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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , lic.
iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, [...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.3
Einspracheentscheid vom 2. März
2023
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1994 geborene Beschwerdeführer meldete sich per 2. März 2020
zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Diese prüfte die
Leistungsvoraussetzungen, richtete Taggelder aus und eröffnete eine Rahmenfrist
für den Leistungsbezug bis zum 30. November 2022 (vgl. Auszug aller
Rahmenfristen, Antwortbeilage [AB] 2; Alte Rahmenfrist, AB 3). Während dem
Bezug von Arbeitslosenentschädigung arbeitete der Beschwerdeführer vom 1. Juli
2021 bis zum 30. Oktober 2021 für die D____ GmbH und vom 22. September 2021 bis
zum 7. Oktober 2021 für die E____ GmbH. (vgl. Verfügung vom 25. November 2022,
AB 31; Einspracheentscheid vom 2. März 2023, AB 33; IK-Auszug per 14. Juli
2023, AB 35). Seit dem 14. Oktober 2021 arbeitet der Beschwerdeführer auf Abruf
als Kurierfahrer bei F____ (vgl. Formular «Angaben der versicherten Person für
den Monat Oktober 2021, AB 7). Diese Tätigkeiten wurden dem Beschwerdeführer
als Zwischenverdienst angerechnet (Abrechnung Oktober 2021, AB 11).
b)
Mit Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. November 2022 (Antwortbeilage
[AB] 1) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von
Arbeitslosentaggeldern im Rahmen einer Folgerahmenfrist. Die Beschwerdegegnerin
lehnte mit Verfügung vom 25. November 2022 (AB 31) die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung
führte die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer weise für den
massgeblichen Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. November 2022 eine
ungenügende Beitragszeit von vier Monaten auf. Die bis im Januar 2023 bei F____
ausgeübte Tätigkeit berücksichtigte die Beschwerdegegnerin als
selbstständige Tätigkeit bei der Berechnung der Beitragszeit nicht.
c)
Die gegen vorgenannte Verfügung am 3. Januar 2023 erhobene Einsprache
lehnte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. März 2023 (AB 33)
II.
a)
Mit Beschwerde vom 31. März 2023 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. März 2023. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Fristverlängerung zu Begründung seiner
Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, da er sich
rechtlich vertreten lassen möchte.
b)
Mit Verfügung vom 13. April 2023 setzt die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführer Frist bis zum 24. April 2023 zur Verbesserung seiner
Beschwerde. Namentlich wird der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde
mit einem konkreten Antrag, einer entsprechenden Begründung und seiner
Unterschrift zu versehen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. April
2023 wird dem Beschwerdeführer eine peremptorische Nachfrist bis zum 28. April
2023 zur Einreichung der Beschwerde gewährt. Die fristgerecht eingereichte
Beschwerdeverbesserung wird der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme
zugestellt.
c)
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
III.
a)
Mit Verfügung vom 9. August 2023
setzt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist bis zum 21. August
2023 zur Einreichung der von F____ ausgestellten Steuerzusammenfassungen für
die Zeiträume Dezember 2022 bis zum 21. August 2023, da der Beschwerdeführer
gemäss den Akten im Zeitpunkt der Antragstellung vom 15. November 2022 noch bei
F____ beschäftigt war (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. November
2022, AB 1). Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 23. August 2023) reicht
der Beschwerdeführer die Steuerzusammenfassungen für die Monate Dezember 2022 und
Januar 2023, sowie E-Mailverkehr mit der Beschwerdegegnerin vom September 2022
ein.
b)
Mit Verfügung vom 28. August 2023 stellt die Instruktionsrichterin der
Beschwerdegegnerin die eingereichten Unterlagen zu. Sie setzt der
Beschwerdegegnerin Frist, bis zum 22. September 2023 zu den Unterlagen
(insbesondere zu den [...] Steuerzusammenfassungen) mit Blick auf die Frage des
anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. 11 AVIG) als weitere
Anspruchsvoraussetzung Stellung zu nehmen. Zudem wird die Beschwerdegegnerin gebeten,
innert der gleichen Frist zur jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE
148 II 426 und Urteile 9C_70/2022 und 9C-76/2022 vom 26. Februar 2023 mit Blick
auf die geltend gemachte Relevanz der [...]-Verdienste als beitragspflichtige
Beschäftigung (Art. 13 AVIG) Stellung zu nehmen.
c)
Innerhalb der mit Verfügung vom 13. September 2023 erstreckten Frist
führt die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 aus, der
Beschwerdeführer habe ihrer Ansicht nach keinen anrechenbaren Arbeitsausfall
erlitten. Ferner nimmt sie zur fraglichen Rechtsprechung Stellung.
IV.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24.
Oktober 2023 wird dem Beschwerdeführer – für den Fall, dass er eine
Rechtsvertretung beizieht – die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich
bewilligt. Dem Beschwerdeführer wird ferner Frist bis zum 23. November 2023 zur
Einreichung einer Replik gesetzt. Innert der gleichen Frist haben die Parteien
die Möglichkeit eine mündliche Parteiverhandlung zu verlangen.
V.
Innerhalb der mit Verfügung vom 9. Januar 2024
erstreckten Frist und nach Zustellung der Gerichtsakten reicht der nun
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Replik ein. Er beantragt, es sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2023 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für «F____»
als beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG
anzuerkennen und den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu zu verfügen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten
der Staatskasse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der
Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
VI.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 wird dem
Beschwerdeführer ab dem zweiten Schriftenwechsel die unentgeltliche
Rechtsvertretung mit B____, Rechtsanwältin, bewilligt.
VII.
Die Hauptverhandlung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 9. April 2024 im Beisein der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und einem Vertreter der
Beschwerdegegnerin statt. Es erfolgt eine Befragung und die Vertretungen der
Parteien gelangen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf die
nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983
(AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Ablehnung
des Leistungsanspruches sei korrekt. Der Beschwerdeführer habe lediglich vier
Beitragsmonate, statt der gesetzlich geforderten zwölf, vorzuweisen. Die
Tätigkeit bei F____ sei als selbstständige Tätigkeit nicht anrechenbar. Hinzu
komme, dass der Beschwerdeführer keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten
habe. Da die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Taggeldern nicht erfüllt
seien, sei die Ablehnung zu schützen.
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Tätigkeit bei F____
sei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als unselbstständig zu werten.
Vor diesem Hintergrund sei die geforderte Beitragsdauer von mindestens zwölf
Monaten als erfüllt zu betrachten, da er insgesamt für die Dauer von dreizehn
Monaten bei F____ tätig war. Der Einspracheentscheid sei folglich aufzuheben
und Taggelder auszurichtgen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch
auf Arbeitslosentaggelder des Beschwerdeführers zu Recht ablehnte.
3.
3.1.2.
Sowohl für Kompensationszahlungen als auch für die Differenzzahlungen
ist der Verdienstausfall eine zentrale Anspruchsvoraussetzung. Ein
entschädigungspflichtiger Verdienstausfall liegt vor, wenn das erzielte
Einkommen geringer ist, als die der versicherten Person zustehende
Arbeitslosenentschädigung. Demzufolge sind Verdienstausfälle, die nicht mehr
als 20 bzw. 30% des versicherten Verdienstes ausmachen, nicht
entschädigungsberechtigt, weil sie im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar sind (Weisung
AVIG ALE Rz. B94, Stand 1.Januar 2023 [AVIG-Praxis ALE] und massgebend zum
Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids).
3.2.
3.2.1. Zur Arbeit auf Abruf ist
den Weisungen Folgendes zu entnehmen: Arbeit auf Abruf ist in der Regel ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis, das sich durch unregelmässige Arbeitszeiten
auszeichnet. Die
arbeitnehmende Person übt die Tätigkeit aus, wenn der Arbeitgeber ihre Dienste
verlangt. Die Anzahl entlöhnter Arbeitsstunden hängt somit von den Ansprüchen
und Bedürfnissen des Arbeitgebers ab. Endet das Arbeitsverhältnis unter
Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist und sind alle
rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die Person Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung. Während der Zeit, in welcher die arbeitnehmende
Person nicht zur Arbeit aufgefordert wird, erleidet sie keinen Arbeits- und
Verdienstausfall (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Bei dieser Art von Arbeitsverhältnis
ist die unregelmässige Arbeitszeit als normal zu betrachten (BGE 107 V 59). Die
arbeitnehmende Person hat demnach Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Weisung
AVIG ALE Rz. B94, Stand 1. Januar 2023 [AVIG-Praxis ALE]). Vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit
kann abgewichen werden, wenn sich die arbeitnehmende Person dazu verpflichtet,
unbefristet Arbeit auf Abruf zu leisten, sie dann aber vorübergehend gar nicht
mehr oder weniger zur Arbeit aufgefordert wird. Wurde die Person während einer
gewissen Zeit (Beobachtungszeitraum) mehr oder weniger regelmässig zur Arbeit
aufgefordert, ist der Arbeitsausfall anrechenbar. Als Beobachtungszeitraum zu
wählen sind die letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses oder die gesamte
Dauer, sofern es zwischen sechs und zwölf Monaten gedauert hat. Damit von einer
Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, dürfen die
Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im
Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten im Verhältnis zu den im
Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20% nach unten oder
nach oben ausmachen. Diese Praxis wurde höchstrichterlich bestätigt in Urteil
des Bundesgericht 8C_379/2010 vom 28.2.2011 (ARV 2011 S. 150).
3.2.2.
Bei einem Beobachtungszeitraum von sechs Monaten ist die maximale
zulässige Beschäftigungsschwankung 10%. Bei einem Beobachtungszeitraum zwischen
sechs und zwölf Monaten ist die maximale zulässige Beschäftigungsschwankung
proportional anzupassen. Das heisst, bei einem Beobachtungszeitraum von zum
Beispiel acht Monaten beträgt die maximal zulässige Schwankung 13% (20% : 12 x 8).
Übersteigen die Beschäftigungsschwankungen bereits in einem Monat die maximal
zulässige Abweichung, kann nicht mehr von einer Normalarbeitszeit gesprochen
werden, mit der Folge, dass der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar
ist (Weisung
AVIG ALE Rz. B94, Stand 1. Januar 2023 [AVIG-Praxis ALE]).
3.2.3.
Bei
einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle
nicht freiwillig, sondern um die Arbeitslosigkeit zu überbrücken, eingegangen
wurde, handelt es sich gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung um
eine notgedrungene Zwischenlösung, was sich auch aus der Tatsache ergibt, dass
die versicherte Person bereit ist, diese Tätigkeit unverzüglich aufzugeben.
Eine versicherte Person hat dann mit der Aufnahme eines Abrufverhältnisses nur
das getan, wozu sie gemäss der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 AVIG) gehalten ist (BGE 139 V 259 E. 5.1 mit
Hinweis auf Urteil C 266/06 vom 26. Juli 2007 E. 3.2 in: SVR 2008 ALV Nr. 3 S.
6). Deshalb ist die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf nach Verlust
einer Vollzeitstelle als Überbrückungstätigkeit zu werten und nicht anstelle
der letzten Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV (SR 837.02) zu
betrachten (SVR 1996 ALV Nr. 74 S. 227, C 279/95 E. 3a; Urteil 8C_403/2015 vom
21. September 2015 E. 5.2). Wenn jedoch das Behelfsmässige, Vorläufige, das
über die Arbeitslosigkeit hinweg helfen sollte, den vorübergehenden Charakter
verliert und zur Dauerlösung wird, ist dies aus
arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich systemfremd. Je länger
ein Arbeitsverhältnis auf Abruf dauert, desto mehr ist davon auszugehen, dass
die neue Arbeitssituation für die versicherte Person zur Normalität wird, desto
mehr geht der Gedanke der Schadenminderung verloren (BGE 139 V 259 E. 5.1). Dementsprechend
entschied das Bundesgericht in BGE 139 V 259 E. 5., dass bei einem
Arbeitsverhältnis auf Abruf, das während einer laufenden Rahmenfrist
aufgenommen und auch in der folgenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug als
Zwischenverdiensttätigkeit abgerechnet worden war, im Rahmen der Neuprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen zur allfälligen Eröffnung einer weiteren Rahmenfrist
angesichts der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr von einer zur
Schadenminderung überbrückungsweise ausgeübten Tätigkeit gesprochen werden kann.
In BGE 146 V 112 präzisierte das Bundesgericht, dass in Nachachtung des
Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) bei den Arbeitsverhältnissen auf Abruf wie
bei den übrigen Arbeitsverhältnissen bei einer Folgerahmenfrist eine
Neubeurteilung aller Anspruchsvoraussetzungen zu erfolgen hat. Dabei kann nicht
mehr entscheidend sein, dass die Arbeit auf Abruf vor Beginn oder während der
laufenden ersten Leistungsrahmenfrist zur Schadenminderung aufgenommen worden
ist. Der Überbrückungscharakter ist infolge Zeitablauf verloren gegangen. Weist
die versicherte Person für eine Folgerahmenfrist (zweite Rahmenfrist für den
Leistungsbezug) einzig Beitragszeit aus einer Tätigkeit auf Abruf aus und übt
sie diese weiterhin aus, ist ein anrechenbarer Arbeitsausfall und somit
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung […] zu verneinen (E. 5.5).
3.3.
Vor diesem Hintergrund (E. 3.2.3. hiervor) sehen die aktuellen Weisungen
bei einer Folgerahmenfrist vor, dass immer eine Neuprüfung aller
Anspruchsvoraussetzungen durchgeführt werden muss (einschliesslich der
Beschäftigungsschwankungen und der Mindestbeschäftigungsdauer von sechs
Monaten). In diesem Fall ist nicht mehr entscheidend, dass das
Arbeitsverhältnis auf Abruf vor Beginn oder während der ersten Rahmenfrist für
den Leistungsbezug zur Schadenminderung eingegangen wurde (Weisung AVIG ALE
B100).
4.
4.1.
Vorweg zu prüfen ist, ob eine
Normalarbeitszeit festgelegt werden kann.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer war innerhalb der zwölf Monate vor der
Anmeldung vom 15. November 2022 per 1. Dezember 2022 als Kurierfahrer bei F____
tätig. Vorweg zu nehmen ist, dass der Umfang der Tätigkeit des
Beschwerdeführers für F____ im Folgenden aus den Selbstangaben des
Beschwerdeführers gemäss den der Beschwerdegegnerin monatlich eingereichten
Bescheinigungen errechnet wird. Diese Selbstangaben erweisen sich im Übrigen
mit Blick auf die von F____ an den Beschwerdeführer monatlich ausgerichteten
Zahlungen als plausibel.
4.2.2. Im Monat Dezember 2021 belief sich die Tätigkeit (vgl. Bescheinigung
vom 4. Januar 2021 [recte] 2022, AB 19 und 21) auf zweiundfünfzig Stunden und
fünf Minuten. Im Januar 2022 ging der Beschwerdeführer insgesamt einundsiebzig Stunden
und sechsunddreissig Minuten seiner Kuriertätigkeit nach (vgl. Bescheinigung
vom 3. Februar 2022, AB 30). Im Februar 2022 fuhr der Beschwerdeführer
insgesamt für einundzwanzig Stunden und dreissig Minuten (vgl. Bescheinigung vom
3. März 2022, bei den AB). Im März 2022 wurde der Beschwerdegegnerin seitens
des Beschwerdeführers keine Tätigkeit für F____ gemeldet. Im April 2022 gab der
Beschwerdeführer an, einundsechzig Stunden und einundzwanzig Minuten für
Kurierfahren aufgewendet zu haben (Bescheinigung Zwischenverdienst vom 2. Mai
2022, bei den AB). Im Mai 2022 wendete der Beschwerdeführer sechsundachtzig
Stunden für die Kuriertätigkeit auf (Bescheinigung vom 2. Juni 2022, bei
den Beschwerdebeilagen). Im Juni 2022 arbeitete der Beschwerdeführer gemäss
Bescheinigung vom 4. Juli 2022 (bei den Antwortbeilagen) insgesamt
zweiundfünfzig Stunden und dreissig Minuten. Im Juli 2022 sind die
Arbeitsstunden auf dreiundsechzig beziffert (Bescheinigung vom 3. August 2022,
bei den AB). Die Bescheinigung über Zwischenverdienst vom Monat August 2022 vom
5. September 2022 (bei den AB) weist einen Arbeitsaufwand von
fünfundachtzig Stunden auf. Im September 2022 verrichtete der Beschwerdeführer
Kurierfahrten mit einem Stundenaufwand von siebenundneunzig (Bescheinigung vom 5.
Oktober 2022, bei den AB). Im Oktober 2022 beträgt die für Kurierfahrten
aufgewendete Stundenanzahl hundert Stunden und fünfzehn Minuten (Bescheinigung
vom 2. November 2022, bei den AB). Im November 2022 beläuft sich die Anzahl
Stunden schliesslich auf siebenundsiebzig und dreissig Minuten.
4.3.
4.3.1. Die Monate Februar 2022 und März 2022 sind für die Berechnung
der Normarbeitszeit nicht repräsentativ, da der Beschwerdeführer vom 7. Februar
2022 bis zum 28. Februar 2022, vom 14. März 2022 bis zum 19. März 2022 und vom
30. März bis zum 1. April 2022 arbeitsunfähig war (vgl. Angaben der
versicherten Person für den Monat Februar 2022 vom 24. Februar 2022; Abrechnung
vom 16. März 2022; E-Mail vom 6. April 2022 bei den BB). Dies hat zur Folge,
dass sich der Beurteilungszeitraum von zwölf auf zehn Monate reduziert und die
maximale Beschäftigungsschwankung bei 17% (20% : 12 x 10) festzusetzen ist
(vgl. E. 3.2.2. hiervor).
4.3.2. Gemäss den vorstehend aufgeführten Zahlen ergibt sich
für die Monate Dezember 2021 bis und mit Januar 2022 und April 2022 bis und mit
November 2022 eine durchschnittliche Stundenanzahl von vierundsiebzig Stunden
und siebendunddreissig Minuten und zweiundvierzig Sekunden (746 Stunden und 17
Minuten : 10). 17% der monatlich im Durchschnitt geleisteten Stunden ist
gleichbedeutend mit einer Stundenzahl von zwölf Stunden und einundvierzig
Minuten und zwölf Sekunden. Das bedeutet, dass die gegen oben maximal zulässige
Abweichung bei gerundet siebenundachtzig Stunden und neunzehn Minuten und die gegen
unten maximal zulässige Abweichung bei gerundet einundsechzig Stunden und
sechsundfünfzig Minuten liegt. Blickt man auf die vom Beschwerdeführer im
Beobachtungszeitraum geleisteten Arbeitsstunden ist ersichtlich, dass in den
Monaten Dezember 2021 und April, Juni, September und Oktober 2022 die
geleisteten Stunden ausserhalb des vorab definierten Referenzbereichs liegen. Wie
bereits dargelegt (E. 3.2.2. hiervor) ist daher - mangels Vorliegen einer
Normalarbeitszeit – ein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall zu
verneinen.
4.4.
4.4.1.
Nachdem feststeht, dass sich beim Beschwerdeführer wegen der
Beschäftigungsschwankungen keine Normalarbeitszeit errechnen lässt und er die
Arbeit auf Abruf im Zeitpunkt der Anmeldung im November 2022 weiterhin ausübte
(Beilagen Eingabe 24. August 2024 mit [...]-Steuerzusammenfassungen Dezember
2022 Brutto-Fahrpreis ohne Nebeneinkünfte Fr. 1112.06 und Januar 2023 Brutto-Fahrpreis
ohne Nebeneinkünfte Fr. 1116.80; Ziff. 12 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
vom 18. November 2022, AB 1), erleidet er mit Blick auf die Folgerahmenfrist (vgl.
E. 3.2.3 hiervor) keinen anrechenbaren Arbeitsausfall, weshalb die
Anspruchsvoraussetzungen für weitere Taggeldleistungen der
Arbeitslosenversicherung in einer zweiten Rahmenfrist nicht erfüllt sind. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.4.2. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigen sich grundsätzlich Weiterungen
in Bezug auf die Frage des Beitragsstatus hinsichtlich der Tätigkeit des
Beschwerdeführers für F____. Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der bei F____ ausgeführten Tätigkeit
gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung als Arbeitnehmer bzw. AHV-rechtlich als
unselbständig Erwerbender zu qualifizieren ist (vgl. hierzu BGE 148 II 426 E. 6
[Pra 111 Nr. 96]; BGE 149 V 45 E. 7. und 9.2 sowie BGE 149 V 57 E. 6 ff. in
Bezug auf [...]-Fahrer). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung qualifizierte
die SVA Zürich die für F____ tätigen Personen – unbesehen des im IK-Auszuges
hinterlegten Status – als unselbstständig erwerbend (vgl. Schreiben SVA-Zürich
vom 27. Juni 2023, Beilage 2 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10.
Oktober 2023). Inwiefern der Umstand, dass sich F____ weigert, ihre Stellung
als Arbeitgeberin zu akzeptieren (vgl. IK Auszug, AB 35) und in diesem
Zusammenhang keine Lohnabrechnungen der Ausgleichskasse einreicht sowie
Beiträge bezahlt, daran etwas zu ändern vermag, legt die Beschwerdegegnerin
nicht dar (vgl. ergänzende Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2023 Ziff. 15).
Letztendlich hat die Beschwerdegegnerin den Lohn des Beschwerdeführers als
Zwischenverdienst eingerechnet und damit den Lohnbezug anerkannt (Abrechnungen
Dezember 2021 bis November 2022 in den Antwortbeilagen). Unter diesem
Gesichtspunkt hätte die Ablehnung des Anspruchs nicht geschützt werden können.
5.
5.1.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem
Beschwerdeführer wurde allerdings der Kostenerlass ab dem zweiten
Schriftenwechsel bewilligt. Folglich ist seiner Vertreterin ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des
Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel
aus, dass bei Fällen mit einem einfachen Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar CHF 2'000.00 und bei einem doppelten Schriftenwechsel ein
solches von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei diese
Ansätze bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert
werden. Vorliegendes Verfahren ist in Bezug auf die Entschädigung im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege wie ein Verfahren mit einfachem Schriftenwechsel
zu behandeln. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde erst im Rahmen
der Replik tätig und hatte daher lediglich den Aufwand für einen
Schriftenwechsel zu betreiben. Da es sich ferner hinsichtlich der Komplexität
um einen durchschnittlichen Fall handelt, erscheint ein Kostenerlasshonorar von
Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 162.00 als
angemessenen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist der Vertreterin des
Beschwerdeführers, B____, Rechtsanwältin, ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'000.00
(inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 162.00 Mehrwertsteuer auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: