vgl. BB 5) angegeben, er sei der einzige Arbeitnehmer der
Beschwerdegegnerin. Zudem sei dem Formular – wie verlangt – das Organigramm des
Beschwerdeführers beigelegt worden (vgl. BB 5), aus dem ersichtlich werde, dass
C____ nicht nur Angestellter des Vereins «A____» sei, sondern auch als dessen
Präsident fungiere. Da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in vollster
Kenntnis dieser Sachlage Kurzarbeitsentschädigungen ausbezahlt habe und die
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt seien, verletze die verfügte Rückforderung
den Grundsatz von Treu und Glauben (Einsprache, Rz. 16 ff.; Beschwerde,
Rz. 25 ff.). Der Beschwerdeführer habe gut nachvollziehen können, dass die Beschwerdegegnerin
in vollster Kenntnis der Sachlage zum Schluss gelangt sei, es stehe ihm eine
Kurzarbeitsentschädigung zu, da der Beschwerdeführer als Eventveranstalter
ausserordentlich stark von der Pandemie betroffen gewesen sei (Einsprache, Rz.
21; Beschwerde, Rz. 28). Zudem hätten Arbeitslosenkassen bei den übrigen
leitenden Organen (z.B. bei Vereinen), die nicht Verwaltungsratsmitglieder
einer Aktiengesellschaft (AG) oder Geschäftsführer einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH) darstellen würden, zu überprüfen, welche tatsächlichen
Entscheidungsbefugnisse ihnen nach der Struktur des Unternehmens zukommen
würden (Einsprache, Rz. 20; Beschwerde, Rz. 35 ff.).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Ansicht, im Rahmen der
eingängigen Prüfung der Gesuche um Nachzahlung von Kurzentschädigung sei
festgestellt worden, dass die von der Kurzarbeit betroffene Person C____ als
Präsident des Vorstands des Beschwerdeführers und Mitglied eines obersten
betrieblichen Entscheidungsgremiums massgebende Entscheidungsbefugnisse habe,
womit diese aufgrund der Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung habe (Verfügung, AB 7). Es sei unbestritten, dass
aus dem Organigramm hervorgehe, dass C____ als Präsident des Vereins fungiere. Im
Organigramm seien jedoch mindestens sieben weitere Personen ersichtlich, die
zum damaligen Zeitpunkt im Verein tätig gewesen zu sein scheinen. Auf dem
Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit sei ein Personalbestand im
Gesamtbetrieb von einer Person sowie eine von Kurzarbeit betroffene Person angegeben
worden. Auf dem Formular sei nicht zu erkennen, dass es sich bei dieser Person
um den Präsidenten des Vereins selbst handele und auch das Organigramm, auf dem
mehrere Personen aufgeführt seien, könne diesbezüglich keine eindeutige
Aufklärung erbringen. Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
(KAST) bewillige Kurzarbeit jeweils auf Betriebs- oder Betriebsabteilungsebene
und prüfe nicht die Anspruchsberechtigung einzelner Personen. Diese Prüfung
obliege der zuständigen Arbeitslosenkasse. Unter Beachtung der
ausserordentlichen Situation und der besonderen Betroffenheit der Eventbranche
könne der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der
Bewilligung von Kurzarbeit für den Betrieb des Vereins «A____» kein Vorwurf
gemacht werden (Einspracheentscheid, Rz. 7). Die Beschwerdegegnerin führt
ferner aus, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und C____, Präsident
des Vorstands des Vereins, beim Einreichen des Formulars «Antrag und Abrechnung
von Kurzarbeitsentschädigung» volle Kenntnis darüber gehabt hätten, dass
«Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am
Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten Entscheidungsgremiums die
Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten/Ehegattinnen oder mitarbeitenden
eingetragenen Partner/Partnerinnen» zu den nicht anspruchsberechtigten Personen
gehören würden. Diese Information sei neben vielen weiteren Hinweisen zur
Abrechnung von Kurzarbeit jeweils auf der zweiten Seite des Formulars
aufgeführt worden (Einspracheentscheid, Rz. 9).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die für die
Monate Dezember 2020 bis Juli 2021 geleistete Kurzarbeitsentschädigung in Höhe
von Fr. 19'991.00 zu Recht mit Verfügung vom 13. Juni 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid
vom 27. September 2023, zurückforderte.
3.
3.1.
Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung, wenn deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren
Arbeit ganz eingestellt ist und wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig
sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht
erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das
Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c), der Arbeitsausfall
voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch
Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d).
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in
ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder
als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die
Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, keinen Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung. Die betreffende Bestimmung dient der Vermeidung von
Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung
notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit
des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der
Einführung von Kurzarbeit). Rechnung getragen werden soll dem Umstand, dass der
Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar
ist, da arbeitgeberähnliche Personen diesen aufgrund ihrer Stellung bestimmen
oder massgeblich beeinflussen können (BGE 123 V 234 E. 7b/bb). Die
Rechtsprechung im Zusammenhang mit der arbeitgeberähnlichen Stellung, will
nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem
Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an
arbeitgeberähnliche Personen und deren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten
inhärent ist (BGE 142 V 263 E. 4.1). Der Ausschluss hat bereits dann zu
erfolgen, wenn aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung lediglich das Risiko
bzw. die Möglichkeit eines Missbrauchs oder einer Gesetzesumgehung besteht (Weisung
AVIG Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE] B15, Stand: 1. Januar 2023,
mit Verweis auf BGE 123 V 23).
3.2.2. Hinsichtlich dem dritten in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannte
Personenkreis, der vom Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen ist
(«[…] als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums […]»),
ist zu prüfen, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen
Entscheidungsgremium angehören und ob diese in ihrer Funktion massgeblich Einfluss
auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können. Der Gesetzeswortlauft knüpft
dementsprechend nicht abschliessend an der formellen Organstellung an, sondern
– wie im Falle der finanziellen Beteiligung – vor allem an die faktische
Möglichkeit zur Einflussnahme. Ohne Bezugnahme auf den gegebenen statutarischen
oder vertraglichen Rahmen und die gelebten Verhältnisse kann aus der formellen
Organstellung keine massgebliche Beeinflussung der Willensbildung des Betriebs
abgeleitet werden (Barbara Kupfer Bucher,
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 265 f. mit Hinweis auf SVR
ALV 1997 Nr. 10 S. 311 E. 5c). Wo im Einzelfall die Grenze zwischen dem
obersten betrieblichen Entscheidungsgremium und den unteren Führungsebenen
verläuft, lässt sich demnach anhand formaler Kriterien allein nicht beurteilen
(vgl. AVIG-Praxis ALE B18; vgl. Weisung AVIG Kurzarbeitsentschädigung [AVIG-Praxis
KAE], gültig ab 1. Januar 2022, B38). Das Mass der Entscheidungsbefugnis
ist vielmehr anhand der konkreten Gegebenheiten bzw. der internen betrieblichen
Struktur zu beantworten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2022 vom 12.
Oktober 2022 E. 3.2.2; BGE 145 V 200 E 4.2; 122 V 270 E. 3; Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] C 261/01 vom 17. Mai 2002 E. 4b).
3.2.3. Für die Beurteilung, ob eine versicherte Person mit Blick auf die
konkreten Umstände des Einzelfalles tatsächlich einen massgeblichen Einfluss
auf die Unternehmensentscheidungen hat, können u. a. der
Handelsregisterauszug, die Statuten, Gründungsprotokolle, Protokolle der
Generalversammlung oder von Geschäftsleitungssitzungen, Arbeitsverträge, das
Organigramm des Betriebes, Angaben des Arbeitgebers und der versicherten Person
über die effektiven Aufgaben, die Kompetenzen- und Entscheidungsbefugnisse, die
finanzielle Beteiligung, die Handlungsvollmachten und die Zeichnungsbefugnisse
und die Steuerveranlagung für die Überprüfung der finanziellen Beteiligung
herangezogen werden (vgl. AVIG-Praxis ALE B19 und AVIG-Praxis KAE B40). Unzulässig
ist jedoch, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb
zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind (BGE 120 V 521 E.
3b).
3.2.4. Die Rechtsprechung über die arbeitgeberähnliche
Stellung beschränkt sich nicht auf Kapitalgesellschaften. Sie findet vielmehr
auch auf (gemeinnützige und geschäftlich tätige) Vereine, wie den
Beschwerdeführer, Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom
21. März 2018 E. 6.1 und 8C_515/2007 vom 8. April 2008 E. 3.2).
3.2.5. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die
massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend)
ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des
Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
([Fünfter Teil: Obligationenrecht], OR, SG 220) sowie die (mitarbeitenden)
Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als
Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und
entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich
beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E 4.2; 123 V
234 E. 7a).
3.2.6. Verwaltungsweisungen wie die «Weisung AVIG ALE» sind
für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner
Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,
durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014
E. 4.2; BGE 139 V 122 E. 3.3.4).
3.3.
3.3.1. Da der Beschwerdeführer ein Verein ist (Art. 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SG 210), ergibt
sich die Antwort auf die Frage, ob eine für diese arbeitnehmende Person einem
obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser
Eigenschaft massgeblich auf die Entscheidungen des Vereins einwirken kann, nicht
aus dem Gesetz selbst. Diese ist vielmehr aufgrund der inneren, gegebenenfalls
innerbetrieblichen Struktur des Vereins zu beurteilen (vgl. E. 3.2.2.-3.2.5.
hiervor).
3.3.2. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verein sehen drei Vereinsorgane
vor. Zu den gesetzlich notwendigen Organen gehören die Vereinsversammlung als
oberstes Organ des Vereins (Art. 64 Abs. 1 ZGB) sowie der Vorstand (Art. 69
ff. ZGB). Ein Verein kann zudem unter Umständen verpflichtet sein, als drittes
Organ eine Revisionsstelle vorzusehen (Art. 69b ZGB). Art. 69 Abs. 1 ZGB bestimmt,
dass der Vorstand das Recht und die Pflicht hat, nach den Befugnissen, welche
die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Ihm
steht die Geschäftsführung zu (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger,
Art. 69 N 17; 7. Auflage, Basel 2022). Der Vereinsvorstand nimmt insofern eine
vergleichbare Stellung ein wie der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, da
die Mitglieder des Vorstands ex lege die Befugnis haben, die Entscheidungen
festzulegen, die der Verein als Arbeitgeber zu treffen hat, oder diesen ist zumindest
im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG möglich, die Entscheidungen wesentlich
zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2007 vom 8. April 2008
E. 3.2).
3.4.
3.4.1. Gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG
fordert die Kasse vom Arbeitgeber zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung
zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so
ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmenden ausgeschlossen.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) wird über
den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen.
3.4.2. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs.
2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf
Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.
3.4.3. Wer die unrechtmässig bezogenen
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz
2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (sog. Erlass;
vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt
(vgl. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Der Versicherer weist in der
Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Art. 3 Abs. 2
ATSV). Über den Erlass ist mit einer Verfügung zu entscheiden (vgl. Art. 4 Abs.
5 ATSV). Gemäss Art. 95 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 lit. e
AVIG entscheiden die Kantonale Amtsstelle über Erlassgesuche, die ihnen von der
Kasse unterbreitet werden.
3.4.4. Nach dem Erlass einer Rückerstattungsverfügung
stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen, nämlich die Einsprache gegen die
Rückerstattung als solche oder aber ein Erlassgesuch. Die betroffene Person
kann entweder zuerst die Rückforderung bestreiten und hernach, bei Misserfolg
der Anfechtung, ein Erlassgesuch stellen. Sie kann aber auch auf eine
Anfechtung verzichten und sogleich um Erlass der Rückforderung ersuchen, womit
die Rückerstattungsverfügung in formelle Rechtskraft erwächst. Ist die Eingabe
eines Versicherten nicht eindeutig als Einsprache oder als Erlassgesuch qualifizierbar,
ist nach Treu und Glauben anhand der Erklärungen in der Eingabe festzulegen,
welche der beiden prozessualen Möglichkeiten die betreffende Person ergreifen
wollte. In Kombination der genannten Möglichkeiten kann der Empfänger einer
Rückerstattungsverfügung auch von beiden Rechtsbehelfen gleichzeitig Gebrauch
machen. In jedem Fall kann die Erlassfrage aber erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit
der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. u. a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit diversen Hinweisen auf
die Rechtsprechung und Literatur).
4.
4.1.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin C____ zu Recht als
Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG qualifiziert und somit
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kurzarbeitsentschädigung verneint hat.
4.2.
4.2.1. Vorliegend ist unbestritten und ergibt sich auch aus den
Akten, dass C____ der einzige Arbeitnehmer des Beschwerdeführers und zugleich
als Präsident des Vorstands des Vereins «A____» fungiert (vgl.
Handelsregisterauszug, BB 3; vgl. Beschwerde, Rz. 8; E-Mail vom 20. August 2021,
AB 3; vgl. zum Vertrauensschutz E. 4.4. und E. 5. hiernach). Im Organigramm des
Beschwerdeführers, welches dem Formular betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit
vom 5. Februar 2021 beigelegt wurde, werden insgesamt acht Personen aufgeführt
(BB 5). Dem Organigramm zufolge trägt C____ als «Responsables des Services» die
Gesamtverantwortung für die sechs verschiedenen Ressorts des Vereins (Juges,
VIP, Education internationale, Logistique, Restauration, Acceuil), für die
jeweils sechs einzelnen Personen die Verantwortung tragen (D____, E____, F____,
G____, H____ und I____). Überdies sind D____ für die Technik und J____ für die
Administration zuständig. Im Handelsregisterauszug des Beschwerdeführers sind
drei Personen aufgeführt. Hierzu gehören C____ als Präsident sowie K____ und D____
als Mitglieder des Vorstands. Alle drei Vorstandsmitglieder verfügen über eine
Einzelunterschriftsberechtigung (vgl. Handelsregisterauszug, BB 3), wobei K____
im Organigramm nicht erwähnt wird (dazu E. 4.2.3).
4.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, auf dem Portal für klein und mittlere
Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft würde stehen, es obliege den
Arbeitslosenkassen zu prüfen, ob sich eine versicherte Person in der Firma in
einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinde oder nicht. Die
Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft sowie die Geschäftsführer
und Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung seien in jedem
Fall von dieser Regelung betroffen. Hinsichtlich der in einem Verein
beschäftigten Personen würde nichts dergleichen stehen (Beschwerde, Rz. 35 mit Verweis
auf die einschlägige Webseite; Replik, Rz. 4). Des Weiteren würde im KMU-Portal
zu diesem Thema stehen, dass bei den übrigen Mitgliedern eines leitenden
Organs, beispielsweise bei einem Verein, die Kasse festzustellen habe, welche
tatsächlichen Entscheidbefugnisse ihnen nach der Struktur des Unternehmens
zukomme. Diese Prüfung sei mitunter schwierig, denn die Grenze zwischen den
verschiedenen Entscheidfindungsstufen sei nicht immer formal definiert, gerade
in kleinen Betrieben (Auszug KMU-Portal, BB 12; vgl. Beschwerde, Rz. 36
mit Verweis auf die einschlägige Webseite). Hinsichtlich seiner Tätigkeit weist
der Beschwerdeführer daraufhin, dass C____ zwar in dessen Vorstand sei. Diesem
würden jedoch auch zwei weitere Mitglieder angehören. Die volle Entscheidbefugnis
liege in der Praxis nicht alleine bei C____ (Beschwerde, Rz. 41). Ferner nenne
der Hinweis auf dem Antragsformular als anspruchslose Personen jene, die als
Mitglied eines obersten Entscheidgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers
bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Es werde nicht weiter
definiert, was unter den Begriff «oberstes Entscheidgremium» zu subsumieren sei
(Replik, Rz. 3). Überdies werde in AVIG-Praxis ALE B12 lediglich die
Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die
Genossenschaft aufgeführt, nicht jedoch die Rechtsform des Vereins, was richtig
sei. Der Vorstand eines Vereins habe de facto viel weniger Kompetenz im
Vergleich zu einem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft oder einem Geschäftsführer
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Vorstandsmitglied und somit
auch der Präsident sei in seiner Befugnis, Entscheidungen zu treffen,
eingeschränkter als das Mitglied des Exekutivorgans einer Kapitalgesellschaft.
Auch die Einflussnahme auf die Entscheidfindung eines Unternehmens durch einen
Mehrheitsaktionär sei vergleichsweise deutlich stärker und die damit verbundenen
Konsequenzen seien weitreichender als die Handlungen des Präsidenten eines
Vereins (Replik, Rz. 5).
4.2.3. Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt
werden. Dieser übersieht, dass AVIG-Praxis ALE B12 lediglich beispielhaft jene
Personen aufzählt, die nach AHVG als unselbstständig Erwerbende Lohn erzielen
würden und somit in einer arbeitgeberähnlichen Stellung seien ([…] [«z. B. in
AG, GmbH oder Genossenschaft»] […]). Im Weiteren hält die AVIG-Praxis ALE in
der Randziffer B18 fest, dass bei Mitgliedern eines obersten betrieblichen
Entscheidgremiums, mit Ausnahme von Verwaltungsräten/-innen einer AG und
Gesellschafter/-innen einer GmbH, jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, welche
Entscheidungsbefugnisse den Personen aufgrund der internen betrieblichen
Struktur tatsächlich zukommen (vgl. auch AVIG-Praxis KAE B38-B41). Zudem ist
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach der
Vereinsvorstand insofern eine vergleichbare Stellung einnimmt wie der
Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, da die Mitglieder des Vorstands ex
lege die Befugnis haben, die Entscheidungen festzulegen, die der Verein als
Arbeitgeber zu treffen hat, oder diesen ist zumindest im Sinne von Art. 31 Abs.
3 lit. c AVIG möglich, die Entscheidungen wesentlich zu beeinflussen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2007 vom 8. April 2008 E. 3.2; vgl. E. 3.3.2.
hiervor). Betrachtet man die vorliegend beizuziehenden Angaben und Beweismittel
(vgl. AVIG-Praxis ALE B19 und AVIG-Praxis KAE B40), so zeigt sich, dass C____ gemäss
dem Organigramm des Beschwerdeführers als «Responsables des Services» die
Gesamtverantwortung für die Tätigkeit in den sechs verschiedenen Ressorts des
Vereins trägt (Juges, VIP, Education internationale, Logistique, Restauration,
Acceuil; vgl. BB 5). Ein weiteres Indiz, welches für die faktische
Einflussnahme von C____ auf die Tätigkeiten des Vereins spricht, ist überdies
der Umstand, dass dieser Präsident des dreiköpfigen Vorstands des Vereins ist,
in dieser Funktion den anderen beiden Vorstandsmitgliedern formal vorgesetzt
ist und über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügt (vgl. Handelsregisterauszug,
BB 3). Ausserdem wird er für diese in einem 100 %-Pensum ausgeübten Tätigkeit
im Umfang von monatlich Fr. 3'000.00 entlöhnt (vgl. Zusatzformulare zur
Einstufung der Lohnkategorien zum Antrag/Abrechnung von
Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021, AB 3). Die
Annahme einer faktischen Einflussnahmemöglichkeit von C____ auf die Tätigkeiten
des Beschwerdeführers wird überdies durch die Tatsache bestärkt, dass von den
drei im Handelsregister eingetragenen Vorstandsmitglieder lediglich dieser und D____
im Organigramm des Beschwerdeführers aufgeführt werden und sich an der
Haupttätigkeit des Vereins (Organisation der Kampfsportevents) zu beteiligen
scheinen (vgl. Organigramm, BB 5). Das dritte Vorstandsmitglied, welches im
Handelsregisterauszug eingetragen ist (K____), wird nicht im Organigramm
angegeben (vgl. Organigramm, BB 5 und Handelsregisterauszug, BB 3). C____ leitet
ferner als Präsident des Vereins «A____» – wie der Vertreter des Beschwerdeführers
anlässlich der Hauptverhandlung einräumt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2
f.) – die Organisation der Wettkämpfe im L____, welche durch den
Beschwerdeführer veranstaltet werden und eine wesentliche Einnahmequelle des
Vereins darstellen. Insgesamt spricht die durch den Handelsregisterauszug und das
Organigramm des Beschwerdeführers präsentierte Sachlage dafür, dass C____ einen
massgeblichem Einfluss auf die Entscheidfindung des Beschwerdeführers hat und dieser
somit in einer arbeitgeberähnlichen Stellung für den Verein «A____» tätig ist.
4.3.
Schliesslich ist anzumerken, dass der Rückforderungsanspruch der
Beschwerdegegnerin gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2
ATSG (vgl. E. 3.4.2) nicht verwirkt ist, da diese erst mit der Mail des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. August 2021 (vgl. AB 3) endgültig
darüber Kenntnis erlangt hatte, dass die Kurzarbeitsentschädigung für den
Erwerbsausfall von C____ beantragt worden und somit keine Anspruchsberechtigung
gegeben war (vgl. sogleich E. 4.4. hiernach). Die dreijährige Verwirkungsfrist
gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG wäre selbst dann nicht abgelaufen, wenn vorliegend
in zeitlicher Hinsicht auf die Zusatzformulare zur Einstufung der
Lohnkategorien der Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 vom 3. Mai 2021
respektive 10. Mai 2021 abgestellt werden würde (vgl. AB 3), aufgrund welcher
die Beschwerdegegnerin wegen den jeweils links bei der Rubrik
«Mitarbeiterkategorie oder Name der Person» stehenden Buchstaben «sident»,
welche auf das Wort «Präsident» deuten (vgl. BA, Rz. 11 mit Verweis auf die
Zusatzformulare AB 3), Anlass hatte, an der Anspruchsberechtigung des
Beschwerdeführers zu zweifeln (vgl. hierzu sogleich E. 4.4.).
4.4.
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Kurzarbeitsentschädigung aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung von C____
für den fraglichen Zeitraum von Dezember 2020 bis Juli 2021 verneint hat. Vorliegend
bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe die
Kurzarbeitsentschädigungen ausbezahlt, obwohl dieser im Formular betreffend
Voranmeldung von Kurzarbeit vom 5. Februar 2021 (BB 5; vgl. auch
Beschwerde, Rz. 8) angegeben hatte, dass C____ der einzige Arbeitnehmer und
zugleich Präsident des Vorstands des Vereins «A____» sei. Damit beruft er sich
auf den Vertrauensschutz (Beschwerde Rz. 17 ff.). Mit der Beschwerdegegnerin
ist festzuhalten, dass sich diese Information nicht ohne Weiteres aus dem
Formular betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit entnehmen lässt und somit bei
der Anspruchsprüfung nicht klar war, für welche von den acht im Organigramm
aufgeführten Personen die Kurzarbeitsentschädigung beantragt wurde. Zu bemerken
ist diesbezüglich, dass erst mit der Information im E-Mail des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers vom 20. August 2021 (AB 3) eindeutig ersichtlich wurde (d.h.
zeitlich nach der Auszahlung des Hauptteils der Kurzarbeitsentschädigung am 10.
Juni 2021 (BB 8), jedoch vor der Auszahlung des Ferien- und Feiertagsanteils
(BB 9) am 17. November 2022), dass die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund des
Erwerbsausfalles von C____ beantragt worden war. Die Beschwerdegegnerin
verweist hinsichtlich der Darstellung ihrer Kenntnisse, welche sie zum
Zeitpunkt der Gesuchsprüfung hatte, insbesondere darauf, dass die Angaben in
den Zusatzformularen zur Einstufung der Lohnkategorien der Monate Dezember 2020
bis Juni 2021 (vgl. AB 3), jeweils links bei der Rubrik «Mitarbeiterkategorie
oder Name der Person» die nur die letzten Buchstaben «sident» zu lesen waren
und somit das Wort «Präsident» nicht zu lesen waren (BA, Rz. 11 mit Verweis auf
die Zusatzformulare AB 3). Ferner weist sie darauf hin, dass die
Kurzarbeitsentschädigungen während der Corona-Pandemie geprüft und ausbezahlt
wurden und die damit einhergehende Flut an Voranmeldungen und Abrechnungsanträgen
schnelles Handeln verlangte (vgl. BA, Rz. 13). Zudem sei es dem
Beschwerdeführer zumutbar gewesen, das Antrags- und Abrechnungsformular mit der
nötigen Sorgfalt durchzulesen (BA, Rz. 14). Ohne vorliegend näher auf Fragen
einzugehen, welche Dichte und Sorgfalt von der Beschwerdegegnerin bei der Prüfung
der Voranmeldungen von Kurzarbeit während der Corona-Pandemie (BA, Rz. 13)
einerseits und welches Mass der erforderlichen Sorgfalt vom Beschwerdeführer
bei der Prüfung der Antrags- und Abrechnungsformularen (BA, Rz. 14) andererseits
zu erwarten gewesen wäre, ist nachfolgend zu untersuchen, ob die Auszahlung der
Kurzarbeitsentschädigung durch die Beschwerdegegnerin einen
Vertrauenstatbestand begründet, der zu einer vom materiellen Recht abweichenden
Behandlung Anlass gibt.
5.
5.1.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verleiht
Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens
auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die
Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem
späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind
dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den
Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde
ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der
Rechtsuchende auszureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle
Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für
Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist
allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der
Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die
Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig
machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche
Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des
Sachverhalts geändert hat (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1).
Schliesslich darf das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven
Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegen (BGE 137 II 182 E.
3.6.2).
5.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die
Kurzarbeitsentschädigungen ausbezahlt, obwohl sie Kenntnis vom Organigramm des
Vereins gehabt hätte. Daraus sei ersichtlich gewesen, dass C____ der Präsident
des Vorstands sei. Die Beschwerdeführer habe darauf vertrauen können, dass die
Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung richtig geprüft
habe. Der Beschwerdeführer sei mit den ausbezahlten Geldern seiner
Lohnzahlungspflicht gegenüber seinem Arbeitnehmer nachgekommen. Eine Rückzahlung
könne nicht mehr ohne immense Nachteile für den Beschwerdeführer rückgängig
gemacht werden. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien deshalb
erfüllt und die verfügte Rückforderung verletze den Grundsatz von Treu und
Glauben (Einsprache, Rz. 16 ff.; Beschwerde, Rz. 25 ff.). Der
Beschwerdeführer habe gut nachvollziehen können, dass die Beschwerdegegnerin in
vollster Kenntnis der Sachlage zum Schluss gelangt sei, es stehe ihr eine
Kurzarbeitsentschädigung zu, da der Beschwerdeführer als Eventveranstalter
ausserordentlich stark von der Pandemie betroffen gewesen sei (Einsprache, Rz.
21; Beschwerde, Rz. 28).
5.3.
Da der blosse Verbrauch von Geldmitteln, in casu der Kurzarbeitsentschädigung
zur Bezahlung der Löhne des Angestellten C____ (vgl. Beschwerde, Rz. 26), rechtsprechungsgemäss
keine nachteilige Vermögensdisposition darstellt (BGE 142 V 259 E. 3.2.2;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,
sozialrechtliche Abteilungen] vom 4. Februar 1999, in: ARV 1999 N 40 S.
238 E. 3b), sind die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz (vgl. E. 5.1
hiervor) mit Blick auf die zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung nicht
erfüllt. Die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung trotz Kenntnis über die arbeitgeberähnliche
Stellung von C____ begründet somit keinen Vertrauenstatbestand, der zu einer
vom materiellen Recht abweichenden Behandlung Anlass gibt. Anzumerken ist
überdies, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren von Beginn
weg anwaltlich vertreten war, was sich aus dem Begleitschreiben des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2021 entnehmen lässt,
welches den Anträgen und Abrechnungen beigelegt wurde (vgl. AB 3). Der
Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf seine Rechtsunkenntnis berufen,
womit auch unter diese Blickwinkel der Vertrauensschutz zu verneinen ist.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist somit die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: