Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

[...]  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44,

Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2023.8

Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023

Nichterfüllung der Beitragszeit

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1980, arbeitete bis zum 31. Oktober 2020 für die C____ AG. In der Folge meldete sie sich – nach einem Auslandsaufenthalt – arbeitslos (vgl. die Einsprache; Antwortbeilage [AB] 6) und bezog ab dem 18. Januar 2021 Taggelder (vgl. AB 2 und AB 12). Währenddessen war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 22. November 2021 bis zum 31. März 2022 im Zwischenverdienst bei D____, Basel, tätig (vgl. AB 8, AB 9 und AB 12). Anschliessend bezog sie weitere Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. AB 12; siehe auch die Beschwerde). Ab dem 2. August 2022 bis zum 31. Januar 2023 war sie für die E____ AG im Einsatz (vgl. AB 10-12).

b)       Am 3. März 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Basel-Stadt zur Arbeitsvermittlung und per 1. Mai 2023 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. AB 3). Mit Verfügung vom 19. April 2023 verneinte die ÖAK einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2023, da die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt sei (vgl. AB 5). Dagegen erhob diese am 5. Mai 2023 Einsprache (vgl. AB 6), welche von der ÖAK mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 abgewiesen wurde (vgl. AB 7).

II.        

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss wird die Bejahung eines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht.

b)       Die ÖAK (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.

III.      

Am 10. Januar 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        1.1.1.  Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.

1.1.2.  Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

1.1.3.  Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.        1.2.1.  In formeller Hinsicht ist zu bemerken, dass die per E-Mail vom 5. Mai 2023 eingereichte Einsprache den Gültigkeitserfordernissen der von der Beschwerdeführerin gewählten Schriftlichkeit der Eingabe (Art. 52 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) nicht entspricht (vgl. BGE 142 V 152, 156 f. E. 2.4 und 160 E. 4.6). Allerdings besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren Formmangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben (BGE 142 V 152, 155 E. 2.3 und 161 E. 4.6.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 3.3.). Die Unterlassung muss jedoch unfreiwillig erfolgt sein (BGE 142 V 152, 160 E. 4.6); ein Rechtsmissbrauch ist nicht zu schützen (vgl. BGE 142 V 152, 159 E. 4.5).

1.2.2.  Im vorliegenden Fall war die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen, als die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2023 ihre Einsprache per E-Mail erhob. Aufgrund ihres Aufenthalts in [...] hat sie auch nicht freiwillig auf eine fristgerechte unterschriebene förmliche Einsprache verzichtet; ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann ihr daher praxisgemäss nicht vorgeworfen werden (vgl. die obigen Ausführungen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin daher auf den Formfehler aufmerksam machen müssen, damit sie den Fehler vor Ablauf der Einsprachefrist hätte verbessern und eine korrigierte Eingabe innert der dreissigtägigen Frist (vgl. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG) einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung hätte übergeben können (vgl. dazu Art. 38 Abs. 1 ATSG). Dass sie dies nicht getan hat, darf der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen. Eine Wiederherstellung der damals noch laufenden Einsprachefrist (vgl. in diesem Sinne das Urteil des Bundesgerichts 1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2.7) und eine damit einhergehende Wiederholung des Verfahrens würde jedoch unter den vorliegenden Umständen (eindeutige Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit; vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen) zu einem verfahrensmässigen Leerlauf führen.

1.3.        Auf die rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides (Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.              

2.1.        Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 19. April 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023, wegen Nichterfüllung der Beitragszeit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt hat.

2.2.        2.2.1.  Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

2.2.2. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beträgt gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG zwei Jahre. Sie beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind (vgl. Abs. 2 und Abs. 3 von Art. 9 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit ist demnach rückwärtsgerichtet (Heine Alexia/Polla Beatrice, Erneute Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung nach abgelaufener Rahmenfrist für den Leistungsbezug: Folgerahmenfristen und ihre Besonderheiten, in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2014, S. 77, 78).

2.2.3.  Angerechnet werden gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG auch (a.) Zeiten, in denen die versicherte Person als Arbeitnehmerin tätig ist, bevor sie das Alter erreicht, von dem an sie AHV-Beiträge bezahlen muss; b. schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden; c. Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt; d. Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.

2.2.4.  Die Einzelheiten regelt die Verordnung (Art. 13 Abs. 5 AVIG). In Art. 11 AVIV wird Folgendes statuiert: Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4).

2.3.        Vorliegend begann am 1. Mai 2023 eine neue bis zum 30. April 2025 dauernde zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. AB 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit hätte nach Art. 9 Abs. 3 AVIG grundsätzlich zwei Jahre vor diesem Tag (also am 1. Mai 2021) begonnen und am 30. April 2023 geendet (vgl. Erwägung 2.2.2. hiervor). Aufgrund der COVID-19-Bestimmungen ist jedoch unbestrittenermassen von einer verlängerten Rahmenfrist für die Beitragszeit auszugehen. Diese dauerte vom 1. Februar 2021 bis zum 30. April 2023 (vgl. die Verfügung; AB 5), was jedoch vorliegend keine Auswirkungen zeitigt.

2.4.        Während der Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 30. April 2023 arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem 22. November 2021 bis zum 31. März 2022 für D____, Basel (vgl. den Arbeitsvertrag vom 22. November 2021; AB 8). Darüber hinaus war sie in der Zeit vom 2. August 2022 bis zum 31. Januar 2023 bei der E____ AG angestellt (vgl. den Einsatzvertrag vom 28. März 2023; AB 10). Daraus errechnete die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von insgesamt 10.327 Monaten (4.327 Monate bei D____ und sechs Monate bei E____ AG; vgl. dazu die Verfügung [AB 5]; siehe auch S. 4 des Kontoauszuges ALE/AM [AB 12]). Die Korrektheit der Berechnung wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargetan wird (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort), liegt im Übrigen auch kein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 AVIG vor.

2.5.        Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe – entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (S. 3 des Einspracheentscheides) – nach ihrer befristeten Arbeitsstelle bei der E____ AG keine Arbeitslosentaggelder mehr bezogen (vgl. die Beschwerde), ist dies als richtig zu erachten. Die Beschwerdegegnerin hat diese fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung inzwischen auch korrigiert (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort). Auf die Festlegung der Beitragszeit hat die Dauer der bezogenen Arbeitslosentaggelder jedoch keinen Einfluss. Damit kann die Beschwerdeführerin lediglich eine Beitragszeit von insgesamt 10.327 Monaten vorweisen, was nicht genügt, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2023 zu begründen.

2.6.        Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April 2023 (AB 5), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 (AB 7), wegen Nichterfüllung der Beitragszeit zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt hat.

3.              

3.1.        Damit ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 ist zu bestätigen.

3.2.        Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 bestätigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        seco

 

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