Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Reidemeister

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2023.2

Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023

Überprüfung der Dauer der Einstellung

 

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1983, bezog ab dem 20. Oktober 2021 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Antwortbeilage [AB] 2). Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 hatte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2022 für fünf Tage in seiner Anspruchsberechtigung aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen eingestellt und den Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine gesetzliche Pflicht der Stellensuche hingewiesen (vgl. AB 8). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 stellte das RAV den Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2022 für zehn Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein, da er für den Monat November 2022 seine Arbeitsbemühungen nicht fristgerecht eingereicht hatte (vgl. AB 3).

b)       Am 22. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2022. Er machte geltend, dass ihm nicht klar gewesen sei, bis wann die Arbeitsbemühungen spätestens einzureichen seien und dass sich der Stichtag für das Einreichen der Arbeitsbemühungen auch aus der Verfügung vom 16. Dezember 2022 nicht eindeutig ergebe. Zudem machte er geltend, dass er von Donnerstag, 1. Dezember 2022, bis Sonntag, 4. Dezember 2022, ferienhalber abwesend gewesen sei und er ansonsten seine Arbeitsbemühungen wie in den Monaten zuvor eingereicht hätte. Die Anzahl von 10 Einstelltagen erachtet er angesichts seines Versäumnisses als unverhältnismässig hoch. Die Einsprache wurde vom RAV mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 abgewiesen (vgl. AB 5).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. Februar 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt die vollständige Aufhebung der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung oder eine Reduktion der verfügten 10 Einstelltage. Er begründet seine Beschwerde damit, dass er an einer stark ausgeprägten Form von Erwachsenen-ADHS [Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung] leide, die ihm im Alltag Mühe bereite und legte ein Attest seines behandelnden Arztes vom 2. Februar 2023 bei (vgl. Beilage zur Beschwerde [BB] 4).

b) Das RAV (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2023 die Abweisung der Beschwerde.

 

 

III.      

Am 6. Juni 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

1.2.            Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3.            Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.                  

2.1.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 16. Dezember 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023, wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen im November 2022 ab dem 1. Dezember 2022 für zehn Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2.2.        2.2.1.  Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre erbrachten Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Art. 17 Abs. 1 AVIG statuiert somit die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben (BGE 133 V 89, 90 f. E. 6.1.1).

2.2.2.  Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (Satz 1). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Satz 2).

2.2.3.  Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst worden, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel, worunter auch die erstmals im Einspracheverfahren eingereichten Belege zu zählen sind (BGE 139 V 164, 166 f. E. 3.2; Urteile 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 und 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2). Nicht erforderlich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zudem die Gewährung einer zusätzlichen Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen (BGE 139 V 164, 166 f. E. 3.3.).

3.                  

3.1.            Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ahndet Verfehlungen gegen die in Art. 17 Abs. 1 AVIG und Art. 26 AVIV vorgesehenen Mitwirkungspflichten mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. auch BGE 145 V 90, 91 E. 3.1 [Pra 2019 Nr. 93] sowie BGE 139 V 164, 167 E. 3.2 [Pra 2014 Nr. 53]).

3.2.        Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Die für die Dauer der Einstellung relevante Beurteilung des Verschuldens erfolgt mit Blick auf das bisherige Verhalten des Versicherten, wobei die Einstelldauer gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen zu verlängern ist, wenn die versicherte Person während der letzten 2 Jahre wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

 

3.3.        3.3.1. Unbestritten ist vorliegend, dass die Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht wurden. Umstritten ist jedoch, ob ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV (vgl. Ziff. 2.2.2 hiervor) vorliegt.

3.3.2. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, dass er an einer besonders ausgeprägten Form von Erwachsenen-ADHS leide und im Alltag Mühe mit ganz trivialen Dingen bekunde (vgl. Beschwerde vom 7. Februar 2023). Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich gewesen, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig einzureichen. Eine ärztliche Bestätigung der Diagnose ADHS [Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung] ist nicht bei den Akten. Hingegen reicht der Beschwerdeführer ein am 2. Februar 2023 erstelltes Arztzeugnis von Dr. med. B____, Facharzt FMH für Innere Medizin/Infektiologie, ein, demgemäss der Beschwerdeführer die vom Arbeitsamt gewünschten Arbeitsbemühungen im November/Dezember 2022 aufgrund «medizinischer Gründe» nicht zeitgerecht einreichen konnte.

3.3.3. Der unbestimmte Rechtsbegriff «entschuldbarer Grund» wird im AVIG und der AVIV mehrfach verwendet. Die Wendung «ohne entschuldbaren Grund» beschlägt die Frage der Zumutbarkeit (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 Rz. 847). Dem Grundsatz der Zumutbarkeit kommt im Arbeitslosenversicherungsrecht und im Sozialversicherungsrecht überhaupt eine zentrale Bedeutung zu, er ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz immer da zu beachten, wo das Gesetz von einer versicherten Person ein bestimmtes Verhalten erwartet, und zwar auch dann, wenn das Gesetz die Voraussetzung der Zumutbarkeit nicht ausdrücklich anführt (ARV 1999 Nr. 9 S. 45 E. 2a mit weiteren Hinweisen). In BGE 133 V 89 ging das Bundesgericht davon aus, dass ein entschuldbarer Grund für die verspätete Erbringung des Nachweises der Arbeitsbemühungen bei Krankheit vorliegt (vgl. BGE 133 V 89, 95 E. 6.2.5). In anderem Zusammenhang – hinsichtlich Wiederherstellung einer verpassten Frist – hielt das Bundesgericht fest, dass die Erkrankung derart sein muss, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE 112 V 255, 255 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen). Entsprechend wurde gemäss bundesgerichtlicher Praxis ein entschuldbarer Grund im Falle einer schweren Krankheit wie namentlich einer schweren Lungenentzündung oder massiven zerebralen Veränderungen infolge schwerer nachoperativer Blutungen erachtet, nicht jedoch im Fall eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe (vgl. BGE 112 V 255, a.a.O.).

3.3.4.  Das Arztzeugnis von Dr. med. B____ wurde am 2. Februar 2023, mithin 2 Monate nach der geltend gemachten Verhinderung, erstellt und ist somit nicht echtzeitlich. Zudem geht aus diesem nicht hervor, welche Schwere die dort erwähnten «medizinischen Gründe» haben. Gestützt auf das Arztzeugnis kann somit nicht auf einen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV geschlossen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr eine gewisse Schwere der Erkrankung erforderlich, damit von einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV ausgegangen werden kann, die vorliegend nicht nachgewiesen ist. Ebenso wenig stellt die mögliche Einschränkung aufgrund des Erwachsenen-ADHS, welches der Beschwerdeführer geltend macht, ohne einen ärztlichen Befund einzureichen, einen entschuldbaren Grund dar. Unabhängig vom Vorliegen einer ärztlichen Diagnose ist nicht ersichtlich, inwiefern das Erwachsenen-ADHS den Beschwerdeführer daran gehindert haben könnte, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig einzureichen. Selbst wenn tatsächlich eine Einschränkung aufgrund ADHS vorliegen sollte, so wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich so zu organisieren, dass das Einreichen der Arbeitsbemühungen dennoch fristgemäss erfolgen kann. Dies wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass der Beschwerdeführer vor der Einstellung in der Anspruchsberechtigung die Arbeitsbemühungen jeweils fristgerecht einreichen konnte (vgl. AB 7).

3.3.5. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass seine Argumentation im Einspracheentscheid zu wenig berücksichtigt worden sei. So argumentiert er in der Einsprache vom 22. Dezember 2022, dass der vom 1. bis zum 4. Dezember 2022 in den Ferien weilte und es ihm deshalb nicht möglich war, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig auf der Plattform «Job-Room» einzureichen (AB 4). Zutreffend führt die Vorinstanz hier aus, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die Arbeitsbemühungen am Montag, 5. Dezember 2022 auf der Plattform «Job-Room» zu erfassen. Auch in der Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers vom 1. bis zum 4. Dezember 2022 kann somit kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV erkannt werden.

3.3.6. Zusammengefasst ist festzustellen, dass kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV vorliegt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG verletzt, indem er die Frist für die Einreichung der Arbeitsbemühungen gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV verpasst hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit zu Recht und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung sanktioniert.

3.4.        Zu überprüfen ist weiter die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Dauer der Einstellung von 10 Tagen.

3.4.1. Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365, 369 E. 4.1 mit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat (BGE 123 V 150, 151 f. E. 2).

3.4.2. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die "AVIG-Praxis ALE" erlassen. Darin findet sich unter anderem ein Raster für die rechtsgleiche Bemessung der Einstelldauer. In diesem werden unter dem Randtitel D79 insbesondere der Tatbestand der fehlenden (1.D) sowie der verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen (1.E.) während der Kontrollperiode angeführt. Für erstmals fehlende sowie für erstmals verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen wird eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen statuiert (1.D.1 und 1.E.1), für zweitmals fehlende Arbeitsbemühungen (1.D.2) sowie für zweitmals verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen (1.E.2) eine Einstelldauer von 10-19 Tagen.

3.4.3.  Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365, 368 E. 2.4).

3.4.4. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Januar 2022 – mithin innerhalb eines Jahres vor der vorliegenden Einstellung – für 5 Tage in seiner Anspruchsberechtigung aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen eingestellt (vgl. AB 8). Unter Berücksichtigung dieser Tatsache hat die Beschwerdegegnerin – ausgehend von einem leichten Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 Bst. a AVIV – den Beschwerdeführer für die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen um 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

3.4.5. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es wie erwähnt (vgl. Ziff. 3.4.1. zuvor) einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere des Verschuldens an (vgl. BGer-Entscheid 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3). Wie erwähnt wurde der Beschwerdeführer im Januar 2022 aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen für 5 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Dokumentiert ist zudem das Verpassen eines Beratungsgesprächs mit dem RAV vom 16. Dezember 2021, was jedoch sanktionslos blieb (vgl. AB 9). Infolge der Einstellung von Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer die erforderlichen Arbeitsbemühungen stets fristgerecht ein (vgl. AB 7). Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verschulden kann folglich mit der Beschwerdegegnerin als leicht bezeichnet werden. Dennoch ist der wiederholten Verfehlung innert eines Jahres durch die entsprechende Verlängerung der Einstelldauer Rechnung zu tragen (Art. 45 Abs. 5 AVIV), wobei ebenfalls das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers massgebend ist (vgl. AVIG-Praxis ALE Ziff. D63d). Für zweitmals fehlende als auch für zweitmals verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen ist dieselbe Einstelldauer von 10-19 Tagen vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Ermessen nicht verletzt, indem sie auf den Tatbestand der zweitmals verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen abgestützt hat, auch wenn es sich bei der ersten Verfehlung um fehlende und nicht verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen handelte. Angesichts des zuvor Gesagten ist die verfügte Einstelldauer von 10 Tagen nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdegegnerin vom unteren Rand des Einstellrasters für die zweitmalige Verfehlung ausgegangen ist. Da die Beschwerdegegnerin innerhalb ihres Ermessens gehandelt hat und davon pflichtgemässen Gebrauch gemacht hat, besteht für das Gericht kein Anlass, in das Ermessen einzugreifen (BGE 123 V 150, 151 E. 2).

4.                 Entsprechend den vorausgehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 zu bestätigen.

5.                 Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. J. Reidemeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        seco

 

 

Versandt am: