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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
Februar 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. F. W. Eymann , S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.19
Einspracheentscheid vom 27.
Oktober 2023
Prozessuale Revision nach Art. 53
Abs. 1 ATSG, über den Antrag ist mit Verfügung zu entscheiden
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Januar 2022 bis 31.
Dezember 2022 als Assistenzarzt im C____ (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Der
Beschwerdeführer meldete sich per 1. Juni 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Am 7. Juni 2023 (AB 3) fand
das erste Beratungsgespräch beim RAV-Berater statt. Weitere Beratungsgespräche
fanden am 21. August 2023 (AB 9) und am 9. Oktober 2023 (AB 8) statt.
Mit Verfügung vom 9. August 2023 sanktionierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit einer Einstellung in der
Anspruchsberechtigung von 3 Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat
Juli 2023 (AB 5). Mit Mail vom 10. August 2023 (AB 10) wandte sich der
Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die ablehnende Verfügung an seinen
RAV-Berater.
Mit Gesuch vom 12. Oktober 2023 (AB 5, eingereicht per Mail am 26.
Oktober 2023, AB 6) beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das
Beratungsgespräch vom 9. Oktober 2023 die «Widerrufung der Verfügung» vom 9.
August 2023. Anlässlich des Gesprächs habe sich herausgestellt, dass die von
ihm notierten Hospitationstage und Vorstellungsgespräche von Juni 2023 bis und
mit September 2023 im Job-Room System für den RAV-Berater nicht einsehbar
gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin entschied mit Einspracheentscheid vom 27.
Oktober 2023 (AB 7), auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei nicht
einzutreten, da die Einsprachefrist bereits verstrichen sei.
II.
In der Beschwerde vom 1. November 2023 beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12.
Oktober 2023.
In der Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin,
die Beschwerde sei abzuweisen.
III.
Am 29. Februar 2024 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.
1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG, SG 154.200) ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1
lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist
nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Rechtsmittelfrist der Verfügung
vom 9. August 2023 deswegen ungenutzt verstrichen sei, weil erst anlässlich des
Gesprächs am 9. Oktober 2023 ersichtlich geworden sei, dass er den gesetzlichen
Pflichten auch im Juli 2023 nachgekommen sei. Die diversen
Vorstellungsgespräche und Hospitationstage seien nämlich bei der initialen
Beurteilung nicht als Arbeitsbemühungen berücksichtigt worden, da man beim RAV
nicht alle Informationen habe einsehen können. Dies habe er erst am 9. Oktober
2023 erfahren.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass auf die Einsprache
gegen die Verfügung vom 9. August 2023 nicht eingetreten werden könne, weil sie
verspätet erfolgt sei. Das RAV habe den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9.
August 2023 für drei Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen sanktioniert.
Der Beschwerdeführer habe diese Verfügung mit Schreiben vom 12. Oktober 2023, per
Mail eingereicht am 26. Oktober 2023, angefochten. Gründe für einen Rückzug der
Verfügung würden keine vorliegen. Dass der Beschwerdeführer erst am 9. Oktober
2023 erfahren habe, dass auch seine Hospitanzen als Arbeitsbemühungen angesehen
werden können, könne insofern gehört werden, als diese nachträglich für den
Monat September berücksichtigt worden seien. Für Juli 2023 seien keine
nachträglich dem RAV geltend gemachten Arbeitsbemühungen nachgereicht und
berücksichtigt worden, weshalb sie weiterhin von ungenügenden Arbeitsbemühungen
für Juli 2023 ausgingen. Dem Protokoll des Beratungsgesprächs vom 21. August
2023 sei zu entnehmen, dass Hospitanzen vorgesehen seien. Dem Email vom 11.
August 2023 des Beschwerdeführers an den Personalberater sei zu entnehmen, dass
dieser sich durch die verfügte Sanktion ungerecht behandelt gefühlt habe.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht
auf das am 26. Oktober 2023 eingereichte Gesuch um «Widerrufung der Verfügung»
vom 9. August 2023 eingetreten ist.
3.
3.1.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen
und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte
Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Im Rahmen der prozessualen Revision, die von der Wiedererwägung unterschieden
werden muss, ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige
Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt
werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen
(BGE 122 V 21 E. 3a; 119 V 184 E. 3a).
3.2.
Neu im Sinne der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sind
Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des
Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller
trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen
erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage
des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue
Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen
erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers
unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2020, 8C_154/2020, E. 3.4.).
3.3.
Solche neuen Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren
Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die
mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar
2012, 9C_896/2011, E. 4.2 mit Hinweisen).
3.4.
Im Revisionsverfahren wird auf neuer sachlicher Grundlage über einen
Anspruch entschieden, wobei vorerst das Vorliegen der formellen
Revisionsvoraussetzungen als Eintretensvoraussetzung zu prüfen ist. Der
Umstand, dass es bei der Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG um die
Korrektur rechtskräftiger Entscheide der Versicherungsträger für den Fall geht,
dass sich herausstellt, dass diese auf einem falschen Sachverhalt beruhen,
lässt darauf schliessen, dass der Versicherungsträger mit dem
Revisionsentscheid eine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG erlässt,
gegen welche nach Art. 52 Abs. 1 ATSG die Einsprache zulässig ist (Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Juni 2009, 8C_121/2009, E. 3.4, siehe auch E. 3.6 des
zitierten Urteils).
3.5.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit
Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit
zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu
suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre
Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen
Pflichten der versicherten Person. Mit der Formel, der Versicherte habe alles
Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen,
statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene
Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen
beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17. Abs. 1 AVIG statuierten
Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um
Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser
Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 mit weiteren
Hinweisen).
3.6.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person
genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, sind sowohl die Quantität wie auch die
Qualität der Stellenbewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 215 E. 1b mit weiteren
Hinweisen). Zwar schreiben weder das Gesetz, noch die Verordnung eine Mindestanzahl
von Bewerbungen vor. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in
verschiedenen Entscheiden erwähnt, dass gemäss Verwaltungspraxis zwischen zehn
und zwölf Bewerbungen pro Kontrollperiode verlangt werden, wobei die Umstände
des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 225 E. 6; Urteile des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7. August 2006, C 62/06, E. 1
und 4.1, sowie vom 2. März 2004, C 305/02, E. 1, je mit Hinweisen).
3.7.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei
mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage, bei schwerem Verschulden 31 bis 60
Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c AVIV).
3.8.
Der zuständigen Amtsstelle steht bei der Überprüfung der
qualitativen und quantitativen Aspekte der Arbeitsbemühungen ein gewisser
Ermessensspielraum zu. Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 123 V 150 E. 2).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer hat am 26. Oktober 2023 (Schreiben vom 12.
Oktober 2023) ein Gesuch um «Widerrufung der Verfügung» vom 9. August 2023 gestellt
und darin ausgeführt, dass ihm diese schriftliche Stellungnahme wichtig
erscheine und hoffentlich zu einer Revision mit Widerrufung der Verfügung führe.
4.2.
Der Beschwerdeführer hat eine Revision beantragt, weswegen die
Beschwerdegegnerin hätte prüfen müssen, ob deren Voraussetzungen vorliegen. Die
Beschwerdegegnerin ist auf dieses Gesuch jedoch nicht eingetreten und
begründete dies damit, dass die Einsprache gegen die Verfügung vom 9. August
2023 verspätet erfolgt sei. Sie hat sich somit nicht mit der prozessualen
Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG auseinandergesetzt und sie hat demzufolge
auch nicht die entsprechenden Voraussetzungen geprüft. Sodann hätte die
Beschwerdegegnerin eine Verfügung über das Revisionsbegehren und nicht einen
Einspracheentscheid erlassen müssen (siehe oben Erw. 3.4), denn der
Beschwerdeführer hat vom Wortlaut eindeutig eine Revision der Verfügung mit
Bezugnahme auf einen Revisionsgrund beantragt.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin führte des Weiteren in der Beschwerdeantwort
aus, das Argument des Beschwerdeführers, erst am 9. Oktober 2023 erfahren zu
haben, dass auch seine Hospitanzen als Arbeitsbemühungen angesehen werden
können, könne insofern gehört werden, als diese nachträglich für den Monat
September 2023 berücksichtigt worden seien. Für den Monat Juli 2023 seien keine
nachträglich dem RAV geltend gemachten Arbeitsbemühungen nachgereicht und
berücksichtigt worden, weshalb sie weiterhin von ungenügenden Arbeitsbemühungen
für den Monat Juli 2023 ausgingen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich,
dass die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Hospitanzen nunmehr berücksichtigt hat, jedoch erst für die Arbeitsbemühungen
im Monat September und somit nicht für den Monat Juli, auf den sich die
Verfügung vom 9. August 2023 bezieht. Unklar ist jedoch, wann der
Beschwerdeführer diese Hospitanzen absolviert hat. Der Beschwerdeführer weist
in seinem Gesuch vom 12./26. Oktober 2023 darauf hin, dass dem RAV-Berater
mittlerweile eine vollständige Liste vorliege. Diese befindet sich jedoch nicht
in den Akten. Es kann damit nicht gesagt werden, ob der Beschwerdeführer
Hospitationstage im Monate Juli 2023 absolviert hat und demnach diese
Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2023 zu berücksichtigen sind.
4.4.
Die Beschwerdegegnerin weist sodann darauf hin, dass dem Protokoll
des Beratungsgespräches vom 21. August 2023 (AB 9) zu entnehmen sei, dass
Hospitanzen vorgesehen seien. In diesem Protokoll ist angeführt, dass am 22.
und am 29. August 2023 jeweils eine Hospitanz von einem Tag stattfindet. Dem
Protokoll ist hingegen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich
des Beratungsgesprächs am 21. August 2023 aufgeklärt worden wäre, dass
Hospitanzen als Arbeitsbemühungen angerechnet werden. Eine entsprechende
Aufklärung hat auch davor nicht stattgefunden (siehe Protokoll des RAV
Erstgespräches vom 9. Juni 2023, AB 3). Dass er nicht entsprechend aufgeklärt
wurde, ist auch dem Mail des Beschwerdeführers vom 11. August 2023 zu entnehmen
(AB 10). In diesem hatte der Beschwerdeführer nur auf seine Stellenbewerbungen,
nicht aber auf Hospitanzen hingewiesen. So macht der Beschwerdeführer denn auch
geltend, dass erst im Webex Videotelefoniegespräch vom 9. Oktober 2023
ersichtlich geworden sei, dass er seinen gesetzlichen Pflichten mit gezielter
und intensiver Stellensuche auch im Monat Juli 2023 ausreichend nachgekommen
sei. Man habe im RAV nicht alle Notiz-Informationen einsehen können. Nur
deshalb sei fälschlicherweise eine Verfügung hervorgerufen worden. Das
Missverständnis habe zwischenzeitlich mit dem RAV-Berater geklärt werden
können.
4.5.
In den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten ist die vom
Beschwerdeführer erwähnte Liste nicht enthalten. Auch geht aus den Akten nicht
hervor, wann er diese seinem RAV-Berater übermittelt hat. Im Protokoll über das
Beratungsgespräch vom 9. Oktober 2023 (AB 8) ist vermerkt, dass der
Beschwerdeführer die nicht auf Job-Room Online-Services erwähnten Kontakte noch
in einer separaten Zusammenstellung nachreichen werde. Die Beschwerdegegnerin
hat daher unter Bezugnahme auf diese Liste zu prüfen, ob unter dieser Sachlage
die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gegeben sind. Da sie
einerseits auf den Revisionsantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und andererseits über das Revisionsbegehren nicht mittels Verfügung sondern in
Form eines Einspracheentscheids entschieden hat, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie prüft, ob die Voraussetzungen einer Revision gegeben
sind und ob im Monat Juli 2023 Hospitanzen stattgefunden haben und demnach für
den Monat Juli hätten angerechnet werden müssen.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
wird verpflichtet, auf das Revisionsbegehren vom 26. Oktober 2023 einzutreten.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, auf das Revisionsgesuch einzutreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: