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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
April 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Th. Aeschbach
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit
Herrn lic. iur. B____
Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.1
Einspracheentscheid vom
10. Januar 2023
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung; Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren
Grund
Tatsachen
I.
Der 2002 geborene Beschwerdeführer absolvierte von August 2019
bis Juli 2022 eine Ausbildung zum Logistiker EFZ Distribution (Lebenslauf,
Antwortbeilage [AB] 6).
Am 5. August 2022 meldete sich der Beschwerdeführer beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (vgl.
Anmeldeformular RAV AB 5) und per 17. Oktober 2022 bei der C____ Arbeitslosenkasse
[...] zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Rahmenfristen und
ASAL-Daten, AB 4).
Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (AB 8 und
9) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
6. Dezember 2022 (AB 1) wegen Nichtbefolgung einer Weisung,
namentlich wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, ab dem 27. Oktober
2022 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Eine dagegen vom
Versicherten erhobene Einsprache (AB 2) wurde mit Einspracheentscheid vom
10. Januar 2023 (AB 3) abgewiesen.
II.
Mit Beschwerde vom 2. Februar 2023 beantragt der
Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2023 sowie die Verfügung
vom 6. Dezember 2022 seien aufzuheben. Dementsprechend sei ihm keine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung oder mindestens nur für eine deutlich
weniger lange Zeit aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
16. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Da der Beschwerdeführer
eine auf 14 Monate befristete Arbeitsstelle (1. November 2022 bis
31. Dezember 2023) abgelehnt habe, sei er entgegen der Verfügung vom
6. Dezember 2022 gemäss SECO-Einstellraster für mindestens 34 Tage in
seiner Anspruchsberechtigung einzustellen.
Mit Replik vom 6 März 2023 (Postaufgabe) nimmt der
Beschwerdeführer nochmals Stellung. Neu bringt er vor, es sei ihm höchstens
eine drei bis zehntägige Sanktionsdauer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen
während der Kontrollperiode bzw. Nichtbeschaffens von Unterlagen aufzuerlegen.
III.
Am 19. April 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni
2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. des
Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,
SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich
aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128
Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August
1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.3.
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Januar
2023. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der (dem angefochtenen
Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 6. Dezember 2022
verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen
Beschwerdeverfahren ist einzig der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die
Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie
bloss bestätigt (BGE 131 V 407, 412 E. 2.1.2.1.; 119 V 347, 350 E. 1b
mit Hinweisen).
1.4.
Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen Ablehnung einer
zumutbaren Arbeitsstelle im Umfang von 20 Tagen ab dem 27. Oktober 2022.
2.
2.1.
Nach Art. 17 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen
beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu
suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Im Weiteren muss
die versicherte Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Art. 17
Abs. 3 AVIG).
2.2.
Zur Durchsetzung der in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der
versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das
Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der
Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. So ist
die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen
der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit
nicht annimmt. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der
Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder
vermindern können. Als
versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung
der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der
Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal
verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89, 90 f. E. 6.1.1).
2.3.
Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen
zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG liegt
nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich
zurückweist, sondern beinhaltet grundsätzlich jedes Verhalten, welches das
Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt. Nach der Rechtsprechung
hat sich die arbeitslose versicherte Person – in Erfüllung ihrer
Schadenminderungspflicht – bei einem künftigen Arbeitgeber unverzüglich zu
melden und bei den Verhandlungen mit diesem klar und eindeutig die Bereitschaft
zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht
zu gefährden (vgl. BGE 122 V 34, 38 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1; Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., 2019, Art. 30 S. 226 f.). Aus
diesen Grundsätzen folgt, dass der Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit
auch erfüllt ist, wenn sich die arbeitslose versicherte Person gar nicht
ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2).
2.4.
Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt sich nach Art. 16 AVIG:
Nach dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die
Ausnahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2
abschliessend aufgelistet sind (BGE 122 V 34, 41 E. 4d).
2.5.
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines
Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der
Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung
entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und
Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in
sich bergen (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 227).
3.
3.1.
Aus den Akten ergibt sich folgender entscheidrelevanter Sachverhalt:
3.2.
Am 25. Oktober 2022 (AB 7 S. 4) wurde der
Beschwerdeführer darüber informiert, dass die D____ GmbH im Job-Room auf sein
Profil gestossen sei und eine Kontaktaufnahme wünsche. Mit E-Mail vom 26. Oktober
2022 (AB 7 S. 3) sendete diese ihm eine Stellenausschreibung der E____
AG, [...], zu. Es handelte sich dabei um eine vom 1. November 2022 bis zum
31. Dezember 2023 befristete Vollzeitstelle als Logistikmitarbeiter.
Weiter bat das Stellenvermittlungsbüro den Beschwerdeführer um einen Lebenslauf
als Word-Dokument, einen Staplerausweis, eine Kopie der ID sowie einen
aktuellen Strafregisterauszug. Gleichentags meldete die D____ GmbH dem RAV
(AB 7 S. 2), dass der Beschwerdeführer ihr eine mündliche Absage für
das vorgenannte Stellenangebot erteilt habe. Dem Beschwerdeführer sei es zu
aufwendig gewesen, einen Strafregisterauszug zu besorgen.
3.3.
3.3.1. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme bezüglich der
Stellenablehnung (AB 8) machte der Beschwerdeführer am 8. November
2022 Gebrauch (AB 9) und hielt fest, auch wenn er einen
Strafregisterauszug bestellt hätte, wäre die Stelle eventuell schon besetzt gewesen,
bevor er den Auszug hätte einreichen können. Aus der Stellenbeschreibung sei
nicht ersichtlich gewesen, dass er einen Strafregisterauszug brauche.
Möglicherweise hätte er eine andere Stelle gesucht, wenn die Notwenigkeit des
Strafregisterauszugs ersichtlich gewesen wäre. Ausserdem sei die Stelle für ihn
nicht so attraktiv gewesen, dass er sie unbedingt bekommen wollte.
3.3.2. In der Einsprache vom 30. Dezember 2022 (AB 2) machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, erst mit dem am 26. Oktober
2022 vom Stellenvermittlungsbüro erhaltenen Stelleninserat sei klar gewesen,
dass ein Strafregisterauszug verlangt werde. Da bis zum vorgesehenen
Stellenantritt nur noch drei Arbeitstage verblieben seien, sei absehbar
gewesen, dass der Strafregisterauszug nicht rechtzeitig eingereicht werden
könne. Ausserdem seien seine Anstellungschancen sehr gering gewesen. Er verfüge
über keine Berufserfahrung als Logistikmitarbeiter. Zwar hätte er den
geforderten Staplerausweis einreichen können, er habe aber keinerlei berufliche
Erfahrung als Staplerfahrer. Ausserdem sei die Beantragung eines
Strafregisterauszugs kostenpflichtig (Fr. 20.00). Seine Stellenabsage
erfülle somit den Tatbestand des Nichtantritts einer zumutbaren Stelle nicht,
er habe lediglich keine Stellenbewerbung mit dem Erfordernis des Einreichens
kostenpflichtiger Unterlagen gemacht, da absehbar gewesen sei, dass er die
Stelle nicht bekommen werde.
3.3.3. In der Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer seine bereits
vorgebrachten Argumente. Es würden zudem genügend aussichtsreiche Stellen
angeboten, auf die er sich auch bewerbe.
3.4.
Unbestritten ist, dass die D____ GmbH dem Beschwerdeführer mit
E-Mail vom 26. Oktober 2022 eine Stellenausschreibung als Logistiker
zukommen liess. Gleichentags hat der Beschwerdeführer gegenüber dem
Stellenvermittlungsbüro erklärt, dass er sich nicht bewerben werde, worauf kein
Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Streitig ist, ob ein entschuldbarer Grund
für das Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt. Dass die Stelle im Sinne von
Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar sei, wird vom Beschwerdeführer nicht
behauptet. Er bringt hingegen vor, dass er über keine Berufserfahrung verfüge,
weshalb er für die Stelle nicht in Betracht komme. Dazu ist festzuhalten, dass
in der Stellenausschreibung keine Berufserfahrung vorausgesetzt wurde. Auch
sein Einwand, dass er den Strafregisterauszug nicht rechtzeitig hätte
einreichen können, vermag nicht zu überzeugen. Mit der Beschwerdegegnerin ist
darauf hinzuweisen, dass es ihm möglich gewesen wäre, mit der Arbeitgeberin
Kontakt aufzunehmen und seine Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden,
indem er die Bestellung des Strafregisterauszugs nachgewiesen hätte.
3.5.
Zusammenfassend ist nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.6.
Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei höchstens für
drei bis zehn Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode
bzw. Nichtbeschaffens von Unterlagen einzustellen (Replik S. 2), ist er
darauf hinzuweisen, dass diese Tatbestände nicht Gegenstand im vorliegenden
Verfahren sind. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.
4.1.
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 20
Einstelltagen.
4.2.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage
(Art. 30 Abs. 3 AVIG). Massgebend ist das Gesamtverhalten der
versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist
(BGE 141 V 365, 369 E. 4.1). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei
leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage (lit.
c) bei schwerem Verschulden. Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage
handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist
dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung
geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle
desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf
Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 123 V 150, 151 f. E. 2; Urteil
des Bundesgerichts 8C_138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 6.1).
4.3.
Die Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne entschuldbaren Grund
stellt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV ein schweres
Verschulden dar. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen,
der im Rahmen des Art. 45 Abs. 3 AVIV das Verschulden als
mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Ein solcher im konkreten Fall
liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B.
gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. befristete
Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125, 130 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Liegt ein
solcher Grund vor, wiegt das Verschulden nicht schwer im Sinne von Art. 45
Abs. 4 AVIV und die Einstellungsdauer bemisst sich nach der allgemeinen
Regel von Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG (BGE 130 V 125, 130 E. 3.4.3;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1).
4.4.
Grundsätzlich ist mit der (faktischen) Ablehnung der Arbeitsstelle
durch den Beschwerdeführer von schwerem Verschulden auszugehen. Die Tatsache,
dass es sich um eine befristete Stelle handelte, berücksichtigte die
Beschwerdegegnerin sanktionsmildernd. Nach dem in den Verwaltungsweisungen als
Richtlinie bestehenden Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft
(SECO) ist die versicherte Person bei erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren
auf zwei Monate befristeten Stelle wegen mittelschweren Verschuldens für 20 bis
27 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder einzustellen
(vgl. Einstellraster KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Januar 2022, D79,
Ziff. 2.A 5). Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom
6. Dezember 2022 – bestätigt mit dem Einspracheentscheid vom
10. Januar 2023 – denn auch den unentschuldigten Nichtantritt eines auf
zwei Monate befristeten Einsatzes im Bereich des mittleren Verschuldens mit 20
Einstelltagen sanktioniert. Die verfügte Sanktion liegt im unteren Bereich des
Rahmens des mittelschweren Verschuldens gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV. Damit
besteht keine Veranlassung, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin
einzugreifen, weshalb der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort korrekt
ausführt, hat der Beschwerdeführer nicht eine auf zwei Monate befristete Stelle
(1. November 2022 bis 31. Dezember 2022), sondern eine solche von 14
Monaten Dauer (1. November 2022 bis 31. Dezember 2023) abgelehnt
(Beschwerdeantwort Rz. 13). Gemäss dem Einstellraster KAST/RAV, D79,
Ziff. 2.A 9 beträgt die Einstelldauer bei erstmaliger Ablehnung einer
zumutbaren auf sechs Monate (oder länger) befristeten Stelle wegen schweren
Verschuldens 34 bis 45 Tage. Die Erhöhung der Einstelltage von 20 auf mindestens
34 Tage würde zu einer Schlechterstellung (reformatio in peius) des
Beschwerdeführers führen (vgl. dazu BGE 122 V 166, 166 f. E. 1). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ihm deshalb zunächst die Möglichkeit der
Stellungnahme bzw. des Rückzugs seiner Beschwerde einzuräumen, um damit den in
Aussicht stehenden ungünstigen Entscheid abzuwenden (BGE 122 V 166, 167 f. E. 2a).
5.2.
Aus prozessökonomischen Gründen wird von einer Schlechterstellung
des Beschwerdeführers abgesehen und die Beschwerde abgewiesen. Da es deshalb
bei einer Einstelldauer von 20 Tagen bleibt, erübrigt sich die Einräumung
der Möglichkeit eines Beschwerderückzugs.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist der Einspracheentscheid vom 10. Januar
2023 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: