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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
September 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2023.5
Einspracheentscheide Nr.
344591372 und Nr. 344591376 vom 18. April 2023
Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen
zu spät eingereicht; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
Der 1989 geborene Beschwerdeführer ist diplomierter [...]
(Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) und arbeitete zuletzt seit dem 1.
Februar 2022 als [...] FH bei der B____ AG (Arbeitsvertrag, AB 2). Mit
Schreiben vom 15. Dezember 2022 kündigte der Beschwerdeführer dieses
Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2023 (Kündigung, Akte 3) und meldete sich
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldung, AB 4). Per 1. Februar
2023 wurde die Rahmenfrist eröffnet.
Mit Verfügung Nr. 344591371 vom 29. März 2023 (recte: 22. März
2023) wurde der Beschwerdeführer für 6 Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt, weil er sich im Hinblick auf seine
drohende Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 16. Dezember 2023 bis 31. Januar 2023
nicht um eine neue Stelle bemüht habe (AB 5). Diese Verfügung wurde gleichentags
und inhaltlich deckungsgleich durch die Verfügung Nr. 344591372 ersetzt (vgl.
Hinweis im Einspracheentscheid Nr. 344591372, AB 8 S. 1).
Mit einer weiteren Verfügung Nr. 344591376 vom 29. März 2023 (recte:
22 März 2023) wurde der Beschwerdeführer ab 1. März 2023 für 5 Tage in seiner
Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er für den Monat Februar 2023 keine
Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (AB 6).
Mit E-Mail vom 26. März 2023 erhob der Beschwerdeführer
Einsprache gegen beide Verfügungen (AB 7, S. 1) und reichte in der Beilage den
Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2023 ein (AB
7, S. 2). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine
unterschriebene Einsprache einzureichen, welche in der Folge am 29. März 2023
bei der Beschwerdegegnerin einging (Hinweis in Einspracheentscheid Nr.
34459137, AB 9, S. 1). In der Einsprache machte er geltend, dass er vom 16.
Dezember 2022 bis zum 31. Januar 2023 seine Recherchen nur mündlich ausgeführt
und sich nicht brieflich beworben hätte. Weiter habe er am 5. April 2023 einen
Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für den vorliegenden
Betrachtungszeitraum vom 16. Dezember 2022 bis zum 31. Januar 2023 auf
www.job-room.ch erfasst, was am 6. April 2023 übermittelt wurde. Mit Einspracheentscheid
Nr. 344591372 vom 18. April 2023 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen
und die Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung auf eine
Sanktion wegen ungenügende Arbeitsbemühungen abgeändert. Zudem wurden die
Einstelltage von 6 auf 4 reduziert (AB 8). Weiter wurde mit Einspracheentscheid
Nr. 344591376 die Einsprache gegen die Verfügung betreffend fehlender Nachweise
der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2023 abgewiesen (AB 9).
II.
Gegen sinngemäss beide Einspracheentscheide hat der Beschwerdeführer
am 5. Mai 2023 (Postaufgabe 11. Mai 2023) Beschwerde erhoben und die Aufhebung
der Sanktion beantragt.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9.
Juni 2023, es sei die Beschwerde vom 5. Mai 2023 gegen die Einspracheentscheide
Nr. 344591372 und 344591376 des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums RAV
beide vom 18. April 2023 abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. Juli 2023
(Postaufgabe 10. Juli 2023) sinngemäss an seinem Antrag fest.
Die Beschwerdegegnerin reicht keine Duplik ein.
III.
Am 12. September 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung
mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983
(AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer zu Recht mit den beiden Verfügungen Nr. 344591372 und Nr.
344591376, bestätigt mit den Einspracheentscheiden Nr. 344591372 und Nr.
344591376, wegen fehlender Arbeitsbemühungen für den Monat Februar (Verfügung Nr.
344591376) und wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist
(Verfügungen Nr. 344591372) in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.2.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die
Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen
Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder
zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen,
nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre
erbrachten Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Sie trägt sodann die
Beweislast dafür, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Pflicht zur Vornahme
persönlicher Arbeitsbemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel dar, die auch
ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt
werden muss. Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte
Person namentlich auch zu rechtzeitig einsetzenden Arbeitsbemühungen,
grundsätzlich bereits während der Kündigungsfrist, aber auch generell während
der Zeit vor der Anmeldung, verpflichtet, um Beschäftigungslücken nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der beabsichtigten
Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden (BGE 139 V 524,
526 E. 2.1.2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] C 14/06
vom 6. September 2006 E. 2.2; C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1; C 199/05
vom 29. September 2005 E. 2.1).
2.3.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die Praxis über die
Arbeitslosenentschädigung (kurz: "AVIG-Praxis ALE") erlassen. Wie das
SECO darin festhält, ist jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor
Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Ausschlaggebend für den
Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt,
ist der Zeitpunkt, ab dem eine versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie
objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei
Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei
letzten Monate vor der Anmeldung darauf überprüft, ob sich die versicherte
Person um eine Stelle bemüht hat (vgl. AVIG-Praxis ALE Stand 1. Juli 2023, Rz.
B314).
2.4.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis
der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des
folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen
(Satz 1). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die
Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Satz
2).
2.5.
Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren
Grund verpasst worden, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter
Beweismittel, worunter auch die erstmals im Einspracheverfahren eingereichten
Belege zu zählen sind (BGE 139 V 164, 166 f. E. 3.2; Urteile 8C_40/2016 vom 21.
April 2016 E. 4.2 und 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2).
2.6.
Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich
genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale
Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung verfügen. Die Bestimmung soll Arbeitslose zur
Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung
verhindern. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person
genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität als auch die
Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225, 231 E. 4a). Massgebend
ist dabei einzig die ausreichende Intensität der Bemühungen und nicht deren
Erfolg (BGE 124 V 225, 234 E. 6; Urteil des EVG C 347/05 vom 13. März 2006 E.
4). In quantitativer Hinsicht schreiben zwar weder Gesetz noch Verordnung eine
Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Allerdings werden nach der Verwaltungspraxis
in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt,
wobei die Umstände des Einzelfalls, so unter anderem das Alter, die
Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage, zu
berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2019 vom
10. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; Kupfer
Bucher, in: Stauffer/Cardinaux
(Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 AVIG Ziff. 2.3 S. 221 f.).
3.
3.1.
Hinsichtlich des Einspracheentscheides Nr. 344591376 (AB 9) ergibt
sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der
Beschwerdeführer den Nachweis für die Arbeitsbemühungen für den Monat Februar
2023 nicht Anfang März, sondern erst als Beilage zu seiner Einsprache vom 26.
März 2023 einreichte (AB 7, S. 2) und der Nachweis der Arbeitsbemühungen auch
erst an diesem Datum vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde (AB 7, S. 3).
3.2.
Die Beschwerdegegnerin erachtet diese als verspätet, weshalb diese
nicht mehr akzeptiert werden können.
3.3.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe das
Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Februar
nicht rechtzeitig abschicken können, weil er es nicht erhalten habe. Ferner sei
er nicht darüber informiert worden, dass die Meldung auch über www.job-room.ch
erfolgen könne. Die zuständige Sachbearbeiterin Frau C____ habe ihm dies erst
anlässlich der telefonischen Besprechung am 29. März 2023 mitgeteilt (vgl.
Beschwerde, S. 1).
3.4.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sein
Erstgespräch am 31. Januar 2023 von 14:00 bis 14:30 Uhr und damit noch vor
Beginn der Kontrollperiode für den Monat Februar 2023 absolvierte. Es ist dabei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer –
wie alle versicherten Personen –
über seine Rechte und Pflichten umfassend aufgeklärt wurde. So ergibt sich aus
dem Protokoll das bei der Formulierung "STES hat bei der Anmeldung beim
RAV das Merkblatt AWA RAV Pflichten der stellensuchenden Person
erhalten" (Hervorhebungen hinzugefügt) ein "Ja" angekreuzt wurde
(AB 10, S. 1). Weiter wurde als "Vereinbarung" folgendes
festgehalten: "Herr A____ tätigt mindestens 2 Arbeitsbemühungen pro Woche,
über den ganzen Monat verteilt vom 1. bis zum letzten Tag des Monats. Die
Arbeitsbemühungen werden jeweils (ohne Aufforderung) bis spätestens am 5. Tag
des Folgemonats online über die Plattform www.job-room.ch erfasst bzw. bei der
Personalberatung eingereicht" (AB 10, S. 2). Daraus folgt, dass vom
Beschwerdeführer mindestens zwei Arbeitsbemühungen pro Woche verlangt worden
sind und dieser darüber in Kenntnis gesetzt worden sein muss, dass die
Arbeitsbemühungen, welche über den ganzen Monat verteilt sein müssen, bis
spätestens am 5. des Folgemonats bzw. am ersten darauffolgenden Werktag dem RAV
einzureichen sind. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nicht genügend aufgeklärt worden sei, schliesslich hat er ja
auch vom Formular betreffend den Nachweis der Arbeitsbemühungen (vom
Beschwerdeführer als "NPA
Tabelle" bezeichnet)
Kenntnis gehabt (Replik, S. 1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe
nicht gewusst, dass er seine Arbeitsbemühungen im "Job-Room" erfassen
könne, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es ihm freigestanden wäre,
seine Arbeitsbemühungen auf anderem Weg der Beschwerdegegnerin zukommen zu
lassen. Zudem wäre es ihm zumutbar gewesen, bei Unklarheiten bei der
Beschwerdegegnerin nachzufragen.
3.5.
Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den
Nachweis der getätigten und ausgewiesenen Arbeitsbemühungen für den Monat
Februar 2023 zu spät eingereicht hat, ohne dass ein entschuldbarer Grund vorliegen
würde. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb den Beschwerdeführer zu Recht
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in
der Anspruchsberechtigung eingestellt.
3.6.
Hinsichtlich des Einspracheentscheides Nr. 344591376 ist zwischen
den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne vor der
Eröffnung seiner aktuellen Rahmenfrist vom 16. Dezember 2022 bis zum 31. Januar
2023 gemäss dem am 6. April 2023 auf www.job-room.ch erfassten Nachweis der
persönlichen Arbeitsbemühungen am 7. Januar 2023, am 13. Januar 2023 und am 20.
Januar 2023 je eine persönliche Arbeitsbemühung ausgewiesen hat. Im Zeitraum
vom 16. Dezember 2022 bis zum 6. Januar 2023 und vom 21. Januar 2023 bis zum
31. Januar 2023 wurden keine Arbeitsbemühungen getätigt, weshalb eine
Einstellung für 4 Tage erfolgte. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich
nichts vor und macht auch nicht geltend, dass er mehr als die genannten
Arbeitsbemühungen vorgenommen hätte. Sowohl die Anzahl der Bewerbungen als auch
der Umstand, dass sämtliche Arbeitsbemühungen rein mündlich erfolgten, ist klar
als ungenügend zu werten. Demnach hat die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen
ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zu
prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer rechtmässig ist.
4.
4.1.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei
leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).
4.2.
4.2.1. In der AVIG-Praxis ALE findet sich unter anderem ein Raster
für die rechtsgleiche Bemessung der Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung.
Unter dem Randtitel D79 werden insbesondere der Tatbestand der ungenügenden (1.C),
der fehlenden (1.D) sowie der verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen (1.E.)
während der Kontrollperiode angeführt. Für erstmals ungenügende
Arbeitsbemühungen sieht der Raster eine Einstelldauer von drei bis vier Tagen
vor (1.C). Für erstmals fehlende sowie für erstmals verspätet eingereichte
Arbeitsbemühungen wird eine Einstelldauer von 5 bis 9 Tagen statuiert (1.D und
1.E.).
4.2.2. Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht
verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmunen zulassen. Das Gericht weicht deshalb nicht
ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365, 368 E.
2.4).
4.3.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer wegen fehlender Arbeitsbemühungen
für den Monat Februar 2023 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dies
entspricht dem Minimum der Einstelldauer gemäss Einstellraster des SECO und ist
deshalb nicht zu beanstanden.
4.4.
Ferner auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wegen ungenügender
Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist 4 Einstelltage. Diese liegen im
Rahmen der anzuordnenden Massnahme gemäss Einstellraster des SECO. Mit Blick
auf die gesamten Umstände erscheint die gewählte Einstellungsdauer als
angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das
Ermessen der Beschwerdegegnerin ist nicht gegeben, weshalb die verfügte
Einstellungsdauer zu bestätigen ist.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge sind die beiden Einspracheentscheide
Nr. 344591372 und Nr. 344591376 vom 18. April 2023 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das
Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: