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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
Februar 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.22
Einspracheentscheid vom 30.
Oktober 2023
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss
Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV – Reduktion der Einstelldauer
aufgrund der geringen Schwere der Verletzung der arbeitsvertraglichen
Pflichten; Beschwerde teilweise gutgeheissen
Tatsachen
I.
a) Der 1989 geborene Beschwerdeführer war seit dem 15.
Juni 2022 bei der C____ GmbH tätig (vgl. Arbeitsvertrag vom 24. Mai 2022,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 6). Am 28. März 2023 kündigte die Arbeitgeberin
das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist (AB 7).
Nachdem dem Beschwerdeführer infolge seiner familiären Situation eine
entsprechende Verlängerung der Anstellung bis Ende Mai 2023 angeboten worden
war (AB 7), endete das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2023. In der Folge meldete
er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung
an und beantragte bei der Beschwerdegegnerin ab 1. Juni 2023 eine Arbeitslosenentschädigung
(vgl. AVAM-Auszug & Personendaten, AB 4; vgl. Anmeldedaten Anmeldung RAV,
AB 5).
b) Mit Verfügung vom 19. September 2023 stellte die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 2023
für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 1). Die dagegen
erhobene Einsprache vom 9. Oktober 2023 (AB 2) hiess die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 teilweise gut und reduzierte die
Einstelltage auf 22 (AB 3).
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. November 2023 beantragt der
Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2023 sei
aufzuheben und es sei von den verfügten Einstelltagen abzusehen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2023
beantragt die Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung, die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 30. Januar 2024 hält der
Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2024 wird
die Replik des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme
zugestellt.
III.
Am 29. Februar 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV, SR 837.02) in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass Arbeitsverhältnis
sei seitens der Arbeitsgeberin aufgrund des mehrmaligen unpünktlichen
Erscheinens am Arbeitsplatz durch den Beschwerdeführer beendet worden, womit von
einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen sei (Verfügung, AB 1;
Einspracheentscheid, AB 3; Beschwerdeantwort, Rz. 13 ff.).
2.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe des Zuspätkommens am
Arbeitsplatz nicht. Er wendet jedoch ein, dass die Schuld für das verspätete
Erscheinen am Arbeitsplatz nicht bei ihm gelegen sei, da es ausserordentliche
Probleme bei der Übergabe seines Kindes bei der Kindertagesstätte gegeben habe.
Da die Probleme bei der Übergabe seines Kindes nicht in seiner Macht gelegen
hätten, liege kein eventualvorsätzliches Herbeiführen der Entlassung durch
Zuspätkommen und der verbundenen selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit vor
(Einsprache, S. 2; Beschwerde, S. 2).
2.3.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu
Recht mit Verfügung vom 19. September 2023 (AB 1) infolge einer
selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt
hat.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles
Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige
Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen
(Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der
Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder
vermindern können.
3.2.
Versicherte sind nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in
der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos sind. Nach der Rechtsprechung liegt ein Selbstverschulden im Sinne
der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und soweit der Eintritt der
Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem
nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des
Versicherten liegt, für das die Versicherung keine Haftung übernimmt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2).
3.3.
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1
lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen
Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März
1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass
das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat;
Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Zwischen
dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der
eingetretenen Arbeitslosigkeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen.
3.4.
Das vorwerfbare Verhalten muss nach Art. 20 lit. b des
Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über
Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni
1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234 E. 3b;
Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2).
Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus
sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die
versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht
geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine
solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen
konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1 und 8C_511/2009
vom 20. August 2009 E. 3.2). Als Faustregel formuliert, liegt die
Inkaufnahme einer Tatbestandverwirklichung (Kündigung) grundsätzlich näher, je
wahrscheinlicher es einer versicherte Person erschien, dass diese eintreten
könnte, und je weniger sie diese innerlich ablehnte, und umgekehrt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2.1).
3.5.
Das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten muss
beweismässig klar feststehen und kausal für die Kündigung sein (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 mit Hinweis und
8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4). Zu den Umständen der
vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die
Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese
bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V
242 E. 1 mit Hinweisen). In solchen Fällen muss das für die Kündigung
kausale Verhalten auch mittels Beweisen oder Indizien erstellt sein, um eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts
8C_99/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.4 mit Verweis auf BGE 112 V 242 E. 1).
4.
4.1.
Vorliegend präsentiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt im
Wesentlichen wie folgt:
4.2.
Der Beschwerdeführer war seit dem 15. Juni 2022 bei der C____ GmbH
tätig (vgl. Arbeitsvertrag vom 24. Mai 2022, AB 6). Infolge mehrfachen
Zuspätkommens am Arbeitsplatz kündigte die Arbeitgeberin – nachdem sie
zuvor eine Verwarnung ausgesprochen hatte (vgl. Schreiben vom 18. Oktober
2022, AB 19) – mit Schreiben vom 28. März 2023 das Arbeitsverhältnis
unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist (AB 7).
4.3.
Der Beschwerdeführer bestreitet das mehrfach verspätete Erscheinen
am Arbeitsplatz nicht, betont jedoch, er sei während seines Arbeitsverhältnisses
insgesamt nur dreimal zu spät zur Arbeit erschienen. Die ersten zwei Male sei
er insgesamt lediglich sieben Minuten zu spät gewesen, was auf ausserordentliche
Probleme bei der Übergabe seines Sohnes bei der neuen Kindertagesstätte
zurückzuführen gewesen sei. Ein andermal sei er zu spät zur Arbeit erschienen,
da er seine Schicht auf dem Einsatzplan übersehen hatte. Da die Probleme bei
der Übergabe seines Kindes nicht in seiner Macht gelegen hätten, liege kein
eventualvorsätzliches Herbeiführen der Entlassung durch Zuspätkommen und der
verbundenen selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit vor (Einsprache, S. 2, AB 2;
Beschwerde, S. 2).
4.4.
Dass der Beschwerdeführer mehrfach zu spät zur Arbeit erschienen und
ihm deshalb gekündigt wurde, ist vorliegend unbestritten und steht beweismässig
fest (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016
E. 4.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer geht bei seinen Ausführungen zu
Unrecht davon aus, dass die aufgrund der Verspätungen erfolgte Kündigung nicht
eventualvorsatzlich herbeigeführt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 2). Eventualvorsätzliches
Handeln ist anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit
rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt
und sie dies in Kauf nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6.
Juni 2012 E. 4.1 und E. 3.4. hiervor). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, die darauf schliessen würden, dass der Beschwerdeführer die Gefahr
einer Kündigung infolge der Verspätungen nicht erkennen bzw. nicht mit dieser rechnen
konnte. Spätestens mit der ihm ausgehändigten Verwarnung (vgl. Schreiben vom
18. Oktober 2022, AB 19) wurde der Beschwerdeführer über die Folgen
seines fehlbaren Verhaltens informiert. Unter diesen Umständen hätte der
Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass die Arbeitgeberin weitere
Verspätungen oder anderweitige Verfehlungen nicht mehr tolerieren bzw. die
Kündigung aussprechen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_606/2010 vom
20. August 2010 E. 3.1 und 8C_649/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.1 f.).
4.5. Damit
liegt eine selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers vor, die
durch eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist (vgl. E. 3.1.
hiervor). Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung in Höhe von 22 Tagen
angemessen ist.
5.
5.1.
5.1.1. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die
Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei
mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden
(lit. c).
5.1.2. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die
«Weisung AVIG ALE» (Stand: 1. Juli 2023) erlassen. Darin findet sich unter
anderem ein Raster für die rechtsgleiche Bemessung der Einstelldauer in der
Anspruchsberechtigung. In diesem werden unter dem Randtitel «D75, 1.B.» die fristgerechte
Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere wegen
Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, erfasst. Diese kann eine Einstellung
in der Anspruchsberechtigung infolge leichten bis schweren Verschuldens zur
Folge haben. Dabei können Vorwarnungen des Arbeitgebers zu einer Verschärfung
der Sanktion führen; deren Anzahl, die Abstände dazwischen, die Gründe und die
zeitliche Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu berücksichtigende
Faktoren.
5.1.3. Verwaltungsweisungen wie die «Weisung AVIG ALE» sind für das
Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner
Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,
durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014
E. 4.2; BGE 139 V 122 E. 3.3.4).
5.2.
Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der
versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen
und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4).
5.3.
Massgebend für eine allfällige Milderung einer Sanktion ist das
Vorliegen entschuldbarer Gründe im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV, sofern solche
eine Sanktion nicht geradezu ausschliessen. Diese im konkreten Einzelfall
liegenden verschuldensmildernden Gründe können sich auf die Situation der
betroffenen Person oder auf eine objektive Gegebenheit beziehen (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen]
C 186/06 vom 4. April 2007 E. 2 mit Verweis auf
BGE 130 V 125).
5.4.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2023 (AB 2) gegen die Verfügung vom 19.
September 2023 (AB 1) mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023
(AB 3) teilweise gutgeheissen und die Kürzung der
Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von 31 Einstelltagen auf insgesamt 22
reduziert. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei den für die Kündigung
kausalen Verspätungen um minimale Verspätungen von insgesamt sieben Minuten und
um ein einmaliges zu spät kommen aufgrund eines Irrtums in der
Schichteinteilung gehandelt hatte (Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023,
AB 3, Rz. 11). Die Beschwerdegegnerin ist somit anstelle von einem
schweren Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_649/2009 vom 30. Oktober
2009 E. 3.2.2) von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen. Vor dem
Hintergrund, dass – wie auch die Beschwerdegegnerin anerkennt (vgl. Einspracheentscheid
vom 30. Oktober 2023, AB 3, Rz. 11) – die Kündigung einerseits auf zwei
minimale Verspätungen von zusammengerechnet lediglich sieben Minuten, die
infolge der Wahrnehmung der elterlichen Betreuungspflichten durch den
Beschwerdeführer (Probleme bei der Übergabe seines Sohnes bei der
Kindestagesstätte) erfolgt waren, sowie andererseits auf einer einmaligen
Verwechslung der Arbeitspläne zurückzuführen waren, erscheint eine Sanktion
zufolge mittelschweren Verschuldens vorliegend als zu hoch. Im Ergebnis
rechtfertigt sich aufgrund der geringen Schwere der Verletzung der
arbeitsvertraglichen Pflichten (minimale Verspätungen) sowie der verschuldensmildernden
Umstände (Probleme bei der Übergabe seines Sohnes bei der Kindestagesstätte;
vgl. E. 5.3. hiervor) vorliegend eine Reduktion der Einstelldauer von 22 Tagen auf
total 10 Tage. Damit kommt das Verschulden des Beschwerdeführers im oberen Bereich
des leichten Verschuldens zu liegen, was in Bezug auf die Umstände, die zur
Kündigung des Beschwerdeführers führten, als angemessen erscheint.
6.
6.1.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 dahingehend abzuändern, dass die darin
vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 22 Tagen auf 10 Tage
zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 dahingehend abgeändert, dass
die darin vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 22 Tagen auf
10 Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: