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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 28. September 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Reidemeister
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, [...] 4005 Basel
Gegenstand
AL.2023.7
Einspracheentscheid vom 4. April 2022
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Tatsachen
I.
a) A____, geboren [...] 1976 (Beschwerdeführer), war ab dem 1. Dezember 2016 bei der B____ mit Sitz in Allschwil angestellt (Antwortbeilage [AB] 7). Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 kündigte die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer per 17. Juli 2022 mit der Begründung, dass er trotz wiederholter Verwarnungen zum wiederholten Male unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei (AB 8). Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verlängerte sich das Arbeitsverhältnis gestützt auf einen vor Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Arlesheim, geschlossenen Vergleich vom 24. November 2022 bis zum 30. November 2022 (AB 9).
b) In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosengeldern ab dem 1. Dezember 2022 an (AB 5).
c) Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdegegner ab dem 1. Dezember 2022 für 33 Tage in seiner Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ein (AB 1).
d) Mit Einsprache vom 6. März 2023 beantragte der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben, eventualiter seien die Einstelltage zu reduzieren (AB 2).
e) Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AB 3).
II.
a) Mit Schreiben, welches am 9. Mai 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt einging, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 hielt der Beschwerdeführer replizierend an seinen Anträgen fest und reichte neue Unterlagen zum arbeitsrechtlichen Schlichtungsverfahren vor Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein, das mit Entscheid vom 3. März 2022 zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben wurde (RB 1).
d) Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik.
III.
Am 28. September 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.
1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er sich stets sehr für das Unternehmen (seine Arbeitgeberin) eingesetzt habe und seinem Kollegen viele Aufträge gebracht habe, am Ende jedoch «keine Belohnung» gesehen habe. Es sei schliesslich eine Vereinbarung bezüglich 10% des Jahresgewinns unterzeichnet worden, er habe allerdings das Geld nie gesehen. «Abgesehen von den Geschehnissen wie z.B. in 2018» hätte sein Vorgesetzter ihm niemals gekündigt, da er gewusst habe, dass er ihn brauche. Er macht geltend, dass er bei der Arbeit gemobbt und erniedrigt worden sei. Da habe er entschieden, zu einer Therapeutin zu gehen (vgl. Beschwerde). Seiner Ansicht nach ist ihm gekündigt worden, weil er seine Rechte als Arbeitnehmer geltend gemacht habe (vgl. Replik vom 3. Juli 2023).
3.
3.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.
3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber Anlass zur Auslösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).
3.3. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der eingetretenen Arbeitslosigkeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen.
3.4. Das vorwerfbare Verhalten muss nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2; 8C_773/2007 vom 9. Januar 2008 E. 2.2; 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1).
3.5. Das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten muss beweismässig klar feststehen und kausal für die Kündigung sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 112 V 242, 244 f. E. 1; 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4). Zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten sind und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242, 244 f. E. 1 mit Hinweisen). In solchen Fällen muss das für die Kündigung kausale Verhalten auch mittels Beweisen oder Indizien erstellt sein, um eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.4 mit Verweis auf BGE 112 V 242, 244 f. E. 1).
4.
Vorliegend präsentiert sich der rechtserhebliche Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Der Beschwerdeführer war seit Dezember 2016 als Monteur bei der B____ angestellt (vgl. Arbeitsvertrag Antwortbeilage [AB] 6). Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 (vgl. AB 8) kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 17. Juli 2022, da der Beschwerdeführer wiederholt unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei. Diesbezüglich seien mehrere schriftliche und mündliche Verwarnungen ausgesprochen worden. Sein Verhalten würde grundsätzlich auch eine fristlose Entlassung rechtfertigen. Mit Vergleich vor Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West endete das Arbeitsverhältnis sodann am 30. November 2022, womit das durch den Beschwerdeführer angehobene Verfahren mit Entscheid vom 24. November 2022 abgeschrieben wurde (BA 9).
4.2. In der Stellungnahme führte die Arbeitgeberin zum Kündigungsgrund aus (vgl. AB 10), dass sich der Beschwerdeführer nach Arbeitsverweigerung habe in der ersten Woche bei einem Hausarzt krankschreiben lassen. Nach der dritten Woche habe er sich unangekündigt von der UPK in Basel weiterhin krankschreiben lassen bis zum 6. Mai 2022. Danach sei er zum nächsten Arzt, welcher ihn bis zum letzten Schlichtungsverfahren krankgeschrieben habe. Nachdem die Arbeitgeberin ihn mit seiner Einwilligung zu einem Vertrauensarzt geschickt habe, habe er diesen Termin jedoch nicht wahrgenommen. Einige Wochen später sei auf Ansinnen der Krankentaggeld-Versicherung ein Termin beim Vertrauensarzt zustande gekommen. «Gemäss Befund» könne der Beschwerdeführer wieder arbeiten, nicht jedoch bei der bisherigen Arbeitgeberin. Der Beschwerdeführer habe beim Schlichtungsverfahren angeboten, dass er den Monat Dezember weiterhin arbeiten könne, was die Arbeitgeberin jedoch abgelehnt habe wegen der psychischen Krankmeldung. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer gegenüber Kunden und Mitarbeitenden schlecht über die Geschäftsleitung geredet habe, was das Vertrauen zusätzlich ruiniert habe (vgl. AB 10).
4.3. Den Akten sind drei Verwarnungen zu entnehmen (vgl. AB 12 bis 14): Aus der Verwarnung vom 12. Juli 2018 (vgl. AB 12) geht hervor, dass der Beschwerdeführer während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit wegen Hexenschuss in einem Restaurant in Basel sowie beim Coiffeur gesichtet worden sei. Zudem sei er wie bereits im vorhergehenden Jahr direkt nach der Krankschreibung in die Ferien gefahren. Ebenfalls wies die Arbeitgeberin darauf hin, dass das Geschäftsfahrzeug des Beschwerdeführers, für das nur der Beschwerdeführer den Schlüssel besitze, viele Schäden aufweise, welche nie gemeldet worden seien. Fast vier Jahre später sprach die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1. Februar 2022 eine weitere Verwarnung aufgrund mehrfachem unentschuldigtem Fernbleiben der Arbeit aus (vgl. AB 13) und verwies auf weitere bereits erfolgte Verwarnungen wegen Respektlosigkeit. Wenige Wochen später erfolgte am 7. März 2022 eine weitere Verwarnung, da der Beschwerdeführer am Morgen des 3. März 2022 erneut unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei und zudem respektlos über die Firma und die Geschäftsleitung und über den Chefmonteur in Anwesenheit von anderen Mitarbeitenden geredet habe (vgl. AB 14).
4.4. Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 17. Januar 2023 sei der Beschwerdeführer ab dem 4. April 2022 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. November 2022 infolge «psychischen Schadens» an der Arbeitsleistung verhindert gewesen (vgl. AB 7). Aktenkundig ist ein Arztzeugnis vom 18. November 2022 von Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in welchem dieser dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% infolge Krankheit ab dem 9. Mai 2022 attestierte.
4.5. Dem mit Replik eingereichten ersten Schlichtungsgesuch vom 1. Februar 2022 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Arlesheim, zufolge begehrte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, die Arbeitgeberin (Gesuchsbeklagte) sei zu verpflichten, ihm einen nach Edition der Unterlagen noch zu beziffernden Betrag, aber mindestens Fr. 19'418.40 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Dezember 2021 zu bezahlen und behielt sich weitere Forderungen vor. Zudem beantragte er, ihm seien Fr. 2750.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Dezember 2021 für seine Mobiltelefonspesen zu bezahlen und die Gesuchsbeklagte zu verpflichten, sämtliche Jahresabschlüsse aus den Jahren 2016 bis 2021 zu edieren. Aus dem Schlichtungsgesuch ergibt sich weiter, dass ihm sein vormaliger Kollege und später Vorgesetzte per Arbeitsantritt den gleichen Lohn wie in der vorherigen Firma plus zusätzlich 10 % Gewinnbeteiligung am Jahresgewinn sowie eine Entschädigung der Natelspesen von Fr. 50.00 pro Monat versprochen habe (vgl. Schlichtungsgesuch vom 1. Februar 2022, Replikbeilage [RB], S. 3). Die Vereinbarung betr. Gewinnbeteiligung sei gemäss Schlichtungsgesuch am 25. März 2019 handschriftlich nachgeholt worden (vgl. Replikbeilage, S. 3). Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West, Arlesheim, vom 3. März 2022, wurde der Fall zufolge Vergleichs gleichen Datums abgeschrieben. Gemäss Vergleich wurde die Arbeitgeberin zur Zahlung von Fr. 5'328.60 verpflichtet und erklärte sich bereit, die Erfolgsrechnungen ab dem Jahr 2021 herauszugeben. Im Gegenzug verzichtete der Beschwerdeführer auf seine Ansprüche auf Gewinnbeteiligung bis und mit dem Jahr 2020, Natelspesen und Lohnabzügen wegen Krankheit.
4.6. Aus den dargelegten Akten ergeben sich eindeutige Hinweise für die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten seitens des Beschwerdeführers. So geht aus der Verwarnung vom 12. Juli 2018 hervor, dass der Beschwerdeführer während der Dauer seiner krankheitsbedingten Abwesenheit in einem Restaurant in Basel sowie beim Coiffeur gesichtet worden sei. Am Geschäftsfahrzeug des Beschwerdeführers seien viele Schäden festgestellt worden, welche nie gemeldet wurden. Aus den Verwarnungen vom 1. Februar und 7. März 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Diese Vorwürfe bestreitet der Beschwerdeführer nicht (vgl. Beschwerde). So räumt er auch in der Einsprache vom 6. März 2023 ein, dass bei der Krankschreibung im Frühjahr 2022 eine Lücke bei der ärztlichen Attestierung bestanden habe (vgl. BA 2, S. 2). In einem zivilrechtlichen Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz trotz Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2003 vom 2. September 2003, E. 2.2). Wer sich beispielsweise krank meldet, indessen während der angeblichen Krankheit für eine andere Firma Schwarzarbeit leistet oder eine Vergnügungsreise unternimmt, kann damit ebenfalls eine fristlose Entlassung begründen (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2003 vom 2. September 2003, a.a.O.). Es erscheint zudem eindeutig, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zumindest anteilig für seine Entlassung kausal war. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund der Verwarnungen bekannt sein, dass der Arbeitgeber dieses Verhalten nicht duldete. Auch wenn er die Kündigung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat, so nahm er doch in Kauf, dass dieses Verhalten zu einer Kündigung führen konnte (BGE 124 V 234, 236 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2).
4.7. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er gemobbt und erniedrigt worden sei, ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll, nachgewiesen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_826/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.2; 4A_32/2010 vom 17. Mai 2010 E. 3.2; 4A_245/2009 vom 6. April 2010 E. 4.2, je mit Hinweisen). Mobbing liegt nicht schon dann vor, wenn ein Arbeitskonflikt oder eine schlechte Arbeitsatmosphäre besteht, oder wenn eine angestellte Person aufgefordert wird - selbst wenn es auf eindringliche Weise oder mit der Androhung von Disziplinarmassnahmen oder einer Entlassung geschieht - seinen Arbeitspflichten nachzukommen (Urteile des Bundesgerichts 4A_32/2010 vom 17. Mai 2010 E. 3.2; 4A_245/2009 vom 6. April 2010 E. 4.2, je mit Hinweisen). Aus den Akten ergeben sich vorliegend Hinweise für eine Konfliktsituation zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten, die unter anderem im Zusammenhang mit dem Versprechen rund um eine Gewinnbeteiligung zugunsten des Beschwerdeführers stehen und die im Schlichtungsverfahren vor Zivilkreisgericht West kulminierten. Eine Mobbing-Situation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch nicht nachgewiesen. Ebenso fehlt ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls andere geeignete Beweismittel), welches die gesundheitliche Unzumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz belegen würde (BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E. 4.1, 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Dass dem Beschwerdeführer nur gekündigt worden sei, weil er seine Rechte als Arbeitnehmer geltend gemacht habe, ergibt sich in dieser Eindeutigkeit ebenfalls nicht aus den Akten. Wie zuvor dargelegt, sind dem Beschwerdeführer arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen vorzuwerfen, die von ihm nicht bestritten werden. Die Auseinandersetzung vor der Schlichtungsbehörde mag zwar das konflikthafte Arbeitsverhältnis im Jahre 2022 zusätzlich belastet haben. Die bereits im Jahre 2018 erfolgte Verwarnung zeigt jedoch, dass bereits zuvor Pflichtverletzungen seitens des Beschwerdeführers festgestellt wurden und die Einleitung des Schlichtungsverfahrens nicht der einzige Kündigungsgrund gewesen sein kann.
4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ausgegangen ist.
5.
5.1.1. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass das Inkaufnehmen der Kündigung durch die arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen das Verschulden als schwer erscheinen lassen (vgl. Verfügung vom 13. Februar 2023, S. 2 und Einspracheentscheid vom 4. April 2022, S. 4 f.).
5.1.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Falle einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV die Sanktion nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt. Bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles ist im Rahmen des Ermessens von Verwaltung und Sozialversicherungsgericht auch eine mildere Sanktion zulässig (BGE 130 V 125, 126 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2017, 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017, E. 6.).
5.1.4. Vorliegend lässt die vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Arlesheim, getroffene Vereinbarung vom 3. März 2022 darauf schliessen, dass im Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten nicht nur seitens Beschwerdeführer, sondern auch auf Seiten der Arbeitgeberin Pflichtversäumnisse vorlagen. So hat sich die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gestützt auf die genannte Vereinbarung zu einer Zahlung von Fr. 5'328.60 sowie zur Edition von Geschäftsbüchern ab dem Jahre 2021 verpflichtet, was einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers gegenüber der Arbeitgeberin entspricht. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Verletzung der Vereinbarung betreffend Gewinnbeteiligung zwischen Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten das Vertrauen des Beschwerdeführers in seine Vorgesetzten gemindert hat. Auffällig ist auch, dass die jüngsten Verwarnungen seitens Arbeitgeberin in zeitlicher Nähe zum Schlichtungsverfahren standen. So erfolgte die erste Verwarnung am gleichen Tag wie das Schlichtungsgesuch (vgl. AB 13 und RB 2) und die zweite Verwarnung nur vier Tage nach dem vor Zivilkreisgericht geschlossenen Vergleich (vgl. AB 14 und RB 1). Zudem lässt die Arbeitgeberin mit ihrer Stellungnahme zum Kündigungsgrund (vgl. AB 10) durchblicken, dass sie der Krankschreibung des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt hatte. Sie liess es denn auch auf ein weiteres Schlichtungsverfahren ankommen, dessen Vergleich vom 24. November 2022 sie wiederum zur Zahlung verpflichtete (vgl. AB 9). Dem lässt sich mitunter entnehmen, dass kein Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen haben kann, würde ein solcher doch den Schutz bei Kündigung zu Unzeit bzw. die Verlängerung der Kündigungsfrist infolge krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung (Art. 336c Abs. 2 OR) durchbrechen (vgl. Art. 337 Abs. 1 OR; Etter Boris/Stucky Marcel, in: Etter Boris/Facincani Nicolas/Sutter Reto (Hrsg.), Arbeitsvertrag, Bern 2021, Art. 337 N 1). Diese Umstände sind als verschuldensmindernde Umstände anzusehen, die das Verschulden des Beschwerdeführers leichter als schwer erscheinen lassen (vgl. BGE 130 V 125, 130 E. 3.5). Folglich ist in Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin von einem mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Rechte als Arbeitnehmer zweimal vor Gericht durchsetzen musste, ist eine Sanktion im unteren Bereich des vorgegebenen Sanktionsrahmens als angemessen zu erachten.
5.2. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem schweren Verschulden ausgegangen ist. Aus den sich aus den Akten ergebenden Umständen ist entgegen der Beschwerdegegnerin von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, wofür gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV ein Sanktionsrahmen von 16-30 Tagen vorgesehen ist. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ist entsprechend den vorausgehenden Erwägungen von 33 Arbeitstagen auf 20 Tage zu reduzieren.
6.
6.1. Die Beschwerde ist infolge der obigen Ausführungen teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2022 insoweit aufzuheben, als die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage reduziert wird.
6.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. April 2022 dahingehend abgeändert, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage reduziert wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. J. Reidemeister
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco