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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 3.
Juli 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
F. W. Eymann , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.23
Einspracheentscheid vom 27.
Oktober 2023
Vermittlungsfähigkeit
Tatsachen
I.
Die 1994 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als
Fachperson Betreuung, Fachrichtung Kinderbetreuung, zu einem Pensum von 80% bei
der C____ AG in [...]. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. März 2022 aufgelöst.
In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2022 bei der
Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Beschwerdeantwortbeilage [AB]
2, 3 und 4). Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin
infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage im Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom
4. Juli 2022 bestätigt (AB 10). Am 19. November 2022 meldete sich die
Beschwerdeführerin – aufgrund der Geburt ihres Kindes – von der
Arbeitsvermittlung ab (AB 23).
Nach dem Mutterschaftsurlaub erfolgte am 20. April 2023 eine
Wiederanmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV; AB 24 und 25).
Mit Verfügungen vom 3. Mai 2023 wurde die Beschwerdeführerin einerseits wegen
ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und
andererseits wegen quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen im Monat April
für sechs bzw. zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AB 29 und 30).
Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde die Beschwerdeführerin wiederum für 15
Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da sie sich auf eine zumutbare
unbefristete Stelle nicht beworben habe (AB 36). Dagegen wehrte sich die
Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 24. Juli 2023 (AB 37). Nachdem die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. August 2023 eine «Reformatio in Peius»
angedroht hatte (AB 38), zog die Beschwerdeführerin die Einsprache zurück (AB
39 und 40). Nach Rückmeldung des Kindertagesheims D____ (AB 41) leitete die
Beschwerdegegnerin Abklärungen im Zusammenhang mit einer weiteren
Stellenablehnung ein (AB 43). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 3. September
2023 Stellung (AB 43a). Mit Verfügung vom 7. September 2023 verneinte die
Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Mai
2023 bis Ende September 2023. Zur Begründung führte sie an, dass es gleich nach
dem Anmeldedatum zu zwei Stellenablehnungen wegen fehlender Kinderbetreuung
gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei ab Eröffnung der Rahmenfrist am 1. Mai
2023 aufgrund ihrer familiären Situation nicht in der Lage gewesen, eine Stelle
zu suchen und anzunehmen sowie an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen.
Damit sei sie in der Folge gar nicht vermittlungsfähig gewesen (AB 44). Die
dagegen erhobene Einsprache vom 25. September 2023 (AB 45) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 ab (AB 46).
II.
Mit als «Einsprache» bezeichneter Beschwerde vom 23. November
2023 beantragt die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid vom 27. Oktober
2023 sei aufzuheben und die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin sei
seit dem 19. April 2023 wideranzuerkennen. Die Taggelder seien ab September
2023 auszuzahlen und der Zahlungsstopp sei aufzuheben.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei ein
anrechenbarer Arbeitsausfall von 40% zu gewähren.
Mit Replik vom 20. April 2024 und Duplik vom 22. Mai 2024
halten die Parteien im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Die Hauptverhandlung findet am 3. Juli 2024 in Anwesenheit der
Parteien statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt. Die Beschwerdeführerin
sowie der Vertreter der Beschwerdegegnerin gelangen zum Schlussvortrag. Für
alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden
Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Auf die rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde ist
somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober
2023 die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneint. Zur Begründung
bringt sie im Wesentlichen vor, dass es insgesamt zu zwei Stellenablehnungen
aufgrund unzureichender Kinderbetreuung gekommen sei. Deshalb würden sie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Kinderbetreuung bis
Ende September 2023 unzureichend organisiert gewesen sei. Die
Vermittlungsfähigkeit sei daher bis Ende September 2023 zu verneinen. In der
Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2024 macht die Beschwerdegegnerin zudem geltend,
die Schwierigkeiten einer sichergestellten Kinderbetreuung für ein
Arbeitspensum von 80% hätten seit der Wiederanmeldung im April 2023 bestanden. Einerseits
sei aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung eine Anstellung nicht zustande
gekommen, andererseits sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Doppelrolle sehr
belastet gewesen, was sich unter anderem auch an einer mangelhaften Bewerbung
bei der Kita E____ zeige. Leider sei von Seiten der Beschwerdegegnerin –
spätestens nach Auftauchen der ersten Problematik – kein Obhutsnachweis
eingeholt worden. Dadurch fehle es an einem Nachweis, wie hoch der anrechenbare
Arbeitsausfall exakt und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin
vermittlungsfähig gewesen sei. Klar sei ihres Erachtens nur, dass die
Beschwerdeführerin nicht im Stande gewesen sei, einem Pensum von 80%
nachzugehen. Nichtsdestotrotz sei davon auszugehen, dass eine Beschäftigung zu
einem tieferen Pensum möglich gewesen sei. Aus der Anstellung per 1. Oktober
2023 zu einem Pensum von 40% sei daher abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin
auch vorher zu einem Pensum von 40% vermittlungsfähig gewesen sei.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass es für sie
schleierhaft sei, wie man ohne persönliches Gespräch und einer genauen
Abklärung des Falles eine derartige Einschätzung vornehmen könne. Eine Prüfung
der Vermittlungsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin habe nicht
stattgefunden. Aufgrund von zwei Bewerbungen, welche die Beschwerdegegnerin als
fehlerhaft bewertet habe, sei sie ohne weitere Abklärungen als
vermittlungsunfähig abgestempelt worden. Die Kinderbetreuung sei jedoch
familiär geregelt gewesen. So hätten ihre Mutter sowie die Mutter des Partners
die Kinderbetreuung sichergestellt. Indes sei es für sie die beste Option
gewesen - da sie ihr Kind noch gestillt habe - das Kind zur Arbeitsstelle
mitzunehmen. Es sei bei den Kitas möglich, das eigene Kind in der gleichen Kita
zu betreuen, in welcher die Mutter angestellt sei. Dies jedoch in einer anderen
Gruppe. Leider sei die Organisation der Kinderbetreuung in der Praxis nicht
immer so leicht umzusetzen, wie man dies plane. Dies bedeute aber keinesfalls,
dass die Kinderbetreuung seit der Anmeldung beim RAV nicht geregelt gewesen
sei. Fakt sei, dass die Kinderbetreuung jederzeit gewährleistet gewesen sei.
Entweder durch eine Stelle, bei welcher sie ihr Kind hätte mitnehmen können,
was gemäss ihrer Erfahrung möglich sei, oder durch die Grosseltern. Dementsprechend
sei die Vermittlungsfähigkeit ab Mai 2023 zu bejahen (vgl. Beschwerde vom 23.
November 2023 und Replik vom 20. April 2024).
2.3.
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob der Einspracheentscheid vom
27. Oktober 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f
AVIG). Nach Art. 15 Abs. 1 AVIG ist vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage
und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit
gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern
subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft einzusetzen. Wesentliches
Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme
einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hiezu genügt die Willenshaltung oder die
bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr
ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung
zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich
selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG). Wenn die
arbeitslose Person alle Elemente der allgemeinen Vermittlungsfähigkeit (Vermittlungsbereitschaft, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsberechtigung)
erfüllt, sie also berechtigt, willens und fähig ist, Arbeit zu leisten, die auf
dem für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt verwertet werden kann, so gilt
sie als vermittlungsfähig. Es kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn ihre
Vermittlungsbemühungen wegen der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt erfolglos
bleiben. Wenn und solange hingegen nur eines der Elemente nicht gegeben ist,
fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit und damit an der
Anspruchsberechtigung überhaupt (vgl. zum Ganzen THOMAS NUSSBAUMER,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 277 S. 2350 f.).
3.2.
Der Umstand, dass
Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre
Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser
Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen oder Eltern
betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen
Ehegatten wünschen, begründet allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese
Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl
des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart
enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden, eventuell zu jener
des Ehegatten komplementären Stelle sehr ungewiss ist (Urteil des
Bundesgerichts vom 26. März 2015 [8C_714/2014] E. 2.2; Urteil des [ehemaligen]
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. April 2005 [C 127/04] E. 1.2 je m.w.H.). Die
Vermittlungsfähigkeit darf rechtsprechungsgemäss nicht leichthin unter Verweis
auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann,
wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht
hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und
in der Lage war, und die bisherige Stelle nicht aus Gründen der fehlenden
Betreuungsmöglichkeit aufgegeben werden musste (Urteil des Bundesgerichts vom
10. März 2008 [C 29/07] E. 4.1). Die Kinderbetreuung ist
grundsätzlich der versicherten Person überlassen. Erst wenn im Verlaufe des
Leistungsbezugs der Wille oder die Möglichkeit, die Kinder nötigenfalls einer
Drittperson anzuvertrauen, als zweifelhaft erscheint, muss die zuständige
Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit
einer Kinderbetreuung prüfen und einen Obhutsnachweis verlangen.
Ausser bei offensichtlichem Missbrauch ist somit nicht schon im Zeitpunkt des
Einreichens des Entschädigungsgesuchs der Nachweis der Betreuung zu prüfen,
sondern auf plausible Angaben abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 26.
November 2008 [8C_367/2008] E. 4.2).
4.
4.1.
Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ab Mai bis Ende September 2023.
4.2.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist vorliegend nicht
davon auszugehen, dass die Kinderbetreuung der Beschwerdeführerin ab Mai 2023
bis Ende September 2023 unzureichend organisiert war und somit keine
Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestand. Aus den Akten geht hervor,
dass die Beschwerdeführerin bei Anmeldung beim RAV angab, die Kinderbetreuung
sei durch ihre Mutter und die Mutter des Partners abgedeckt (AB 31). Dies hat
sie auch anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2024 bestätigt (vgl.
Verhandlungsprotokoll). Zwar hat die Beschwerdeführerin anlässlich des
Beratungsgespräch vom 14. Juni 2023 als auch vom 24. August 2023 geschildert,
sie möchte ihr Kind an ihre Arbeitsstelle mitnehmen (AB 32 und 42), was zu
Schwierigkeiten bei der Stellenbewerbung führte. Daraus alleine lässt sich
indes nicht schliessen, die Beschwerdeführerin verfügte in dieser Zeit über
keine Kinderbetreuung und sei deshalb nicht vermittlungsfähig. Anlässlich der
Verhandlung vom 3. Juli 2024 hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich
dargelegt, dass es – da sie ihr Kind noch gestillt habe – die beste Option
gewesen wäre, wenn sie es an die Arbeitsstelle hätte mitnehmen können. Die
Betreuung sei aber von Anfang an durch ihre Familie gewährleistet gewesen (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 1, siehe auch Beschwerde vom 23. November 2023). Auf
diese glaubhaften Angaben ist abzustellen. Darüber hinaus ist festzuhalten,
dass es nicht unüblich ist, dass eine Fachfrau Betreuung, Fachrichtung Kinderbetreuung,
ihr Kind an den Arbeitsplatz respektive die Kita mitnehmen kann. Die konkreten
Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht
fallenden Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, der
konjunkturellen Verhältnisse und der anderen entscheidenden Umstände sind daher
durchaus als intakt zu beurteilen. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin bei der
Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nicht
derart eingeschränkt ist, als dass das Finden einer entsprechenden Arbeitsstelle
als sehr ungewiss erscheint (Urteil
des Bundesgerichts vom 26. März 2015 [8C_714/2014] E. 2.2;
Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. April
2005 [C 127/04] E. 1.2 je
m.w.H.). Der Vorwurf ungenügender bzw. untauglicher Arbeitsbemühungen
schliesslich rechtfertigt rechtsprechungsgemäss nicht den Schluss auf mangelnde
Vermittlungsbereitschaft, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung
der Schadenminderungspflicht sind. Auch dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit
sind in der Regel nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen
Schadenminderungspflicht und nicht die Folge davon, dass die versicherte Person
in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wollte. Wenn
immerhin gewisse Anstrengungen der Versicherten festzustellen sind, wie dies
vorliegend der Fall ist, kann grundsätzlich nicht auf fehlende
Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, es sei denn, dass trotz des äusseren
Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer
Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (Urteil des Bundesgerichts vom 10. März
2008 [C 29/07], E. 4.3 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund genügt
jedenfalls der pauschale Verweis der Beschwerdegegnerin auf die fehlende bzw.
unzureichende Kinderbetreuung nicht, um die Vermittlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu verneinen. Denn erscheint im Verlaufe des
Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer
Drittperson oder Institution anzuvertrauen erwiesenermassen als zweifelhaft,
muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete
Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen. Dafür hat sie einen Obhutsnachweis zu
verlangen (Weisung AVIG ALE, AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2023, Rz. B225a). Die
Beschwerdegegnerin hat es indes unterlassen, nähere Auskünfte in Form eines
Obhutsnachweises bei der Beschwerdeführerin einzuholen. Angesichts dieses
Geschehensablaufs und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach
der die Vermittlungsfähigkeit nicht
leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden darf,
ist vorliegend auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
verneint.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 aufzuheben ist. Die
Beschwerdeführerin war ab Mai 2023 bis Ende September 2023 vermittlungsfähig.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2023 aufgehoben und
es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2023 bis Ende
September 2023 vermittlungsfähig war.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: