Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2023.5

Einspracheentscheide Nr. 344591372 und Nr. 344591376 vom 18. April 2023

Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.         

Der 1989 geborene Beschwerdeführer ist diplomierter [...] (Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) und arbeitete zuletzt seit dem 1. Februar 2022 als [...] FH bei der B____ AG (Arbeitsvertrag, AB 2). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 kündigte der Beschwerdeführer dieses Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2023 (Kündigung, Akte 3) und meldete sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldung, AB 4). Per 1. Februar 2023 wurde die Rahmenfrist eröffnet.

Mit Verfügung Nr. 344591371 vom 29. März 2023 (recte: 22. März 2023) wurde der Beschwerdeführer für 6 Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt, weil er sich im Hinblick auf seine drohende Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 16. Dezember 2023 bis 31. Januar 2023 nicht um eine neue Stelle bemüht habe (AB 5). Diese Verfügung wurde gleichentags und inhaltlich deckungsgleich durch die Verfügung Nr. 344591372 ersetzt (vgl. Hinweis im Einspracheentscheid Nr. 344591372, AB 8 S. 1).

Mit einer weiteren Verfügung Nr. 344591376 vom 29. März 2023 (recte: 22 März 2023) wurde der Beschwerdeführer ab 1. März 2023 für 5 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er für den Monat Februar 2023 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (AB 6).

Mit E-Mail vom 26. März 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen beide Verfügungen (AB 7, S. 1) und reichte in der Beilage den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2023 ein (AB 7, S. 2). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine unterschriebene Einsprache einzureichen, welche in der Folge am 29. März 2023 bei der Beschwerdegegnerin einging (Hinweis in Einspracheentscheid Nr. 34459137, AB 9, S. 1). In der Einsprache machte er geltend, dass er vom 16. Dezember 2022 bis zum 31. Januar 2023 seine Recherchen nur mündlich ausgeführt und sich nicht brieflich beworben hätte. Weiter habe er am 5. April 2023 einen Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für den vorliegenden Betrachtungszeitraum vom 16. Dezember 2022 bis zum 31. Januar 2023 auf www.job-room.ch erfasst, was am 6. April 2023 übermittelt wurde. Mit Einspracheentscheid Nr. 344591372 vom 18. April 2023 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und die Sanktion wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung auf eine Sanktion wegen ungenügende Arbeitsbemühungen abgeändert. Zudem wurden die Einstelltage von 6 auf 4 reduziert (AB 8). Weiter wurde mit Einspracheentscheid Nr. 344591376 die Einsprache gegen die Verfügung betreffend fehlender Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2023 abgewiesen (AB 9).

II.        

Gegen sinngemäss beide Einspracheentscheide hat der Beschwerdeführer am 5. Mai 2023 (Postaufgabe 11. Mai 2023) Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Sanktion beantragt.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2023, es sei die Beschwerde vom 5. Mai 2023 gegen die Einspracheentscheide Nr. 344591372 und 344591376 des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums RAV beide vom 18. April 2023 abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. Juli 2023 (Postaufgabe 10. Juli 2023) sinngemäss an seinem Antrag fest.

Die Beschwerdegegnerin reicht keine Duplik ein.

III.      

Am 12. September 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht mit den beiden Verfügungen Nr. 344591372 und Nr. 344591376, bestätigt mit den Einspracheentscheiden Nr. 344591372 und Nr. 344591376, wegen fehlender Arbeitsbemühungen für den Monat Februar (Verfügung Nr. 344591376) und wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist (Verfügungen Nr. 344591372) in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2.2.            Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre erbrachten Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Sie trägt sodann die Beweislast dafür, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss. Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person namentlich auch zu rechtzeitig einsetzenden Arbeitsbemühungen, grundsätzlich bereits während der Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, verpflichtet, um Beschäftigungslücken nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden (BGE 139 V 524, 526 E. 2.1.2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2; C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1; C 199/05 vom 29. September 2005 E. 2.1).

2.3.            Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die Praxis über die Arbeitslosenentschädigung (kurz: "AVIG-Praxis ALE") erlassen. Wie das SECO darin festhält, ist jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem eine versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei letzten Monate vor der Anmeldung darauf überprüft, ob sich die versicherte Person um eine Stelle bemüht hat (vgl. AVIG-Praxis ALE Stand 1. Juli 2023, Rz. B314).

2.4.            Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (Satz 1). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Satz 2).

2.5.            Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst worden, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel, worunter auch die erstmals im Einspracheverfahren eingereichten Belege zu zählen sind (BGE 139 V 164, 166 f. E. 3.2; Urteile 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 und 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2).

2.6.            Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Bestimmung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225, 231 E. 4a). Massgebend ist dabei einzig die ausreichende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg (BGE 124 V 225, 234 E. 6; Urteil des EVG C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4). In quantitativer Hinsicht schreiben zwar weder Gesetz noch Verordnung eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Allerdings werden nach der Verwaltungspraxis in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei die Umstände des Einzelfalls, so unter anderem das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage, zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; Kupfer Bucher, in: Stauffer/Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 AVIG Ziff. 2.3 S. 221 f.).

3.                  

3.1.            Hinsichtlich des Einspracheentscheides Nr. 344591376 (AB 9) ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für die Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2023 nicht Anfang März, sondern erst als Beilage zu seiner Einsprache vom 26. März 2023 einreichte (AB 7, S. 2) und der Nachweis der Arbeitsbemühungen auch erst an diesem Datum vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde (AB 7, S. 3).

3.2.            Die Beschwerdegegnerin erachtet diese als verspätet, weshalb diese nicht mehr akzeptiert werden können.

3.3.            Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe das Formular zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Februar nicht rechtzeitig abschicken können, weil er es nicht erhalten habe. Ferner sei er nicht darüber informiert worden, dass die Meldung auch über www.job-room.ch erfolgen könne. Die zuständige Sachbearbeiterin Frau C____ habe ihm dies erst anlässlich der telefonischen Besprechung am 29. März 2023 mitgeteilt (vgl. Beschwerde, S. 1).

3.4.            Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sein Erstgespräch am 31. Januar 2023 von 14:00 bis 14:30 Uhr und damit noch vor Beginn der Kontrollperiode für den Monat Februar 2023 absolvierte. Es ist dabei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie alle versicherten Personen über seine Rechte und Pflichten umfassend aufgeklärt wurde. So ergibt sich aus dem Protokoll das bei der Formulierung "STES hat bei der Anmeldung beim RAV das Merkblatt AWA RAV Pflichten der stellensuchenden Person erhalten" (Hervorhebungen hinzugefügt) ein "Ja" angekreuzt wurde (AB 10, S. 1). Weiter wurde als "Vereinbarung" folgendes festgehalten: "Herr A____ tätigt mindestens 2 Arbeitsbemühungen pro Woche, über den ganzen Monat verteilt vom 1. bis zum letzten Tag des Monats. Die Arbeitsbemühungen werden jeweils (ohne Aufforderung) bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats online über die Plattform www.job-room.ch erfasst bzw. bei der Personalberatung eingereicht" (AB 10, S. 2). Daraus folgt, dass vom Beschwerdeführer mindestens zwei Arbeitsbemühungen pro Woche verlangt worden sind und dieser darüber in Kenntnis gesetzt worden sein muss, dass die Arbeitsbemühungen, welche über den ganzen Monat verteilt sein müssen, bis spätestens am 5. des Folgemonats bzw. am ersten darauffolgenden Werktag dem RAV einzureichen sind. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht genügend aufgeklärt worden sei, schliesslich hat er ja auch vom Formular betreffend den Nachweis der Arbeitsbemühungen (vom Beschwerdeführer als "NPA Tabelle" bezeichnet) Kenntnis gehabt (Replik, S. 1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nicht gewusst, dass er seine Arbeitsbemühungen im "Job-Room" erfassen könne, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es ihm freigestanden wäre, seine Arbeitsbemühungen auf anderem Weg der Beschwerdegegnerin zukommen zu lassen. Zudem wäre es ihm zumutbar gewesen, bei Unklarheiten bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen.

3.5.            Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der getätigten und ausgewiesenen Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2023 zu spät eingereicht hat, ohne dass ein entschuldbarer Grund vorliegen würde. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

3.6.            Hinsichtlich des Einspracheentscheides Nr. 344591376 ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne vor der Eröffnung seiner aktuellen Rahmenfrist vom 16. Dezember 2022 bis zum 31. Januar 2023 gemäss dem am 6. April 2023 auf www.job-room.ch erfassten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen am 7. Januar 2023, am 13. Januar 2023 und am 20. Januar 2023 je eine persönliche Arbeitsbemühung ausgewiesen hat. Im Zeitraum vom 16. Dezember 2022 bis zum 6. Januar 2023 und vom 21. Januar 2023 bis zum 31. Januar 2023 wurden keine Arbeitsbemühungen getätigt, weshalb eine Einstellung für 4 Tage erfolgte. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts vor und macht auch nicht geltend, dass er mehr als die genannten Arbeitsbemühungen vorgenommen hätte. Sowohl die Anzahl der Bewerbungen als auch der Umstand, dass sämtliche Arbeitsbemühungen rein mündlich erfolgten, ist klar als ungenügend zu werten. Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer rechtmässig ist.

4.                  

4.1.            Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).

4.2.            4.2.1. In der AVIG-Praxis ALE findet sich unter anderem ein Raster für die rechtsgleiche Bemessung der Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung. Unter dem Randtitel D79 werden insbesondere der Tatbestand der ungenügenden (1.C), der fehlenden (1.D) sowie der verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen (1.E.) während der Kontrollperiode angeführt. Für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen sieht der Raster eine Einstelldauer von drei bis vier Tagen vor (1.C). Für erstmals fehlende sowie für erstmals verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen wird eine Einstelldauer von 5 bis 9 Tagen statuiert (1.D und 1.E.).

4.2.2. Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmunen zulassen. Das Gericht weicht deshalb nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365, 368 E. 2.4).

4.3.            Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer wegen fehlender Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2023 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dies entspricht dem Minimum der Einstelldauer gemäss Einstellraster des SECO und ist deshalb nicht zu beanstanden.

4.4.            Ferner auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist 4 Einstelltage. Diese liegen im Rahmen der anzuordnenden Massnahme gemäss Einstellraster des SECO. Mit Blick auf die gesamten Umstände erscheint die gewählte Einstellungsdauer als angemessen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen in das Ermessen der Beschwerdegegnerin ist nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstellungsdauer zu bestätigen ist.

5.                  

5.1.            Den obigen Ausführungen zufolge sind die beiden Einspracheentscheide Nr. 344591372 und Nr. 344591376 vom 18. April 2023 zu bestätigen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        seco

 

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