Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit

Herrn lic. iur. B____

Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2023.1

Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023

Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund

 


Tatsachen

I.        

Der 2002 geborene Beschwerdeführer absolvierte von August 2019 bis Juli 2022 eine Ausbildung zum Logistiker EFZ Distribution (Lebenslauf, Antwortbeilage [AB] 6).

Am 5. August 2022 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (vgl. Anmeldeformular RAV AB 5) und per 17. Oktober 2022 bei der C____ Arbeitslosenkasse [...] zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Rahmenfristen und ASAL-Daten, AB 4).

Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (AB 8 und 9) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 (AB 1) wegen Nichtbefolgung einer Weisung, namentlich wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, ab dem 27. Oktober 2022 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Eine dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (AB 2) wurde mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 (AB 3) abgewiesen.

II.       

Mit Beschwerde vom 2. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2023 sowie die Verfügung vom 6. Dezember 2022 seien aufzuheben. Dementsprechend sei ihm keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung oder mindestens nur für eine deutlich weniger lange Zeit aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Da der Beschwerdeführer eine auf 14 Monate befristete Arbeitsstelle (1. November 2022 bis 31. Dezember 2023) abgelehnt habe, sei er entgegen der Verfügung vom 6. Dezember 2022 gemäss SECO-Einstellraster für mindestens 34 Tage in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen.

Mit Replik vom 6 März 2023 (Postaufgabe) nimmt der Beschwerdeführer nochmals Stellung. Neu bringt er vor, es sei ihm höchstens eine drei bis zehntägige Sanktionsdauer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode bzw. Nichtbeschaffens von Unterlagen aufzuerlegen.

III.     

Am 19. April 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Okto­ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3.          Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der (dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 6. Dezember 2022 verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren ist einzig der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 131 V 407, 412 E. 2.1.2.1.; 119 V 347, 350 E. 1b mit Hinweisen).

1.4.          Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle im Umfang von 20 Tagen ab dem 27. Oktober 2022.

2.                

2.1.          Nach Art. 17 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Im Weiteren muss die versicherte Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Art. 17 Abs. 3 AVIG).

2.2.          Zur Durchsetzung der in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. So ist die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89, 90 f. E. 6.1.1).

2.3.          Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern beinhaltet grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt. Nach der Rechtsprechung hat sich die arbeitslose versicherte Person – in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht – bei einem künftigen Arbeitgeber unverzüglich zu melden und bei den Verhandlungen mit diesem klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (vgl. BGE 122 V 34, 38 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1; Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., 2019, Art. 30 S. 226 f.). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass der Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit auch erfüllt ist, wenn sich die arbeitslose versicherte Person gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2).

2.4.          Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt sich nach Art. 16 AVIG: Nach dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Ausnahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2 abschliessend aufgelistet sind (BGE 122 V 34, 41 E. 4d).

2.5.          Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 227).

3.                

3.1.          Aus den Akten ergibt sich folgender entscheidrelevanter Sachverhalt:

3.2.          Am 25. Oktober 2022 (AB 7 S. 4) wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die D____ GmbH im Job-Room auf sein Profil gestossen sei und eine Kontaktaufnahme wünsche. Mit E-Mail vom 26. Ok­tober 2022 (AB 7 S. 3) sendete diese ihm eine Stellenausschreibung der E____ AG, [...], zu. Es handelte sich dabei um eine vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 befristete Vollzeitstelle als Logistikmitarbeiter. Weiter bat das Stellenvermittlungsbüro den Beschwerdeführer um einen Lebenslauf als Word-Dokument, einen Staplerausweis, eine Kopie der ID sowie einen aktuellen Strafregisterauszug. Gleichentags meldete die D____ GmbH dem RAV (AB 7 S. 2), dass der Beschwerdeführer ihr eine mündliche Absage für das vorgenannte Stellenangebot erteilt habe. Dem Beschwerdeführer sei es zu aufwendig gewesen, einen Strafregisterauszug zu besorgen.

3.3.          3.3.1.    Von der Möglichkeit einer Stellungnahme bezüglich der Stellenablehnung (AB 8) machte der Beschwerdeführer am 8. November 2022 Gebrauch (AB 9) und hielt fest, auch wenn er einen Strafregisterauszug bestellt hätte, wäre die Stelle eventuell schon besetzt gewesen, bevor er den Auszug hätte einreichen können. Aus der Stellenbeschreibung sei nicht ersichtlich gewesen, dass er einen Strafregisterauszug brauche. Möglicherweise hätte er eine andere Stelle gesucht, wenn die Notwenigkeit des Strafregisterauszugs ersichtlich gewesen wäre. Ausserdem sei die Stelle für ihn nicht so attraktiv gewesen, dass er sie unbedingt bekommen wollte.

3.3.2.     In der Einsprache vom 30. Dezember 2022 (AB 2) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, erst mit dem am 26. Oktober 2022 vom Stellenvermittlungsbüro erhaltenen Stelleninserat sei klar gewesen, dass ein Strafregisterauszug verlangt werde. Da bis zum vorgesehenen Stellenantritt nur noch drei Arbeitstage verblieben seien, sei absehbar gewesen, dass der Strafregisterauszug nicht rechtzeitig eingereicht werden könne. Ausserdem seien seine Anstellungschancen sehr gering gewesen. Er verfüge über keine Berufserfahrung als Logistikmitarbeiter. Zwar hätte er den geforderten Staplerausweis einreichen können, er habe aber keinerlei berufliche Erfahrung als Staplerfahrer. Ausserdem sei die Beantragung eines Strafregisterauszugs kostenpflichtig (Fr. 20.00). Seine Stellenabsage erfülle somit den Tatbestand des Nichtantritts einer zumutbaren Stelle nicht, er habe lediglich keine Stellenbewerbung mit dem Erfordernis des Einreichens kostenpflichtiger Unterlagen gemacht, da absehbar gewesen sei, dass er die Stelle nicht bekommen werde.

3.3.3.     In der Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer seine bereits vorgebrachten Argumente. Es würden zudem genügend aussichtsreiche Stellen angeboten, auf die er sich auch bewerbe.

3.4.          Unbestritten ist, dass die D____ GmbH dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26. Oktober 2022 eine Stellenausschreibung als Logistiker zukommen liess. Gleichentags hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Stellenvermittlungsbüro erklärt, dass er sich nicht bewerben werde, worauf kein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Streitig ist, ob ein entschuldbarer Grund für das Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt. Dass die Stelle im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar sei, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Er bringt hingegen vor, dass er über keine Berufserfahrung verfüge, weshalb er für die Stelle nicht in Betracht komme. Dazu ist festzuhalten, dass in der Stellenausschreibung keine Berufserfahrung vorausgesetzt wurde. Auch sein Einwand, dass er den Strafregisterauszug nicht rechtzeitig hätte einreichen können, vermag nicht zu überzeugen. Mit der Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass es ihm möglich gewesen wäre, mit der Arbeitgeberin Kontakt aufzunehmen und seine Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, indem er die Bestellung des Strafregisterauszugs nachgewiesen hätte.

3.5.          Zusammenfassend ist nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.6.          Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei höchstens für drei bis zehn Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode bzw. Nichtbeschaffens von Unterlagen einzustellen (Replik S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass diese Tatbestände nicht Gegenstand im vorliegenden Verfahren sind. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

4.                

4.1.          Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 20 Einstelltagen.

4.2.          Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365, 369 E. 4.1). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung ge­boten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 123 V 150, 151 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 6.1).

4.3.          Die Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne entschuldbaren Grund stellt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV ein schweres Verschulden dar. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der im Rahmen des Art. 45 Abs. 3 AVIV das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Ein solcher im konkreten Fall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. befristete Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125, 130 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Liegt ein solcher Grund vor, wiegt das Verschulden nicht schwer im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV und die Einstellungsdauer bemisst sich nach der allgemeinen Regel von Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG (BGE 130 V 125, 130 E. 3.4.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1).

4.4.          Grundsätzlich ist mit der (faktischen) Ablehnung der Arbeitsstelle durch den Beschwerdeführer von schwerem Verschulden auszugehen. Die Tatsache, dass es sich um eine befristete Stelle handelte, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin sanktionsmildernd. Nach dem in den Verwaltungsweisungen als Richtlinie bestehenden Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ist die versicherte Person bei erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren auf zwei Monate befristeten Stelle wegen mittelschweren Verschuldens für 20 bis 27 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder einzustellen (vgl. Einstellraster KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE vom 1. Januar 2022, D79, Ziff. 2.A 5). Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 6. Dezember 2022 – bestätigt mit dem Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 – denn auch den unentschuldigten Nichtantritt eines auf zwei Monate befristeten Einsatzes im Bereich des mittleren Verschuldens mit 20 Einstelltagen sanktioniert. Die verfügte Sanktion liegt im unteren Bereich des Rahmens des mittelschweren Verschuldens gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV. Damit besteht keine Veranlassung, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, weshalb der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.                

5.1.          Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort korrekt ausführt, hat der Beschwerdeführer nicht eine auf zwei Monate befristete Stelle (1. November 2022 bis 31. Dezember 2022), sondern eine solche von 14 Monaten Dauer (1. No­vember 2022 bis 31. Dezember 2023) abgelehnt (Beschwerdeantwort Rz. 13). Gemäss dem Einstellraster KAST/RAV, D79, Ziff. 2.A 9 beträgt die Einstelldauer bei erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren auf sechs Monate (oder länger) befristeten Stelle wegen schweren Verschuldens 34 bis 45 Tage. Die Erhöhung der Einstelltage von 20 auf mindestens 34 Tage würde zu einer Schlechterstellung (reformatio in peius) des Beschwerdeführers führen (vgl. dazu BGE 122 V 166, 166 f. E. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ihm deshalb zunächst die Möglichkeit der Stellungnahme bzw. des Rückzugs seiner Beschwerde einzuräumen, um damit den in Aussicht stehenden ungünstigen Entscheid abzuwenden (BGE 122 V 166, 167 f. E. 2a).

5.2.          Aus prozessökonomischen Gründen wird von einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers abgesehen und die Beschwerde abgewiesen. Da es deshalb bei einer Einstelldauer von 20 Tagen bleibt, erübrigt sich die Einräumung der Möglichkeit eines Beschwerderückzugs.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist der Einspracheentscheid vom 10. Ja­nuar 2023 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

Versandt am: