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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiber MLaw M. Kreis
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
substituiert durch MLaw C____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. D____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.21
Insolvenzentschädigung; Unkostencharakter
der Essensspesen bejaht
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer war seit dem 27. September 2004 bei der
E____ AG (nachfolgend Arbeitgeberin) als Spezialreiniger in einem 100%-Pensum
angestellt und erzielte dabei einen Bruttomonatslohn von CHF 4'240.60. Der
«Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz»
(nachfolgend GAV) war zum integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages
erklärt worden (vgl. Arbeitsvertrag vom 24. November 2017,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 16).
b) Das Arbeitsverhältnis endete zwischen dem Beschwerdeführer
und der Arbeitgeberin per 30. November 2022 (vgl. u.a. das Schreiben der E____
AG vom 2. September 2022; AB 20). Am 9. Mai 2023 wurde über die Arbeitgeberin
der Konkurs eröffnet (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des
Kantons Basel-Stadt; AB 15).
c) Der Beschwerdeführer reichte am 11. Juli 2023 bei der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) einen Antrag
auf Insolvenzentschädigung ein (AB 1). Darin machte er Essensspesen in der Höhe
von CHF 18'112 im Zeitraum vom 18. November 2017 bis 30. November 2022 geltend.
d) Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 lehnte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Insolvenzentschädigung mit der Begründung ab, dass es sich bei der geltend
gemachten Forderung um nicht AHV-pflichtige Essensspesen handeln würde (AB 2).
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 31. August 2023 Einsprache (AB 3) und
machte noch eine reduzierte Insolvenzentschädigung in Höhe von CHF 736 geltend.
Mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2023 (AB 4) wurde die abschlägige
Verfügung vom 13. Juli 2022 bestätigt; die Beschwerdegegnerin räumte darin ein,
dass sie fälschlicherweise in der Verfügung vom 13. Juli 2022 von keiner
AHV-Pflicht der Essenspesen ausgegangen sei (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 10),
der Beschwerdeführer aber zu keinem Zeitpunkt seiner Anstellung Verpflegungsspesen
erhalten und diese auch während über zehn Jahren nicht eingefordert habe,
weshalb auch unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht kein Anspruch
gegenüber der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht werden könne.
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. November 2023 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Oktober 2023
und eine Insolvenzentschädigung in der Höhe von CHF 736, eventualiter im
geschuldeten Umfang. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 16. Oktober
2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2024 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 29. Februar 2024 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
d) Der Beschwerdeführer reicht mit Stellungnahme vom 5. März
2024 weitere Beweisunterlagen ein.
e) Mit Duplik vom 3. Mai 2024 hält die Beschwerdegegnerin an
ihrem abschlägigen Einspracheentscheid fest.
III.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung
verlangt. Am 18. Juni 2024 findet die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG,
SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. e der
Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der
30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist
(Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer hält in
seiner Beschwerde im Wesentlichen fest, dass die Arbeitgeberin das Mittagessen
ihrer Angestellten bzw. des Beschwerdeführers nicht effektiv bezahlt habe, aber
nach Art. 14.2 GAV dazu verpflichtet gewesen wäre. Zudem könne aufgrund der
Erstattung der Auslagen gegen Vorlage von Belegen nicht gefolgert werden, dass
die tägliche Pauschale von CHF 16.00 nicht zur Anwendung gelangen würde. Weiter
führt der Beschwerdeführer aus, dass er die ausstehenden Essensspesen vor der
Schlichtungsbehörde und dem Zivilgericht geltend gemacht habe und bestreitet
damit seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Schliesslich
würde auch der Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 Satz 2 AVIG dafürsprechen, dass die
Essensspesen zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 813.10) gehören (Beschwerde, Rz. 19;
Replik, Rz. 5 ff.).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin
beantragt die Abweisung der Beschwerde, da der Anspruch auf Insolvenzentschädigung mangels
Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht gegeben sei. Nach Ansicht der
Beschwerdegegnerin bleibe es offen, ob der Beschwerdeführer überhaupt Anspruch
auf Entschädigung des Mittagessens habe, weil er in einer angeblich mobilen
Equipe gearbeitet haben soll; ein entsprechender Nachweis würde fehlen. Schliesslich
stellt sie sich nunmehr auf den Standpunkt, dass fraglich sei, ob der Anspruch
auf Entschädigung für das Mittagessen zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören würde (Beschwerdeantwort, Rz. 13).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist
nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung
mit Verfügung vom 13. Juli 2023, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 16.
Oktober 2023, zu Recht verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG
haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern,
die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf
Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird
und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder der
Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher
Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten
vorzuschiessen (lit. b), oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen
das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c).
3.2.
Hinsichtlich des Umfangs der
Insolvenzentschädigung hält Art. 52 Abs. 1 AVIG fest, dass die
Insolvenzentschädigung für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für
höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses deckt, für
jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2.
Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.
3.3.
In allen Bereichen des AVIG
ist vom AHV-rechtlichen Begriff des massgebenden Lohnes auszugehen (vgl. Art. 3
Abs. 1 AVIG; BGE 112 V 55, 60 E. 2a).
4.
4.1.
Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass für den Begriff
der Lohnforderung nicht der betreibungsrechtlich privilegierte Lohn (vgl. Art.
219 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG; SR 281.1]), sondern der Lohnbegriff der ALV bzw. der AHV
massgebend ist. Entscheidend ist daher, ob es sich bei der geltend gemachten
Essensentschädigung um massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG handelt
(vgl. seco, Weisung AVIG IE Rz B11 mit Verweis auf seco, AVIG ALE Rz C2 ff.;
vgl. auch oben E. 3.3). Art. 5 Abs. 2 AHVG gehört jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit zum massgebenden Lohn.
Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen,
Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und
Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese
einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Art. 9 Abs. 1
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) hält dazu fest, dass Unkosten
Auslagen sind, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten
entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.
Art. 9 Abs. 2 AHVV hält weiter fest, dass regelmässige Entschädigungen für die
Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die
übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort keine
Unkostenentschädigungen sind; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
Es lässt sich somit weder Art. 5 Abs. 2 AHVG
noch Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 AHVV eindeutig entnehmen, ob Essensspesen zum
massgebenden Lohn gehören oder nicht. Die Auslegung einer Rechtsnorm ist
notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder Zweifel bestehen, ob ein
scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 175).
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text
nicht eindeutig und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach
der wahren Tragweite der Rechtsnorm unter Berücksichtigung der
Auslegungsinstrumente gesucht werden (sog. Methodenpluralismus, vgl. BGE
140 II 289, 291 f. E. 3.2). Dabei kommt es
namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen
sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (BGE 148 V 221 E.
5.1). Bei jungen Gesetzen respektive Bestimmungen ist insbesondere der
Wille des historischen Gesetzgebers von Bedeutung (vgl. BGE 138 II 440
E. 13; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 181 m.w.H.). Entsprechend können vollzugslenkende Verwaltungsweisungen
namentlich dazu dienen, eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens
sicherzustellen. Obschon für das Gericht nicht verbindlich, sind
Verwaltungsweisungen aber zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,
durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
Rechnung getragen (BGE 145 V 84 E. 6.1.1; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 mit
Hinweisen).
4.1.1. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) stützte
sich auf das (ehemalige) Eidgenössische Versicherungsgericht, wonach Unkosten erst
dann entstünden, wenn die Arbeitnehmerin infolge ihrer beruflichen Tätigkeit zu
vermehrten Ausgaben gezwungen werde (vgl. bereits EVGE 1965 233; Ueli Kieser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 5 N 188) und präzisierte, dass für
die Unterscheidung zwischen (lohnmindernden) Unkosten und (Teil des Lohnes
bildenden) Ausgaben für die private Lebenshaltung die Frage massgebend sei, ob
der Ersatz zur Erzielung des Erwerbseinkommens notwendig gewesen sei, d.h., ob
die Arbeitnehmerin infolge ihrer beruflichen Tätigkeit zu vermehrten Ausgaben
gezwungen werde (vgl. AHI-Praxis 1994, S. 83). Das BSV erläuterte in der
AHI-Praxis 1996 den damals neu formulierten Art. 9 AHVV bzw. dessen Abs. 2
dahingehend, dass die üblicherweise vor und nach der Arbeit anfallenden
Wegkosten sowie die Auslagen für die Verpflegung grundsätzlich zum massgebenden
Lohn gehörten und nicht (abzugsfähigen) Unkostenersatz darstellten (AHI-Praxis
1996, S. 276). Die vorgeschlagene Norm fördere die Gleichbehandlung
innerhalb der Gruppe der Unselbständigerwerbenden. Deren Mehrheit erhalte nämlich
weder die Kosten für den Arbeitsweg noch für nicht auswärtige – d. h. am
Wohnort oder am Ort der Betriebsstätte eingenommene – Mahlzeiten vergütet,
finanziere diese mithin gezwungenermassen mit massgebendem Lohn (AHI-Praxis
1996, S. 277). Unter gewissen Bedingungen könnten allerdings auch Weg- und
Essensentschädigungen Unkosten darstellen. Dies sei etwa bei Arbeitnehmern der
Fall, welche ihren Arbeitsort ständig wechseln und sich daher auch jeweils an
andern Orten verpflegen müssten (z. B. Monteure, Angestellte von
Temporärfirmen). Dem trage der Wortlaut des neuen Absatzes Rechnung, indem von
«gewöhnlichem» Arbeitsort und von «üblicher» Verpflegung am Wohn- oder am
gewöhnlichen Arbeitsort gesprochen werde (AHI-Praxis 1996, a.a.O.).
4.1.2. Es lässt sich der oben zitierten AHI-Praxis entnehmen,
dass sich die beitragsrechtliche Qualifikation von Unkostenentschädigungen
massgebend anhand der Unterscheidung zwischen dem gewöhnlichen und dem sich ständig
wechselnden Arbeitsort bestimmt. Diese Unterscheidung findet ihre
Rechtfertigung in den branchentypischen Einsatzorten: Branchen, die
typischerweise über keinen gewöhnlichen Arbeitsort verfügen, drängen
Arbeitnehmende zu Mehrausgaben. Die Wegleitung des Bundesamts für
Sozialversicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO
(WML; gültig ab 1. Januar 2019, Stand 1. Januar 2024) hält entsprechend in Rz.
3006, zweites Lemma, fest, dass regelmässige Entschädigungen für die übliche
Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort keine Unkostenentschädigungen
darstellen. Unter Berücksichtigung der langjährigen Verwaltungspraxis hält Rz.
3006.1 WML demgegenüber präzisierend fest, dass der vorübergehend vom
Arbeitgeber angeordnete vom Wohn- und Betriebsort entfernte Einsatzort nicht
als gewöhnlicher Arbeitsort gilt. Das Gleiche gilt für laufend wechselnde
Einsatzorte, zum Beispiel in der Reinigungsbranche oder bei Handelsreisenden.
4.1.3. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass regelmässige
Entschädigungen für die übliche Verpflegung bei laufend wechselnden
Einsatzorten Unkostenentschädigungen darstellen.
4.2.
Der vorliegend in der
Reinigungsbranche tätige Beschwerdeführer hat selbst moniert, dass die
Mittagspausen immer an verschiedenen Orten verbracht werden müssen (vgl.
Schreiben vom 13. Juni 2022, Beilage 1 zur Stellungnahme vom 5. März 2024). Er
beruft sich für seinen Anspruch denn auch auf Art. 14.2 GAV. Danach erhalten ArbeitnehmerInnen,
die an keinem ständigen vertraglich vereinbarten Arbeitsort eingeteilt sind
(mobile Equipen), sowie jene MitarbeiterInnen, welche ausserhalb ihres üblichen
Arbeitsortes ihr Mittagessen einnehmen müssen und mindestens sechs Stunden pro
Tag arbeiten, eine tägliche Entschädigung von 16 Franken, sofern der
Arbeitgebende das Mittagessen nicht effektiv bezahlt. Daraus erhellt, dass sich der Beschwerdeführer ständig zwischen sich
wechselnden Einsatzorten im oben umschriebenen Sinn bewegt und er somit nicht
über einen gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AHVV verfügt
(vgl. oben E. 4.2.1 ff.). Die streitgegenständlichen Essenspesen gründen daher
primär und vorrangig auf den sich ständig wechselnden Einsatzorten, womit der
Beschwerdeführer zu vermehrten Ausgaben gezwungen wird. Vor diesem Hintergrund
ist der Unkostencharakter der vorliegenden Essensspesen zu bejahen. Es handelt
sich daher bei den Essensspesen nicht um massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5
Abs. 2 AHVG und damit keine Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG,
womit bereits aus diesem Grunde ein Anspruch des Beschwerdeführers auf
Insolvenzentschädigung zu verneinen ist. Es kann daher offenbleiben, ob dieser
seiner Schadenminderungspflicht ausreichend nachgekommen ist.
Nichts Anderes lässt sich im Übrigen dem
Zivilrecht entnehmen. Gemäss Art. 327a Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30.
März 1911 (OR; SR 220) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die
Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit
an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen
Aufwendungen (zum Begriff des auswärtigen Arbeitsortes vgl. Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 327a N 5, Band VI/2/2/1, Bern
2010, wonach nur derjenige Arbeitsort auswärtig ist, der von der Betriebsstätte
verschieden ist und an dem sich der Arbeitnehmer zwecks Arbeitsleistung
aufhält, ohne dass er dort zugleich seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat,
m.w.H.). Dem Auslagenersatz kommt daher grundsätzlich kein
Lohncharakter zu. Er gilt nicht als Teil des Arbeitslohns, da er keine
Gegenleistung zu den vom Arbeitnehmer erbrachten Leistungen darstellt, sondern
der Ausgleich von Ausgaben ist, welche der Arbeitnehmer im Interesse der
Arbeitgeberin vorgenommen hat. Deshalb kommt dem Auslagenersatz auch weder ein
Pfändungsschutz nach Art. 93 SchKG noch ein Verrechnungsschutz gemäss Art. 323b
Abs. 2 OR zu (vgl. Dominik Probst,
in: Etter Boris/Facincani Nicolas/Sutter Reto (Hrsg.), Arbeitsvertrag, Bern
2021, Art. 327a N 1 ff. m.w.H.).
4.3.
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht mit Verfügung
vom 13. Juli 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2023,
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung abgelehnt hat.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen
zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 16.
Oktober 2023 zu bestätigen.
5.2.
Gemäss Art. 61 lit. a ATSG
sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten
sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2023 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder MLaw M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: