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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
April 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.20
Einspracheentscheid vom 25.
Oktober 2023
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1988 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter einer am 21.
September 2021 geborenen Tochter. Bevor sie per 11. Juli 2023 ihren Wohnsitz in
die Schweiz nach Basel verlegte, wohnte sie seit dem 21. November 1993 in
Frankreich (Auszug kantonaler Datenmarkt, Antwortbeilage [AB] 1).
b)
Zuletzt war die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2019 bis zum 30. April
2022 (vgl. Anstellungsvertrag und Kündigung vom 12. Januar 2022, AB 3) als Head
of Marketing in der Regent Beleuchtungskörper AG in Basel-Stadt (Lebenslauf
Beschwerdeführerin, AB 2) tätig, wobei das Arbeitsverhältnis zufolge
Umstrukturierung aufgelöst wurde (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom
8. August 2023, bei den AB). In der Folge bezog die Beschwerdeführerin in
Frankreich Arbeitslosentaggelder über den Zeitraum vom 11. Juli 2022 bis zum
10. Juli 2023 (Références à rappeler vom 27. September 2023, bei den AB).
c)
Am 25. Juli 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin in Basel-Stadt zum
Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldedaten für die Arbeitslosenkasse
vom 31. Juli 2023, AB 5). Mit Verfügung vom 21. August 2023 lehnte die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab. Als Begründung
führte sie im Wesentlichen an, im massgeblichen Zeitraum vom 25. Juli 2021 bis
zum 24. Juli 2023 bestehe eine Beitragszeit von 9.233 Monaten. Damit sei die
Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erreicht (AB 6). Die gegen
vorgenannte Verfügung am 29. August 2023 erhobene Beschwerde wurde mit
Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 1) abgewiesen.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 2. November 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Oktober 2023 und die Ausrichtung von
Arbeitslosentaggeldern seit dem 30. April 2022 für die Dauer von zwei Jahren.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19.
Januar 2024 erhält die Beschwerdeführerin Frist bis zum 20. Februar 2024 zur
Einreichung einer Replik. Beide Parteien erhalten innert der gleichen Frist die
Möglichkeit eine mündliche Parteiverhandlung zu verlangen. Innert der
angesetzten Frist erfolgten keine Eingaben.
IV.
Am 10.
April 2024 findet die Urteilsberatung der Sache durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz habe. Es sei ihr mehrfach
mündlich von Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin bestätigt worden, dass sie –
unabhängig vom Wohnort – aufgrund der durch die Arbeitgeberin ausgesprochenen
Kündigung für zwei Jahre Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosentaggelder habe.
Der Einspracheentscheid sei daher unrechtmässig und der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder
zu bejahen.
2.2.
Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest, die
Beschwerdeführerin habe die Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt,
weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (vgl.
Beschwerdeantwort, Rz. 2). Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung
zum Bezug auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz bereits ein Jahr
Arbeitslosenentschädigung in Frankreich bezogen habe, was einer
Leistungszusprache ebenfalls entgegenstehe. Die Schilderungen der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Auskunft, sie könne sich nach Verlegung
ihres Wohnsitzes nach Basel-Stadt zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
anmelden, sei zwar glaubwürdig. Allerdings könne der genaue Inhalt der
Gespräche gestützt auf die Akten nicht rekonstruiert werden. Die Ablehnung des Leistungsanspruchs
sei folglich nicht zu beanstanden und der Einspracheentscheid vom 25. Oktober
2023 zu schützen.
2.3.
Unbestritten ist zu Recht die Zuständigkeit der französischen
Arbeitslosenkasse für den Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin in Frankreich
wohnhaft gewesen war. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die
Beschwerdegegnerin nach Verlegung ihres Wohnsitzes nach Basel-Stadt Anspruch
auf Leistungsbezug in der Schweiz hat.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art.
10 AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG),
in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit
zurückgelegt und das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG noch nicht
erreicht, hat, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG), vermittlungsfähig ist (Art. 15
AVIG) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). Die in Art. 8 Abs. 1
AVIG normierten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen.
3.1.2. Nach der
Rechtsprechung erfüllt eine Person die Anspruchsvoraussetzung des in der
Schweiz Wohnens, wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt hier befindet, was der
Fall ist, wenn sie sich effektiv in der Schweiz aufhält und wenn sie die
Absicht hat, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten
und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 466 f. E.
2a, 115 V 448 f.). Der
Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuches (ZGB) ist für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. c
AVIG nicht massgebend (BGE
125 V 466 E. 2a letzter
Absatz in fine, 115 V 449). Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der
Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c
AVIG ist demnach nur erfüllt,
wenn und solange der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz (mit den Elementen
der Absicht dauernden Verbleibens und des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen)
durchgehend gegeben ist. Andernfalls besteht kein Taggeldanspruch
(EVG-Urteil C 303/00 vom 31.7.2001 E. 2 a/b).
3.2.
Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten,
sofern das AVIG nichts Anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9
Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag, für den
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt
sind (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE B41). Die Rahmenfrist
für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3
AVIG). Eine Verlängerung der Rahmenfrist aufgrund eines Wohnsitzwechsels ist in
den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Nach Eröffnung der Rahmenfrist darf diese grundsätzlich nicht mehr verschoben
werden (vgl. AVIG-Praxis ALE B44).
3.3.
3.3.1. Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür
vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG)
während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte
(Art. 13 Abs. 1 AVIG). Unter beitragspflichtiger Beschäftigung ist
jede Tätigkeit der versicherten Person zu verstehen, die der Erzielung eines
beitragspflichtigen Einkommens während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses
dient (BGE 133 V 515, 521 E. 2.4 mit Hinweisen).
3.3.2.
Bei der Berechnung der Beitragszeit zählt gemäss Art. 11
Abs. 1 AVIV jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person
beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (vgl. AVIG-Praxis ALE B149). Wird
eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats
aufgenommen, beziehungsweise nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet,
werden die entsprechenden Werktage des angebrochenen Monats mit Faktor 1.4 in
Kalendertage umgerechnet. Beitragszeiten die nicht einen vollen Kalendermonat
umfassen werden gemäss Art. 11 Abs. 2 AVIV zusammengezählt, wobei je
30 Kalendertage als Beitragsmonat zählen (vgl. AVIG-Praxis ALE B150.).
4.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren
Wohnsitz gemäss der vorstehenden Definition (vgl. E. 3.2.2. hiervor) per 11.
Juli 2023 in die Schweiz verlegte. Sie zog mit ihrer Tochter von Frankreich
nach Basel-Stadt zu ihrem Lebensgefährten und Vater ihres Kindes, um fortan in
der Schweiz zu leben. Nach der Wohnsitzverlegung
nach Basel-Stadt meldete sie sich am 25. Juli
2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldebestätigung
vom 31. Juli 2023, bei den AB). Die Rahmenfrist
für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag und dauerte vom 25. Juli 2021 bis zum 24. Juli 2023 (vgl.
E. 3.1.1. hiervor). Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit ging die Beschwerdeführerin
vom 11. Juli 2021 bis zum 30. April 2022 einer beitragspflichtigen
Beschäftigung bei der Regent Beleuchtungskörper AG nach. Damit kann die
Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmenfrist eine Beitragszeit
von neun Monaten und sechs Tagen vorweisen. Die Mindestbeitragszeit von zwölf
Monaten (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG) ist somit nicht erfüllt. Gestützt auf die
Regelungen des schweizerischen Rechts besteht somit mangels Erfüllung der
Mindestbeitragszeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf im Ausland
zurückgelegte Versicherungszeiten berufen.
5.2.
5.2.1. Grundlage für die Übernahme und Anwendung des europäischen
Sozialrechts durch die Schweiz bilden das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgebarbeiteten und
Bestandteil des Abkommens bildenden Anhangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt
A dieses Anhangs wendeten die Vertragsparteien untereinander bis zum 31. März
2012 die Verordnung (EWG) Nr, 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(nachstehend Verordnung Nr. 1408/71) an. Aufgrund des Beschlusses Nr. 1/2023
des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA
über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (AS 2012 2345)
wenden die Parteien mit Wirkung ab 1. April 2012 die Verordnung (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung Nr.
883/2004; SR 0.831.109.268.1) an, die durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009
des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. September 2009 geändert
wurde. Diese neue Verordnung (in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung
ist auf den ab den 10. Oktober 2014 geltend gemachten Anspruch anwendbar.
5.2.2.
Titel III der Verordnung Nr. 883/04 enthält besondere Vorschriften für
die einzelnen Leistungsarten. Bei Arbeitslosigkeit enthält Art. 61 Vorschriften
über die Zusammenrechnung von Versicherungs- Beschäftigungs- und Zeiten einer
selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Bestimmung verlangt, dass Zeiten
zusammengerechnet werden, wenn die betreffende Person «unmittelbar zuvor» nach
den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden,
Versicherungs- Beschäftigungs- oder Zeiten einer selbständigen Erwebstätigkeit
zurückgelegt hat.
5.3.
Eine Berücksichtigung ausländischer Zeiten kommt demnach nur dann in
Betracht, wenn die antragstellende Person «unmittelbar zuvor» die in Abs. 2
genannten Zeiten im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers (Schweiz)
zurückgelegt hat (Fuchs Maximilian, Janda
Constanze (Hrsg.), Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, Art. 61 N 3).
Die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, die Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz erheben will, muss somit vorgängig
eine der Beitragspflicht in der Schweiz unterworfene Stelle innegehabt haben,
bevor sie sich, soweit erforderlich, für die Berechnung der Beitragszeit nach
Art. 13 AVIG auf im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten berufen kann.
Eine Versicherungs- oder Beitragszeit ist dann als «unmittelbar zuvor» in einem
Mitgliedsstaat zurückgelegt anzusehen, wenn unabhängig von der zwischen der
Beendigung der letzten Versicherungs- oder Beitragszeit und dem Antrag auf
Leistungen verstrichene Zeit in der Zwischenzeit keine weitere Versicherungs-
oder Beitragszeit in einem anderen Mitgliedsstaat zurückgelegt wurde (BGer
8C_273/2015 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 196 und weiteren Hinweisen).
5.4.
In der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 25. Juli
2021 bis 24. Juli 2023 hat die Beschwerdeführerin ihre letzte
beitragspflichtige Beschäftigung zwar in der Schweiz ausgeübt. Diese erfüllt
jedoch, wie bereits erwähnt, die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten
nicht. Davor hat die Beschwerdeführerin an ihrem damaligen Wohnort in
Frankreich Arbeitslosenentschädigung bezogen und insofern können ihr keine
Versicherungszeiten in der EU angerechnet werden. Nach einem Jahr Leistungsbezug
in Frankreich verlegte sie ihren Wohnsitz in die Schweiz, wo sie wiederum
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung an ihrem Wohnort in Basel stellte. Massgebender
Zeitpunkt für die Festsetzung der Rahmenfrist ist der erste Tag, für den
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (AVIG-Praxis-ALE B41). Wie sich
aus dem massgeblichen Sachverhalt ergibt ging die Beschwerdeführerin zunächst
vom 1. Juli 2019 bis zum 30. April 2022 einer beitragspflichtigen Beschäftigung
in der Schweiz nach, welche grundsätzlich zum Bezug von Taggeldern in der
Schweiz berechtigen würde. Allerdings meldete sich die Beschwerdeführerin nach
Verlust ihrer Anstellung in der Schweiz in ihrem damaligen Wohnsitzland
Frankreich an und bezog über den Zeitraum vom 11. Juli 2022 bis zum 10. Juli
2023 in Frankreich Arbeitslosentaggelder (Références à rappeler vom 27.
September 2023, bei den AB). Da die Rahmenfrist erst am 25. Juli 2023 mit der
Anmeldung zur Arbeitslosenentschädigung erfolgte, kann die Rahmenfrist auch
nicht, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, wie die Vorinstanz
zu Recht festhält, verschoben werden.
6.
6.1.
Es bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf den
Vertrauensschutz berufen kann.
6.2.
6.2.1. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass Mitarbeitende der
Beschwerdegegnerin ihr auf Nachfrage versichert hätten, bei Wohnsitzverlegung von
Frankreich in die Schweiz würde ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhalten
bleiben. Aufgrund dessen habe sie ihren Zuzug in die Schweiz entsprechend
geplant. Aufgrund mehrfacher mündlicher Bestätigungen seitens Mitarbeitenden
der Beschwerdegegnerin habe sie keine anderweitigen Bemühungen zur Verifizierung
dieser Angabe unternommen.
6.2.2. Die Beschwerdegegnerin hält die Ausführungen der Beschwerdeführerin
grundsätzlich für glaubwürdig. Gestützt auf die Akten könnten diese allerdings
nicht erhärtet werden.
6.3.
6.3.1. Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben
gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist
für die Beziehung unter den Privaten wie das Verhältnis zwischen dem
Gemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145, 150 E. 5.2). Die
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert
den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von
Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als
grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz)
oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE
132 II 240, 244 E. 3.2.2; 126 II 377, 387 E. 3a mit Hinweisen).
6.3.2.
Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist
zunächst eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter fallen neben Auskünften
und Zusagen auch Rechtsanwendungsakte wie Verfügungen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 627 ff.). Vorausgesetzt ist weiter, dass die
Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft,
berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf
bereits Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann
(BGE 137 I 69, 71 f. E. 2.3 ff., mit weiteren Hinweisen). Sind die vorgenannten
Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so kann sich die betroffene Person auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im Einzelfall nicht
überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.
Rz. 688).
6.4.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, ergeben sich aus
den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte für eine Vertrauensgrundlage, welche
– wie dargestellt (E. 5.3.2. hiervor) – notwendige Voraussetzung für die
Anwendbarkeit des Vertrauensschutzes bildet. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdegegnerin die Richtigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin
nicht bestätigt. Dass die Beschwerdegegnerin einräumt, die entsprechenden
Ausführungen der Beschwerdeführerin seien glaubwürdig vermag das Vorliegen
einer Vertrauensgrundlage nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu
lassen. Mangels Bestand einer tauglichen Vertrauensgrundlage fällt die Berufung
auf den Vertrauensschutz ausser Betracht.
6.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung
der Beitragszeit zu Recht verneinte. Da ferner kein Anspruch aus
Vertrauensschutz abgeleitet werden kann, ist der Einspracheentscheid vom 25.
Oktober 2023 zu schützen.
7.
7.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu
beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: