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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Juli 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.4
Einspracheentscheid vom 20. März
2023
Rückforderung; Voraussetzung der
zweifellosen Unrichtigkeit nicht erfüllt
Tatsachen
I.
Der 1982 geborene Beschwerdeführer meldete sich per 1. Juli
2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Beschwerdeantwortbeilage
[BA] 4). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer ab Juli 2020 von der
Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt (BA 12). Aufgrund von Arbeitsunfähigkeitsattesten
vom 17. Februar und 1. März 2021, welche durch einen Arzt in [...] ausgestellt und
vom Beschwerdeführer eingereicht wurden (BA 33), hatte die Beschwerdegegnerin
Zweifel am Schweizerischen Domizil des Beschwerdeführers. Sie überwies die
Sache zur Abklärung des Schweizerischen Wohnsitzes an die Kantonale Amtsstelle
für Arbeitslosenversicherung (KAST) in [...] (vgl. Schreiben vom 1. April 2021,
BA 34). Dies teilte sie gleichentags dem Beschwerdeführer mit (vgl. Schreiben
vom 1. April 2021, BA 35). Zudem stellte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung
der Arbeitslosenentschädigung per 15. April 2021 ein (Schreiben vom 27. Juli
2021, BA 41). Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 teilte die KAST dem Beschwerdeführer
mit, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt zwischen dem 17. Juli 2020 und dem
16. Juli 2021 nicht in der Schweiz hatte. Dementsprechend werde der Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung ab dem ersten Kontrolltag am 17. Juli 2020 bis
zum 16. Juli 2021 verneint (BA 42). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 forderte die
Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Fr. 22'321.05 an
Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 17. Juli 2020 bis 12. März 2021 zurück
(BA 53). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 7. Februar
2023 (BA 57) und verbesserter Begründung vom 26. Februar 2023 (BA 56). Mit
Einspracheentscheid vom 20. März 2023 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab und hielt an der Rückforderung im Umfang von Fr. 22'321.05 fest
(BA 59).
II.
Mit Beschwerde vom 17. April 2023 (Postaufgabe: 18. April 2023)
beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 20. März 2023.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 18. Juni 2023 hält der Beschwerdeführer im
Wesentlichen am gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien eine Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12.
Juli 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs.
1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128
Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 weist die
Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab und bestätigt die
Rückforderung in Höhe von Fr. 22'321.05 für zu viel ausgerichtete
Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von Juli 2020 bis März 2021. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen an, sie sei an die Entscheidungen der
kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung gebunden. Diese habe mit
rechtskräftiger Verfügung vom 30. Juli 2021 entschieden, dass der
Beschwerdeführer vom 17. Juli 2020 bis 16. Juli 2021 keinen Wohnsitz in der
Schweiz gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die
Wohnsitznahme eine Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung
sei. Mangels Wohnsitzes in der Schweiz habe der Beschwerdeführer keinen
Anspruch mehr auf Taggelder vom 17. Juli 2020 bis 16. Juli 2021 gehabt. Die
Taggelder seien ihm offensichtlich zu Unrecht ausbezahlt worden. Angesichts der
periodisch ausbezahlten Beiträge könne auch die erhebliche Bedeutung der
Berichtigung bejaht werden. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin auch die
dreijährige Frist für die Rückforderung eingehalten. Damit seien sämtliche
Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt (BA 59).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass er 22 Jahre lang
in Basel gelebt habe, wo sich seine gesamte Familie und alle seine Freunde
befinden. Er habe von April 2019 bis Dezember 2021 im Kanton [...] bei seiner
Ex-Partnerin gelebt, aber weiterhin im Kanton Basel-Stadt gearbeitet. Während
der Covid-Krise im Jahr 2020 habe sein Arbeitsverhältnis geendet. Da er im
Kanton [...] bei seiner ehemaligen Partnerin gelebt habe, habe er sich beim
kantonalen Arbeitsamt in [...] angemeldet. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin habe er in der Schweiz nach wie vor Wohnsitz gehabt. Er sei
zwar nicht immer in [...] gewesen, sondern sei oft nach Basel und dort auch zum
Arzt gegangen. Aber dies sei normal, da er 22 Jahr in Basel verbracht habe und
damit 2/3 seines Lebens. Die Behauptungen der Beschwerdegegnerin seien völlig
unbegründet. Darüber hinaus habe er oft Termine bei seinem RAV-Berater in [...]
wahrgenommen. Auf seinen Vorschlag hin habe er sogar eine mehrwöchige
Ausbildung im Kanton [...] absolviert. Auch seine Ex-Partnerin könne
bestätigen, dass er bei ihr gelebt habe. Schliesslich macht der
Beschwerdeführer geltend, dass er die Verfügung vom 30. Juli 2021 der KAST nie
persönlich erhalten habe (Beschwerde vom 17. April 2023 und Replik vom 18. Juni
2023).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der
Rückforderung in Höhe von Fr. 22'321.05.
3.
3.1.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG setzt der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraus, dass der Versicherte in der
Schweiz wohnt. Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des
zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. ZGB) zu verstehen, sondern setzt den
gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche
Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen während einer gewissen Zeit
aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen
zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a S. 467; 115 V 448 E. 1b S. 449).
Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne
von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen
tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt
in der Schweiz. Dessen Fortdauern in der Schweiz setzt aber unter anderem
voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine
enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht. Keinesfalls genügt es für
die Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf
die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt.
In zeitlicher Hinsicht ist die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nicht nur
bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen, das heisst am Stichtag für
die Festlegung der Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraumes, für
den Leistungen geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des
Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (Urteil des Bundesgerichts
vom 24. September 2020 [8C_380/2020], E. 2.2.).
3.2.
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung Art. 25
Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine
aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist
allerdings nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen
zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, Art. 53
Abs. 2 ATSG) oder die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer
Tatsachen oder Beweismittel, Art. 53 Abs. 1 ATSG) erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für Entscheide, die formlos
getroffen worden sind, insbesondere für Abrechnungen (Art. 53 ATSG, BGE 129 V
110 E. 1.1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen). Zweifellos
unrichtig ist eine Leistungszusprechung, wenn sie erwiesenermassen
gesetzeswidrig ist. Nicht die Grobheit des Fehlers ist entscheidend. Massgebend
muss vielmehr das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung
unrichtig war. Es darf kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass eine
Unrichtigkeit vorliegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember
2021 [B-2310/2020], E. 2.5 mit Hinweis auf BGE
126 V 399 E. 2b/bb).
4.
4.1.
Vorliegend beruht die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Rückforderung auf der in der rechtskräftigen Verfügung vom 30. Juli 2021 von
der KAST festgestellten Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in
der Schweiz habe (BA 42). Indem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 20. März 2023 vom Beschwerdeführer Fr. 22'321.05 zurückfordert, nimmt sie
implizit eine Wiedererwägung vor. Zu prüfen ist damit in einem ersten Schritt,
ob sich die Taggeldabrechnungen der Beschwerdegegnerin von Juli 2020 bis März
2021 nachträglich als zweifellos unrichtig erweisen (vgl. BGE 126 V 399, E.
2cc)).
4.2.
Dies ist mit Blick auf die Aktenlage zu verneinen. Zunächst ist
darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in [...]
ausgestellte Arztzeugnisse eingereicht hat, nicht genügt, um die
offensichtliche Unrichtigkeit der Ausrichtung der Taggelder als erfüllt
anzusehen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer - bevor
er sich in [...] zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat -
seinen Wohnsitz in Basel hatte und dort seiner Arbeit nachging (BA 4, 8c und 8d).
Dass er aufgrund der geografischen Nähe zum [...] einen dort ansässigen Arzt
aufsuchte, erscheint vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar. Jedenfalls
kann alleine aufgrund dessen nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, es
bestehe kein Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Schweiz und dem Beschwerdeführer
seien infolgedessen die Taggelder offensichtlich unrichtig ausbezahlt worden.
Gegen die offensichtliche Unrichtigkeit spricht im Übrigen auch die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer im September 2020 während 7 Tagen an einem Programm zur
vorübergehenden Beschäftigung in [...] im Kanton [...] teilgenommen hat (BA
17). Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass er über eine Wohnsitzbescheinigung
in [...] im Kanton [...] verfügte (BA 1). Zudem hat sich der Beschwerdeführer
im Dezember 2020 beim Migrationsamt des Kantons [...] um eine biometrische
Aufenthaltsgenehmigung bemüht (BA 21). Schliesslich ist aus den Akten
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über die Aufenthaltsbewilligung C
verfügt (BA 43). Unter Berücksichtigung all dieser Tatsachen ist deshalb die
ursprüngliche Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe seinen
Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Schweiz, nicht als offensichtlich unrichtig zu
bezeichnen.
Soweit sich die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auf die in
Rechtskraft erwachsene Verfügung der KAST vom 30. Juli 2021 bezüglich der
Wohnsitzfrage beruft, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
hinzuweisen. Danach ist zwar der Feststellungsentscheid der kantonalen
Amtsstelle für die Kasse bindend. Im Rückforderungsverfahren hingegen hat sie
zu prüfen, ob die Wiedererwägungs- oder Rückforderungsvoraussetzungen erfüllt
sind (BGE 126 V 399, E. 2cc)). Dies ist nach dem oben Dargelegten nicht der
Fall. Anzumerken bleibt, dass mit Blick auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob
der Beschwerdeführer die Verfügung der KAST vom 30. Juli 2021 überhaupt
persönlich erhalten hat und sie ihm entgegengehalten werden kann. Dies kann
indes nach dem Vorerwähnten offengelassen werden.
4.3.
Gesamthaft betrachtet kann die Abrechnung der
Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli 2020 bis März 2021 nicht als
zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezeichnet werden. Aus
diesen Gründen fällt eine diesbezügliche Rückforderung von zu
viel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung ausser Betracht.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vom 17. April 2023
(Postaufgabe: 18. April 2023) gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 20.
März 2023 aufzuheben ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde vom 17. April
2023 wird der Einspracheentscheid vom 20. März 2023 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: