Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, S. Schenker     

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2023.22

Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV – Reduktion der Einstelldauer aufgrund der geringen Schwere der Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten; Beschwerde teilweise gutgeheissen

 


Tatsachen

I.        

a)        Der 1989 geborene Beschwerdeführer war seit dem 15. Juni 2022 bei der C____ GmbH tätig (vgl. Arbeitsvertrag vom 24. Mai 2022, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 6). Am 28. März 2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist (AB 7). Nachdem dem Beschwerdeführer infolge seiner familiären Situation eine entsprechende Verlängerung der Anstellung bis Ende Mai 2023 angeboten worden war (AB 7), endete das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2023. In der Folge meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte bei der Beschwerdegegnerin ab 1. Juni 2023 eine Arbeitslosenentschädigung (vgl. AVAM-Auszug & Personendaten, AB 4; vgl. Anmeldedaten Anmeldung RAV, AB 5).

b)        Mit Verfügung vom 19. September 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 2023 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Oktober 2023 (AB 2) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 teilweise gut und reduzierte die Einstelltage auf 22 (AB 3).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 16. November 2023 beantragt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei von den verfügten Einstelltagen abzusehen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 30. Januar 2024 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.

d)        Mit Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2024 wird die Replik des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

III.     

Am 29. Februar 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozial-versicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV.

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass Arbeitsverhältnis sei seitens der Arbeitsgeberin aufgrund des mehrmaligen unpünktlichen Erscheinens am Arbeitsplatz durch den Beschwerdeführer beendet worden, womit von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen sei (Verfügung, AB 1; Einspracheentscheid, AB 3; Beschwerdeantwort, Rz. 13 ff.).

2.2.          Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe des Zuspätkommens am Arbeitsplatz nicht. Er wendet jedoch ein, dass die Schuld für das verspätete Erscheinen am Arbeitsplatz nicht bei ihm gelegen sei, da es ausserordentliche Probleme bei der Übergabe seines Kindes bei der Kindertagesstätte gegeben habe. Da die Probleme bei der Übergabe seines Kindes nicht in seiner Macht gelegen hätten, liege kein eventualvorsätzliches Herbeiführen der Entlassung durch Zuspätkommen und der verbundenen selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit vor (Einsprache, S. 2; Beschwerde, S. 2).

2.3.          Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 19. September 2023 (AB 1) infolge einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.

3.2.          Versicherte sind nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Nach der Rechtsprechung liegt ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Versicherung keine Haftung übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2).

3.3.          Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der eingetretenen Arbeitslosigkeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

3.4.          Das vorwerfbare Verhalten muss nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1 und 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2). Als Faustregel formuliert, liegt die Inkaufnahme einer Tatbestandverwirklichung (Kündigung) grundsätzlich näher, je wahrscheinlicher es einer versicherte Person erschien, dass diese eintreten könnte, und je weniger sie diese innerlich ablehnte, und umgekehrt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2.1).

3.5.          Das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten muss beweismässig klar feststehen und kausal für die Kündigung sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 mit Hinweis und 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4). Zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 mit Hinweisen). In solchen Fällen muss das für die Kündigung kausale Verhalten auch mittels Beweisen oder Indizien erstellt sein, um eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.4 mit Verweis auf BGE 112 V 242 E. 1).

4.                

4.1.          Vorliegend präsentiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

4.2.          Der Beschwerdeführer war seit dem 15. Juni 2022 bei der C____ GmbH tätig (vgl. Arbeitsvertrag vom 24. Mai 2022, AB 6). Infolge mehrfachen Zuspätkommens am Arbeitsplatz kündigte die Arbeitgeberin – nachdem sie zuvor eine Verwarnung ausgesprochen hatte (vgl. Schreiben vom 18. Oktober 2022, AB 19) – mit Schreiben vom 28. März 2023 das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist (AB 7).

4.3.          Der Beschwerdeführer bestreitet das mehrfach verspätete Erscheinen am Arbeitsplatz nicht, betont jedoch, er sei während seines Arbeitsverhältnisses insgesamt nur dreimal zu spät zur Arbeit erschienen. Die ersten zwei Male sei er insgesamt lediglich sieben Minuten zu spät gewesen, was auf ausserordentliche Probleme bei der Übergabe seines Sohnes bei der neuen Kindertagesstätte zurückzuführen gewesen sei. Ein andermal sei er zu spät zur Arbeit erschienen, da er seine Schicht auf dem Einsatzplan übersehen hatte. Da die Probleme bei der Übergabe seines Kindes nicht in seiner Macht gelegen hätten, liege kein eventualvorsätzliches Herbeiführen der Entlassung durch Zuspätkommen und der verbundenen selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit vor (Einsprache, S. 2, AB 2; Beschwerde, S. 2).

4.4.          Dass der Beschwerdeführer mehrfach zu spät zur Arbeit erschienen und ihm deshalb gekündigt wurde, ist vorliegend unbestritten und steht beweismässig fest (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer geht bei seinen Ausführungen zu Unrecht davon aus, dass die aufgrund der Verspätungen erfolgte Kündigung nicht eventualvorsatzlich herbeigeführt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 2). Eventualvorsätzliches Handeln ist anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt und sie dies in Kauf nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1 und E. 3.4. hiervor). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen würden, dass der Beschwerdeführer die Gefahr einer Kündigung infolge der Verspätungen nicht erkennen bzw. nicht mit dieser rechnen konnte. Spätestens mit der ihm ausgehändigten Verwarnung (vgl. Schreiben vom 18. Oktober 2022, AB 19) wurde der Beschwerdeführer über die Folgen seines fehlbaren Verhaltens informiert. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass die Arbeitgeberin weitere Verspätungen oder anderweitige Verfehlungen nicht mehr tolerieren bzw. die Kündigung aussprechen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_606/2010 vom 20. August 2010 E. 3.1 und 8C_649/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.1 f.).

4.5.       Damit liegt eine selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers vor, die durch eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist (vgl. E. 3.1. hiervor). Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung in Höhe von 22 Tagen angemessen ist.

5.             

5.1.       5.1.1.  Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).

5.1.2.  Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die «Weisung AVIG ALE» (Stand: 1. Juli 2023) erlassen. Darin findet sich unter anderem ein Raster für die rechtsgleiche Bemessung der Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung. In diesem werden unter dem Randtitel «D75, 1.B.» die fristgerechte Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, erfasst. Diese kann eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge leichten bis schweren Verschuldens zur Folge haben. Dabei können Vorwarnungen des Arbeitgebers zu einer Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl, die Abstände dazwischen, die Gründe und die zeitliche Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu berücksichtigende Faktoren.

5.1.3.  Verwaltungsweisungen wie die «Weisung AVIG ALE» sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2; BGE 139 V 122 E. 3.3.4).

5.2.       Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4).

5.3.          Massgebend für eine allfällige Milderung einer Sanktion ist das Vorliegen entschuldbarer Gründe im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV, sofern solche eine Sanktion nicht geradezu ausschliessen. Diese im konkreten Einzelfall liegenden verschuldensmildernden Gründe können sich auf die Situation der betroffenen Person oder auf eine objektive Gegebenheit beziehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] C 186/06 vom 4. April 2007 E. 2 mit Verweis auf BGE 130 V 125).

5.4.          Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2023 (AB 2) gegen die Verfügung vom 19. September 2023 (AB 1) mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 (AB 3) teilweise gutgeheissen und die Kürzung der Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von 31 Einstelltagen auf insgesamt 22 reduziert. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei den für die Kündigung kausalen Verspätungen um minimale Verspätungen von insgesamt sieben Minuten und um ein einmaliges zu spät kommen aufgrund eines Irrtums in der Schichteinteilung gehandelt hatte (Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023, AB 3, Rz. 11). Die Beschwerdegegnerin ist somit anstelle von einem schweren Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_649/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.2.2) von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen. Vor dem Hintergrund, dass – wie auch die Beschwerdegegnerin anerkennt (vgl. Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023, AB 3, Rz. 11) – die Kündigung einerseits auf zwei minimale Verspätungen von zusammengerechnet lediglich sieben Minuten, die infolge der Wahrnehmung der elterlichen Betreuungspflichten durch den Beschwerdeführer (Probleme bei der Übergabe seines Sohnes bei der Kindestagesstätte) erfolgt waren, sowie andererseits auf einer einmaligen Verwechslung der Arbeitspläne zurückzuführen waren, erscheint eine Sanktion zufolge mittelschweren Verschuldens vorliegend als zu hoch. Im Ergebnis rechtfertigt sich aufgrund der geringen Schwere der Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten (minimale Verspätungen) sowie der verschuldensmildernden Umstände (Probleme bei der Übergabe seines Sohnes bei der Kindestagesstätte; vgl. E. 5.3. hiervor) vorliegend eine Reduktion der Einstelldauer von 22 Tagen auf total 10 Tage. Damit kommt das Verschulden des Beschwerdeführers im oberen Bereich des leichten Verschuldens zu liegen, was in Bezug auf die Umstände, die zur Kündigung des Beschwerdeführers führten, als angemessen erscheint.

6.             

6.1.       Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 dahingehend abzuändern, dass die darin vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 22 Tagen auf 10 Tage zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 dahingehend abgeändert, dass die darin vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 22 Tagen auf 10 Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. R. Schibli

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          seco

 

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