Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2023.20

Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023

 

 


Tatsachen

I.         

a)                Die im Jahr 1988 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter einer am 21. September 2021 geborenen Tochter. Bevor sie per 11. Juli 2023 ihren Wohnsitz in die Schweiz nach Basel verlegte, wohnte sie seit dem 21. November 1993 in Frankreich (Auszug kantonaler Datenmarkt, Antwortbeilage [AB] 1).

b)                Zuletzt war die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2019 bis zum 30. April 2022 (vgl. Anstellungsvertrag und Kündigung vom 12. Januar 2022, AB 3) als Head of Marketing in der Regent Beleuchtungskörper AG in Basel-Stadt (Lebenslauf Beschwerdeführerin, AB 2) tätig, wobei das Arbeitsverhältnis zufolge Umstrukturierung aufgelöst wurde (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. August 2023, bei den AB). In der Folge bezog die Beschwerdeführerin in Frankreich Arbeitslosentaggelder über den Zeitraum vom 11. Juli 2022 bis zum 10. Juli 2023 (Références à rappeler vom 27. September 2023, bei den AB).

c)                 Am 25. Juli 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin in Basel-Stadt zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldedaten für die Arbeitslosenkasse vom 31. Juli 2023, AB 5). Mit Verfügung vom 21. August 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, im massgeblichen Zeitraum vom 25. Juli 2021 bis zum 24. Juli 2023 bestehe eine Beitragszeit von 9.233 Monaten. Damit sei die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erreicht (AB 6). Die gegen vorgenannte Verfügung am 29. August 2023 erhobene Beschwerde wurde mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 1) abgewiesen.

II.        

a)                Mit Beschwerde vom 2. November 2023 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Oktober 2023 und die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern seit dem 30. April 2022 für die Dauer von zwei Jahren.

b)                Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

 

 

 

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Januar 2024 erhält die Beschwerdeführerin Frist bis zum 20. Februar 2024 zur Einreichung einer Replik. Beide Parteien erhalten innert der gleichen Frist die Möglichkeit eine mündliche Parteiverhandlung zu verlangen. Innert der angesetzten Frist erfolgten keine Eingaben.

IV.      

Am 10. April 2024 findet die Urteilsberatung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz habe. Es sei ihr mehrfach mündlich von Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin bestätigt worden, dass sie – unabhängig vom Wohnort – aufgrund der durch die Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigung für zwei Jahre Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosentaggelder habe. Der Einspracheentscheid sei daher unrechtmässig und der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zu bejahen.

2.2.            Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin habe die Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 2). Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zum Bezug auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz bereits ein Jahr Arbeitslosenentschädigung in Frankreich bezogen habe, was einer Leistungszusprache ebenfalls entgegenstehe. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Auskunft, sie könne sich nach Verlegung ihres Wohnsitzes nach Basel-Stadt zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden, sei zwar glaubwürdig. Allerdings könne der genaue Inhalt der Gespräche gestützt auf die Akten nicht rekonstruiert werden. Die Ablehnung des Leistungsanspruchs sei folglich nicht zu beanstanden und der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 zu schützen.

2.3.            Unbestritten ist zu Recht die Zuständigkeit der französischen Arbeitslosenkasse für den Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin in Frankreich wohnhaft gewesen war. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin nach Verlegung ihres Wohnsitzes nach Basel-Stadt Anspruch auf Leistungsbezug in der Schweiz hat.

3.                  

3.1.            3.1.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG), in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG noch nicht erreicht, hat, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG), vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). Die in Art. 8 Abs. 1 AVIG normierten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen.

3.1.2. Nach der Rechtsprechung erfüllt eine Person die Anspruchsvoraussetzung des in der Schweiz Wohnens, wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt hier befindet, was der Fall ist, wenn sie sich effektiv in der Schweiz aufhält und wenn sie die Absicht hat, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 466 f. E. 2a, 115 V 448 f.). Der Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuches (ZGB) ist für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht massgebend (BGE 125 V 466 E. 2a letzter Absatz in fine, 115 V 449). Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist demnach nur erfüllt, wenn und solange der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz (mit den Elementen der Absicht dauernden Verbleibens und des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen) durchgehend gegeben ist. Andernfalls besteht kein Taggeldanspruch (EVG-Urteil C 303/00 vom 31.7.2001 E. 2 a/b).

3.2.            Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten, sofern das AVIG nichts Anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE B41). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Eine Verlängerung der Rahmenfrist aufgrund eines Wohnsitzwechsels ist in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Nach Eröffnung der Rahmenfrist darf diese grundsätzlich nicht mehr verschoben werden (vgl. AVIG-Praxis ALE B44).

3.3.            3.3.1. Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Unter beitragspflichtiger Beschäftigung ist jede Tätigkeit der versicherten Person zu verstehen, die der Erzielung eines beitragspflichtigen Einkommens während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses dient (BGE 133 V 515, 521 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.3.2.       Bei der Berechnung der Beitragszeit zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIV jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (vgl. AVIG-Praxis ALE B149). Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen, beziehungsweise nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage des angebrochenen Monats mit Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet. Beitragszeiten die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen werden gemäss Art. 11 Abs. 2 AVIV zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als Beitragsmonat zählen (vgl. AVIG-Praxis ALE B150.).

4.                 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz gemäss der vorstehenden Definition (vgl. E. 3.2.2. hiervor) per 11. Juli 2023 in die Schweiz verlegte. Sie zog mit ihrer Tochter von Frankreich nach Basel-Stadt zu ihrem Lebensgefährten und Vater ihres Kindes, um fortan in der Schweiz zu leben. Nach der Wohnsitzverlegung nach Basel-Stadt meldete sie sich am 25. Juli 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldebestätigung vom 31. Juli 2023, bei den AB). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag und dauerte vom 25. Juli 2021 bis zum 24. Juli 2023 (vgl. E. 3.1.1. hiervor). Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit ging die Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2021 bis zum 30. April 2022 einer beitragspflichtigen Beschäftigung bei der Regent Beleuchtungskörper AG nach. Damit kann die Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmenfrist eine Beitragszeit von neun Monaten und sechs Tagen  vorweisen. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (vgl. Art. 13 Abs. 1 AVIG) ist somit nicht erfüllt. Gestützt auf die Regelungen des schweizerischen Rechts besteht somit mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

5.                  

5.1.            Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten berufen.

5.2.            5.2.1. Grundlage für die Übernahme und Anwendung des europäischen Sozialrechts durch die Schweiz bilden das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgebarbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden Anhangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wendeten die Vertragsparteien untereinander bis zum 31. März 2012 die Verordnung (EWG) Nr, 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachstehend Verordnung Nr. 1408/71) an. Aufgrund des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (AS 2012 2345) wenden die Parteien mit Wirkung ab 1. April 2012 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1) an, die durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. September 2009 geändert wurde. Diese neue Verordnung (in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auf den ab den 10. Oktober 2014 geltend gemachten Anspruch anwendbar.

5.2.2.       Titel III der Verordnung Nr.  883/04 enthält besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten. Bei Arbeitslosigkeit enthält Art. 61 Vorschriften über die Zusammenrechnung von Versicherungs- Beschäftigungs- und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Bestimmung verlangt, dass Zeiten zusammengerechnet werden, wenn die betreffende Person «unmittelbar zuvor» nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungs- Beschäftigungs- oder Zeiten einer selbständigen Erwebstätigkeit zurückgelegt hat.

5.3.            Eine Berücksichtigung ausländischer Zeiten kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die antragstellende Person «unmittelbar zuvor» die in Abs. 2 genannten Zeiten im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers (Schweiz) zurückgelegt hat (Fuchs Maximilian, Janda Constanze (Hrsg.), Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl. 2022, Art. 61 N 3). Die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, die Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz erheben will, muss somit vorgängig eine der Beitragspflicht in der Schweiz unterworfene Stelle innegehabt haben, bevor sie sich, soweit erforderlich, für die Berechnung der Beitragszeit nach Art. 13 AVIG auf im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten berufen kann. Eine Versicherungs- oder Beitragszeit ist dann als «unmittelbar zuvor» in einem Mitgliedsstaat zurückgelegt anzusehen, wenn unabhängig von der zwischen der Beendigung der letzten Versicherungs- oder Beitragszeit und dem Antrag auf Leistungen verstrichene Zeit in der Zwischenzeit keine weitere Versicherungs- oder Beitragszeit in einem anderen Mitgliedsstaat zurückgelegt wurde (BGer 8C_273/2015 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 196 und weiteren Hinweisen).

5.4.            In der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 25. Juli 2021 bis 24. Juli 2023 hat die Beschwerdeführerin ihre letzte beitragspflichtige Beschäftigung zwar in der Schweiz ausgeübt. Diese erfüllt jedoch, wie bereits erwähnt, die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten nicht. Davor hat die Beschwerdeführerin an ihrem damaligen Wohnort in Frankreich Arbeitslosenentschädigung bezogen und insofern können ihr keine Versicherungszeiten in der EU angerechnet werden. Nach einem Jahr Leistungsbezug in Frankreich verlegte sie ihren Wohnsitz in die Schweiz, wo sie wiederum Antrag auf Arbeitslosenentschädigung an ihrem Wohnort in Basel stellte.  Massgebender Zeitpunkt für die Festsetzung der Rahmenfrist ist der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (AVIG-Praxis-ALE B41). Wie sich aus dem massgeblichen Sachverhalt ergibt ging die Beschwerdeführerin zunächst vom 1. Juli 2019 bis zum 30. April 2022 einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Schweiz nach, welche grundsätzlich zum Bezug von Taggeldern in der Schweiz berechtigen würde. Allerdings meldete sich die Beschwerdeführerin nach Verlust ihrer Anstellung in der Schweiz in ihrem damaligen Wohnsitzland Frankreich an und bezog über den Zeitraum vom 11. Juli 2022 bis zum 10. Juli 2023 in Frankreich Arbeitslosentaggelder (Références à rappeler vom 27. September 2023, bei den AB). Da die Rahmenfrist erst am 25. Juli 2023 mit der Anmeldung zur Arbeitslosenentschädigung erfolgte, kann die Rahmenfrist auch nicht, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, verschoben werden.

 

6.                  

6.1.            Es bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz berufen kann.

6.2.            6.2.1. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin ihr auf Nachfrage versichert hätten, bei Wohnsitzverlegung von Frankreich in die Schweiz würde ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhalten bleiben. Aufgrund dessen habe sie ihren Zuzug in die Schweiz entsprechend geplant. Aufgrund mehrfacher mündlicher Bestätigungen seitens Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin habe sie keine anderweitigen Bemühungen zur Verifizierung dieser Angabe unternommen.

6.2.2. Die Beschwerdegegnerin hält die Ausführungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich für glaubwürdig. Gestützt auf die Akten könnten diese allerdings nicht erhärtet werden.

6.3.            6.3.1. Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist für die Beziehung unter den Privaten wie das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145, 150 E. 5.2). Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von Staat und Privaten in Art. 5 Abs. 3 BV und andererseits in Art. 9 BV als grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 240, 244 E. 3.2.2; 126 II 377, 387 E. 3a mit Hinweisen).

6.3.2.        Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche Vertrauensgrundlage. Darunter fallen neben Auskünften und Zusagen auch Rechtsanwendungsakte wie Verfügungen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 627 ff.). Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf bereits Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69, 71 f. E. 2.3 ff., mit weiteren Hinweisen). Sind die vorgenannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so kann sich die betroffene Person auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 688).

6.4.             Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte für eine Vertrauensgrundlage, welche – wie dargestellt (E. 5.3.2. hiervor) – notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Vertrauensschutzes bildet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin die Richtigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht bestätigt. Dass die Beschwerdegegnerin einräumt, die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin seien glaubwürdig vermag das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Mangels Bestand einer tauglichen Vertrauensgrundlage fällt die Berufung auf den Vertrauensschutz ausser Betracht.

6.5.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit zu Recht verneinte. Da ferner kein Anspruch aus Vertrauensschutz abgeleitet werden kann, ist der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 zu schützen.

7.                  

7.1.            Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2.            Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        seco

 

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